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Tarifvertrag vermoegenswirksame Leistungen Textilindustrie Berlin

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Beschreibung
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen in der Textilindustrie Berlin-West vom 13.11.1972, allgemeinverbindlich ab dem 01.01.1973


 

Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen in der Berliner Textilindustrie

vom 13. November 1972

 

Zwischen der

Vereinigung der Textilindustrie von Berlin e.V.

und der

Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Verwaltungsstelle Berlin,

 

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt:

 

a)

räumlich:

für das Land Berlin.

 

 

b)

fachlich:

für die Betriebe der Textilindustrie gemäß Anlage.

 

 

c)

persönlich:

für alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende), die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1 des 3. Vermögensbildungsgesetzes haben. Ausgenommen sind die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

 

 

 

§ 2 Voraussetzungen und Höhe der Leistungen

 

1.

Der Arbeitgeber gewährt vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 27. Juni 1970.

 

2.

Die vollen vermögenswirksamen Leistungen betragen kalenderjährlich

ab 1. Januar 1973

312 DM

ab 1. Januar 1975

468 DM.

Die Leistungen sind in monatlichen Teilbeträgen von 26 DM bzw. 39 DM fällig. Auszubildende erhalten die Hälfte. Durch Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass die vermögenswirksamen Leistungen vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich fällig werden.

 

3.

Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden in der Woche haben nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen Anspruch auf anteilige vermögenswirksame Leistungen im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit.

 

4.

Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer

a)

für die Zeit vom 1.1.1973 bis 31.12.1973 von 12 Monaten

b)

ab 1.1.1974 von 6 Monaten, erstmals mit Beginn des nachfolgenden Kalendermonats.

 

 

5.

Vermögenswirksame Leistungen werden für jeden Kalendermonat nach Erfüllung der Wartezeit (Ziff. 4) gezahlt, für den mindestens für 2 Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht.

 

6.

Der Anspruch für den laufenden Monat entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen eines Verhaltens des Arbeitnehmers, das zur fristlosen Kündigung berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden kann oder wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig löst.

 

7.

Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder beanspruchen kann. Auf Verlangen muss der Arbeitnehmer eine Bescheinigung seines vorherigen oder weiteren Arbeitgebers darüber vorlegen, in welcher Höhe er vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder beanspruchen kann.

 

8.

Die vermögenswirksamen Leistungen und die Arbeitnehmer-Sparzulage sind in der Lohn-/Gehaltsabrechnung des Monats gesondert auszuweisen, in dem die Leistungen erbracht werden. Die vermögenswirksamen Leistungen bleiben außer Ansatz bei Durchschnittslohnberechnungen, wie z.B. im Urlaubs- oder Krankheitsfalle.

 

§ 3 Anlagearten

 

1.

Der Arbeitnehmer hat die Art der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen der im 3. Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Anlagearten zu bestimmen. Seine einmal getroffene Wahl der Anlageart sowie des Anlageinstituts ist für das laufende Kalenderjahr bindend.

 

2.

Der Arbeitgeber hat mit der Bekanntgabe des Tarifvertrages die Aufforderung zu verbinden, dass alle Anspruchsberechtigten spätestens 1 Monat vor Anspruchsbeginn ihn über die Anlageart und das Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich unterrichten. Bei neu eingestellten Arbeitnehmern ist entsprechend zu verfahren. Unterrichtet der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht fristgemäß, so entfällt für den entsprechenden Zeitraum der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen. Für die vermögenswirksamen Leistungen wird in diesem Falle erstmals der auf den Kalendermonat der Unterrichtung folgende Kalendermonat berücksichtigt.

 

3.

Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen und die im Rahmen des steuerbegünstigten Höchstbetrages (§ 12 VermBG) liegende vermögenswirksame Anlage gem. § 4 VermBG soll der Arbeitnehmer möglichst nur dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut im Kalenderjahr wählen.

 

4.

Anstelle der vermögenswirksamen Leistungen aufgrund dieses Tarifvertrages kann nicht eine andere Leistung, insbesondere nicht eine Barleistung erbracht werden. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistungen eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben.

 

 

§ 4 Anrechnung

 

Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des 3. VermBG anrechnen, die er in dem Kalenderjahr bereits aufgrund eines Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbringt.

§ 5 Unterrichtung der Mitglieder

Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass ihre Mitglieder nach Abschluss dieses Tarifvertrages über die Möglichkeiten der Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach § 2 des 3. VermBG umfassend unterrichtet werden sollen.

Sie erklären, nichts zu unternehmen, was geeignet sein könnte, dem Grundsatz der freien Wahl gemäß § 6 VermBG entgegenzuwirken.

 

§ 6 Inkrafttreten und Laufdauer

 

1.

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Er ist mit einer Frist von 2 Monaten kündbar, erstmals zum 30. April 1976.

 

2.

Wird der Arbeitgeber durch Gesetz zu betrieblichen oder überbetrieblichen Leistungen verpflichtet, die in Förderung der Vermögensbildung oder -beteiligung der Arbeitnehmer zum Ziele haben, so entfällt insoweit die Leistungsverpflichtung aus diesem Tarifvertrag, als dann Leistungen aufgrund des Gesetzes dem Arbeitnehmer zugute kommen. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, über die dann entstandene Situation zu beraten.

 

Anlage

Betrifft: Geltungsbereich

 

Gemäß § 1 des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen vom 13.11.1972 erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich dieses Vertrages auf alle Betriebe und Betriebsabteilungen der Textilindustrie.

Es wird hierdurch klargestellt, dass unter den fachlichen Geltungsbereich die Betriebe folgender Fachsparten der Textilindustrie fallen:

 

1.

Wollindustrie: Wollwäscherei und Kämmerei, Reißwollherstellung, Kammgarn-, Strickgarn-, Streichgarnspinnerei, Wollweberei, Filzmattenflechterei, Herstellung von Krimmer- und Wollplüschen;

2.

Baumwollindustrie: Baumwollabfall-Verarbeitung, Baumwollspinnerei und -weberei, Velvetherstellung, Band- und Gardinenweberei;

3.

Bastfaserindustrie: Flachs- und Hanfrösterei, soweit sie nicht landwirtschaftliche Nebenbetriebe sind, Flachs-, Hanf- und Leinenspinnerei und -weberei;

4.

Seiden- und Kunstseidenindustrie: Seiden- und Plüschweberei;

5.

Jute- und Kokosindustrie: Jutespinnerei und -weberei, Sack- und Planherstellung sowie Stopferei, Kokosweberei;

6.

Teppich-, Dekorations- und Möbelstoffindustrie, Herstellung von Tuftingerzeugnissen;

7.

Wirkerei und Strickerei, einschließlich der Konfektionierung Selbsthergestellter Maschenware, sowie einschließlich der Wattelineherstellung und Strumpfreparatur;

8.

Rosshaarindustrie,

9.

Herstellung von Seilen, Netzen, Bindfäden und Textilriemen, Schlauch- und Treibriemenweberei, einschließlich der Seilerei und Tauwerkherstellung;

10.

Watte- und Verbandstoffindustrie, einschließlich Damenbindenherstellung;

11.

Lumpenreiß-, Sortier-, Karbonisier- und Dressieranstalten;

12.

Textilveredlungs- und Ausrüstungsindustrie, einschließlich Hand-, Film- und Maschinendruckerei, Dekaturanstalten;

13.

Posamenten-, Tapisserie- und Fahnenindustrie, Flechterei, Uniformaustattung sowie Herstellung aufgemachter Garne, von Schulterpolstern und technischer Textilien, Zwirnerei und Spulerei;

14.

Herstellung von Stepp- und Daunendecken, Kaffeewärmern, Matratzen, Kissen und ähnlichen Erzeugnissen;

15.

Herstellung von Steppwaren und Autoschonbezügen.

 

Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen

- Bek. v. 31.1.1973 –

 

I.

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes für Groß-Berlin - TVG - vom 12. September 1950 (VOBl. I S. 417) erkläre ich die nachstehend aufgeführten Tarifverträge im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für allgemeinverbindlich:

 

5.

Tarifvertrag - mit Anlage - vom 13. November 1972 über vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Berliner Textilindustrie Beginn der Allgemeinverbindlichkeit: 1. Januar 1973.

 

Unterzeichnet:

Der Senator für Arbeit und Soziales

 

Bemerkung

 

1.

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

2.

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

§ 1 ist geändert und in der geänderten Fassung nicht für av erklärt worden.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 16.02.2024 10:55




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