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Tarifvertrag Kuendigungsschutz, Verdienstsicherung aelterer Arbeitnehmer Textili

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Beschreibung
Tarifvertrag über Kündigungsschutz und Verdienstsicherung älterer Arbeitnehmer (Angestellte) der Textilindustrie Berlin-West vom 19.06.1974, allgemeinverbindlich ab dem 30.08.1974 


 

Tarifvertrag zur Sicherung älterer Angestellter der Textilindustrie im Lande Berlin

gültig ab 1. August 1974

vom 19. Juni 1974

 

Zwischen der

Vereinigung der Textilindustrie von Berlin e.V.

und der

Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Berlin,

sowie der

Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Berlin,

 

wird folgender Tarifvertrag zur Sicherung älterer Angestellter vereinbart:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Der fachliche und räumliche Geltungsbereich des Tarifvertrages erstreckt sich auf alle Betriebe und Betriebsabteilungen der Textilindustrie gemäß Anlage I zu diesem Tarifvertrag im Lande Berlin.

Der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrages erstreckt sich auf alle kaufmännischen und technischen Angestellten einschließlich der Meister.

Ausgenommen sind Angestellte, die eine Tätigkeit ausüben, die über die Tätigkeit der Angestellten der Gruppe K 4 liegt.

 

§ 2 Kündigungsschutz

 

1.

Einem Angestellten kann nach Vollendung des 55. Lebensjahres und einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren bis zur Bewilligung des Altersruhegeldes, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, das Beschäftigungsverhältnis nur noch aus einem Grunde gekündigt werden, der eine fristlose Entlassung rechtfertigt (§ 626 BGB). Bei Betriebsstilllegung ist die ordentliche Kündigung erst zum Zeitpunkt der endgültigen Produktionseinstellung zulässig.

 

2.

Von Ziffer 1 kann abgewichen werden:

a)

bei Stilllegung wesentlicher Betriebsteile,

b)

in anderen sachlich oder persönlich begründeten Sonderfällen,

in Betrieben mit Betriebsrat, jedoch nur dann, wenn der Betriebsrat nicht widerspricht. Erhebt der Betriebsrat Widerspruch, so hat er diesen sachlich zu begründen. Kommt zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat keine Einigung zustande, so werden die Tarifvertragsparteien angerufen. Bleiben auch deren Bemühungen erfolglos, so steht der Rechtsweg offen.

 

3.

Für Änderungskündigungen gelten die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die von einer Maßnahme nach § 99 BetrVG betroffenen Angestellten Anspruch auf die Leistungen nach § 3, Ziffern 2 und 3 dieses Tarifvertrages haben.

 

§ 3 Gehaltssicherung

 

1.

Die Gehaltssicherung wird erstmals wirksam mit Vollendung des 55. Lebensjahres und bei mindestens 10-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit.

 

2.

Angestellte, die durch Änderungskündigung versetzt werden, haben Anspruch auf mindestens 95% ihres vor der Änderungskündigung gezahlten Gehalts (ohne Zuschläge).

 

3.

Bei künftigen Gehaltserhöhungen darf der betroffene Angestellte hinsichtlich des Erhöhungsbetrages nicht schlechter gestellt werden als die übrigen Angestellten seiner Gruppe.

 

4.

Der Anspruch auf Leistungen nach Ziffern 2 und 3 besteht bis zur Bewilligung des Altersruhegeldes, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

 

 

§ 4

 

Unter Altersruhegeld im Sinne des § 2, Ziffer 1 sind auch vorgezogenes und flexibles Altersruhegeld zu verstehen.

 

§ 5 Laufzeit

 

1.

Dieser Vertrag tritt am 1. August 1974 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, erstmals zum 31.12.1975, gekündigt werden.

 

2.

Ändern sich während der Laufzeit des Tarifvertrages die Voraussetzungen für den Bezug des Altersruhegeldes in der gesetzlichen Rentenversicherung oder sonstige gesetzliche Grundlagen zu diesem Abkommen, so kann jede Tarifvertragspartei das Abkommen auch zu einem Zeitpunkt vor dem 31.12.1975 kündigen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, in Verhandlungen über eine entsprechende Neuregelung einzutreten.

 

Anlage I

 

zum Tarifvertrag zur Sicherung älterer Angestellter der Textilindustrie im Land Berlin vom 19. Juni 1974

 

Betr.: Geltungsbereich

 

Gemäß § 1 des Tarifvertrages zur Sicherung älterer Angestellter erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich dieses Vertrages auf folgende Betriebe und Betriebsabteilungen der Textilindustrie in Berlin:

 

1.

Wollindustrie: Wollwäscherei und Kämmerei, Reißwollherstellung, Kammgarn-, Strickgarn-, Streichgarnspinnerei, Wollweberei, Filzmattenflechterei, Herstellung von Krimmer- und Wollplüschen;

2.

Baumwollindustrie: Baumwollabfall-Verarbeitung, Baumwollspinnerei und -weberei, Velvetherstellung, Band- und Gardinenweberei;

3.

Bastfaserindustrie: Flachs- und Hanfrösterei, soweit sie nicht landwirtschaftliche Nebenbetriebe sind, Flachs-, Hanf- und Leinenspinnerei und -weberei;

4.

Seiden- und Kunstseidenindustrie: Seiden- und Plüschweberei;

5.

Jute- und Kokosindustrie: Jutespinnerei und -weberei, Kokosweberei;

6.

Teppich-, Dekorations- und Möbelstoffindustrie, Herstellung von Tuftingerzeugnissen;

7.

Wirkerei und Strickerei, einschließlich der Konfektionierung Selbsthergestellter Maschenware, sowie einschließlich der Wattelineherstellung und Strumpfreparatur;

8.

Rosshaarindustrie;

9.

Herstellung von Seilen, Netzen, Bindfäden und Textilriemen; Schlauch- und Treibriemenweberei, einschließlich der Seilerei und Tauwerkherstellung;

10.

Lumpenreiß-, Sortier-, Karbonisier- und Drossieranstalten;

11.

Textilveredlungs- und Ausrüstungsindustrie, einschließlich Hand-, Film- und Maschinendruckerei, Dekaturanstalten;

12.

Zwirnereien und Spulereien.

 

Protokollnotiz

zum Tarifvertrag zur Sicherung älterer Angestellter

vom 19. Juni 1974

 

1.

Zu § 2, Ziffer 2 Die Tarifparteien sind übereinstimmend der Auffassung: Die Anhörung des Betriebsrates und ein evtl. Widerspruch gemäß § 2 Ziff. 2 dieses Tarifvertrages und nach dem Betriebsverfassungsgesetz werden in einem einheitlichen Verfahren gemäß § 102 BetrVG abgewickelt. Erst nach erfolglosen Einigungsbemühungen der Tarifvertragsparteien kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen.

 

2.

Zu § 4 Die Erläuterung hinsichtlich des Begriffs "Altersruhegeld" gilt für den gesamten Tarifvertrag.

 

 

 

 

Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen

- Bek. v. 19.11.1974 –

 

I.

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes für Groß-Berlin - TVG - vom 12. September 1950 (VOBl. I S. 417) erkläre ich die nachstehend aufgeführten Tarifverträge im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für allgemeinverbindlich:

 

6.

Tarifvertrag - mit Anlage I und Protokollnotiz - vom 19. Juni 1974 zur Sicherung älterer Angestellter in der Berliner Textilindustrie Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich nicht auf § 2 Ziff. 2 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 erster Halbsatz sowie nicht auf Ziffer 1 letzter Satz der Protokollnotiz. Beginn der Allgemeinverbindlichkeit: 30. August 1974.

 

Unterzeichnet:

Der Senator für Arbeit und Soziales

 

Bemerkung

 

1.

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

2.

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 26.03.2024 17:53




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