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Tarifvertrag tarifliche Altersvorsorge Baeckerhandwerk Niedersachsen u. Bremen

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Beschreibung
Tarifvertrag über eine tarifliche Altersvorsorge für das Bäckerhandwerk in Niedersachsen/Bremen

Kategorie: Tarifvertrag Bäckerhandwerk


 

Tarifvertrag über eine tarifliche Altersvorsorge für das Bäckerhandwerk in Niedersachsen/Bremen

§ 1 Geltungsbereich

1.

Dieser Tarifvertrag gilt:

a)

räumlich:

für die Länder Niedersachsen und Bremen mit Ausnahme des Verwaltungsbezirks Amt Neuhaus.

b)

fachlich:

für die Betriebe des Bäckerhandwerks, deren Vertriebsgesellschaften sowie der Konditoreiabteilungen.

c)

persönlich:

für die gewerblichen Arbeitnehmer, kaufmännischen und technischen Angestellten und das Verkaufspersonal. Ausgenommen sind Hausgehilfinnen.

2.

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV, es sei denn, die/der betroffene Arbeitnehmer/in hat auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten verzichtet.

3.

Arbeitnehmer/innen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, können sich vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages befreien lassen, wenn sie dies wünschen und dem Arbeitgeber dies ausdrücklich schriftlich mitteilen.

4.

Arbeitnehmer/innen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages bereits über eine andere, gleichwertige vertragliche Regelung zur betrieblichen/privaten Altersvorsorge mit einer jährlichen Einzahlung von mindestens 150 EUR pro Jahr verfügen und hierüber einen schriftlichen Nachweis erbringen, haben auf schriftlichen Antrag die Möglichkeit, sich vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages befreien zu lassen. Als gleichwertig gilt eine vertragliche Regelung, die eine lebenslange monatliche Rentenzahlung garantiert, die Möglichkeit der Kapitalisierung ausschließt, laufende Beiträge vorsieht, Zahlungen nicht vor dem 60. Lebensjahr vorgenommen werden können (Ausnahme: Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Hinterbliebenenversorgung) und keine Verpfändung oder Abtretung möglich ist. Bei Einzahlungen unter 150 EUR wird die Differenz zwischen nachgewiesenem individuellem Beitrag nach Satz 1 und 150 EUR als Arbeitgeberbeitrag aus den Leistungen nach § 11 Ziff. 3 Änderungsvereinbarung zum Manteltarifvertrag vom 01.11.2004 aufgefüllt und gemäß § 4 Ziff. 3 des Tarifvertrages über eine tarifliche Altersvorsorge vom 01.11.2004 direkt an die Pensionskasse (PKB) abgeführt.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, sich das Bestehen der Versicherung jährlich nachweisen zulassen.

§ 2 Arbeitgeberbeitrag zur Altersvorsorge

1.

Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen erhalten zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgungsleistung nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) von ihrem Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 63 EStG eine kalenderjährliche Einmalzahlung in Höhe von 230 EUR. Diese Einmalzahlung beträgt für einen vollen Anspruch gemäß § 3 dieses Tarifvertrages 230 EUR und bei einem hälftigen Anspruch 115 EUR. Diese Einmalzahlung kann nur für die Bedienung eines bestehenden Vertrages für eine betriebliche Altersvorsorge im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen verwendet werden.

2.

Der Anspruch ermäßigt sich für jeden Kalendermonat, für den weniger als 2 Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt entsteht, um 1/12.

3.

Zu den Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt zählen insbesondere auch Zeiten der Ableistung von Wehr- und Zivildienst, Elternzeit sowie grundsätzlich Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf Grund unverschuldeter Erkrankung und infolge von Arbeitsunfällen ab der 7. Woche.

Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge von Arbeitsunfällen, die keine Wegeunfälle sind, greift ab der 7. Woche die Ermäßigungsregelung nach Ziff. 2 nur insoweit, wie Ansprüche auf Leistungen nach § 11 Ziff. 3 Änderungsvereinbarung zum Manteltarifvertrag vom 01.11.2004 nicht bestehen.

Bei Arbeitsunfähigkeit auf Grund unverschuldeter Erkrankung ermäßigt sich ab der 7. Woche die in Ziff. 1 genannte Einmalzahlung für jeden Kalendermonat, für den weniger als 2 Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, um 1/12, derzeit 6,67 EUR (max. bis zur Höhe von 80 EUR).

4.

Als Zeiten mit Entgeltanspruch gelten beispielsweise

a)

die Zeiten, für die dem/der Arbeitnehmer/in Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes zusteht (z. B. Urlaub, entschädigungspflichtige Arbeitsverhinderung).

b)

Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld.

c)

Arbeitsunfähigkeit auf Grund unverschuldeter Erkrankung und infolge von Arbeitsunfällen bis zu 6 Wochen.

5.

Teilzeitkräfte, mit Ausnahme der unter § 1 Ziff. 2 genannten, erhalten den Arbeitgeberbeitrag anteilig entsprechend ihrer individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur Arbeitszeit einer Vollarbeitskraft von derzeit 37,5 Wochenstunden.

Wechselt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit oder umgekehrt, sind für die Berechnung der Höhe des Anspruchs die einzelnen vollen Monate des Kalenderjahres jeweils gesondert zu betrachten.

§ 3 Entstehen des Anspruchs

Der volle Anspruch nach § 2 entsteht frühestens nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 12 Monaten, gerechnet von Beginn des Kalenderjahres an. Bei Auszubildenden, die nach der Lehre im Betrieb bleiben, wird die Dauer der Lehrzeit auf die 12-monatige Wartezeit angerechnet.

Der Anspruch beträgt für alle Arbeitnehmer, die bei Beginn des Kalenderjahres eine 6-monatige Betriebszugehörigkeit haben, die Hälfte des vollen Anspruchs.

§ 4 Durchführungsweg

1.

Die tarifliche Altersvorsorge wird bei der Pensionskasse des Deutschen Handwerks PKB (Signal Iduna/Münchener Verein) durchgeführt. Die Abwicklung erfolgt für die Länder Niedersachsen und Bremen über die Signal Iduna. Es gilt - soweit hier nichts anderes geregelt ist - der Rahmenvertrag des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten und der SIGNAL IDUNA Pensionskasse aG vom 18.12.2002.

2.

Ein anderer Durchführungsweg ist nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien zulässig.

3.

Der Altersvorsorgebetrag wird jeweils bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres vom Arbeitgeber dem Versorgungsträger zugewendet. Dieser Fälligkeitstermin kann per freiwilliger Betriebsvereinbarung oder per Einzelarbeitsvertrag abgewandelt werden. Insoweit sind auch unterjährige, z. B. monatliche Zuwendungstermine möglich. Eine Barauszahlung sowie die Abtretung und Verpfändung sind ausgeschlossen. Im Jahr des Eintretens des Versorgungsfalles ist der Jahresteilbetrag mit der letzten Entgeltzahlung fällig.

4.

Ist der Altersvorsorgebetrag des jeweiligen Jahres vom Arbeitgeber bereits dem Versorgungsträger zugewendet worden, der Anspruch darauf bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht in voller Höhe entstanden, so ist der Arbeitgeber berechtigt, den übersteigenden Geldbetrag zu verrechnen. Ist das nicht möglich, hat der Arbeitnehmer den Betrag zurückzuzahlen.

5.

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens sowie im Jahr des Eintretens des Versorgungsfalles ist der anteilige Arbeitgeberbeitrag spätestens mit der letzten Entgeltzahlung fällig.

§ 5 Entgeltumwandlung

1.

Arbeitnehmer haben ab dem 01.11.2004 Anspruch auf Umwandlung künftiger tariflicher und außertariflicher Entgeltbestandteile zum Zwecke zusätzlicher Altersvorsorge. Die Umwandlung kann die Grenze nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) überschreiten, in dem z. B. auch Paragraf 40b (EStG) genutzt wird. Der Arbeitgeber wendet den entsprechenden Betrag dem Versorgungsträger bis zum 15.Dezember eines jeden Jahres zu. Hierzu leistet der Arbeitgeber, - soweit und solange er dadurch Beiträge an die Sozialversicherung einspart - einen Zusatzbetrag in Höhe von 10% des von dem Arbeitnehmer zusätzlich umgewandelten Betrages.

2.

Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen. Der Antrag hierzu ist vom Arbeitnehmer spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt der erstmaligen Entgeltumwandlung zu stellen.

3.

Entfällt der umgewandelte tarifliche Entgeltanspruch, so entfällt auch für den Arbeitgeber die Verpflichtung zur Weiterleitung dieses umgewandelten Betrages an den Versorgungsträger. Der Arbeitnehmer kann dann andere Entgeltbestandteile (tarifliche Leistungen) umwandeln.

4.

Ist der vom Arbeitnehmer umgewandelte Entgeltanspruch, der vom Arbeitgeber bereits dem Versorgungsträger zugewendet worden ist, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in voller Höhe entstanden, so kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag verrechnen; ist das unmöglich, hat der Arbeitnehmer den Betrag zurückzuzahlen.

5.

In Betrieben mit Betriebsrat kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien an Stelle der Reduzierung des Urlaubsgeldes eine gleichwertige Reduzierung anderer tariflicher Leistungen (z. B. Jahressonderzahlung) oder übertariflicher Leistungen erfolgen. In diesen Fällen bleibt der volle Anspruch auf Urlaubsgeld gemäß § 11 Ziff. 3 der Änderungsvereinbarung zum Manteltarifvertrag vom 01.11.2004 erhalten.

§ 6 Bestehende Anwartschaften

Bestehende Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung und diese tarifliche Altersversorgungsregelung berühren sich nicht. Bestehende freiwillige, individuelle oder betriebliche Altersvorsorgebeträge können bis zur Höhe von 80 EUR auf den Betrag nach § 2 Abs. 1 angerechnet werden, soweit sie nicht auf einem Tarifvertrag oder auf Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) beruhen.

§ 7 Übertragung/Abfindung

Die von den Tarifvertragsparteien ausgewählte Pensionskasse ist berechtigt, abweichend von § 3 BetrAVG Renten bis 1 % der Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Verlangen der Begünstigten durch Auszahlung des Deckungskapitals abzufinden.

§ 8 Unverfallbarkeit

Umgewandelte Entgeltbeträge und der Altersvorsorgebetrag sind sofort unverfallbar.

§ 9 Information

Jeder Arbeitnehmer hat gegenüber dem Versorgungsträger Anspruch auf eine jährliche Information über die gezahlten Umwandlungs- und Altersvorsorgebeträge und die sich hieraus ergebende Anwartschaften. Für alle im Rahmen dieser Bestimmung anzugebenden Erklärungen und Vereinbarungen bedarf es der Schriftform.

§ 10 Steuern, Sozialabgaben

Sämtliche Lohn-, Einkommensteuern und Sozialabgaben, die im Zusammenhang mit dem Altersvorsorgebetrag aus diesem Tarifvertrag beim Arbeitnehmer anfallen, sind von diesem zu tragen. Soweit entsprechende Abgaben beim Arbeitgeber anfallen, sind sie von diesem zu tragen. Bei einer pauschalen Versteuerung von Beiträgen an eine Pensionskasse ist die Pauschalsteuer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber vom Arbeitnehmer zu tragen.

§ 11 Ausschlussfrist

Ansprüche aus diesem Tarifvertrag sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten schriftlich geltend zu machen. Die Ausschlussfrist beginnt mit Zugang der Bescheinigung des Versorgungsträgers über die für das Kalenderjahr geleisteten Altersvorsorgebeträge.

§ 12 Schlussbestimmungen

1.

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2004 in Kraft.

2.

Der Tarifvertrag kann schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, frühestens zum 31. Dezember 2008, gekündigt werden. Im Falle der Änderung von gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen, werden die Tarifvertragsparteien die vorstehenden Regelungen mit Wirkung ab der Änderung der gesetzlichen Bedingungen dahingehend anpassen, dass der Arbeitgeber durch die Änderung nicht benachteiligt wird. Aus Vorteilen für den Arbeitgeber dürfen keine Nachteile für den Arbeitnehmer entstehen.



3.

Mit Wirkung zum 31. Oktober 2004 tritt der Ergänzungstarifvertrag zu § 2 des Rahmentarifvertrages zur Altersvorsorge im Deutschen Bäckerhandwerk, abgeschlossen zwischen dem Bäckerinnungs-Verband Niedersachsen/Bremen und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Niedersachsen/Bremen vom 20.03.2003 außer Kraft.

4.

Es besteht Übereinstimmung, die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages zu beantragen.

 




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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 06.03.2024 17:52




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