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Tarifvertrag Foerderung der Altersteilzeit Einzelhandel

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Beschreibung
Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit im Einzelhandel Saarland 


 

Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit Einzelhandel, Saarland

§ 1 Geltungsbereich

a)

räumlich:

für das Saarland,

b)

fachlich:

für die Betriebe des Einzelhandels einschließlich der Niederlassungen derjenigen Firmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Saarlandes haben,

c)

persönlich:

für alle Arbeitnehmer/innen im Sinne von § 1 Abs. II Altersteilzeitgesetz.

§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitarbeit innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist von zurzeit mindestens 1080 Kalendertagen eine Vollzeitbeschäftigung gemäß Altersteilzeitgesetz ausgeübt haben, können mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeitarbeitsverhältnis) nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes und der nachfolgenden tariflichen Bestimmungen vereinbaren.

§ 3 Einführung/Vereinbarung von Altersteilzeit

1.

Arbeitgeber und Betriebsrat - soweit ein solcher besteht - beraten über die Möglichkeit der Einführung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen.

In den Beratungen sind die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens/Betriebes und die sozialen Gesichtspunkte der betroffenen Arbeitnehmer zu erörtern.

Im Anschluss daran entscheidet der Arbeitgeber, ob er Altersteilzeit nach diesem Tarifvertrag in seinem Betrieb/Unternehmen einführt. An diese Entscheidung ist er mindestens ein Kalenderjahr, bei abweichendem Geschäftsjahr zwölf Monate gebunden.

2.

Der Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist beim Arbeitgeber spätestens zwei Monate vor dem vom Arbeitnehmer angestrebten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses formlos schriftlich zu stellen. Der Arbeitnehmer ist an seinen Antrag bis zu einer Entscheidung gebunden.

Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat über den Altersteilzeitwunsch des Arbeitnehmers. Der Betriebsrat wird an dem nachfolgenden Entscheidungsprozess beteiligt.

Dabei ist zu prüfen, ob dem Antrag unter Berücksichtigung von betrieblichen Belangen, z.B.

    • Anzahl der Anträge auf Altersteilzeit und tatsächliche Umsetzungsmöglichkeit,

    • Wiederbesetzung im Sinne des Gesetzes zur Altersteilzeit,

    • Unabkömmlichkeit des Arbeitnehmers und sozialer Gesichtspunkte, z.B. Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienstand, Gesundheitszustand bzw. Schwerbehinderteneigenschaft

stattgegeben werden kann.

Wird im Rahmen des Entscheidungsprozesses der Antrag vom Arbeitgeber oder Betriebsrat abgelehnt, kommt der Altersteilzeitarbeitsvertrag nicht zu Stande. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, nach Ablauf von einem Jahr einen erneuten Antrag gemäß Ziff 2 Abs. 1 zu stellen.

Die Entscheidung über den erneuten Antrag unter Berücksichtigung der genannten Belange bleibt dem Arbeitgeber nach Beratung mit dem Betriebsrat vorbehalten.



3.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit Eingang des Antrages schriftlich begründet mitzuteilen, ob und ab wann er dem Antrag entspricht.

§ 4 Arbeitszeit

1.

Die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers beträgt die Hälfte der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Altersteilzeitgesetz im wöchentlichen Durchschnitt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

2.

Die Arbeitszeit kann grundsätzlich wie folgt festgelegt werden:

Altersteilzeitmodell 1

Die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Altersteilzeit beträgt die Hälfte der jeweils tarifvertraglich festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit. Die so vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit wird gleich bleibend auf die gesamte Dauer der Altersteilzeit verteilt.

Altersteilzeitmodell 2 – Blockmodell

Es wird vereinbart, dass die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anfallende Arbeitszeit in einem nach dem Altersteilzeitgesetz zulässigen Rahmen so verteilt wird, dass sie in der ersten Hälfte der Altersteilzeit geleistet wird und der Arbeitnehmer anschließend entsprechend des von ihm erworbenen Wertguthabens von der Arbeit freigestellt wird.

Auf betrieblicher Ebene können unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte weitere Formen der Altersteilzeit vereinbart werden, sofern die durchschnittliche Arbeitszeit 50 % der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.

3.

Zeiten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie für unbezahlten Urlaub in verblockten Altersteilzeitmodellen sind zur Hälfte nachzuarbeiten und führen zu einem entsprechend späteren Beginn der Blockfreizeit.

§ 5 Dauer und Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

1.

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis darf die Dauer von 24 Kalendermonaten nicht unter- und die nach dem Altersteilzeitgesetz höchstzulässige Dauer nicht überschreiten. Die Dauer von 24 Kalendermonaten kann unterschritten werden, wenn der Arbeitnehmer keine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit im rentenrechtlichen Sinne in Anspruch nehmen will.

2.

Es endet mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor der für den Arbeitnehmer maßgebenden Rentenaltersgrenze in Anspruch genommen werden können.

Es endet ferner mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeit beendet, spätestens jedoch, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat.

3.

Während der Arbeitsphase besteht weiterhin die Möglichkeit der Kündigung. Die Regelungen über einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Manteltarifvertrag sind zu beachten.

Bei Altersteilzeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt ist, nicht kündigen, ausgenommen: wichtiger Grund (626 BGB), Betriebs-/Unternehmensschließung.

§ 6 Vergütung

1.

Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sein bisheriges Arbeitsentgelt zu 50 % (Altersteilzeitentgelt) sowie die Aufstockungszahlung nach § 7.

2.

Das bisherige Arbeitsentgelt umfasst alle festen sowie variablen Entgeltbestandteile, z.B. Prämien, Provisionen u.Ä. Nicht erfasst werden Einmalzahlungen usw. Während der Arbeitsphase erhalten die Arbeitnehmer Prämien, Provisionen u.Ä. in unveränderter Höhe errechnet. Dieser Betrag wird zu 50 % ausbezahlt. Das Wertguthaben aus der Arbeitsphase wird zu einem Durchschnittswert zusammengefasst und in der Freizeitphase in monatlich gleichen Teilen ausbezahlt. Betrieblich können abweichende Regelungen vereinbart werden.

Wiederkehrende Einmalzahlungen, z.B. 13. Gehälter, Abschlussvergütungen, Tantiemen, tarifliche Sonderzahlungen werden während der Arbeits- und Freizeitphase jeweils zu 50 % gewährt. Die Höhe dieser Leistungen errechnet sich auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung.

3.

Für vermögenswirksame Leistungen gilt Ziffer 2 Abs. II entsprechend.

4.

Das tarifliche Altersteilzeitentgelt nimmt während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses an der allgemeinen tariflichen Entwicklung teil.

§ 7 Aufstockungszahlung

1.

Für den durch den Übergang auf die Altersteilzeitbeschäftigung ausfallenden Teil seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit erhält der Arbeitnehmer eine Aufstockungszahlung nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes. Das jeweilige monatliche Altersteilzeitentgelt ist jedoch auf mindestens 82,5 Prozent des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten monatlichen Bruttovollzeitarbeitsentgelts gemäß § 6 Ziff 2, das der Arbeitnehmer ohne Eintritt in die Altersteilzeitarbeit erzielt hätte, aufzustocken. Der Arbeitnehmer erhält vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine entsprechende Berechnung.



2.

Bei einem Arbeitnehmer, der nicht besteuert wird, da er z.B. weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist das Nettoeinkommen zu Grunde zu legen, das sich bei einem vergleichbaren, im Inland lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmer ergeben hätte.

§ 8 Beiträge zur Rentenversicherung

1.

Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das Altersteilzeitentgelt entrichtet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs. I Nr. 1 Buchst. b) Altersteilzeitgesetz Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 90 % des Entgelts, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn seine Arbeitszeit nicht durch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vermindert worden wäre, und dem Altersteilzeitentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

2.

Ein Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrente findet nicht statt. Der Arbeitnehmer ist gehalten, sich über die Auswirkungen auf die Altersrente bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger eingehend zu informieren. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages eine aktuelle Rentenauskunft zu beschaffen und dem Arbeitgeber vorzulegen.

§ 9 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

1.

Im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung nach den für das Arbeitsverhältnis jeweils geltenden Bestimmungen. Dabei entsprechen 82,5 des Vollzeitentgelts den 100 % der Entgeltfortzahlung.



2.

a)

Bezieht ein Arbeitnehmer in der Arbeitsphase Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld, zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Dauer des Krankengeldbezuges, maximal jedoch 78 Wochen, den Aufstockungsbetrag nach § 7 in unveränderter Höhe weiter, soweit eine Anrechnung gemäß § 49 Abs. I Ziff. 1 SGB V nicht erfolgt. Leistungen des Arbeitgebers im Krankheitsfall nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (Krankengeldzuschuss) nach dem Manteltarifvertrag werden angerechnet.

Der Arbeitgeber zahlt in Fällen ungeförderter Altersteilzeitarbeit auch den Aufstockungsbetrag nach § 8 weiter, soweit und solange für den Arbeitnehmer noch nicht für insgesamt 24 Kalendermonate Aufstockungsbeträge gemäß § 3 Abs. I Ziff. 1 Altersteilzeitgesetz gezahlt worden sind.

Insoweit tritt der Arbeitgeber für die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit nach § 10 Abs. II Altersteilzeitgesetz in Vorlage. Etwaige Ansprüche des Arbeitnehmers gegen die Bundesanstalt für Arbeit gehen auf den Arbeitgeber über, soweit der Arbeitgeber in Vorleistung getreten ist.

Im Übrigen gilt § 4 Ziff. 3.

b)

Während der Freizeitphase (Blockfreizeit) erhält der Arbeitnehmerunabhängig von einer eventuellen Krankheit das erworbene Wertguthaben ausbezahlt, sofern Lohnersatzleistungen durch den Sozialversicherungsträger, z.B. Krankenkasse, Berufsgenossenschaft usw., nicht gezahlt werden.

§ 10 Überstunden

Wird für den Altersteilzeitbeschäftigten über den in § 5 festgelegten Umfang der Altersteilzeitarbeit hinaus notwendige zusätzliche Arbeit angeordnet, ist diese während der Arbeitsphase durch entsprechende Freizeit auszugleichen.

Bei verblockter Altersteilzeit kann Mehrarbeit einvernehmlich auch durch Freizeit unmittelbar vor der Freistellungsphase ausgeglichen werden.

§ 11 Beschäftigungsverbot

1.

Der Arbeitnehmer darf neben seiner Altersteilzeitarbeit keine Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten oder für die er auf Grund einer solchen Beschäftigung eine Lohnersatzleistung erhält.

Bei einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze entfällt der Anspruch auf die Aufstockungszahlung nach § 7 sowie auf den zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrag.

2.

Soweit der Arbeitnehmer eine nach § 5 Abs. III Altersteilzeitgesetz unzulässige Tätigkeit ausübt, hat er dem Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag sowie die zusätzlichen Rentenbeiträge insoweit zu erstatten, soweit dem Arbeitgeber hierdurch ein Schaden entsteht.

Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten bleiben unberücksichtigt, soweit der Altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer sie bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt hat.

§ 12 Urlaub

Für die Arbeitnehmer, die in verblockten Altersteilzeitarbeitsmodellen beschäftigt werden, gilt während der Zeit der Freistellung ein eventueller Urlaubsanspruch als erfüllt.

Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Arbeitnehmer für jeden angefangenen Kalendermonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs, der in Freizeit zu gewähren ist.

§ 13 Insolvenz

Soweit Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nach diesem Tarifvertrag abgeschlossen werden, gilt § 7a SGB IV.

Die Absicherung gegen Insolvenz erfolgt durch

  • Bankbürgschaft,

  • versicherungsrechtliche Absicherung,

  • Einrichtung eines Treuhandkontos auf den Namen des Altersteilzeitnehmers, auf das der Arbeitnehmer nur im Falle der Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit Zugriff erhält,

  • Sicherung über die BG Einzelhandel,

  • Sicherung in Zusammenarbeit mit der Sozialkasse Bau,

  • oder ähnliche, in ihrer Sicherungsfunktion gleichwertige Absicherungen.

Die Modalitäten der lnsolvenzsicherung werden betrieblich festgelegt.

Der Arbeitgeber weist gegenüber dem Arbeitnehmer und dem Betriebsrat die lnsolvenzsicherung nach.

§ 14 Sonstige allgemeine Arbeitsbedingungen

Altersteilzeitbeschäftigte im Altersteilzeitmodell 2 zählen in ihrer Freistellungsphase bei der Ermittlung der Zahl der unterstellten Mitarbeiter für Gehaltsstaffeln nicht mit.

§ 15 Ausgliederung

Der Arbeitgeber stellt im Falle des Verkaufes von Unternehmens-Betriebsteilen für unterschriebene Altersteilzeitarbeitverträge durch geeignete schriftliche Vereinbarungen mit dem Übernehmer sicher, dass diese Altersteilzeitarbeitsverträge durch den Übernehmer erfüllt werden. Der Arbeitnehmer wird von dieser Vereinbarung schriftlich in Kenntnis gesetzt.

§ 16 Beteiligung des Betriebsrates

Die Rechte des Betriebsrates bei im Zusammenhang mit Altersteilzeitarbeit stehenden Maßnahmen des Arbeitgebers richten sich nach den Bestimmungen des BetrVG.

In Betrieben mit Betriebsrat können ergänzende Regelungen durch freiwillige (Gesamt-) Betriebsvereinbarungen geregelt werden.

§ 17 Mitwirkungs- und Erstattungspflichten

1.

Der Arbeitnehmer in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die seinen Vergütungsanspruch oder den Anspruch auf Aufstockungszahlung berühren können, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

2.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, frühestmöglich den Antrag auf eine ungekürzte Rente wegen Alters, Schwerbehinderung, Berufs-, Erwerbsunfähigkeit oder vergleichbare Leistungen, die zum Erlöschen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 5 Ziffer 2 Absatz 1 führen, zu stellen und den Arbeitgeber hierüber unverzüglich zu unterrichten.

3.

Erfüllt der Arbeitnehmer seine Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten nicht oder gibt er unrichtige oder unvollständige Angaben oder Auskünfte, die seinen Vergütungsanspruch oder seinen Anspruch auf Aufstockungszahlung berühren können, hat der Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht; zu Unrecht empfangene Leistungen hat der Arbeitnehmer zurückzuerstatten.

Gemäß § 11 Altersteilzeitgesetz sind vom Mitarbeiter die gesetzlichen Leistungen direkt an die Bundesanstalt für Arbeit (BA), alle übrigen Leistungen an den Arbeitgeber zu erstatten.

§ 18 In-Kraft-Treten und Laufzeit

1.

Dieser Tarifvertrag tritt am 01.04.1999 in Kraft.

2.

Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die spätestens bis zum 31.03.1999 vereinbart wurden, bleibt es bei den von den Vertragsparteien vereinbarten Regelungen.

3.

Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten, frühestens zum 31. Juli 2004, gekündigt werden. Für Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeitarbeit eingetreten sind, gelten die tariflichen Bestimmungen weiter.

4.

Sollten sich während der Laufzeit dieses Tarifvertrages wesentliche gesetzliche Regelungen verändern, die diesen Tarifvertrag beeinflussen, gilt ein Sonderkündigungsrecht von drei Monaten.

5.

Die Kündigung kann sich auch auf einzelne Bestimmungen beschränken. Ist eine Kündigung einzelner Bestimmungen gemäß Ziffern 3 oder 4 erfolgt, so können nach Ablauf der Kündigungsfrist weitere Bestimmungen auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden.




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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 20.03.2024 13:06




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