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Tarifvertrag Lohngruppenschema gewerbliche Arbeitnehmer Textilindustrie Berlin

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Beschreibung
Tarifvertrag über ein Lohngruppenschema für gewerbliche Arbeitnehmer der Textilindustrie Berlin-West vom 16.12.1988, allgemeinverbindlich ab dem 01.09.1989 {Tarifvertrag Lohngruppenschema gewerbliche Arbeitnehmer Textilindustrie Berlin}


 

Tarifvertrag über ein Lohngruppenschema für die gewerblichen Arbeitnehmer der Textilindustrie im Land Berlin

vom 16. Dezember 1988

 

Zwischen der

Vereinigung der Textilindustrie von Berlin e.V.,

- einerseits -

und der

Gewerkschaft Textil-Bekleidung,

- andererseits -

 

wird folgender Tarifvertrag über ein Lohngruppenschema abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Fachlich: Für alle Betriebe und Abteilungen mit textilindustrieller, textiltechnologischer und verwandter Fertigung. Miterfasst sind auch - sofern sie einem Textilbetrieb angegliedert sind oder mit ihm in Konzernverbindung stehen - Betriebe und Abteilungen mit Ersatz- und Ergänzungsfertigung bzw. Service-Funktion sowie sonstige Betriebe und Abteilungen, in denen Textilien, Natur-, Kunst- und synthetische Fasern bzw. -stoffe be- und verarbeitet werden.

 

2.

Persönlich: Für alle Arbeitnehmer/-innen in den Betrieben (ohne Heimarbeiter), die eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

 

3.

Räumlich: Für das Land Berlin.

 

§ 2 Lohngruppen und Einstufung

 

1.

Die Tätigkeiten aller gewerblichen Arbeitnehmer sind in einem einheitlichen Lohngruppenschema erfasst, das aus 15 Lohngruppen besteht. Den Lohngruppen ist ein Tätigkeitsverzeichnis zugeordnet, das nach folgenden Bereichen gegliedert ist:

I.

Garnerzeugung

II.

Garnverarbeitung

 

A.

Weben

 

B.

Stricken, Wirken, (Rundstricken)

 

C.

Strumpf-Stricken

 

D.

Tuften

III.

Veredelung

IV.

Näherei

V.

Allgemeine Tätigkeiten

 

 

Die Tätigkeitsverzeichnisse sind Bestandteil dieses Tarifvertrages.

 

2.

Für die Einstufung der gewerblichen Arbeitnehmer in die Lohngruppen ist ausschließlich die ausgeübte Tätigkeit, nicht die Berufsbezeichnung oder eine bestimmte Berufsausbildung, maßgebend.

 

3.

Im Tätigkeitsverzeichnis nicht aufgeführte Tätigkeiten können jederzeit - soweit nicht eine betriebliche Vereinbarung erfolgt - durch die Tarifvertragsparteien eingruppiert werden.

 

4.

Bei betrieblichen Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung des Lohngruppenschemas, insbesondere bezüglich der Einstufung von Tätigkeiten sind die Tarifvertragsparteien mit dem Ziel einer gemeinsamen Überprüfung und Klärung der bestehenden Zweifelsfragen anzurufen. Das in diesen Fällen erzielte Einvernehmen der Tarifvertragsparteien ist für die im Betrieb beteiligten bindend. Kommt es zu keiner Einigung, so steht der Rechtsweg zur Klärung der Meinungsverschiedenheiten offen.

 

§ 3 Löhne

 

Die Löhne werden durch einen gesonderten Lohntarifvertrag festgesetzt.

 

 

 

§ 4 Besitzstandsklausel

 

Aus Anlass des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages über ein Lohngruppenschema dürfen bestehende günstigere betriebliche Regelungen nicht verschlechtert, dass heißt, bereits gezahlte Effektivlöhne (Tariflohn und übertarifliche Zulagen) nicht herabgesetzt werden.

 

§ 5 Schlussbestimmungen

 

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1.5.1989 in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende, frühestens zum 30. April 1991 gekündigt werden.

 

I

GARNERZEUGUNG Lohngruppe 1 Lohngruppe 2 Hülsen reinigen und sortieren Lohngruppe 3 Maschineputzen,

  • ölen,

  • fetten ohne Wartung, Flechten

Lohngruppe 4 Umspulen (nicht an Automaten) Lohngruppe 5 Lohngruppe 6 Garnverpacken Lohngruppe 7 Abgangssortieren, Ballenpressen, Garn wiegen, Garn etikettieren, Garn kontrollieren Lohngruppe 8 Spulen an Automaten, Zwirnen, Dämpfen Lohngruppe 9 Spinnen, Kammzug nach Vorgabe einwiegen u. bereitstellen, Strecken bedienen, Kammstühle bedienen, Konvertieren Lohngruppe 10 Wolfen, Mischen, Krempel bedienen, Karden bedienen, Texturieren Lohngruppe 11 Laborarbeiten Lohngruppe 12 Textilmechaniker angelernt Lohngruppe 13 Textilmechaniker angelernt nach 5 J. Berufserfahrung Lohngruppe 14 Karden schleifen mit Deckel einstellen Lohngruppe 15 Textilmechaniker gelernt

 

II A.

GARNVERARBEITUNG - WEBEN Lohngruppe 1 Lohngruppe 2 Geschirr reinigen Lohngruppe 3 Spulen einlegen und aufstecken, Maschineputzen, -ölen, -fetten ohne Wartung, Umwickeln, Stücke fahren ohne Kontrolle, Kaulen Lohngruppe 4 Lohngruppe 5 Helfen an Schär-, Zettel-, Assemblier- Schlicht- und Webmaschinen Lohngruppe 6 Lohngruppe 7 Fäden einziehen in der Einzieherei Lamellenstecken Lohngruppe 8 Vor- u./o. Zwischenkontrolle, Rohwarenschau, Putzen, Blattwaschen, Fäden einziehen an der Webmaschine Lohngruppe 9 Führen von Webmaschinen, einfache Bindungen (Flach- u. Glasgewebe), Warenendschau Lohngruppe 10 Führen von Webmaschinen Muster u./o. Farbe (Flachgewebe, Frottiergewebe), Knoten Lohngruppe 11 Einrichten von Webmaschinen angelernt, Führen von Schlichtmaschinen Lohngruppe 12 Textilmechaniker angelernt Lohngruppe 13 Textilmechaniker angelernt nach 5 Jahren, Wartung (Revision) angelernt, Führen von automatischen Einziehmaschinen Lohngruppe 14 Lohngruppe 15 Textilmechaniker gelernt, Blattmacher

 

II B.

GARNVERARBEITUNG - STRICKEN/WIRKEN Lohngruppe 1 Lohngruppe 2 Lohngruppe 3 Spulen einlegen und aufstecken, Dämpfen, Einbeuteln, Eintüten (Feinstrick), Maschineputzen, -ölen, -fetten (ohne Wartung) Lohngruppe 4 Lohngruppe 5 Aufstoßen, Rundkranz- und Flachketteln Lohngruppe 6 Lohngruppe 7 Rohwarenkontrolle (Rundstrickerei) Lohngruppe 8 Lohngruppe 9 Vorrichten (Einziehen), Bedienen von Strick- u. Wirkmaschinen, Warenendkontrolle Lohngruppe 10 Musterbäume schären Lohngruppe 11 TKB schären, Einrichten von Strickmaschinen u. Wirkmaschinen Lohngruppe 12 Textilmechaniker angelernt Lohngruppe 13 Warten von Textilmaschinen (Revision, Reinigung) Textilmechaniker angelernt nach 5 J. Berufserfahrung Lohngruppe 14 Lohngruppe 15 Servicemechaniker (Elektromechanische Aggregate produktionsfertig machen), Textilmechaniker gelernt

 

II C.

GARNVERARBEITUNG - STRUMPFSTRICKEREI Lohngruppe 1 Lohngruppe 2 Lohngruppe 3 Verpacken, Sortieren, Paaren, Marveln, Repassieren, Aufbügeln, Applikationen, Einbeuteln, Flecken entfernen, Maschineputzen, -ölen, -fetten ohne Wartung Lohngruppe 4 Maschinenfehlerkontrolle Lohngruppe 5 Garnbevorratung an Strick/Wirkmaschinen, Dämpfen von Strick/Wirkware, Verpackungspressen bedienen Lohngruppe 6 Lohngruppe 7 Passformkontrolle Vor- und/oder Zwischenkontrolle Lohngruppe 8 Lohngruppe 9 Lohngruppe 10 Führen von Strick/Wirkmaschinen (Spulenwechsel, Fadenbrüche beheben) Lohngruppe 11 Einrichten von Strick/Wirkmaschinen (zusätzlich: Nadeln, Schieber, Platinen etc. wechseln) Textilmaschinenführer gelernt Lohngruppe 12 Textilmechaniker angelernt Lohngruppe 13 Textilmechaniker angelernt nach 5 J. Berufserfahrung Lohngruppe 14 Lohngruppe 15 Textilmechaniker gelernt

 

II D.

Garnverarbeitung - Tuften Lohngruppe 1 Lohngruppe 2 Lohngruppe 3 Aufstecken Abräumen Lohngruppe 4 Umspulen an Nichtautomaten Lohngruppe 5 Lohngruppe 6 Lohngruppe 7 Rohwarenschau und Stopfen Lohngruppe 8 Lohngruppe 9 Führen von Tuftingmaschinen ohne Einrichtertätigkeit (Hilfstufter Schlinge, Velours, Crossover) Lohngruppe 10 Führen von Tuftingmaschinen (Schlinge) mit Nadel-, Messer- und Greiferwechsel Lohngruppe 11 Führen von Tuftingmaschinen mit Einrichtertätigkeit (Velour und Crossover) Lohngruppe 12 Textilmechaniker - angelernt Lohngruppe 13 Textilmechaniker - angelernt nach 5 Jahren Lohngruppe 14 Lohngruppe 15 Textilmechaniker - gelernt

 

III

VEREDELUNG Lohngruppe 1 Lohngruppe 2 Lohngruppe 3 Legen, Dublieren, Rollen, Wickeln ohne Warenkontrolle u. ohne Fehleranzeige, Strümpfe an Formverpackungsmaschinen aufziehen und ausrichten Lohngruppe 4 Lohngruppe 5 Formen von Strumpfwaren Strang aufwinden u. öffnen, Legen, Dublieren, Rollen, Wickeln mit Warenkontrolle u. Fehleranzeige Lohngruppe 6 Helfen an Textilveredlungsmaschinen wie Färbe-, Beschichtungs-, Appretur-, Druckmaschine Lohngruppe 7 Vor- u./o. Zwischenkontrolle, Warenschau Lohngruppe 8 Lohngruppe 9 Führen von Textilveredlungsmaschinen, Warenschau (Aufmachen, Endschau) Lohngruppe 10 Helfen im Labor, Helfen in der Farbküche wie Reinigen, Mahlen, Mischen, Sieben Lohngruppe 11 Lohngruppe 12 Textilveredler angelernt (Farbe abwiegen, Farbe ansetzen usw. inklusive Labor) Lohngruppe 13 Führen von Ausrüstungsstraßen und Verkettung von mehr als einer Maschine und/oder Arbeitsgang, Textilveredler angelernt nach 5 J. Berufserfahrung Lohngruppe 14 Großanlagenführer (Tufting) angelernt Lohngruppe 15 Textilveredler gelernt, Führen von Färbemaschinen mit Abmustern

 

IV

NÄHEREI Lohngruppe 1 Lohngruppe 2 Lohngruppe 3 Nähautomaten bedienen Lohngruppe 4 Nähen von Hand und/oder Maschine einschließlich Spezialmaschine (Flachstrick) Lohngruppe 5 Rausschneiden Lohngruppe 6 Lohngruppe 7 Lohngruppe 8 Kontrollarbeiten, einfaches Fahnennähen mit Spezial- und Kettelmaschinen Lohngruppe 9 Musternähen, Zuschneiden mit selbständiger Schnitterstellung Lohngruppe 10 Lohngruppe 11 Qualifiziertes Fahnenähen (mit Applikation etc.) Lohngruppe 12 Textilmechaniker angelernt Lohngruppe 13 Textilmechaniker angelernt nach 5 Jahren Berufserfahrung Lohngruppe 14 Lohngruppe 15 Textilmechaniker gelernt (Nähmaschinenmechaniker)

 

V

ALLGEMEINE TÄTIGKEITEN Lohngruppe 1 Aufräumarbeiten, Reinigungs- u. Putzarbeiten, Botengänge Lohngruppe 2 Bewachen von Werksanlagen, Pförtnerarbeiten Torverkehr ohne weitere Nebentätigkeit Lohngruppe 3 Lohngruppe 4 einfache Lagerarbeiten und/oder Transportarbeiten (ohne weitere Tätigkeiten) Lohngruppe 5 Lohngruppe 6 Putzen und Reinigen incl. Sanitäranlagen Lohngruppe 7 Kantinenpersonal Lohngruppe 8 Lagerarbeiten mit Bestandskontrolle, Gabelstaplerfahrer Lohngruppe 9 Hochregallagerfahrer Kfz-Fahrer Kl. III Lohngruppe 10 Lohngruppe 11 Lohngruppe 12 Handwerkliche Tätigkeiten angelernt, Bedienen von Sprinkler-, Heizungs-, Kessel-, Druckluft-, Klima- und Kraftstoffanlagen angelernt Lohngruppe 13 LKW-Fahrer, Kl. II, Bedienen und Warten von Sprinkler-, Heizungs-, Kessel-, Druckluft-, Klima- und Kraftstoffanlagen mit Qualifikationsnachweis, Handwerkliche Tätigkeiten nach 5 Jahren Berufserfahrung Lohngruppe 14 Lohngruppe 15 Handwerkliche Tätigkeiten gelernt, Energieversorgungswart (Tufting) mit Qualifikationsnachweis

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Textilindustrie,

vom 30. Oktober 1989

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:

 

g)

der Tarifvertrag über ein Lohngruppenschema - mit Anlagen I bis V - für die gewerblichen Arbeitnehmer,

zu den Buchstaben f und g: vom 16. Dezember 1988 für die Berliner Textilindustrie -

Zu Buchstabe g ergeht die Allgemeinverbindlicherklärung mit folgendem Hinweis:

Die Allgemeinverbindlicherklärung kann Normen nicht erfassen, die die Tarifvertragsparteien zu einem Tätigwerden gegenüber Arbeitnehmern und Arbeitgebern verpflichten, die nicht ihre Mitglieder sind.

Beginn der Allgemeinverbindlichkeit:

Zu Buchstabe g: 1. September 1989.

Unterzeichnet:

Senatsverwaltung für Arbeit, Verkehr und Betriebe

 

Bemerkung

 

1.

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

2.

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 17.09.2023 14:57




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