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Manteltarifvertrag (Angestellte) Textilindustrie Berlin-West

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Beschreibung
Manteltarifvertrag (Angestellte) der Textilindustrie Berlin-West vom 22.04.1970, in der Fassung des Tarifvertrages vom 19.06.1984, allgemeinverbindlich ab dem 01.12.1984 {Tarifvertrag Manteltarifvertrag Angestellte Textilindustrie Berlin MTV}


 

Manteltarifvertrag

Angestellte

vom 22. April 1970

i.d.F. vom 19. Juni 1984

 

Zwischen

der Gewerkschaft Textil-Bekleidung,

Düsseldorf,

und der

Vereinigung der Textilindustrie von Berlin e.V.,

 

Manteltarifvertrag

 

1.

Der Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten der Textilindustrie im Land Berlin vom 22. April 1970 (MTV) wird wieder in Kraft gesetzt.

 

2.

Der Manteltarifvertrag wirkt ab 1.1.1980. Die Kündigung vom 25. September 1979 ist gegenstandslos.

 

3.

Der MTV ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, mit Ausnahme des § 2 MTV.

 

4.

§ 2 des Manteltarifvertrages - regelmäßige tarifvertragliche Arbeitszeit 40-Stunden-Woche - ist bis zum 30. April 1988 festgeschrieben und kann frühestens zum 30. April 1988 mit zweimonatiger Frist gekündigt werden.

 

 

 

[Vorspann]

für die Angestellten der Textilindustrie im Lande Berlin

vom 22. April 1970

 

Zwischen der

Vereinigung der Textilindustrie von Berlin e.V.,

einerseits

 

und der

Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Landesverband Berlin,

 

sowie der

Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Verwaltungsstelle Berlin,

andererseits

 

wird folgender Manteltarifvertrag vereinbart:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Der räumliche Geltungsbereich des Tarifvertrages erstreckt sich auf alle Betriebe und Betriebsabteilungen der Textilindustrie im Lande Berlin.

 

2.

Der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrages erstreckt sich auf alle kaufmännischen und technischen Angestellten einschließlich Werkmeister sowie Lehrlinge in einem Angestelltenberuf.

 

3.

Der fachliche Geltungsbereich des Tarifvertrages erstreckt sich auf folgende Fachsparten:

 

1.

Wollindustrie: Wollwäscherei und -kämmerei, Reißwollherstellung, Kammgarn-, Strickgarn-, Streichgarnspinnerei, Wollweberei, Filzmattenflechterei, Herstellung von Krimmer- und Wollplüschen.

2.

Baumwollindustrie: Baumwollabfall-Verarbeitung, Baumwollspinnerei und -weberei, Velvetherstellung, Band- und Gardinenweberei.

3.

Bastfaserindustrie: Flachs- und Hanfrösterei, soweit sie nicht landwirtschaftliche Nebenbetriebe sind, Flachs-, Hanf- und Leinenspinnerei und -weberei.

4.

Seiden- und Kunstseidenindustrie: Seiden- und Plüschweberei.

5.

Jute- und Kokosindustrie: Jutespinnerei und -weberei, Sack- und Planherstellung sowie Stopferei, Kokosweberei.

6.

Teppich-, Dekorations- und Möbelstoffindustrie.

7.

Wirkerei und Strickerei einschl. der Wattelineherstellung und Strumpfreparatur.

8.

Rosshaarindustrie.

9.

Herstellung von Seilen, Netzen, Bindfäden und Textilriemen; Schlauch- und Treibriemenweberei einschl. der Seilerei und Tauwerkherstellung.

10.

Watte- und Verbandstoffindustrie einschl. Damenbindenherstellung.

11.

Lumpenreiß-, Sortier-, Karbonisier- und Drossieranstalten.

12.

Textilveredelungs- und Ausrüstungsindustrie einschl. Hand-, Film- und Maschinendruckerei, Dekaturanstalten.

13.

Posamenten-, Tapisserie-, Stickerei- und Fahnenindustrie, Flechterei, Uniformausstattung sowie Herstellung aufgemachter Garne, von Schulterpolstern und technischen Textilien, Zwirnerei und Spulerei.

14.

Herstellung von Stepp- und Daunendecken, Kaffeewärmern, Matratzen, Kissen und ähnlichen Erzeugnissen.

15.

Herstellung von Steppwaren und Autoschonbezügen.

 

§ 2 Arbeitszeit

 

1.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen ab 1. September 1970 41 Stunden. Ab 1. September 1971 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 40 Stunden.

 

2.

Heiligabend und Silvester endet die Arbeitszeit um 13 Uhr.

 

3.

Für die Arbeitszeit der Jugendlichen gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

 

 

 

§ 3 Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit

 

1.

Bei dringendem Bedarf ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit zu leisten.

 

2.

Mehrarbeit ist die über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 2) hinaus geleistete Arbeit.

 

3.

Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

 

4.

Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit ist die Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

 

§ 4 Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

 

1.

Die Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind in der nachstehend bestimmten Höhe, berechnet vom jeweiligen tatsächlichen Arbeitsverdienst, zu zahlen.

 

2.

Für jede Mehrarbeitsstunde beträgt der Zuschlag 25%.

 

3.

a)

für Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist,

50%

b)

für Nachtarbeit, die nicht gleichzeitig Mehrarbeit ist,

25%

 

 

4.

Bei Arbeit an Sonntagen beträgt der Zuschlag 50%, bei Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 100%, bei Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen lohnzahlungspflichtigen Wochentag fallen, 125%.

 

5.

Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur einer bzw. bei unterschiedlicher Höhe der höhere zu zahlen.

 

6.

Der Anspruch auf Zahlung der Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit besteht nur, wenn die betreffende Arbeit vom Arbeitgeber bzw. seinem Vertreter oder Beauftragten ausdrücklich angeordnet wurde.

 

7.

Die geleistete Mehrarbeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet.

§ 5 Berechnung der Vergütung für Einzelstunden

 

Die Berechnung der Vergütung für Einzelstunden erfolgt auf der Grundlage des Bruttomonatsgehaltes geteilt durch 174.

 

§ 6 Kurzarbeit

 

1.

Bei Kurzarbeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen kann die Arbeitszeit für den Betrieb oder für einzelne Abteilungen, jedoch nicht für einzelne Arbeitnehmer, mit Zustimmung des Betriebsrates ohne Einhaltung der gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist herabgesetzt werden. Für einzelne Arbeitnehmer gilt die einzelvertragliche Kündigungsfrist.

 

2.

Kurzarbeit, die 36 Stunden unterschreitet, ist mit einer Frist von 6 Arbeitstagen anzukündigen.

 

3.

Ist Kurzarbeit eingeführt worden, so kann eine weitere Verkürzung der Arbeitszeit nur mit einer Frist von 6 Arbeitstagen angeordnet werden.

 

4.

Soweit bei einer geringen Einschränkung der Arbeitszeit gemäß den gesetzlichen Vorschriften Kurzarbeiterunterstützung nicht gewährt wird, tritt eine Gehaltsminderung nicht ein. Für die Gewährung von Kurzarbeiterunterstützung sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

 

§ 7 Arbeitsversäumnis

 

1.

Ist ein Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden, gerechnet von der ersten versäumten Arbeitsstunde an, eine Mitteilung über die Gründe zu machen, es sei denn, dass er ohne sein Verschulden unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer unverzüglichen Mitteilung nicht in der Lage ist. Im Falle von Krankheit oder Unfall kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Angestellte seine Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 3 Tagen durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweist.

 

2.

Jeder Arbeitnehmer hat entsprechend den folgenden Bestimmungen Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes bei Arbeitsausfall infolge

a)

eigener Eheschließung

für 2 Tage

eigener Silberhochzeit

für 1 Tag

b)

Todesfällen in der Familie

 

- von Ehegatten, Eltern, Stiefeltern, Kindern und Geschwistern -

für 2 Tage

- Großeltern und Schwiegereltern -

für 1 Tag

c)

Niederkunft der Ehefrau

für 2 Tage

d)

Wohnungswechsel bei Vorliegen eines eigenen Hausstandes - jedoch nicht mehr als einmal im Jahr -

für 2 Tage

e)

Vorladungen vor Behörden, falls nicht von diesen der Arbeitsausfall ersetzt wird, für den tatsächlich ausgefallenen Arbeitsverdienst. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer im Strafprozess beschuldigt oder im Zivilprozess Partei ist oder durch sein eigenes Verhalten die Verhandlungen vor den Behörden veranlasst hat. Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, auf die Vergütung der Behörde zu verzichten.

f)

Ausübung eines öffentlichen Amtes, soweit eine Vergütung damit nicht verbunden ist, für den tatsächlich entstandenen Verdienstausfall.

g)

Aufsuchen des Arztes, sofern die Behandlung während der Arbeitszeit unvermeidbar ist, jedoch nur für insgesamt höchstens 8 Stunden im Verlauf eines Krankheitsfalles.

h)

Für das Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses während der Kündigungsfrist gilt die Vorschrift des § 629 BGB.

 

 

3.

Der Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes besteht in den Fällen der Ziff. 2d), e), f), g) und h) nicht während der Probezeit.

 

4.

Beim Tode eines Angestellten wird den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen - und zwar dem Ehegatten oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, den Kindern des Angestellten das Gehalt bis zum Ende des Sterbemonats weitergezahlt; bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 8 Jahren wird ein zusätzliches Monatsgehalt gezahlt.

 

§ 8 Urlaub

 

Für den Urlaub gelten die jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen

 

§ 9 Betriebszugehörigkeit

 

1.

Soweit die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen ist, gilt das Eintrittsdatum in den Betrieb.

 

2.

Arbeitsunfähigkeit und Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit gegen eigenen Willen werden bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit nur berücksichtigt, wenn sie die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.

§ 10 Kündigung

 

1.

Die Kündigungsfrist beträgt im ersten Jahr der Tätigkeit 1 Monat zum Monatsende, ab zweitem Jahr gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

2.

Die gesetzlichen Vorschriften über die fristlose Lösung eines Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt.

 

3.

Mit neu einzustellenden Arbeitnehmern kann eine Probezeit oder Aushilfsarbeit bis zu höchstens drei Monaten vereinbart werden.

§ 11. Verfallklausel

 

1.

Ansprüche aus § 4 verfallen zwei Monate nach Schluss des Abrechnungszeitraumes, in dem die betreffende Arbeit geleistet wurde.

 

2.

Ansprüche aus den §§ 5, 6 und 7 verfallen, sofern sie nicht

a)

bei Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses spätestens drei Monate nach Fälligkeit,

b)

bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden geltend gemacht werden.

 

 

3.

Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen zu wenig berechneter Steuer- oder Sozialbeiträge verfallen, sofern sie auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruhen, in drei Monaten nach Schluss derjenigen Gehaltsabrechnungsperiode, in der der Fehler entstanden ist.

 

4.

Im übrigen verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach Ablauf von drei Monaten nach ihrer Entstehung.

 

5.

Der Verfall in den Fällen der Ziffern 1 - 4 tritt ein, wenn die Ansprüche nicht innerhalb der angegebenen Fristen schriftlich geltend gemacht wurden.

 

§ 12 Betriebsrat

 

Die Rechte des Betriebsrates richten sich, soweit in diesem Manteltarifvertrag nicht bereits geregelt, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 13 Geltungsdauer

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 1970 in Kraft. Er gilt auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Frist von drei Monaten, jeweils zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, erstmalig indessen zum 31. Dezember 1972, gekündigt werden.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Textilindustrie,

vom 1. März 1985

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:

 

a)

der Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten einschließlich Werkmeister und Auszubildende in einem Angestelltenberuf mit Protokollnotiz vom 22. April 1970,

zu den Buchstaben a und b: jeweils in der Fassung des Widerinkraftsetzungstarifvertrages vom 19. Juni 1984 -

zu den Buchstaben a bis c: in der Berliner Textilindustrie,

Soweit Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die kaufmännischen und technischen Angestellten einschließlich Werkmeister und Auszubildende in einem Angestelltenberuf mit Protokollnotiz vom 22. April 1970 in der Berliner Textilindustrie der Fassung des Widerinkraftsetzungstarifvertrages vom 19. Juni 1984 - auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

 

Beginn der Allgemeinverbindlichkeit:

Zu den Buchstaben a und b: 1. Dezember 1984.

Unterzeichnet:

Der Senator für Arbeit und Betriebe

 

Bemerkung

 

1.

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

2.

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 16.09.2023 12:05




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