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BeschreibungGEHALTSTARIFVERTRAG
für die Angestellten im Kfz-Gewerbe Berlin
vom 29. Juni 1989
Abgeschlossen zwischen
Innung des Kraftfahrzeug-Handwerks Berlin
Karosseriebauer-Innung Berlin
Verband des Kraftfahrzeughandels e.V.
einerseits
und
Industriegewerkschaft Metall
für die Bundesrepublik Deutschland
- Verwaltungsstelle Berlin -
Gewerkschaft Handel, Banken
und Versicherungen (HBV)
- Landesbezirk Berlin -
andererseits
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Vertrag gilt:
1.1 |
räumlich: innerhalb des Landes Berlin |
1.2 |
fachlich: für alle Betriebe und Nebenbetriebe des
|
1.3 |
persönlich: für weibliche und männliche Angestellte (im folgenden nur Angestellte genannt) im Sinne der §§ 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes, d.h. für alle kaufmännischen und technischen Angestellten mit Ausnahme der Personen, die nach § 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten und der Auszubildenden. |
§ 2 Gehaltsgruppen
2.1 |
Die Einordnung erfolgt in die Gehaltsgruppen 1 - 6. |
2.2 |
Für die Einordnung in die Gehaltsgruppen 1 - 5 gelten die im Anhang aufgeführten Tätigkeitsmerkmale und die dazugehörigen Beispiele. Der Anhang ist Bestandteil dieses Vertrages. |
§ 3 Tarifgehälter
3.1 |
Die Tarifgehälter werden in einem gesonderten Tarifvertrag - Gehaltstabelle - geregelt. |
§ 4 Einordnung und Veränderung innerhalb der Gehaltsgruppen
4.1 |
Für die Einordnung der Angestellten in die Gehaltsgruppen ist die Art der Tätigkeit maßgebend, die der Angestellte ausübt. Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedene Gehaltsgruppen fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit. Die im Anhang zu den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführten Beispiele bilden keinen vollständigen Katalog, sondern dienen zur Hilfestellung bei der Eingruppierung. Anderweitige oder nicht aufgeführte Beispiele sind unter Berücksichtigung der Tätigkeitsmerkmale einzuordnen. Titel oder Dienstbezeichnungen gelten nicht als Tätigkeitsmerkmale. |
4.2 |
Die Einordnung in eine Gehaltsgruppe und das Nachrücken in die nächste Entlohnungsstufe erfolgen mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzung erfüllt ist. |
4.3 |
Als Tätigkeitsjahre gelten die abgeleisteten Jahre dieser Tätigkeit in dieser Gruppe. |
4.4 |
Die in der Gehaltsgruppe vorgegebenen Tätigkeitsjahre, die für die Einordnung in dieser Gruppe maßgebend sind, brauchen nicht bei dem gleichen Arbeitgeber abgeleistet zu sein. Als Nachweis sind die entsprechenden Zeugnisse heranzuziehen. Das gleiche gilt für außerhalb des Kfz-Gewerbes abgeleistete Tätigkeitsjahre. |
4.5 |
Rückt ein Angestellter in die nächst höhere Gehaltsgruppe, so erhält er dort mindestens das gleiche Gehalt wie vorher. |
4.6 |
Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Gehaltsgruppe oder Stellvertretung eines Angestellten einer höheren Gehaltsgruppe, die während der Urlaubszeit oder in Krankheitsfällen erforderlich werden, begründen keinen Anspruch auf das Gehalt der höheren Gruppe. Dieser Anspruch entsteht jedoch, wenn die aushilfsweise Tätigkeit oder die Stellvertretung durch andere Gründe veranlasst werden und in ihrer Dauer 6 Wochen überschreiten. Bei mehrfachen Vertretungen im Verlaufe eines Kalenderjahres werden die jeweiligen Vertretungen addiert. Übersteigt diese Summe 6 Wochen, gilt Satz 2 des vorstehenden Absatzes. |
§ 5 Schlussbestimmungen
5.1 |
Bestehende günstigere Bedingungen dürfen aus Anlass des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages nicht zu Ungunsten der Angestellten geändert werden. |
5.2 |
Im Betrieb angewendete günstigere Regelungen aus anderen Tarifverträgen werden aus Anlass des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages nicht zu Ungunsten der Angestellten verändert. |
§ 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Der Gehaltstarifvertrag tritt am 1. September 1989 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum 31. Dezember 1992, schriftlich gekündigt werden.
Anhang zum Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Kfz-Gewerbe (gem. Ziff. 2) Tätigkeitsmerkmale und Beispiele zu den Gehaltsgruppen
Gehaltsgruppe 1:
Angestellte mit einfachen schematischen Tätigkeiten
Beispiel: |
Hilfskräfte |
Gehaltsgruppe 2:
Angestellte mit Tätigkeiten, für die ein Anlernen oder eine 2-jährige Ausbildung im Beruf erforderlich ist.
Beispiele: |
Junior-Verkäufer[1] |
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ET-Verkäufer |
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Sachbearbeiter |
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Kassierer |
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Daten- und Phonotypistin |
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Lageristen |
Gehaltsgruppe 3:
Angestellte mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung.
Angestellte, die qualifizierte Arbeiten selbständig erledigen, für die besondere Fachkenntnisse erforderlich sind.
Beispiele: |
selbständige Sachbearbeiter |
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Automobil-Verkäufer[2] |
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ET-Verkäufer |
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KD-Berater/Team-Chefs |
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KD-Meister |
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Hauptkassierer |
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Disponenten |
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Operatoren |
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Programmierer |
Gehaltsgruppe 4:
Angestellte mit selbständiger Stellung im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit voller Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich.
Beispiele: |
Teilleiter |
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mitverkaufende Verkaufsleiter |
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selbständige Sachbearbeiter mit voller Verantwortung, z.B. |
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Steuersachbearbeiter |
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Revisoren |
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Werkstattleiter/Werkstattmeister in leitender Funktion |
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EDV-Leiter |
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Einkaufsleiter |
Gehaltsgruppe 5:
Angestellte in selbständiger Stellung und mit voller Verantwortung.
Beispiele: |
Verkaufsleiter |
|
Betriebsleiter |
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Finanzleiter |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Kraftfahrzeuggewerbe und den Kraftfahrzeughandel
vom 31. Mai 1990
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
b) |
der Gehaltstarifvertrag mit Anhang zu Nummer 2 |
zu Buchstabe b: vom 29. Juni 1989 für alle kaufmännischen und technischen Angestellten im Berliner Kraftfahrzeuggewerbe und Kraftfahrzeughandel,
für allgemeinverbindlich erklärt, und zwar mit Wirkung vom
zu Buchstabe b: 1. Februar 1990.
Persönlich:
Unterzeichnet:
Senatsverwaltung für Arbeit, Verkehr und Betriebe
Bemerkung
1. |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
2. |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
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