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BeschreibungDieser Tarifvertrag gilt für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.
Er ist nur gültig in Verbindung mit dem Rahmen-Tarif-Vertrag
Der Hausbandweber hat für sich und seine Beschäftigten Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub.
Eine Wartezeit ist nicht erforderlich.
Der Hausbandweber soll dem Auftraggeber den Zeitpunkt des Urlaubs drei Monate vor Beginn mitteilen.
1.
Ab 01.07.1991 hat der Hausbandweber Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von 30 Werktagen.
2.
Für jeden Urlaubstag ist eine Vergütung von 0,236 % vom Bruttoentgelt zu zahlen.
Das entspricht einer Vergütung vom reinen Arbeitsentgelt (6/10 des Bruttoentgeltes) von 0,393 % je Urlaubstag.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes vom 08.01.1963.
Dieser Tarifvertrag tritt am 01.07.1991 in Kraft und gilt bis zum 30.06.1992.
Gleichzeitig werden hiermit alle vorhergehenden Tarif-Verträge außer Kraft gesetzt.
Der Tarifvertrag kann frühestens mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende, erstmalig am 30.04.1992 mit Wirkung zum 30.06.1992 gekündigt werden.
Sollte eine Kündigung nicht erfolgen, verlängert sich der Tarifvertrag jeweils um ein weiteres Jahr unter Beibehaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist jeweils zum 30.06. eines jeden Jahres.
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