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Beschreibungfür die Beschäftigten der elektrotechnischen Handwerke in Baden-Württemberg
- in der Fassung vom 30. Oktober 1998 -
Zwischen dem
Landesinnungsverband der elektrotechnischen Handwerke Baden-Württemberg
und der
Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Stuttgart
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1.1 |
Dieser Manteltarifvertrag gilt:
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1.2 |
Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse.
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§ 2 Einstellung
2.1.1 |
Der Arbeitsvertrag ist schriftlich zu vereinbaren. Er ist grundsätzlich vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses abzuschließen. Dies gilt für Neueinstellung und beim Wechsel vom gewerblichen Beschäftigungs- zum kaufmännischen bzw. technischen Beschäftigungsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis in Meisterfunktion und umgekehrt |
2.1.2 |
Aus dem Arbeitsvertrag müssen die Tarifgruppe, die Höhe und Zusammensetzung des Lohnes bzw. Monatsgehalts (brutto), die Tätigkeit sowie etwaige besonders vereinbarte Kündigungsfristen während einer vereinbarten Probezeit hervorgehen. |
2.2 |
Wird vom Arbeitgeber ausdrücklich persönliche Vorstellung vor der Einstellung gewünscht, so sind dem/der Bewerber/in die ihm/ihr entstehenden Kosten für die Reise und den Aufenthalt in angemessener Höhe zu vergüten. |
2.3 |
Schwerbehinderte im Sinne von § 1 Schwerbehindertengesetz haben unaufgefordert, andere unter besonderem gesetzlichen Schutz stehende Beschäftigte haben dem Arbeitgeber auf Befragen diese Eigenschaften mitzuteilen. Sie haben den späteren Eintritt oder eine Änderung dieser Eigenschaft unaufgefordert bekannt zu geben. Protokollnotiz: Auf das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wird hingewiesen. |
2.4.1 |
Zeugnisse und andere den Bewerbungen beigefügte oder abgegebene Originalpapiere sind dem/der Beschäftigten innerhalb von 2 Wochen nach der Einstellung zurückzugeben. |
2.4.2 |
Ist die Einstellung nicht zustande gekommen, sind die Bewerbungsunterlagen dem/der Bewerber/in mit dem abschlägigen Bescheid zurückzusenden. |
§ 3 Probezeit
3.1 |
Eine Probezeit gilt nur dann als vereinbart, wenn eine schriftliche Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrages vorliegt. |
3.2 |
Die Probezeit darf bei dem/der gewerblichen Beschäftigten einen Monat, bei dem/der kaufmännischen und technischen Beschäftigten sowie Beschäftigten in Meisterfunktion drei Monate nicht überschreiten. |
3.3 |
Das Probearbeitsverhältnis kann bis zum letzten Tage der Probezeit beiderseits, bei gewerblichen Beschäftigten mit Wochenfrist zum Wochenende, bei kaufmännischen und technischen Beschäftigten sowie Beschäftigten in Meisterfunktion mit Monatsfrist zum Monatsende, gekündigt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Betriebsrats im Arbeitsvertrag die Probezeit bei gewerblichen Beschäftigten um 2 Wochen, bei kaufmännischen und technischen Beschäftigten sowie Beschäftigten in Meisterfunktion um 1 Monat verlängert werden. |
§ 4 Kündigung
4.1 |
Die Kündigung muss beiderseits schriftlich erfolgen. Im Einstellungsvertrag ist hierauf hinzuweisen. Fehlt dieser Hinweis, so genügt für die Kündigung des/der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber eine mündliche Kündigung. |
4.2 |
Die Kündigungsfrist beginnt frühestens mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme zu laufen. Eine hiervon abweichende Regelung muss schriftlich vereinbart sein. |
4.3 |
Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat der/die Beschäftigte Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses. |
4.4 |
Beim Wechsel maßgebender Vorgesetzter und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsaufgabe ist auf Verlangen des/der Beschäftigten eine Erklärung über seine/ihre Tätigkeit, Führung und Leistung zu den Personalakten zu nehmen. Dem/der Beschäftigten ist eine Abschrift auszuhändigen. |
4.5 |
Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des/der Beschäftigten auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses; auch bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis. |
4.6 |
Nach der Kündigung ist dem/der Beschäftigten auf Wunsch unter Fortzahlung der Vergütung angemessene Zeit zum Aufsuchen einer anderen Stellung zu gewähren. |
§ 5 Kündigungsfristen
5.1 |
Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. |
5.2 |
Für die Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder dem Unternehmen
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5.3 |
Für die fristlose Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. |
§ 6 Alterssicherung
6.1 |
Einem/einer Beschäftigten, der/die das 55., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, und dem Betrieb mindestens 3 Jahre angehört, kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Sein/ihr Verdienst darf sich bei gleicher ausgeübter Tätigkeit nicht mindern. |
6.2 |
Tariflohn- bzw. Tarifgehaltserhöhungen steigern den Altersgesicherten-Verdienst entsprechend. |
6.3 |
Einem/einer Beschäftigten, der/die weiterhin in seinem/ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich tätig ist, darf sein/ihr vereinbarter Verdienst aufgrund verminderter Leistungsfähigkeit nicht gekürzt werden, eine Rückstufung darf nicht erfolgen. Ihm/ihr darf auch aus diesem Grunde nicht gekündigt werden. |
6.4 |
Führt eine wesentliche Minderung der Leistungsfähigkeit dazu, dass der/die Beschäftigte nach Überzeugung des Betriebsrats und des Arbeitgebers nicht mehr auf seinem/ihrem bisherigen Arbeitsplatz tätig sein kann, so gilt folgendes:
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§ 7 Tarifliche Arbeitszeit
7.1 |
Die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit - ausschließlich der Pausen - beträgt: täglich
wöchentlich von Montag bis Freitag
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7.2 |
Arbeitszeitregelungen Für den Betrieb kann nur eine der 4 nachfolgend aufgeführten Formen der Arbeitszeitregelungen gewählt werden. Die Interessen der Beschäftigten und die betrieblichen Erfordernisse sind zu berücksichtigen. In einer Betriebsvereinbarung sind die erforderlichen Einzelheiten festzulegen.
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7.3 |
Bis zur Einigung über die Form der Arbeitszeitregelung gilt § 7.2.1. |
7.4.1 |
Im Einschichtbetrieb endet die tarifliche Arbeitszeit am Freitag. |
7.4.2 |
Im Zweischichtbetrieb darf die tarifliche Arbeitszeit in 2 Wochen und im Dreischichtbetrieb in 3 Wochen im Durchschnitt die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten. |
7.4.3 |
Im Dreischichtbetrieb sind den Beschäftigten in jeder Schicht ohne Abzug von Lohn oder Gehalt mindestens 30 Minuten zur Einnahme der Mahlzeiten zu gewähren. Dies gilt für den Dreischichtbetrieb, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen kontinuierlichen oder nichtkontinuierlichen Dreischichtbetrieb handelt. |
7.5 |
Täglich soll mindestens eine halbe Stunde Mittagspause gemacht werden. |
7.6 |
An Werktagen, die unmittelbar vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr liegen, endet die Arbeitszeit spätestens um 12.00 Uhr. Der Monatslohn oder das Gehalt werden bis zum Schichtende fortgezahlt. Dies gilt auch für Beschäftigte, deren Arbeitszeit erst nach 12.00 Uhr beginnen würde. Die Ausfallzeit an jedem dieser Tage ist bis maximal 3,7 Stunden vor- oder nachzuarbeiten, ohne dass das Vor- oder Nacharbeiten gesondert vergütet wird. Eine Verrechnung mit bestehenden Urlaubs- oder Zeitguthaben ist möglich. |
7.7 |
Für die Arbeitszeit der Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine für die/den Jugendliche/n günstigere Arbeitszeit vereinbart ist. |
7.8 |
Berechnung des tariflichen Monatsgehalts für einzelne Arbeitstage, Arbeitsstunden und Zuschläge. Dieser Berechnung liegt die wöchentliche Arbeitszeit nach § 7.1 zugrunde. Alle in den Tarifverträgen auftretenden zeitlichen Umrechnungsfaktoren basieren auf folgender Berechnungsgrundlage:
1.461 Tage geteilt durch 4 = 365,25 Tage/Jahr.
52,18 Wochen/Jahr;
4,35 Wochen/Monat;
21,75 Tage/Monat;
Daraus ergibt sich ein Faktor bei
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7.9 |
Arbeitszeitkonto I. Die Tarifvertragsparteien einigen sich auf eine tarifliche Gestaltung eines Arbeitszeitkontos. Die Regelungen des Arbeitszeitkontos basieren auf der Grundlage des § 7 Manteltarifvertrag (MTV) in der jeweils gültigen Fassung für das Elektrohandwerk Baden-Württemberg. Es gilt die Regelarbeitszeit von täglich 7,4 Stunden und wöchentlich von Montag bis Freitag von 37,0 Stunden. Die Regelungen des Arbeitszeitkontos werden dem § 7 MTV für Beschäftigte des Elektrohandwerks Baden-Württemberg mit der Ziffer 7.9 angefügt II. Monatsentgelt Im Zusammenhang mit der Einführung von Arbeitszeitkonten wird vereinbart, dass bei gleichmäßiger und ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit der Monatsgrundlohn und das Gehalt konstant bleibt. Eine entsprechende Vereinbarung ist als Anlage beigefügt(vgl. § 11.10 ff. MTV). III. Für die Auszubildenden gelten nach wie vor folgende Regelungen:
IV. Die vereinbarten Regelungen für Arbeitszeitkonten treten am 1.8.1997 in Kraft. Die Bestimmungen über die Arbeitszeitkonten enden am 29.2.2000 ohne Nachwirkung.
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§ 8 Abweichende Arbeitszeit
8.1 |
Mehrarbeit
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8.2. |
Kurzarbeit
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8.3 |
Verkürzte Arbeitszeit Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat vor Einführung einer verkürzten Arbeitszeit in jedem Falle zu prüfen, ob nicht durch die Einführung von Kurzarbeit (Drittes Buch des Sozialgesetzbuches - SGB III) finanzielle Nachteile für die Mehrheit der betroffenen Beschäftigten vermieden werden können, sofern die betrieblichen Belange dies zulassen. |
8.4 |
Andere Verteilung der Arbeitszeit
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§ 9 Zuschlagspflichtige Mehr-, Nacht-, Spät-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
9.1 |
Zuschlagspflichtige Mehrarbeit liegt vor, wenn Beschäftigte mehr als die tarifliche regelmäßige tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit arbeiten.
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9.2 |
Von Beschäftigten nicht verschuldete - bezahlte und nicht bezahlte - Ausfallstunden werden bei der Feststellung der wöchentlichen Arbeitszeit mitgezählt. |
9.3 |
Bei der Feststellung, ob wöchentlich mehr als 10 Mehrarbeitsstunden nach § 10.1.1 geleistet wurden, dürfen die Mehrarbeitsstunden, die bereits nach §§ 10.1.3 und 10.1.4 mit einem 50%igen Zuschlag zu vergüten sind, nicht in Abzug gebracht werden. |
9.4 |
Zuschlagspflichtige Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit. |
9.5 |
Zuschlagspflichtige Spätarbeit liegt vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit nach 12.00 Uhr beginnt und nach 19.00 Uhr endet. |
9.6 |
Zuschlagspflichtige Sonntags- und Feiertagsarbeit ist jede an Sonntagen und lohnzahlungspflichtigen Feiertagen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistete Arbeit. |
§ 10 Höhe der Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Spät-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
10.1 |
Mehrarbeit während der Tagesarbeitszeit von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr:
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10.2 |
Dauert die tägliche Mehrarbeit länger als 2 Stunden, so ist eine viertelstündige Pause einzulegen, die bezahlt wird. |
10.3 |
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10.4 |
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10.5 |
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10.6 |
Arbeit an Sonntagen und lohnzahlungspflichtigen Feiertagen:
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10.7 |
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur ein Zuschlag, und zwar der höhere, zu bezahlen, jedoch wird bei Nachtarbeit an Sonntagen und Feiertagen außer dem Sonntags- und Feiertagszuschlag auch der Spät- bzw. Nachtzuschlag nach §§ 10.4 und/oder 10.5 bezahlt. |
10.8 |
Die Zuschläge werden bei den Beschäftigten im Zeitlohn aus dem tatsächlichen Stundenverdienst errechnet, bei den Beschäftigten im Akkordlohn und den Beschäftigten im Prämienlohn wird der Zuschlag aus dem Durchschnittsverdienst errechnet, der sich in der Lohnperiode ergibt, in welcher die zuschlagspflichtige Arbeit geleistet wurde. |
10.9 |
Bei kaufmännischen und technischen Beschäftigten sowie Beschäftigten in Meisterfunktion errechnet sich der Zuschlag aus der für eine Arbeitsstunde festgelegten Grundvergütung. Die Grundvergütung (pro Arbeitsstunde) beträgt
des Monatsgehalts. Hierauf ist der jeweilige Zuschlag zu zahlen. Als Monatsgehalt gelten hierbei die regelmäßigen Gehaltsbezüge, ausschließlich der Mehrarbeitsstunden und der Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. |
§ 11 Lohn- und Gehaltszahlung
11.1 |
Der Abrechnungszeitraum für Lohn und Gehalt beträgt einen Monat. Für gewerbliche Beschäftigte kann durch Betriebsvereinbarung ein kürzerer Lohnabrechnungszeitraum (eine oder mehrere Wochen, höchstens aber vier Wochen) vereinbart werden. |
11.2 |
Bei monatlicher und mehrwöchiger Abrechnung müssen für die gewerblichen Beschäftigten Abschlagszahlungen vorgenommen werden, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung mit dem Betriebsrat getroffen wird. Die Höhe der Abschlagszahlungen darf 90% des voraussichtlichen Nettolohnes nicht unterschreiten und muss dem/der gewerblichen Beschäftigten um den 25. des laufenden Monats zur Verfügung stehen. |
11.3.1 |
Die Lohn- und Gehaltszahlung erfolgt in bar während der Arbeitszeit an einem Arbeitstag mit Ausnahme des Samstags. Sie muss in der Regel spätestens zwei Stunden vor Arbeitsschluss beendet sein. Fällt der Tag der Lohn- und Gehaltszahlung auf einen arbeitsfreien Tag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Arbeitstag. Für kaufmännische und technische Beschäftigte sowie Beschäftigte in Meisterfunktion muss das Gehalt spätestens am Monatsende zur Verfügung stehen. |
11.3.2 |
Durch Betriebsvereinbarung kann auch bargeldlose Zahlung eingeführt werden. Bargeldlose Zahlung kann jedoch nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgen, d.h. die fehlende Zustimmung des Betriebsrats kann nicht durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden. Ist bargeldlose Lohn- oder Gehaltszahlung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart, so trägt der Arbeitgeber die Kosten der Kontoeröffnungsgebühr für das Konto jedes/jeder Beschäftigten. |
11.4 |
Die Abrechnung muss schriftlich erfolgen. Aus ihr müssen unter anderem ersichtlich sein:
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11.5 |
Bei jeder Veränderung des Lohnes oder Gehaltes ist dem/der Beschäftigten eine schriftliche Mitteilung über die Höhe und Zusammensetzung seines/ihres Lohnes oder Gehaltes zu machen. Aus dieser Mitteilung müssen die einzelnen Vergütungsbestandteile, getrennt nach Tariflohn bzw. -gehalt, Leistungszulagen und übertariflichen Zulagen ersichtlich sein. Die tarifliche Leistungszulage ist in Prozent zum Tariflohn bzw. -gehalt auszuweisen. |
11.10 |
Der Abrechnungszeitraum für den Monatslohn und für das Gehalt ist der Kalendermonat. |
11.20 |
Die gewerblichen Beschäftigten erhalten einen Monatslohn, der sich aus festen und variablen Teilen zusammensetzt.
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11.30 |
Berechnung des Stunden- oder Tagesgehaltes vom Monatslohn/Gehalt.
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11.40 |
Besteht aus unregelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit eine Zeitdifferenz, so ist diese vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich in Zeit auszugleichen. Ist dies nicht möglich, dann ist diese Differenz in Arbeitsentgelt zu verrechnen. |
11.50 |
Die Berechnung des Monatslohnes/Gehaltes muss schriftlich erfolgen. Aus ihr müssen unter anderem ersichtlich sein: Der Monatsgrundlohn und die darauf aufbauenden festen und/oder variablen Teile. Die variablen Teile, die sich gemäß Ziffer 11.20.2 ergeben, sind jeweils gesondert auszuweisen. |
11.60 |
Bei jeder Änderung des Lohnes oder Gehaltes ist dem/der Beschäftigten die Höhe und die Zusammensetzung eines geänderten Entgelts schriftlich mitzuteilen. Aus dieser Mitteilung müssen die einzelnen Entgeltteile getrennt nach leistungsabhängigen Teilen und zeitabhängigen Teilen, Zulagen und Zuschlägen ersichtlich sein. |
§ 12 Lohn- und Gehalts-Rahmentarifvertrag
Die Lohn- und Gehaltsgruppeneinteilung wird in einem gesonderten Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag vereinbart.
§ 13 Lohn- und Gehaltsabkommen
Die Vergütung (Löhne und Gehälter) wird in einem gesonderten Lohn- und Gehaltsabkommen vereinbart.
§ 14 Betriebliche Sonderzahlungen (13. Monatseinkommen)
Betriebliche Sonderzahlungen (13. Monatseinkommen) werden in einem gesonderten Tarifvertrag vereinbart.
§ 15 Vermögenswirksame Leistungen
Vermögenswirksame Leistungen werden in einem gesonderten Tarifvertrag vereinbart.
§ 16 Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
16.1.1 |
In Krankheitsfällen ist der/die Beschäftigte verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen. Dauert die Krankheit länger als 3 Tage, ist der/die Beschäftigte verpflichtet, spätestens am 4. Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen und dem Arbeitgeber zu übersenden. |
16.1.2 |
In Betrieben, die nach den Bestimmungen des Lohnfortzahlungsgesetzes einen Erstattungsanspruch gegen eine gesetzliche Krankenkasse haben, muss der/die gewerbliche Beschäftigte die Arbeitsunfähigkeit vom 1. Tag ab bescheinigen lassen, soweit die Krankenkasse dies fordert (§ 10 LFZG). |
16.2 |
In Krankheitsfällen und während einer von Trägem der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde, der Kriegsopferversorgung oder eines sonstigen Sozialleistungsträgers bewilligten Vorbeugungs-, Heil-, Genesungs- oder Erholungskur oder während einer ärztlich verordneten Schonzeit, auch wenn keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist das durchschnittliche Monatseinkommen der letzten drei abgerechneten Monate bis zur Dauer von 6 Wochen weiterzuzahlen. Das durchschnittliche Monatseinkommen errechnet sich aus dem Gesamtverdienst in dem betreffenden Zeitraum einschließlich aller Zulagen und sonstigen Zuschläge, jedoch ohne Mehrarbeitsvergütung und Mehrarbeitszuschläge, Auslösung, Krankengeldzuschüsse und ähnliche Zahlungen sowie einmalige Zuwendungen, geteilt durch die Zahl der bezahlten Stunden ohne Mehrarbeitsstunden. |
16.3 |
Beschäftigte nach fünfjähriger Tätigkeit im selben Betrieb erhalten über die Frist nach § 16 hinaus für einen weiteren Monat, Beschäftigte mit mindestens zehnjähriger Tätigkeit im selben Betrieb für einen weiteren Monat als Zuschuss zum Krankengeld die Differenz zwischen dem Krankengeld und 100% der monatlichen Nettobezüge. Protokollnotiz: Sollte hinsichtlich der Höhe des Krankengeldes durch wesentliche Änderung der gesetzlichen Bestimmungen eine Veränderung eintreten, so ist über § 16.3 neu zu verhandeln. |
16.4 |
Anspruch auf die Leistungen nach § 16.3 besteht nur einmal im Kalenderjahr, ausgenommen bei Betriebsunfällen. |
16.5 |
Bei Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden alle im Betrieb verbrachten Zeiten angerechnet, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht insgesamt länger als zwei Jahre unterbrochen war. |
16.6 |
Bei nicht krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten sind für die Zuschussberechnung die Krankengeldhöchstsätze für Versicherungspflichtige zugrunde zu legen. Maßgebend sind die Sätze der für den Betrieb zuständigen Krankenkasse. |
§ 17 Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfall
17.1 |
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls (einschließlich Wegeunfall) sind ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zum 18. Monat der Arbeitsunfähigkeit die gesetzlich oder tarifvertraglich vom Arbeitgeber zu gewährenden vermögenswirksamen Leistungen während dieser Zeit vom Arbeitgeber weiter zu zahlen. |
17.2 |
Für den Fall eines Verschuldens Dritter tritt der/die Beschäftigte seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten aus dem erlittenen Unfall insoweit an den Arbeitgeber ab, als er/sie für die Zeit seiner/ihrer Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Bestimmungen Leistungen vom Arbeitgeber erhalten hat. Der/die Beschäftigte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Rechtsverfolgung dienlichen Auskünfte zu geben und Beweismaterial zur Verfügung zu stellen. |
17.3 |
§§ 17.1 und 17.2 gelten für Heimarbeiter entsprechend. |
§ 18 Unterstützung bei Todesfall
18.1 |
Beim Tode des/der Beschäftigten gewährt der Arbeitgeber an unterhaltsberechtigte Angehörige eine Unterstützung in Höhe des Eineinhalbfachen Brutto-Monatsverdienstes. |
18.2 |
Bei tödlichen Arbeitsunfällen oder nach 5jähriger Zugehörigkeit zum selben Betrieb erhöht sich der Betrag auf zwei Brutto-Monatsverdienste, nach 10jähriger Betriebszugehörigkeit auf drei Brutto-Monatsverdienste, bei tödlichen Arbeitsunfällen nach 20jähriger Betriebszugehörigkeit auf vier Brutto-Monatsverdienste. Von dieser Verpflichtung sind diejenigen Arbeitgeber befreit, die eine weitergehende betriebliche Regelung (zum Beispiel eine betriebliche Gruppenversicherung gegen Todesfall der Beschäftigten) eingeführt haben. Bereits bestehende betriebliche Regelungen sind anrechenbar. Die Bestimmung der Anspruchsberechtigten trifft der Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrats. |
§ 19 Arbeitsverhinderung (§ 616 BGB)
19.1 |
Infolge nachstehender Anlässe wird ohne Anrechnung auf den Jahresurlaub Sonderurlaub unter Fortzahlung des Lohnes bzw. Gehaltes gewährt für:
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19.2 |
Bei folgenden Anlässen ist der/die Beschäftigte unter Fortzahlung des durchschnittlichen Monatseinkommens von der Arbeit freizustellen:
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§ 20 Betriebsstörung
20.1 |
Bei einer Betriebsstörung, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, wird der Arbeitsverdienst weitergezahlt. Während dieser Betriebsstörung ist der/die Beschäftigte verpflichtet, eine andere zumutbare Arbeit zu verrichten. |
20.2 |
Bei einer Betriebsstörung, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat, wird der Arbeitsverdienst, soweit kein Anspruch auf Ausgleich aus öffentlichen Mitteln besteht, bis zu 5 Stunden täglich weitergezahlt. Bei Ausfallzeiten über 5 Stunden täglich ist der Lohn in jedem Falle bis zu dem Zeitpunkt zu bezahlen, an welchem dem/der Beschäftigten freigestellt wird, den Betrieb zu verlassen. Während dieser Betriebsstörung ist der/die Beschäftigte verpflichtet, andere zumutbare Arbeit zu verrichten. Ist dies nicht möglich, kann die ausgefallene Arbeitszeit mit Zustimmung des Betriebsrats ohne Mehrarbeitszuschlag in 5 die Ausfallzeit einschließenden Wochen nachgearbeitet werden. |
§ 21 Vergütung von Dienstreisen
Der notwendige Mehraufwand bei Dienstreisen ist vom Arbeitgeber in Höhe der steuerfreien Beträge nach den Steuerrichtlinien zu vergüten.
Wird ein höherer Aufwand nachgewiesen, so ist dieser zu vergüten.
§ 22 Auslösung
Die Bezahlung von Auslösungen für gewerbliche Beschäftigte auf Montage wird in einem gesonderten Tarifvertrag über Auslösungssätze geregelt.
§ 23 Urlaub
Der Urlaub wird in einem gesonderten Tarifvertrag vereinbart.
§ 24 Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
24.1 |
Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung sind menschengerecht zu gestalten. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeit ohne Gefahren für Leben und Gesundheit geleistet werden kann. |
24.2 |
Zur Sicherung von persönlichem Eigentum, das der/die Beschäftigte in den Betrieb einbringt, hat der Arbeitgeber geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. |
§ 25 Werkzeuge
25.1 |
Jedem/jeder Beschäftigten wird das zur Arbeit notwendige Werkzeug kostenlos vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Es bleibt Eigentum des Arbeitgebers. |
25.2 |
Benutzt ein/e Beschäftigte/r mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so hat er/sie dafür Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die durch Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung festzulegen ist. |
§ 26 Beschäftigtenvertretung
26.1 |
Für die Vertretung der Beschäftigten im Betrieb gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und die zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarungen. |
26.2 |
Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen, Versetzungen und Kündigungen erfolgen nach den Bestimmungen des BetrVG. |
26.3.1 |
In den Betrieben können im Betrieb beschäftigte Mitglieder der Industriegewerkschaft Metall als gewerkschaftliche Vertrauensmänner/ -frauen tätig werden und dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden. |
26.3.2 |
Diesen Beschäftigten dürfen aus dieser Eigenschaft und Tätigkeit keine Nachtteile erwachsen. Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bleiben hiervon unberührt. |
26.3.3 |
In Fällen von Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung der vorstehenden Absätze 26.3.1 und 26.3.2 ergeben, werden die Tarifvertragsparteien hinzugezogen. Dabei sind alle Umstände mit dem Ziel einer Klärung und Abhilfe zu prüfen. Der Rechtsweg wird durch diese Beratung nicht ausgeschlossen. |
§ 27 Beschränkung der Haftung des/der Beschäftigten
27.1 |
Der/die Beschäftigte haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schaden, den er/sie bei der Arbeitsleistung verursacht hat. |
27.2 |
Bei grober Fahrlässigkeit des/der Beschäftigten ist zur Vermeidung einer unbilligen Belastung für ihn/sie mit Rücksicht auf seine/ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein angemessener innerer Schadensausgleich vorzunehmen. |
§ 28 Geltendmachung von Ansprüchen
28.1 |
Ansprüche der Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis sind dem Arbeitgeber gegenüber folgendermaßen geltend zu machen:
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28.2 |
Bleibt die Geltendmachung erfolglos, so tritt die Verwirkung nicht ein, vielmehr gilt alsdann die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Ziffer 8 des BGB. Die zweijährige Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. |
28.3 |
Für Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis gelten die Bestimmungen der §§ 28.1 und 28.2 sinngemäß. |
28.4 |
Die vorstehenden Ausschlussfristen gelten nicht für solche Ansprüche, über deren Berechtigung zwischen den Tarifvertragsparteien Streitigkeiten bestehen (§ 31). |
§ 29 Übergangsbestimmungen
29.1 |
Bestehende günstigere Regelungen der Arbeitsbedingungen werden durch das Inkrafttreten eines Tarifvertrages nicht berührt. |
29.2 |
Auf die sich aus diesem Tarifvertrag ergebenden Verdiensterhöhungen können übertarifliche Zulagen angerechnet werden. |
29.3 |
Aus Anlass der Einführung eines Tarifvertrages darf eine Minderung des bisherigen Effektivverdienstes nicht eintreten. |
§ 30 Bekanntgabe des Tarifvertrages
30.1 |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle für die tarifgebundenen Beschäftigten seines Betriebes gültigen Tarifverträge jedem Betriebsratsmitglied zu übergeben. |
30.2 |
Für die Beschäftigten des Betriebes sind alle gültigen Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Der Arbeitgeber hat darauf in einem Anschlag am Schwarzen Brett hinzuweisen. |
§ 31 Schlichtung von Streitigkeiten
31.1 |
Die vertragsschließenden Parteien setzen ihren ganzen Einfluss für die Durchführung und Aufrechterhaltung der in einem zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifvertrag vereinbarten Bestimmungen ein und verpflichten ihre Mitglieder zur genauen Einhaltung der Vertragsbestimmungen. |
31.2 |
Streitigkeiten, die aus der Auslegung und Durchführung eines zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifvertrags entstehen, sollen vor Anrufung der Einigungsstelle oder des Arbeitsgerichts durch Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und, falls hierbei keine Verständigung erzielt wurde, durch Hinzuziehung der beiderseitigen Vertreter der Tarifvertragsparteien geregelt werden. |
31.3 |
Können zwischen den Tarifvertragsparteien entstandene Streitigkeiten über die Auslegung und Durchführung eines Tarifvertrages oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrages durch Verhandlungen nicht beigelegt werden, so entscheidet auf Antrag einer Partei die Ständige Schiedsstelle der Tarifvertragsparteien. Diese setzt sich aus je zwei Beisitzern/innen und einem/einer von den Tarifvertragsparteien zu wählenden unparteiischen Vorsitzenden zusammen. Falls keine Einigung über die/den Vorsitzende/n erzielt wird, bestimmt ihn/sie der/die Präsident/in des Landesarbeitsgerichts. Die Schiedsstelle entscheidet verbindlich unter Ausschluss des Rechtsweges. |
31.4 |
Durch die Bestimmungen dieses § 31 bleibt der gesetzlich mögliche Rechtsweg für die/den Beschäftigte/n oder den Betriebsrat einerseits, gegen den Arbeitgeber andererseits, unberührt. |
§ 32 Inkrafttreten, Kündigung des Tarifvertrages
32.1 |
Dieser Manteltarifvertrag tritt am 1. November 1998 in Kraft. Er ersetzt den Manteltarifvertrag vom 28. April 1989. |
32.2 |
Dieser Manteltarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, erstmals zum 28. Februar 1999, ganz oder teilweise gekündigt werden. Die Bestimmungen über die Arbeitszeit sind jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündbar, sobald in einem Bereich des Metallhandwerks die Bestimmungen über die Arbeitszeit gekündigt sind. |
32.3 |
Bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages gelten, soweit nichts anderes zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart wird, die Bestimmungen des jeweils gekündigten Tarifvertrages. |
32.4 |
Die §§ 7.9 Arbeitszeitkonto und 11.10 Lohn- und Gehaltszahlung des Manteltarifvertrages treten am 1.8.1997 in Kraft und haben eine Laufzeit bis 29.2.2000; jeweils ohne Nachwirkung. Der § 16.2 (in modifizierter Form) sowie die §§ 16.3 inkl. Protokollnotiz, 16.4 und 16.6 (jeweils unverändert) des Manteltarifvertrages treten rückwirkend zum 1.3.1997 in Kraft und haben eine Laufzeit bis 29.2.2000. Sie können gemäß den Bestimmungen des § 32.2 gekündigt werden. |
§ 33 Nachwirkungen von Tarifverträgen
33.1 |
Es gelten in der Nachwirkung:
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ANLAGE 1
§ 5 A Gruppeneinteilung
Es werden folgende Gruppen von Beschäftigten gebildet:
1. |
Obermonteure Obermonteur ist der vom Arbeitgeber infolge seiner überdurchschnittlichen Leistungen dazu berufene Monteur. Die Berufung erfolgt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. |
2. |
Selbständige Monteure - selbständige Facharbeiter/innen -
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3. |
Monteure - sonstige Facharbeiter/innen -
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4. |
Hilfsmonteure
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5. |
Helfer/innen Helfer/innen sind alle sonstigen Arbeitskräfte. Helfer/innen, die sich Fachkenntnisse erworben haben, steigen spätestens nach zweijähriger Tätigkeit in die nächstfolgende Gruppe auf |
6. |
Lagerarbeiter/innen Lagerarbeiter/innen sind alle Beschäftigten, die im Lager beschäftigt sind. Soweit sie Fachkenntnisse besitzen müssen, werden sie in der Bezahlung den Monteuren gleichgestellt. |
Die Bezeichnung Monteur bezieht sich auf die Tätigkeit. Die Tätigkeit gilt sowohl für weibliche wie für männliche Beschäftigte.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die elektronischen Handwerke
vom 17. Februar 1999
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Baden-Württemberg die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
a) |
der Manteltarifvertrag für die Arbeiter und Angestellten, |
vom 30. Oktober 1998, für die elektronischen Handwerke in Baden-Württemberg,
mit Wirkung vom 1. November 1998 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für den Bereich des Landes Baden-Württemberg für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Von der Allgemeinverbindlicherklärung wird § 1 Nr. 1.1.2.1 bis Nr. 1.1.2.1.2 des Manteltarifvertrags ausgenommen.
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Sozialministerium Baden-Württemberg
Bemerkung
1. |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
2. |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
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