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Tarifvertrag Textilindustrie Berlin-West Jahressonderzahlungen mit Protokollnoti

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Beschreibung
Tarifvertrag der Textilindustrie Berlin-West über Jahressonderzahlungen vom 07.09.1990, mit Protokollnotiz vom 15.02.1991, allgemeinverbindlich ab dem 01.05.1991 {Tarifvertrag Textilindustrie Berlin Jahressonderzahlungen}


 

Tarifvertrag

über Jahressonderzahlungen

vom 7. September 1990

 

Zwischen der

Vereinigung der Textilindustrie von Berlin e.V.,

- einerseits -

und der

Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Düsseldorf

- andererseits -

wird folgender Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Fachlich: Für alle Betriebe und Abteilungen mit textilindustrieller, textiltechnologischer und verwandter Fertigung. Miterfasst sind auch - sofern sie einem Textilbetrieb angegliedert sind oder mit ihm in Konzernverbindung stehen - Betriebe und Abteilungen mit Ersatz- und Ergänzungsfertigung bzw. Service-Funktion sowie sonstige Betriebe und Abteilungen, in denen Textilien, Natur-, Kunst- und synthetische Fasern bzw. -stoffe be- und verarbeitet werden.

Persönlich: Für alle Arbeitnehmer/-innen in den Betrieben (ohne Heimarbeiter), die eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben sowie für alle kaufmännischen und technischen Angestellten einschließlich Meister sowie Auszubildende.

Räumlich: Für das Land Berlin

 

§ 2 Voraussetzung und Höhe der Jahressonderzahlung

 

1.

Die Arbeitnehmer und Auszubildenden erhalten eine Jahressonderzahlung nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrages.

 

2.

Der erstmalige Anspruch auf die Jahressonderzahlung setz voraus, dass der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende am Auszahlungstag in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis steht und vor dem 1. Juli eines Kalenderjahres betriebszugehörig wurde.

 

3.

Die Jahressonderzahlung beträgt bei einer Betriebszugehörigkeit

 

1990

1991

1992

1993

1994

1995

von weniger als

2 Jahren

60%

60%

60%

60%

60%

von mehr als

2 Jahren

65%

70%

70%

75%

80%

von mehr als

4 Jahren

80%

85%

90%

90%

95%

eines durchschnittlichen Monatsverdienstes bzw. einer monatlichen Ausbildungsvergütung.

 

4.

Die Jahressonderzahlung ist nach dem durchschnittlichen Monatsverdienst bzw. der durchschnittlichen Ausbildungsvergütung zu berechnen. Berechnungszeitraum ist die Zeit vom 1. November des Vorjahres bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres.   Bei Eintritt nach dem 1. November des Vorjahres ist die bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres zurückgelegte Beschäftigungsdauer zugrunde zu legen.   Bei der Feststellung des durchschnittlichen Monatsverdienstes bzw. der durchschnittlichen monatlichen Ausbildungsvergütung sind sämtliche Zuschläge mit zu berücksichtigen; zusätzliches Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlungen und sonstige Sonderleistungen sowie Reisespesen, Trennungsentschädigungen u.ä bleiben außer Ansatz.   Entschuldigte Fehlzeiten (ausgenommen unbezahlter Urlaub) im Berechnungszeitraum dürfen sich auf die Höhe der Jahressonderzahlung nicht mindern auswirken, soweit diese Fehlzeiten insgesamt die Dauer von 3 Monaten nicht überschreiten. Bei Fehlzeiten infolge der gesetzlichen Beschäftigungsverbote gem. § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG mit anschließender Inanspruchnahme des gesetzlichen Erziehungsurlaubs dürfen sich in dem Jahr, in das der überwiegende Teile des Erziehungsurlaubs fällt, weitere zwei Monate nicht anspruchmindernd auswirken unter der Voraussetzung, dass im Anschluss an den Erziehungsurlaub im bisherigen Betrieb mindestens zwei weitere Monate wieder tatsächlich gearbeitet wird; etwaige vorherige Auszahlungen der Jahressonderzahlung gelten insoweit als Vorschuss.   In diesen Fällen mindert sich die Jahressonderzahlung für jeden weiteren vollen Monat der Fehlzeit um ein Zwölftel.

 

5.

Unter der Voraussetzung, dass die Wartezeit gem. Ziff. 2 erfüllt ist, haben im Laufe des Kalenderjahres eintretende Arbeitnehmer und Auszubildende Anspruch auf ein Zwölftel der Jahressonderzahlung für jeden Kalendermonat, in dem das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis mindestens 14 Kalendertage bestanden hat.   Entsprechendes gilt für anspruchsberechtigte Arbeitnehmer und Auszubildende, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis ruht.

 

6.

Die Jahressonderzahlung ist spätestens mit der letzten Abrechnung für den Monat November zu zahlen (Auszahlungstag).

 

7.

Arbeitnehmer bzw. Auszubildende, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis am 1. Juli eines Kalenderjahres mindestens 2 Jahre bestanden hat und die aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten ein Zwölftel der Jahressonderzahlung für jeden Kalendermonat des Bestehens des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses in diesem Kalenderjahr.   Arbeitnehmer, die berechtigt fristlos gekündigt werden oder infolge Vertragsbruch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem Betrieb ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Jahressonderzahlungen.   Die anteilige Jahressonderzahlung wird mit der letzten Lohn- oder Gehaltszahlung fällig.

 

§ 3 Anrechenbarkeit und Rückzahlung der Jahressonderzahlung

 

1.

Auf die Jahressonderzahlung können alle betrieblichen Leistungen wie Weihnachtsgratifikationen, Jahresabschlussvergütungen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Tantiemen, dreizehnte Monatsentgelte und dergl. angerechnet, werden.

 

2.

Die Jahressonderzahlung ist, soweit sie 100,- DM übersteigt, zurückzuzahlen, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres infolge fristloser Entlassung oder Arbeitsvertragsbruch endet. Gleiches gilt, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis vor dem 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres durch den Anspruchsberechtigten gekündigt wird, es sei denn, der Anspruchsberechtigte fällt unter § 2, Ziff. 7.

 

3.

Besteht ein Rückzahlungsrecht des Arbeitgebers, so gilt die Jahressonderzahlung als Vorschuss, der ohne Rücksicht auf Pfändungsfreigrenzen zu verrechnen oder zurückzuzahlen ist.

§ 4 Berechnung von Durchschnittsentgelten

 

Die Jahressonderzahlung bleibt bei der Berechnung von Durchschnittsentgelten und in sonstigen Fällen, in denen Ansprüche irgendwelcher Art von der Höhe des Arbeitsentgeltes abhängig sind, außer Ansatz. Sie gilt als einmalige Leistung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

 

§ 5 Ausschlussfristen

 

Für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag gelten als Ausschlussfristen die Fristen des jeweils gültigen Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer bzw. Angestellten.

 

§ 6 Inkrafttreten und Laufdauer

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 7. September 1990 in Kraft. Er kann mit einer zweimonatigen Frist zum Monatsende jeweils zum 30. April gekündigt werden, erstmals zum 30. April 1999.

 

Protokollnotiz zum Tarifvertrag über Jahressonderzahlung in der Berliner Textilindustrie

vom 7. September 1990

 

Der räumliche Geltungsbereich des § 1 wird dahingehend ergänzt, dass dieser nicht den Teil des Landes Berlin umfasst, in dem vor dem 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht gültig war.

Dieser Protokollnotiz tritt am 7. September 1990 in Kraft.

 

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Textilindustrie

vom 11. Juni 1991

 

Aufgrund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin der

 

Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen vom 7. September 1990 sowie der Protokollnotiz vom 15. Februar 1991 für die gewerblichen Arbeitnehmer, kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister und Auszubildenden in der Berliner Textilindustrie -

 

mit der weiter unten stehenden Maßgabe mit Wirkung vom 1. Mai 1991 für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Maßgabe:

 

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages über Jahressonderzahlungen auf andere tarifliche Regelungen verweisen, bestehen insoweit Rechte und Pflichten nur, wenn Tarifbindung aus anderen Gründen gegeben ist.

Unterzeichnet:

Senatsverwaltung für Arbeit und Frauen

 

Bemerkung

 

1.

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

2.

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 02.10.2023 17:31




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