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Urlaubstarifvertrag Bandweberei NRW

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Beschreibung
Urlaubs-Tarifvertrag für die in Heimarbeit Beschäftigten in der Bandweberei (Hausbandweber) im Lande Nordrhein-Westfalen ( NRW)  {Tarifvertrag Urlaubstarifvertrag Bandweberei Heimarbeit NRW}


 

Urlaubs-Tarif-Vertrag für die in Heimarbeit Beschäftigten in der Bandweberei (Hausbandweber) im Lande Nordrhein-Westfalen

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.

Er ist nur gültig in Verbindung mit dem Rahmen-Tarif-Vertrag

§ 2 Urlaubsanspruch

Der Hausbandweber hat für sich und seine Beschäftigten Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub.

Eine Wartezeit ist nicht erforderlich.

Der Hausbandweber soll dem Auftraggeber den Zeitpunkt des Urlaubs drei Monate vor Beginn mitteilen.

§ 3 Urlaubsdauer und Urlaubsvergütung

1.

Ab 01.07.1991 hat der Hausbandweber Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von 30 Werktagen.

2.

Für jeden Urlaubstag ist eine Vergütung von 0,236 % vom Bruttoentgelt zu zahlen.

Das entspricht einer Vergütung vom reinen Arbeitsentgelt (6/10 des Bruttoentgeltes) von 0,393 % je Urlaubstag.

§ 4 Soziale Anbindung

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes vom 08.01.1963.

§ 5 In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt am 01.07.1991 in Kraft und gilt bis zum 30.06.1992.
Gleichzeitig werden hiermit alle vorhergehenden Tarif-Verträge außer Kraft gesetzt.

§ 6 Kündigung

Der Tarifvertrag kann frühestens mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende, erstmalig am 30.04.1992 mit Wirkung zum 30.06.1992 gekündigt werden.

Sollte eine Kündigung nicht erfolgen, verlängert sich der Tarifvertrag jeweils um ein weiteres Jahr unter Beibehaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist jeweils zum 30.06. eines jeden Jahres.




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 15.03.2024 12:40




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