JuraForum.de - Anwaltssuche mit Online-Rechtsberatung JURA-KI fragen!
Sie sind Anwalt?
Login Klappmenu

Gehaltsrahmentarifvertrag Kraftfahrzeuggewerbe Berlin-West

Muster & Vorlagen | Vertrag prüfen lassen

Beschreibung
Gehaltsrahmentarifvertrag für das Kraftfahrzeuggewerbe Berlin-West vom 29.06.1989, allgemeinverbindlich ab dem 01.02.1990 {Tarifvertrag Gehaltsrahmentarifvertrag Kraftfahrzeuggewerbe Berlin}


 

GEHALTSTARIFVERTRAG

für die Angestellten im Kfz-Gewerbe Berlin

vom 29. Juni 1989

 

Abgeschlossen zwischen

Innung des Kraftfahrzeug-Handwerks Berlin

Karosseriebauer-Innung Berlin

Verband des Kraftfahrzeughandels e.V.

einerseits

 

und

Industriegewerkschaft Metall

für die Bundesrepublik Deutschland

- Verwaltungsstelle Berlin -

Gewerkschaft Handel, Banken

und Versicherungen (HBV)

- Landesbezirk Berlin -

andererseits

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Vertrag gilt:

 

1.1

räumlich: innerhalb des Landes Berlin

 

1.2

fachlich: für alle Betriebe und Nebenbetriebe des

a)

Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerks

b)

Kraftfahrzeugelektriker-Handwerks

c)

Vulkaniseur-Handwerks

d)

Karosseriebauer-Handwerks

e)

Handels mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, Ersatzteilen, Zubehör und Reifen, mit Ausnahme des reinen Teile- und Zubehör-Groß- und Einzelhandels

 

 

1.3

persönlich: für weibliche und männliche Angestellte (im folgenden nur Angestellte genannt) im Sinne der §§ 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes, d.h. für alle kaufmännischen und technischen Angestellten mit Ausnahme der Personen, die nach § 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten und der Auszubildenden.

 

§ 2 Gehaltsgruppen

 

2.1

Die Einordnung erfolgt in die Gehaltsgruppen 1 - 6.

 

2.2

Für die Einordnung in die Gehaltsgruppen 1 - 5 gelten die im Anhang aufgeführten Tätigkeitsmerkmale und die dazugehörigen Beispiele. Der Anhang ist Bestandteil dieses Vertrages.

 

§ 3 Tarifgehälter

 

3.1

Die Tarifgehälter werden in einem gesonderten Tarifvertrag - Gehaltstabelle - geregelt.

 

§ 4 Einordnung und Veränderung innerhalb der Gehaltsgruppen

 

4.1

Für die Einordnung der Angestellten in die Gehaltsgruppen ist die Art der Tätigkeit maßgebend, die der Angestellte ausübt.   Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedene Gehaltsgruppen fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit.   Die im Anhang zu den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführten Beispiele bilden keinen vollständigen Katalog, sondern dienen zur Hilfestellung bei der Eingruppierung. Anderweitige oder nicht aufgeführte Beispiele sind unter Berücksichtigung der Tätigkeitsmerkmale einzuordnen. Titel oder Dienstbezeichnungen gelten nicht als Tätigkeitsmerkmale.

 

4.2

Die Einordnung in eine Gehaltsgruppe und das Nachrücken in die nächste Entlohnungsstufe erfolgen mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzung erfüllt ist.

 

4.3

Als Tätigkeitsjahre gelten die abgeleisteten Jahre dieser Tätigkeit in dieser Gruppe.

 

4.4

Die in der Gehaltsgruppe vorgegebenen Tätigkeitsjahre, die für die Einordnung in dieser Gruppe maßgebend sind, brauchen nicht bei dem gleichen Arbeitgeber abgeleistet zu sein.   Als Nachweis sind die entsprechenden Zeugnisse heranzuziehen.   Das gleiche gilt für außerhalb des Kfz-Gewerbes abgeleistete Tätigkeitsjahre.

 

4.5

Rückt ein Angestellter in die nächst höhere Gehaltsgruppe, so erhält er dort mindestens das gleiche Gehalt wie vorher.

 

4.6

Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Gehaltsgruppe oder Stellvertretung eines Angestellten einer höheren Gehaltsgruppe, die während der Urlaubszeit oder in Krankheitsfällen erforderlich werden, begründen keinen Anspruch auf das Gehalt der höheren Gruppe. Dieser Anspruch entsteht jedoch, wenn die aushilfsweise Tätigkeit oder die Stellvertretung durch andere Gründe veranlasst werden und in ihrer Dauer 6 Wochen überschreiten.   Bei mehrfachen Vertretungen im Verlaufe eines Kalenderjahres werden die jeweiligen Vertretungen addiert. Übersteigt diese Summe 6 Wochen, gilt Satz 2 des vorstehenden Absatzes.

 

§ 5 Schlussbestimmungen

 

5.1

Bestehende günstigere Bedingungen dürfen aus Anlass des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages nicht zu Ungunsten der Angestellten geändert werden.

 

5.2

Im Betrieb angewendete günstigere Regelungen aus anderen Tarifverträgen werden aus Anlass des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages nicht zu Ungunsten der Angestellten verändert.

 

 

 

§ 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer

 

Der Gehaltstarifvertrag tritt am 1. September 1989 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum 31. Dezember 1992, schriftlich gekündigt werden.

 

Anhang zum Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Kfz-Gewerbe (gem. Ziff. 2) Tätigkeitsmerkmale und Beispiele zu den Gehaltsgruppen

 

Gehaltsgruppe 1:

Angestellte mit einfachen schematischen Tätigkeiten

 

Beispiel:

Hilfskräfte

Gehaltsgruppe 2:

Angestellte mit Tätigkeiten, für die ein Anlernen oder eine 2-jährige Ausbildung im Beruf erforderlich ist.

 

Beispiele:

Junior-Verkäufer[1]

 

ET-Verkäufer

 

Sachbearbeiter

 

Kassierer

 

Daten- und Phonotypistin

 

Lageristen

Gehaltsgruppe 3:

Angestellte mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung.

Angestellte, die qualifizierte Arbeiten selbständig erledigen, für die besondere Fachkenntnisse erforderlich sind.

 

Beispiele:

selbständige Sachbearbeiter

 

Automobil-Verkäufer[2]

 

ET-Verkäufer

 

KD-Berater/Team-Chefs

 

KD-Meister

 

Hauptkassierer

 

Disponenten

 

Operatoren

 

Programmierer

Gehaltsgruppe 4:

Angestellte mit selbständiger Stellung im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit voller Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich.

 

Beispiele:

Teilleiter

 

mitverkaufende Verkaufsleiter

 

selbständige Sachbearbeiter mit voller Verantwortung, z.B.

 

Steuersachbearbeiter

 

Revisoren

 

Werkstattleiter/Werkstattmeister in leitender Funktion

 

EDV-Leiter

 

Einkaufsleiter

Gehaltsgruppe 5:

Angestellte in selbständiger Stellung und mit voller Verantwortung.

 

Beispiele:

Verkaufsleiter

 

Betriebsleiter

 

Finanzleiter

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Kraftfahrzeuggewerbe und den Kraftfahrzeughandel

vom 31. Mai 1990

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

 

b)

der Gehaltstarifvertrag mit Anhang zu Nummer 2

zu Buchstabe b: vom 29. Juni 1989 für alle kaufmännischen und technischen Angestellten im Berliner Kraftfahrzeuggewerbe und Kraftfahrzeughandel,

 

für allgemeinverbindlich erklärt, und zwar mit Wirkung vom

 

zu Buchstabe b: 1. Februar 1990.

 

 

 

Persönlich:

Unterzeichnet:

Senatsverwaltung für Arbeit, Verkehr und Betriebe

 

Bemerkung

 

 

1.

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

2.

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


Jetzt Vorlage kostenlos herunterladen

Nachfolgend können Sie die Vorlage "Gehaltsrahmentarifvertrag Kraftfahrzeuggewerbe Berlin-West" kostenlos im .docx Format zur Bearbeitung in Word herunterladen.

gehaltsrahmentarifvertrag-kraftfahrzeuggewerbe-berlin-west.docx herunterladen




Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 04.10.2023 16:28




Jetzt einen Vertrag durch einen Anwalt online auf JuraForum.de prüfen lassen
Stellen Sie hier Ihren zu prüfenden Vertrag ein
Vertrag prüfen
(Diese können Sie im nächsten Schritt ergänzen.)



Jetzt Rechtsfrage stellen


Jetzt Rechtsfrage stellen Datenschutz-Vorlagen Datenschutz-Vorlagen Generator

Neueintrag für Rechtsanwälte
Sichere & konforme Bezahlung
Bezahlmöglichkeiten


Weitere Muster & Vorlagen
  • Entgelttarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe SachsenTarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe, vom 5. Juni 2001. Zwischen dem Bayerischen Industrieverband Steine und Erden e.V., München, dem Verband Baugewerblicher Unternehmer Bayerns e.V., München, dem Bayerischen...
  • Gastspielvertrag Ein Gastspielvertrag ist ein rechtliches Dokument, das die Bedingungen festlegt, unter denen ein Künstler, sei es Musiker, Schauspieler oder ein anderer darstellender Künstler, für einen Veranstalter oder einen anderen Künstler im Rahmen einer...
  • Gehaltsrahmenabkommen Grosshandel und Aussenhandel NRW Ein Muster für das Gehaltsrahmenabkommen für den Bereich Großhandel und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen ist eine Vorlage für ein spezifisches Tarifabkommen, das die Einstufung und Entlohnung von Angestellten in diesem Sektor regelt (Stand: 1....
  • Gehaltsrahmentarifvertrag Groß- u. Außenhandel NRWGehaltsrahmentarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfahlen vom 14.02.1980, allgemeinverbindlich ab dem 01.05.1980 {Tarifvertrag Gehaltsrahmentarifvertrag Groß- Außenhandel NRW}
  • Gehaltsrahmentarifvertrag Keramische Industrie Glasveredelung Rheinland-PfalzGehaltsrahmentarifvertrag der Keramischen Industrie und Glasveredelung, rheinland-pfälzische Regierungsbezirke Koblenz, Trier sowie kreisfreie Städte Mainz und Worms, Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen, vom 15.01.1999, allgemeinverbindlich ab...
  • Gehaltsrahmentarifvertrag, Keramische Industrie, Glasveredelung Rheinland-Pfalz,Gehaltsrahmentarifvertrag, keramische Industrie und Glasveredelung Rheinland-Pfalz, Saarland vom 15. Januar 1990 zwischen dem Rheinischen Unternehmerverband Steine und Erden e.V. Neuwied und der Industriegewerkschaft Chemie-Papier-Keramik, Bezirk...
  • Gehaltstarifvertrag Angestellte Kfz-Gewerbe BerlinGehaltstarifvertrag für die Angestellten im Kfz-Gewerbe Berlin vom 29. Juni 1989, abgeschlossen zwischen Innung des Kraftfahrzeug-Handwerks Berlin, Karosseriebauer-Innung Berlin, Verband des Kraftfahrzeughandels e.V. und Industriegewerkschaft...
  • Gehaltstarifvertrag Privatforstbetriebe NRWGehaltstarifvertrag für die in den Privatforstbetrieben im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Forstangestellten vom 30.03.1998, allgemeinverbindlich ab 01.04.1998.
  • Generalunternehmervertrag mit Komplettheitsklausel Ein Generalunternehmervertrag ist eine Vertragsform im Bauwesen, bei der ein Auftraggeber (meist der Bauherr) einem Generalunternehmer die gesamte Ausführung eines Bauvorhabens überträgt. Die Komplettheitsklausel innerhalb dieses Vertrags legt...
  • Hausmeistervertrag Ein Hausmeistervertrag Muster ist eine Vorlage für ein Rechtsdokument, das die Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Hausmeisters definiert und die Beziehung zwischen diesem und dem Hauseigentümer oder der Wohnungseigentümergemeinschaft...

© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.