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Lohn- und Gehaltstarifvertrag Arbeitnehemer, Auszubildende Fleischerverband Hess

Muster & Vorlagen | Vertrag prüfen lassen

Beschreibung
Lohn- und Gehaltstarifvertrag für Arbeitnehmer und Auszubildende im Fleischerverband Hessen vom 11.12.1997, in der Fassung vom 01.04.1999 {Tarifvertrag Lohn- Gehaltstarifvertrag Arbeitnehmer Auszubildende Fleischerverband Hessen}


 

Lohn- und Gehaltstarifvertrag

 

Zwischen dem

Fleischerverband, Landesinnungsverband Hessen

Heusenstammer Str. 27

63179 Obertshausen

einerseits,

und der

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten

Landesbezirk Hessen/Rheinland-Pfalz/Saar

Wilhelm-Leuschner-Straße 69-77

60329 Frankfurt

andererseits,

wird folgender Lohn- und Gehaltstarifvertrag abgeschlossen

 

§ 1Geltungsbereich

 

a) räumlich für das Bundesland Hessen,

b) fachlich für alle Betriebe, die dem Fleischerverband Hessen,

Obertshausen, angehören,

c) persönlich für alle Arbeitnehmer und Auszubildende, die in diesen

Betrieben beschäftigt und Mitglieder der Gewerkschaft

Nahrung-Genuss-Gaststätten im Deutschen Gewerkschaftsbund sind

 

§ 2Arbeitszeit

 

1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betragt 39 Stunden, die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit betragt 169 Stunden

2 Bei Monatsentgelten errechnet sich die Stundenvergütung mit 1/169 des Monatsentgeltes

 

§ 3Entlohnung

 

1 Für die Monate April und Mai 1999 gelten die Tarifsatze des Lohn- und Gehaltstarifvertrages vom 11 Dezember 1997 Ab 1 Juni 1999 gelten die nachfolgend aufgeführten Entlohnungen Die Bruttomonatslohne betragen für

a) Arbeitnehmer für Tätigkeiten, die keine Anlernzeit erfordern und nicht mit schweren körperlichen Belastungen verbunden sind 2 297 DM

b) Ungelernte Beschäftigte (Schlachten, Zerlegen, Wurstherstellung, Tätigkeiten in der Verpackungs- oder Versandabteilung) bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 2 546 DM ab dem 20 Lebensjahr 2.822 DM

c) Betriebshelfer mit praktischer Prüfung erhalten

im 1 Berufsjahr 2 722 DM

im 2 Berufsjahr 3,001 DM

im 3 Berufsjahr 3 206 DM

ab 4 Berufsjahr 3.307 DM

ab 7 Berufsjahr 3 475 DM

d) Gesellen und Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung (Metzger, Koch/Köchin, Kraftfahrer, Verkaufsfahrer, Betriebshandwerker)

im 1 Berufsjahr 2 864 DM

im 2 Berufsjahr 3 157 DM

im 3 Berufsjahr 3 374 DM

ab 4 Berufsjahr (100 %) 3 482 DM

ab 7 Berufsjahr 3 658 DM

e) Funktionszulagen

Gesellen, die überwiegend mit Arbeiten betraut sind, die eine besondere Qualifikation erfordern (Salzen, Füllen, Rauchern, Kochen), erhalten einen Zuschlag von 10%, mit verantwortlichen Arbeiten betraute Meistergesellen, Erstgesellen, Ladenmetzger, Ladenmeister, Springer sowie für die Berufsausbildung zuständige Facharbeiter erhalten einen Zuschlag von 20 %, in Betrieben, in denen der Unternehmer nicht Meister ist oder mehrere Fleischermeister tätig sind, erhalt der/die für die einzelne/n Abteilung/en zuständige oder verantwortliche Meister/m einen Zuschlägen 50 %, jeweils auf die tarifliche Grund-Entlohnung

 

2. Die Monatsgehälter für die Arbeitnehmer/innen im Verkauf betragen ab 1. Juni 1999

a) Angelernte Verkäufer/innen ohne Fachprüfung

im 1 Berufsjahr 2 209 DM

im 2 Berufsjahr 2 303 DM

im 3 Berufsjahr 2.497 DM

im 4 Berufsjahr 2 627 DM

Nach dem 4 Jahr der Verkaufstätigkeit besteht Anspruch auf das Gehalt der Tabelle 2 b) der entsprechenden Gehaltsklasse im 2 Berufsjahr Das Gehalt steigt entsprechend der Berufsjahre in der Tabelle 2 b)

b) Verkäufer/innen mit Fachprüfung

im 1 Berufsjahr 2 589 DM

im 2. Berufsjahr 2 808 DM

im 3 Berufsjahr 2 977 DM

ab 4 Berufsjahr (100%) 3 035 DM

ab 7 Berufsjahr 3 189 DM

c) Zuschlage zum tariflichen Grundgehalt Verkäuferinnen erhalten monatlich einen Zuschlag von 60,- DM nach 3jahnger Betriebszugehörigkeit 70,- DM nach 4jähriger Betriebszugehörigkeit 80,- DM nach 5 jähriger Betriebszugehörigkeit. Filialleiter/innen und Verkäufer/innen mit Fachprüfung und mindestens zwei unterstellten Vollzeit-Fachkräften oder einer entsprechenden Anzahl von Teilzeitkräften erhalten darüber hinaus einen Zuschlag von 30 %, Filialleiter/innen und Verkäufer/innen mit Fachprüfung, soweit sie auch für die Berufsausbildung zuständig sind, erhalten darüber hinaus einen Zuschlag von 20 %, Springer/innen erhalten darüber hinaus einen Zuschlag von 20 % Ladenmetzger, soweit sie einen Berufsabschluss als Metzger oder Fleischer erworben haben, erhalten den Verdienst nach § 3 Abs. 1 d) im jeweiligen Berufsjahr inklusive der Zuschläge nach § 3 Abs. 1 e).

 

§ 4Gehälter für Kaufmännische Angestellte

 

Für kaufmännische Angestellte gelten ab 1. Juni 1999 folgende Gehalter.

 

1. Ohne Berufsausbildung

K1 Mechanische Tätigkeit

bis zum 3 Berufsjahr 123 DM

bis zum 6. Berufsjahr 2 389 DM

ab dem 7 Berufsjahr 2.655 DM

 

2. Mit Berufsausbildung oder ihnen tariflich Gleichgestellte

K 2 Einfache Tätigkeit mit Berufsausbildung

bis zum 2. Berufsjahr 2.413 DM

bis zum 4. Berufsjahr 3.103 DM

ab dem 5. Berufsjahr 3.447 DM

K 3 Fortgeschrittene Fachkenntnisse und Leistungen

bis zum 3 Berufsjahr 3.035 DM

bis zum 5. Berufsjahr 3.412 DM

ab dem 6 Berufsjahr 3.792 DM

K 4 Schwierige Arbeiten, selbständig

bis zum 10 Berufsjahr 4.190 DM

ab dem 11 Berufsjahr 4 655 DM

K 5 Selbständig, umfangreiche Spezialkenntnisse

bis zum 10 Berufsjahr 4 655 DM

ab dem 11 Berufsjahr 5 172 DM

 

3. Kaufmännische Angestellte mit Fachprüfung, soweit sie auch für die Berufsausbildung zuständig sind, erhalten darüber hinaus einen Zuschlag von 20 % auf das tarifliche Grundgehalt

 

 

 

§ 5Vergütungen für Auszubildende

 

Auszubildende erhalten ab 1 Juni 1999 monatlich brutto

im 1. Ausbildungsjahr 755,- DM

im 2. Ausbildungsjahr 975,- DM

im 3. Ausbildungsjahr 1 196,-DM

 

§ 6Inkrafttreten und Kündigung

 

1 Dieser Tarifvertrag tritt ab 1. April 1999 in Kraft Er kann mit einer Frist von einem Monat erstmalig zum 30 Juni 2000 gekündigt werden

 

2 Damit tritt der Tarifvertrag vom 11. Dezember 1997 außer Kraft.

 

 

Friedberg, den 6 Mai 1999

Fleischerverband Hessen Gewerkschaft

Landesinnungsverband Nahrung-Genuss-Gaststätten

Landesbezirk

Hessen/Rheinland-Pfalz/Saar

gez. N Kromm, gez. M Fuchs, gez. G. Herbst, gez. B Siebert

 




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 18.09.2023 12:36




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