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Beschreibung
Zwischen dem
Fleischerverband, Landesinnungsverband Hessen
Heusenstammer Str. 27
63179 Obertshausen
einerseits,
und der
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten
Landesbezirk Hessen/Rheinland-Pfalz/Saar
Wilhelm-Leuschner-Straße 69-77
60329 Frankfurt
andererseits,
wird folgender Lohn- und Gehaltstarifvertrag abgeschlossen
§ 1Geltungsbereich
a) räumlich für das Bundesland Hessen,
b) fachlich für alle Betriebe, die dem Fleischerverband Hessen,
Obertshausen, angehören,
c) persönlich für alle Arbeitnehmer und Auszubildende, die in diesen
Betrieben beschäftigt und Mitglieder der Gewerkschaft
Nahrung-Genuss-Gaststätten im Deutschen Gewerkschaftsbund sind
§ 2Arbeitszeit
1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betragt 39 Stunden, die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit betragt 169 Stunden
2 Bei Monatsentgelten errechnet sich die Stundenvergütung mit 1/169 des Monatsentgeltes
§ 3Entlohnung
1 Für die Monate April und Mai 1999 gelten die Tarifsatze des Lohn- und Gehaltstarifvertrages vom 11 Dezember 1997 Ab 1 Juni 1999 gelten die nachfolgend aufgeführten Entlohnungen Die Bruttomonatslohne betragen für
a) Arbeitnehmer für Tätigkeiten, die keine Anlernzeit erfordern und nicht mit schweren körperlichen Belastungen verbunden sind 2 297 DM
b) Ungelernte Beschäftigte (Schlachten, Zerlegen, Wurstherstellung, Tätigkeiten in der Verpackungs- oder Versandabteilung) bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 2 546 DM ab dem 20 Lebensjahr 2.822 DM
c) Betriebshelfer mit praktischer Prüfung erhalten
im 1 Berufsjahr 2 722 DM
im 2 Berufsjahr 3,001 DM
im 3 Berufsjahr 3 206 DM
ab 4 Berufsjahr 3.307 DM
ab 7 Berufsjahr 3 475 DM
d) Gesellen und Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung (Metzger, Koch/Köchin, Kraftfahrer, Verkaufsfahrer, Betriebshandwerker)
im 1 Berufsjahr 2 864 DM
im 2 Berufsjahr 3 157 DM
im 3 Berufsjahr 3 374 DM
ab 4 Berufsjahr (100 %) 3 482 DM
ab 7 Berufsjahr 3 658 DM
e) Funktionszulagen
Gesellen, die überwiegend mit Arbeiten betraut sind, die eine besondere Qualifikation erfordern (Salzen, Füllen, Rauchern, Kochen), erhalten einen Zuschlag von 10%, mit verantwortlichen Arbeiten betraute Meistergesellen, Erstgesellen, Ladenmetzger, Ladenmeister, Springer sowie für die Berufsausbildung zuständige Facharbeiter erhalten einen Zuschlag von 20 %, in Betrieben, in denen der Unternehmer nicht Meister ist oder mehrere Fleischermeister tätig sind, erhalt der/die für die einzelne/n Abteilung/en zuständige oder verantwortliche Meister/m einen Zuschlägen 50 %, jeweils auf die tarifliche Grund-Entlohnung
2. Die Monatsgehälter für die Arbeitnehmer/innen im Verkauf betragen ab 1. Juni 1999
a) Angelernte Verkäufer/innen ohne Fachprüfung
im 1 Berufsjahr 2 209 DM
im 2 Berufsjahr 2 303 DM
im 3 Berufsjahr 2.497 DM
im 4 Berufsjahr 2 627 DM
Nach dem 4 Jahr der Verkaufstätigkeit besteht Anspruch auf das Gehalt der Tabelle 2 b) der entsprechenden Gehaltsklasse im 2 Berufsjahr Das Gehalt steigt entsprechend der Berufsjahre in der Tabelle 2 b)
b) Verkäufer/innen mit Fachprüfung
im 1 Berufsjahr 2 589 DM
im 2. Berufsjahr 2 808 DM
im 3 Berufsjahr 2 977 DM
ab 4 Berufsjahr (100%) 3 035 DM
ab 7 Berufsjahr 3 189 DM
c) Zuschlage zum tariflichen Grundgehalt Verkäuferinnen erhalten monatlich einen Zuschlag von 60,- DM nach 3jahnger Betriebszugehörigkeit 70,- DM nach 4jähriger Betriebszugehörigkeit 80,- DM nach 5 jähriger Betriebszugehörigkeit. Filialleiter/innen und Verkäufer/innen mit Fachprüfung und mindestens zwei unterstellten Vollzeit-Fachkräften oder einer entsprechenden Anzahl von Teilzeitkräften erhalten darüber hinaus einen Zuschlag von 30 %, Filialleiter/innen und Verkäufer/innen mit Fachprüfung, soweit sie auch für die Berufsausbildung zuständig sind, erhalten darüber hinaus einen Zuschlag von 20 %, Springer/innen erhalten darüber hinaus einen Zuschlag von 20 % Ladenmetzger, soweit sie einen Berufsabschluss als Metzger oder Fleischer erworben haben, erhalten den Verdienst nach § 3 Abs. 1 d) im jeweiligen Berufsjahr inklusive der Zuschläge nach § 3 Abs. 1 e).
§ 4Gehälter für Kaufmännische Angestellte
Für kaufmännische Angestellte gelten ab 1. Juni 1999 folgende Gehalter.
1. Ohne Berufsausbildung
K1 Mechanische Tätigkeit
bis zum 3 Berufsjahr 123 DM
bis zum 6. Berufsjahr 2 389 DM
ab dem 7 Berufsjahr 2.655 DM
2. Mit Berufsausbildung oder ihnen tariflich Gleichgestellte
K 2 Einfache Tätigkeit mit Berufsausbildung
bis zum 2. Berufsjahr 2.413 DM
bis zum 4. Berufsjahr 3.103 DM
ab dem 5. Berufsjahr 3.447 DM
K 3 Fortgeschrittene Fachkenntnisse und Leistungen
bis zum 3 Berufsjahr 3.035 DM
bis zum 5. Berufsjahr 3.412 DM
ab dem 6 Berufsjahr 3.792 DM
K 4 Schwierige Arbeiten, selbständig
bis zum 10 Berufsjahr 4.190 DM
ab dem 11 Berufsjahr 4 655 DM
K 5 Selbständig, umfangreiche Spezialkenntnisse
bis zum 10 Berufsjahr 4 655 DM
ab dem 11 Berufsjahr 5 172 DM
3. Kaufmännische Angestellte mit Fachprüfung, soweit sie auch für die Berufsausbildung zuständig sind, erhalten darüber hinaus einen Zuschlag von 20 % auf das tarifliche Grundgehalt
§ 5Vergütungen für Auszubildende
Auszubildende erhalten ab 1 Juni 1999 monatlich brutto
im 1. Ausbildungsjahr 755,- DM
im 2. Ausbildungsjahr 975,- DM
im 3. Ausbildungsjahr 1 196,-DM
§ 6Inkrafttreten und Kündigung
1 Dieser Tarifvertrag tritt ab 1. April 1999 in Kraft Er kann mit einer Frist von einem Monat erstmalig zum 30 Juni 2000 gekündigt werden
2 Damit tritt der Tarifvertrag vom 11. Dezember 1997 außer Kraft.
Friedberg, den 6 Mai 1999
Fleischerverband Hessen Gewerkschaft
Landesinnungsverband Nahrung-Genuss-Gaststätten
Landesbezirk
Hessen/Rheinland-Pfalz/Saar
gez. N Kromm, gez. M Fuchs, gez. G. Herbst, gez. B Siebert
Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:
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