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Manteltarifvertrag gewerbliche Arbeitnehmer Textilindustrie Berlin

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Beschreibung
Manteltarifvertrag (gewerbliche Arbeitnehmer) der Textilindustrie Berlin-West vom 22.04.1970, in der Fassung des Änderungs-Tarifvertrages vom 19.06.1984, allgemeinverbindlich ab dem 01.12.1984 {Tarifvertrag Manteltarifvertrag gewerbliche Arbeitnehmer Textilindustrie Berlin MTV}


 

Manteltarifvertrag vom 22. April 1970 i.d.F. vom 19. Juni 1984 Zwischen der Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Düsseldorf, - einerseits - und der Vereinigung der Textilindustrie von Berlin e.V., andererseits – Manteltarifvertrag 1. Der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Textilindustrie im Land Berlin vom 22. April 1970 (MTV) wird wieder in Kraft gesetzt. 2. Der Manteltarifvertrag wirkt ab 1.1.1980. Die Kündigung vom 25. September 1979 ist gegenstandslos. 3. Der MTV ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, mit Ausnahme des § 2 MTV. 4. § 2 des Manteltarifvertrages - regelmäßige tarifvertragliche Arbeitszeit 40-Stunden-Woche - ist bis zum 30. April 1988 festgeschrieben und kann frühestens zum 30. April 1988 mit zweimonatiger Frist gekündigt werden. [Vorspann] für die gewerblichen Arbeitnehmer der Textilindustrie im Lande Berlin vom 22. April 1970   Zwischen der Vereinigung der Textilindustrie von Berlin e.V., einerseits   und der Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Verwaltungsstelle andererseits   wird folgender Manteltarifvertrag vereinbart: § 1 Geltungsbereich 1. Der fachliche und räumliche Geltungsbereich des Tarifvertrages erstreckt sich auf alle Betriebe und Betriebsabteilungen der Textilindustrie gemäß Anlage I zu diesem Tarifvertrag im Lande Berlin. 2. Der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrages erstreckt sich auf alle gewerblichen Arbeitnehmer mit Ausnahme der Heimarbeiter. § 2 Arbeitszeit 1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen ab 1. September 1970 41 Stunden, bei Schichtarbeit in der Doppelwoche 82 Stunden. Ab 1. September 1971 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 40 Stunden, bei Schichtarbeit in der Doppelwoche 80 Stunden. 2. Soweit nicht Schicht gearbeitet wird, soll der Sonnabend arbeitsfrei gehalten werden; in der 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag ist die regelmäßige Arbeitszeit möglichst gleichmäßig auf diese Tage zu verteilen. 3. Für Betriebshandwerker, Fahrer und Mitfahrer kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, sofern in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft vorliegt, mit Zustimmung des Betriebsrates ab 1. September 1970 auf 45 Stunden wöchentlich (ohne Pausen) erhöht werden. 4. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Wächter und Pförtner kann, sofern in erheblichem Umfange Arbeitsbereitschaft vorliegt, ab 1. September 1970 auf 52 Stunden wöchentlich (ohne Pausen) erhöht werden. Hierüber ist vor Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen. 5. Zeiten zum Waschen und Umkleiden gelten nicht als Arbeitszeit. Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann eine anderweitige Regelung vereinbart werden. Dies gilt insbesondere bei Schmutzarbeit. § 3 Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Schichtarbeit 1. Bei dringendem Bedarf ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit zu leisten. Dies gilt ebenfalls für Schichtarbeit. 2. Mehrarbeit ist die über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 2) hinaus geleistete Arbeit. 3. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. 4. Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit ist die Arbeit an Sonntagen bzw. gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. 5. Mit Zustimmung des Betriebsrates können für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit andere Stunden festgesetzt werden. 6. Aus betriebsbedingten Gründen können Wechselschichten eingeführt werden; diese sind vor Beginn mit einer Frist von 14 Tagen anzukündigen. § 4 Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 1. Die Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind in der nachstehend bestimmten Höhe, berechnet vom jeweiligen tatsächlichen Arbeitsverdienst, zu zahlen. 2. Für jede Mehrarbeitsstunde beträgt der Zuschlag 25%, für Pförtner und Wächter 10%. 3. Für Nachtarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen: a) für Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, von 20.00 - 22.00 Uhr 40%, nach 22.00 Uhr 50%. b) für Nachtarbeit, die nicht gleichzeitig Mehrarbeit ist, von 20.00 - 22.00 Uhr 15%, nach 22.00 Uhr 25%. 4. Bei Arbeit an Sonntagen beträgt der Zuschlag 50%, bei Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 100%, bei Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen lohnzahlungspflichtigen Wochentag fallen, 125%. 5. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur einer bzw. bei unterschiedlicher Höhe der höhere zu zahlen. 6. Die Zuschläge für Nachtarbeit gelten nicht für Wächter und Pförtner. 7. Der Mehrarbeitszuschlag entfällt in den Fällen des § 7, Ziff. 1 dieses Manteltarifvertrages. 8. Der Anspruch auf Zahlung der Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit besteht nur, wenn die betreffende Arbeit vom Arbeitgeber bzw. seinem Vertreter oder Beauftragten ausdrücklich angeordnet wurde. § 5 Bezahlung von Feiertagen Die an einem Feiertag ausfallenden Arbeitsstunden sind mit dem StDV (s. § 11) zu bezahlen, bei reinen Zeitlöhnern mit dem ausfallenden Zeitlohn zusätzlich eines eventuell fälligen Zuschlages. § 6 Kurzarbeit 1. Bei Kurzarbeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen kann die Arbeitszeit für den Betrieb oder für einzelne Abteilungen, jedoch nicht für einzelne Arbeitnehmer, mit Zustimmung des Betriebsrates ohne Einhaltung der gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist herabgesetzt werden. Für einzelne Arbeitnehmer gilt die einzelvertragliche Kündigungsfrist. 2. Kurzarbeit, die 36 Stunden unterschreitet, ist mit einer Frist von 6 Arbeitstagen anzukündigen. 3. Ist Kurzarbeit eingeführt worden, so kann eine weitere Verkürzung der Arbeitszeit nur mit einer Frist von 6 Arbeitstagen angeordnet werden. 4. Der Lohn richtet sich bei Kurzarbeit nach der tatsächlich geleisteten Arbeit. Für die Gewährung von Kurzarbeiterunterstützung sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. § 7 Arbeitsunterbrechung 1. Bei Ausfall von Arbeitszeit, verursacht durch höhere Gewalt (z.B. Naturereignisse, Notstand, Unglücksfälle) oder andere nicht voraussehbare Ereignisse (z.B. Kohle-, Strom-, Gas- oder Wassermangel, Maschinenschaden), die nicht auf ein Verschulden des Arbeitgebers zurückzuführen sind und die den ganzen Betrieb oder eine ganze Betriebsabteilung betreffen, ist der Arbeitgeber berechtigt, die ausgefallene Arbeitszeit im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt des Ereignisses nachholen zu lassen oder innerhalb dieser Zeit zumutbare Ersatzarbeit anzuordnen. Arbeitszeiten, die der Arbeitnehmer nach Eintritt des Ereignisses im Betrieb verbleiben muß, sind mit dem ADV (s. § 11) bzw. Stundenlohn zu bezahlen. Wird Ersatzarbeit geleistet, so ist diese mit dem ADV bzw. Stundenlohn zu bezahlen. Nachholarbeit und Ersatzarbeit sind nach Möglichkeit innerhalb einer Woche nach dem Ausfall der Arbeitszeit anzukündigen. Wird diese Arbeit vom Arbeitnehmer abgelehnt, so entfällt ein Lohnanspruch. Kann die ausgefallene Arbeitszeit innerhalb von 6 Wochen nicht oder nicht vollständig nachgeholt bzw. keine Ersatzarbeit bereitgestellt werden, so ist die tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit, jedoch nur bis zu höchstens 40 Stunden, mit dem StDV (s. § 11) zu vergüten. 2. Ist ein Ausfall von Arbeitszeit nachweislich auf ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers zurückzuführen, so ist die ausgefallene Arbeitszeit dem Arbeitnehmer mit dem StDV zu bezahlen. 3. Ist ein Ausfall von Arbeitszeit nachweislich auf ein Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen, so hat dieser keinen Anspruch auf Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit. 4. Die Verteilung der Nachhol-Arbeitszeit richtet sich in den vorgenannten Fällen nach den betrieblichen Erfordernissen und ist mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. § 8 Arbeitsversäumnis 1. Ist ein Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden, gerechnet von der ersten versäumten Arbeitsstunde an, eine Mitteilung über die Gründe zu machen, es sei denn, dass er ohne sein Verschulden unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer unverzüglichen Mitteilung nicht in der Lage ist. Im Falle von Krankheit oder Unfall richten sich seine Anzeige- und Nachweispflichten nach den Vorschriften des Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfalle (§ 3). Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts errechnet sich auf folgender Grundlage: Während der Dauer des anspruchsberechtigten Zeitraumes ist dem Arbeitnehmer die Arbeitszeit zu bezahlen, die er tatsächlich üblicherweise in seinem Bereich gearbeitet hätte, und zwar mit dem StDV (s. § 11). Während der Dauer des anspruchsberechtigten Zeitraumes fällig werdende Lohnerhöhungen sind vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an zu berücksichtigen. Die Auszahlung des Krankenlohnes richtet sich nach den im Betrieb üblichen Lohnzahlungsterminen und -verfahren. Im übrigen gelten die Vorschriften des Lohnfortzahlungsgesetzes. 2. Jeder Arbeitnehmer hat entsprechend den folgenden Bestimmungen Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes bei Arbeitsausfall infolge a) eigener Eheschließung für 2 Tage eigener Silberhochzeit für 1 Tag b) Todesfälle in der Familie   - von Ehegatten, Eltern, Stiefeltern, Kindern und Geschwister - für 2 Tage - Großeltern und Schwiegereltern - für 1 Tag c) Niederkunft der Ehefrau für 2 Tage d) Wohnungswechsels bei Vorliegen eines eigenen Hausstandes - jedoch nicht mehr als einmal im Jahr für 2 Tage e) Vorladungen vor Behörden, falls nicht von diesen der Arbeitsausfall ersetzt wird, für den tatsächlich ausgefallenen Arbeitsverdienst. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer im Strafprozess beschuldigt oder im Zivilprozess Partei ist oder durch sein eigenes Verhalten die Verhandlungen vor den Behörden veranlasst hat. Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, auf die Vergütung der Behörde zu verzichten. f) Ausübung eines öffentlichen Amtes, soweit eine Vergütung damit nicht verbunden ist, für den tatsächlich entstandenen Verdienstausfall. g) Aufsuchen des Arztes, sofern die Behandlung während der Arbeitszeit unvermeidbar ist, jedoch nur für insgesamt höchstens 8 Stunden im Verlauf eines Krankheitsfalles. h) Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses während der Kündigungsfrist für angemessene Zeit, jedoch nur für insgesamt höchstens 8 Stunden im Verlauf eines Kündigungsfalles. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis selbst aufkündigt. 3. Der Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes besteht in den Fällen der Ziff. 2d), e), f), g) und h) nicht während der Probezeit. 4. Die ausgefallenen Arbeitsstunden werden Zeitlohnarbeitern mit dem Stundenlohn, Akkordarbeitern mit dem ADV (s. § 11) vergütet. 5. Beim Tod eines Arbeitnehmers, der mindestens 5 Jahre dem Betrieb angehört hat, wird den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen - und zwar dem Ehegatten oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, den Kindern des Arbeitnehmers - der Lohn weitergezahlt, und zwar a) bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren für 2 Wochen b) bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 8 Jahren für 4 Wochen c) bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 12 Jahren für 5 Wochen. § 9 Akkordarbeit und Akkordlohn 1. Akkordarbeit ist nur für solche Arbeiten zulässig, die sich ihrer Art nach dazu eignen, und bei denen die entsprechenden technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind. Wo aus besonderen Gründen Akkordarbeit im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen nicht möglich ist und eine nicht genau messbare Mehr- oder Sonderleistung gegeben ist, kann mit dem Betriebsrat ein Prämienlohn vereinbart werden. 2. Der Übergang von Akkord- zur Zeitlohnarbeit für den Betrieb, Betriebsabteilungen oder größere geschlossene Arbeitsgruppen ist aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen ohne Abänderungskündigung zulässig. In diesem Fall haben die Akkordarbeiter für die Dauer von 14 Tagen nach Beginn der Zeitlohnarbeit Anspruch auf ihren ADV (s. § 11). Werden einzelne Akkordarbeiter in Zeitlohn umgesetzt, so haben sie für die Dauer von 14 Tagen Anspruch auf ihren ADV. Das Recht auf Abänderungskündigung wird hierdurch nicht berührt. 3. Akkordansätze sind so zu regeln, daß Arbeitnehmer bei normaler Leistung unter den im Betrieb gegebenen Bedingungen mindestens den Akkordrichtsatz des jeweils gültigen Lohntarifes verdienen. 4. Die normale Leistung eines Akkordarbeiters (Normalleistung) ist diejenige Leistung, die von jedem ausreichend geeigneten und eingearbeiteten Arbeitnehmer mit den im Betrieb vorhandenen Arbeitsmitteln und unter den im Betrieb vorhandenen Verhältnissen fehlerfrei, ohne gesundheitliche Schäden und ohne Gefährdung der Arbeitsfähigkeit auf die Dauer erreicht werden kann. 5. Akkordansätze und Akkordänderungen werden jeweils erst nach eingehender Klärung festgelegt bzw. vorgenommen. Akkordansätze und Akkordänderungen sind zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren. Die Ermittlung der nachstehend von a) bis e) festgelegten Merkmale der Normalleistung erfolgt unter Hinzuziehung des Betriebsrates. Die Ermittlung der so festgelegten NL-Merkmale ist schriftlich niederzulegen. Bei Akkordansätzen und Akkordänderungen sind die dabei angewandten Grundlagen ihrer Ermittlung sowie der Umfang der Arbeitsverrichtungen nachzuweisen. Geld- und Zeitfaktoren sowie etwaige Zuschläge sind gesondert auszuweisen. Betriebe, die ihren Akkordansatz nach Refa, Bedaux oder ähnlichen Systemen ermitteln, müssen bei der Festlegung der Akkordansätze und Akkordänderungen ersichtlich machen: a) Ist-Zeit b) Leistungsgrad c) Sachliche Verteilzeit d) Persönliche Verteilzeit e) Erholzeit-Zuschlag Der Akkordansatz ist vor Beginn der betreffenden Akkordarbeit dem Arbeitnehmer bekannt zu geben. Werden übertarifliche Zuschläge gewährt, sind diese nur über den Geldfaktor zu geben und nachzuweisen. Unter Beachtung der unter den vorstehenden Bestimmungen aufgeführten Grundsätze ist der Akkordrichtsatz der Mindestlohn des Arbeitnehmers. Dieses gilt nicht, wenn der Verdienst aus Gründen, die nachweislich und ausschließlich in der Person des Arbeitnehmers liegen, geringer war. Solange eine Betriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines Akkordsatzes oder Änderung nicht vorliegt, ist der Arbeiter mit dem ADV (s. § 11) zu entlohnen. 6. Ergibt sich, daß ein Akkordansatz aufgrund falscher Zeitmessung, Rechnung oder Schätzung des Leistungsgrades offensichtlich falsch angesetzt ist, so ist er nach Führung des Nachweises sofort, spätestens aber innerhalb eines Monats zu berichtigen. Die Berichtigung gilt von dem Zeitpunkt der Nachweisführung an. 7. Unter Beachtung dieser Grundsätze - Ziffern 1 - 6 - ist der Akkordverdienst nach oben nicht begrenzt. 8. Eine unbefristete Änderung der Akkordansätze ist ohne Abänderungskündigung in folgenden Fällen zulässig: a) bei technischen und organisatorischen Änderungen der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsvorganges, b) bei Verwendung von schlechterem oder besserem Material. Die betroffenen Arbeitnehmer haben bis zur Einführung des neuen Akkordansatzes Anspruch auf ihren ADV (s. § 11). Akkordverdienste, die nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrages erzielt werden, gelten für ein Arbeitsergebnis, das nach fachlichen Regeln fehlerfrei hergestellt wird. Den gesundheitlichen Erfordernissen ist dabei ebenso Rechnung zu tragen wie einer guten Arbeitsqualität. Bei schuldhafter Fehlleistung des Arbeitnehmers bleibt diese bei der Akkordabrechnung unberücksichtigt, sofern der Arbeitnehmer nicht zur unentgeltlichen Nacharbeit herangezogen wird. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers wird dadurch nicht berührt. 9. Bei Arbeitsunterbrechung durch notwendige Reparaturen sowie durch Warten auf Arbeitsmaterial oder Ware ist, sofern die Unterbrechung durch den Arbeitnehmer nicht selbst verschuldet wurde, der Zeitverlust mit dem ADV zu bezahlen (s. § 11). (Ausgenommen sind die Fälle des § 7 dieses Manteltarifvertrages). 10. Bei einem anderweitigen Arbeitseinsatz, der eine Einarbeitung notwendig macht, hat der Akkordarbeiter bis zu einer Dauer von zwei Wochen, bei strukturellen Änderungen bis zu einer Dauer von 4 Wochen Anspruch auf seinen ADV (s. § 11). 11. Für Arbeiten, die nicht im Akkord ausgeführt werden können, aber im engen Zusammenhang zur ausgeführten Akkordarbeit stehen, z.B. Reinigungs-, Einrichtungs- und Instandsetzungsarbeiten hat der Akkordarbeiter Anspruch auf den ADV (s. § 11). 12. Unter Beachtung der Bestimmungen dieses Tarifvertrages sind die Arbeitnehmer zur Leistung von Akkordarbeit verpflichtet, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen, z.B. Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz, dem entgegenstehen. § 10 Urlaub Für den Urlaub gelten die jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen § 11 Begriffsbestimmungen für Durchschnittsverdienste 1. Stundendurchschnittsverdienst (StDV) ist Akkord- und Zeitlohn oder nur Zeitlohn einschließlich Nachtschicht-, Überstunden-, Sonntags- und Feiertagszuschlägen, aber ohne zusätzliches Urlaubsgeld, Fahrgelder, Schmutzzulagen, Weihnachts- und andere Gratifikationen und sonstige einmalige Zuwendungen, geteilt durch Akkord- und Zeitlohnstunden oder nur Zeitlohnstunden der letzten 13 Wochen bzw. 3 Monate. 2. Akkorddurchschnittsverdienst (ADV) ist Akkordlohn geteilt durch Akkordstunden der letzten 13 Wochen bzw. 3 Monate. § 12 Allgemeine Lohnbestimmungen 1. Die Entlohnung erfolgt im Zeit-, Akkord- oder Prämienlohn nur für geleistete Arbeit, soweit dieser Manteltarifvertrag nichts anderes bestimmt. § 615 BGB bleibt unberührt. Die Einführung neuer Lohnsysteme und Veränderungen - einschließlich der Methoden - sind zwischen dem Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren. 2. Die Mindestlöhne ergeben sich aus dem Lohntarifvertrag. 3. Die Löhne sowie Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit sind jeweils am Ende des Lohnabrechnungszeitraumes fällig. 4. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, aus betrieblichen Gründen vorübergehend, d.h. für eine Zeit von nicht länger als drei Monaten, auch eine andere zumutbare Arbeit zu übernehmen als die, für die er eingestellt worden ist. In diesem Fall erhält er seinen bisherigen Lohn. Die Bestimmungen des § 9 - Akkordarbeit und Akkordlohn - werden davon nicht berührt. 5. Die Festlegung des Lohnabrechnungszeitraumes und der Auszahlungstermine richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen unter Berücksichtigung der Vorschriften des Betriebsververfassungsgesetzes. 6. Auf den einzelnen Lohntüten oder Lohnstreifen oder in den Lohnbüchern müssen die Zahl der Zeit- bzw. Akkordlohnstunden, die Stundenlöhne und Akkordverdienste sowie Überstunden, Zuschläge und Prämien, ferner die zulässigen Abzüge und das Datum der Auszahlung vermerkt sein. Bei Verwendung von Lohnbüchern für den Arbeitnehmer bleiben diese in dessen Eigentum. Diese Unterlagen sind während der Arbeitszeit auszuhändigen. 7. Die Barlohnzahlung hat während der Arbeitszeit zu erfolgen. 8. Unstimmigkeiten zwischen der Abrechnung und dem ausgezahlten Betrag sind sofort bei der Auszahlung zu melden. Ansprüche gegen die rechnerische Richtigkeit der Abrechnung sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Lohnzahlung schriftlich geltend zu machen. Spätere Beanstandungen und Nachforderungen bleiben unberücksichtigt. § 13 Betriebszugehörigkeit 1. Soweit die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen ist, gilt das Eintrittsdatum in den Betrieb. 2. Arbeitsunfähigkeit und Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit gegen eigenen Willen werden bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit nur berücksichtigt, wenn sie die Dauer eines Jahres nicht überschreiten. § 14 Kündigung 1. Die Kündigungsfrist beträgt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, 14 Kalendertage. 2. Die gesetzlichen Bestimmungen über die fristlose Lösung eines Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt. 3. Mit neu einzustellenden Arbeitnehmern kann eine Probezeit oder Aushilfsarbeit bis zu höchstens 3 Monaten mit kürzeren Kündigungsfristen schriftlich vereinbart werden. § 15 Verfallklausel 1. Ansprüche aus § 4 verfallen sechs Wochen nach Schluss des Lohnabrechnungszeitraumes, in dem die betreffende Arbeit geleistet wurde. 2. Ansprüche aus den §§ 5, 6, 7, 8 und 12 verfallen, sofern sie nicht a) bei Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses spätestens drei Monate nach Fälligkeit, b) bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden geltend gemacht werden. 3. Ansprüche aus § 9 verfallen, sofern sie nicht a) bei Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses spätestens vier Monate nach Fälligkeit, b) bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden geltend gemacht werden. 4. Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen zu wenig berechneter Steuer- oder Sozialbeiträge verfallen, sofern sie auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruhen, in drei Monaten nach Schluss derjenigen Lohnabrechnungsperiode, in der der Fehler entstanden ist. 5. Im übrigen verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach Ablauf von drei Monaten nach ihrer Entstehung. 6. Der Verfall in den Fällen der Ziffern 1 - 5 tritt ein, wenn die Ansprüche nicht innerhalb der angegebenen Fristen schriftlich geltend gemacht wurden. § 16 Betriebsrat Die Rechte des Betriebsrates richten sich, soweit in diesem Manteltarifvertrag nicht bereits geregelt, nach den gesetzlichen Bestimmungen. § 17 Geltungsdauer Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 1970 in Kraft. Er gilt auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Frist von drei Monaten, jeweils zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, erstmalig indessen zum 31. Dezember 1972, gekündigt werden. Bis zum 31.8.1970 gilt § 2 (Arbeitszeit) des Manteltarifvertrages vom 1.10.1964 in der Fassung des Nachtrages vom 1.4.1966 weiter. Anlage I zum Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Textilindustrie im Lande Berlin vom 22. April 1970 Betrifft: Geltungsbereich Gemäß § 1 des Manteltarifvertrages erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich dieses Vertrages auf alle Betriebe und Betriebsabteilungen der Textilindustrie. Gemäß § 1 des Manteltarifvertrages erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich dieses Vertrages auf alle Betriebe und Betriebsabteilungen der Textilindustrie. 1. Wollindustrie: Wollwäscherei und Kämmerei, Reißwollherstellung, Kammgarn-, Strickgarn-, Streichgarnspinnerei, Wollweberei, Filzmattenflechterei, Herstellung von Krimmer- und Wollplüschen; 2. Baumwollindustrie: Baumwollabfall-Verarbeitung, Baumwollspinnerei und -weberei, Velvetherstellung, Band- und Gardinenweberei; 3. Bastfaserindustrie: Flachs- und Hanfrösterei, soweit sie nicht landwirtschaftliche Nebenbetriebe sind, Flachs-, Hanf- und Leinenspinnerei und -weberei; 4. Seiden- und Kunstseidenindustrie: Seiden- und Plüschweberei; 5. Jute- und Kokosindustrie: Jutespinnerei und -weberei, Sack- und Planherstellung sowie Stopferei, Kokosweberei; 6. Teppich-, Dekorations- und Möbelstoffindustrie, Herstellung von Tuftingerzeugnissen; 7. Wirkerei und Strickerei, einschließl. der Konfektionierung selbsthergestellter Maschenware, sowie einschl. der Wattelineherstellung und Strumpfreparatur; 8. Rosshaarindustrie; 9. Herstellung von Seilen, Netzen, Bindfäden und Textilriemen; Schlauch- und Treibriemenweberei, einschließlich der Seilerei und Tauwerkherstellung; 10. Watte- und Verbandstoffindustrie, einschließlich Damenbindenherstellung; 11. Lumpenreiß-, Sortier-, Karbonisier- und Drossieranstalten; 12. Textilveredelungs- und Ausrüstungsindustrie, einschließlich Hand-, Film- und Maschinendruckerei, Dekaturanstalten; 13. Posamenten-, Tapisserie-, Stickerei- und Fahnenindustrie, Flechterei, Uniformausstattung sowie Herstellung aufgemachter Garne, von Schulterpolstern und technischer Textilien, Zwirnerei und Spulerei; 14. Herstellung von Stepp- und Daunendecken, Kaffeewärmern, Matratzen, Kissen und ähnlichen Erzeugnissen; 15. Herstellung von Steppwaren und Autoschonbezügen. Protokollnotiz zu dem Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Textilindustrie im Lande Berlin vom 22. April 1970 1. Betr.: § 8 - Arbeitsversäumnis - Ziffer 1. Für die gewerblichen Arbeitnehmer der Stickereiindustrie errechnet sich die Höhe des im Falle von Krankheit oder Unfall fortzuzahlenden Arbeitsentgelts ausnahmsweise nach einem Stundendurchschnittsverdienst der letzten 26 Wochen bzw. 6 Monate. 2. Betr.: Arbeitszeitverkürzung auf 41 bzw. 40 Wochenarbeitsstunden Die Vereinigung der Textilindustrie von Berlin e.V. wird ihren Mitgliedern empfehlen, dafür Sorge zu tragen, dass durch die Arbeitszeitverkürzung keine Lohnminderung eintritt. Protokollnotiz zu den Manteltarifverträgen für die gewerblichen Arbeitnehmer und für die Angestellten der Textilindustrie im Lande Berlin vom 22. April 1970 betreffend Leistungen der Arbeitgeber im Falle des Todes eines Arbeitnehmers Die Tarifparteien sind darüber einig, dass Leistungen des Arbeitgebers an einen Hinterbliebenen des Arbeitnehmers, sei es die Zahlung von Vergütungen für die Zeit bis zum Tode oder von manteltariflich vereinbarten Sterbegeldern mit befreiender Wirkung gegenüber allen anderen Anspruchsberechtigten, erfolgen. Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Textilindustrie, vom 1. März 1985 Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt: b) der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer mit Anlage I und Protokollnotizen vom 22. April 1970, zu den Buchstaben a und b: jeweils in der Fassung des Wiederinkraftsetzungstarifvertrages vom 19. Juni 1984 - zu den Buchstaben a bis c: in der Berliner Textilindustrie, Soweit Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer mit Anlage I und Protokollnotizen - beide vom 22. April 1970 in der Berliner Textilindustrie - jeweils in der Fassung des Wiederinkraftsetzungstarifvertrages vom 19. Juni 1984 - auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.   Beginn der Allgemeinverbindlichkeit: Zu den Buchstaben a und b: 1. Dezember 1984. Unterzeichnet: Der Senator für Arbeit und Betriebe Bemerkung 1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. 2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.  


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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 30.09.2023 09:02




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