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Tarifvertrag Altersvorsorge Fleischerverband Hessen

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Beschreibung
Tarifvertrag über Altersvorsorge im Fleischerverband Hessen vom 16.09.2002, allgemeinverbindlich ab dem 01.01.2003 {Tarifvertrag Altersvorsorge Fleischerverband Hessen}


 

Tarifvertrag Altersvorsorge

 

Zwischen dem

Fleischerverband, Landesinnungsverband Hessen

Heusenstammer Str. 27

63179 Obertshausen

einerseits,

und der

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten

Landesbezirk Hessen/Rheinland-Pfalz/Saar

Wilhelm-Leuschner-Straße 69-77

60329 Frankfurt

andererseits,

 

wird für die Mitglieder der vertragsschließenden Parteien folgender Tarifvertrag über die tarifliche Altersvorsorge und für Entgeltumwandlung abgeschlossen:

 

Präambel

 

Durch diesen Tarifvertrag leisten die Tarifvertragsparteien einen Beitrag zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Fleischerhandwerk Hessen Hierzu ist ein tariflicher Arbeitgeberbeitrag vereinbart. Zusätzlich haben die Arbeitnehmer die Möglichkeit, durch Arbeitnehmerbeiträge mittels Entgeltumwandlung oder durch Riesterförderung eine weitere Altersversorgung aufzubauen

 

§ 1Geltungsbereich

 

a) räumlich: für das Bundesland Hessen;

b) fachlich: für alle Betriebe, die dem Fleischerverband Hessen,

Obertshausen, angehören;

c) persönlich: für alle Arbeitnehmer und Auszubildende, die in diesen Betrieben beschäftigt und Mitglieder der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten im Deutschen Gewerkschaftsbund sind.

 

§ 2Arbeitgeberbeitrag zur Altersvorsorge

 

1. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Auszubildende, die nicht den Arbeitgeberzuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen gem. § 4 Ziffer 2 in Anspruch nehmen, haben ab dem 1. Januar 2003 Anspruch auf eine kalenderjährliche Einmalzahlung des Arbeitgeberbeitrags gem. § 3 Nr.63 EStG zur Altersvorsorge. Die Höhe des Arbeitgeberbeitrags beträgt 720 €. Der Arbeitgeberbeitrag ist gegenüber der Entgeltumwandlung vorrangig nach § 3 Nr. 63 EStG zu behandeln.

2. Teilzeitbeschäftigte im ersten Arbeitsverhältnis haben aus § 2 Ziffer 1 einen anteiligen Anspruch, der dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. Das gleiche gilt für geringfügig Beschäftigte Als erstes Arbeitsverhältnis gilt das Arbeitsverhältnis, das nicht über die Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wird. Wechselt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit oderumgekehrt, sind für die Berechnung der Höhe des Anspruchs die einzelnen vollen Monate des Kalenderjahres jeweils gesondert zu betrachten.

3. Der Anspruch gemäß Ziff. 1 entsteht nach einer Betriebszugehörigkeit von zwölf Monaten, soweit das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist.

4. Der Arbeitgeberbeitrag wird anteilig für jeden Kalendermonat geleistet, in dem ein Entgeltanspruch besteht Als Zeiten mit Entgeltanspruch gelten auch

a) Zeiten, für die dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts oder der Ausbildungsvergütung zusteht. (z.B. Urlaub, entschädigungspflichtige Arbeitsverhinderung)

b) Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aufgrund unverschuldeter Erkrankung für sechs Wochen,

c) Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfällen, für die Dauer des Bezugs von Krankengeld, längstens bis zu 78 Wochen,

d) Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld

5. Der Arbeitgeberbeitrag wird jeweils spätestens bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres vom Arbeitgeber dem Versorgungsträger ohne Antrag des Arbeitnehmers zugewendet. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die dann noch keine zwölf Monate beschäftigt sind (siehe Ziff. 4). Eine Barauszahlung sowie die Abtretung und Verpfändung sind ausgeschlossen.

6. Im Jahr des Eintritts oder Austritts oder bei Tod des Arbeitnehmers im Unternehmen oder bei Eintritt des Versorgungsfalls nach den Bestimmungen des jeweiligen Versorgungslagers werden spätestens im letzten Monat der Beschäftigung so viele Zwölftel als Arbeitgeberbeitrag gezahlt, wie volle Beschäftigungsmonate vorliegen

7. Soweit Ansprüche irgendwelcher Art von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängen, wird der Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag nicht mitgerechnet

8. Soweit in diesem Tarifvertrag vom Arbeitgeberbeitrag gesprochen wird, handelt es sich um den Arbeitgeberbeitrag gemäß § 2.

 

§ 3Durchführungsweg für die tarifliche Altersvorsorge

 

1. Die tarifliche Altersversorgung wird bei einer von den Tarifvertragsparteien auszuwählenden Pensionskasse durchgeführt.

2. Es werden zwischen den Tarifvertragsparteien und der ausgewählten Pensionskasse entsprechende Rahmenvereinbarungen und Regelwerke vereinbart.

3. Dabei muss sichergestellt werden, dass im Einvernehmen der Tarifvertragsparteien ein Wechsel der Pensionskasse möglich bleibt.

4. Der Versicherungsschutz muss eine lebenslange Altersrente, den Schutz der Hinterbliebenen und den Schutz bei Erwerbsminderung umfassen.

 

§ 4Vermögenswirksame Leistungen / Altersvorsorge

 

1. Der Tarifvertrag zu den vermögenswirksamen Leistungen vom 08 03.1993 endet zum 31.12.2002.

2. Nachwirkung und Arbeitgeberbeitrag zur Altersvorsorge

a) Der Arbeitnehmer kann für laufende Verträge und für Verträge, die vor dem 01.01.2003 abgeschlossen werden, den Arbeitgeberzuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen beanspruchen, wenn er dies dem Arbeitgeber bis zum 31.12.2002 schriftlich mitteilt.

b) Der Arbeitgeberzuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen wirkt insofern bis zum Ende des individuellen Vertrages, über das Laufzeitende der Ziff 1 hinaus, nach

3. Der Arbeitgeberzuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen kann für ab dem 01.01.2003 abgeschlossene Vertrage nicht mehr beansprucht werden.

4. Beantragt der Arbeitnehmer nicht bis zum 31.12.2002 das Weiterlaufen des Arbeitgeberzuschusses nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen, erhält er den Arbeitgeberbeitrag zur Altersvorsorge nach § 2 Ziff. 1.

5. Unabhängig von dem Arbeitgeberzuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen kann der Arbeitnehmer seine laufenden Verträge über vermögenswirksame Leistungen weiterführen, stilllegen lassen oder neue abschlössen und das jeweilige Vermögensbildungsgesetz nutzen. Der Arbeitgeber ist zu einer Abführung der Beiträge verpflichtet.

 

§ 5Arbeitnehmerbeiträge

 

1. Entgeltumwandlung.

a) Arbeitnehmer haben ab dem 1. Januar 2003 Anspruch auf Umwandlung künftiger tariflicher Entgeltbestandteile zum Zwecke zusätzlicher Altersvorsorge nach den jeweils gültigen Gesetzen, derzeit nach § 1 a Abs.1 Satz 1 BetrAVG bis zu 4% der Grenze des versicherungspflichtigen Entgelts Der Arbeitgeber wendet den entsprechenden Betrag dem Versorgungsträger zu. Von der Umwandlung ausgeschlossen sind die Vergütung von Mehrarbeit nach dem Manteltarifvertrag (Mehrarbeitsgrundvergütung und Zuschläge).

b) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen. Der Antrag hierzu ist vom Arbeitnehmer spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt der erstmaligen Entgeltumwandlung zu stellen. Für die Umwandlung von Sonderzahlungen ist der Antrag spätestens im Dezember des Vorjahres für das Folgejahr zu stellen.

c) Wandelt ein Arbeitnehmer Entgelt zum Zwecke der Altersversorgung um, so erhalt er einen weiteren Arbeitgeberbeitrag zur Altersvorsorge in Höhe von 20 Prozent des umgewandelten Betrags, soweit der umgewandelte Betrag sozialversicherungsfrei ist.

d) Der Arbeitnehmer ist bis auf schriftlichen Widerruf, mindestens jedoch für ein Kalenderjahr an seine Entscheidung gebunden.

e) Entfällt der umgewandelte tarifliche Entgeltanspruch, so entfällt auch für den Arbeitgeber die Verpflichtung zur Weiterleitung dieses umgewandelten Betrages an den Versorgungsträger. Der Arbeitnehmer kann dann eine andere tarifliche Leistung umwandeln.

f) Ist der vom Arbeitnehmer umgewandelte Entgeltanspruch, der vom Arbeitgeber bereits dem Versorgungsträger zugewendet worden ist, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in voller Höhe entstanden, so kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag verrechnen; ist das unmöglich, hat der Arbeitnehmer den Betrag zurückzuzahlen.

g) Ist die Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer nach Zustimmung durch den Arbeitgeber die Entgeltumwandlung nach § 40b EStG nutzen.

2. Riesterförderung:

Ebenfalls können Arbeitnehmer aus ihrem Nettoeinkommen Beitrage dem Versorgungsträger zuführen, um somit die staatliche Förderung zu erhalten.

3. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag nach 1) c) ist, als Einmalzahlung, zeitgleich mit dem Arbeitgeberbeitrag nach § 2, in den Durchführungsweg gemäß § 3 einzuzahlen.

 

§ 6Insolvenzsicherung

 

Die Insolvenzsicherung erfolgt auf gesetzlicher Grundlage.

 

§ 7Unverfallbarkeit

 

Mit dem Versorgungsträger ist zu vereinbaren, dass sämtliche Anwartschaften aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitragen zur Altersvorsorge nach diesem Tarifvertrag sofort unverfallbar sind.

 

§ 8 Übertragung / Abfindung

 

Mit dem Versorgungsträger ist zu vereinbaren, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer das Recht zur Fortführung der Versorgungsanwartschaft mit eigenen Beiträgen oder Beitragen seines neuen Arbeitgebers hat. Sofern der neue Arbeitgeber die Versorgungsanwartschaft übernimmt, ist dem Arbeitnehmer das Recht zur Übertragung der Versorgungsanwartschaft einzuräumen.

Abfindungen sind nur gemäß den gesetzlichen Grundlagen zulässig

 

§ 9 Bestehende Anwartschaften

 

Etwa bereits bestehende Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung werden von dieser tariflichen Altersvorsorge nicht berührt und haben umgekehrt auf diese keinen Einfluss.

 

§ 10 Information

 

Jeder Arbeitnehmer hat gegenüber dem Versorgungsträger Anspruch auf eine jährliche Information über die gezahlten Umwandlungs- und Altersvorsorgebeträge zur Altersvorsorge und die sich hieraus ergebenden Anwartschaften.

 

§ 11 Schriftform

 

Für alle im Rahmen dieser Bestimmung abzugebenden Erklärungen und abzuschließenden Vereinbarungen bedarf es der Schriftform.

 

§ 12Ausschlussfrist

 

Alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag können - abweichend vom Manteltarifvertrag - nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren nach jeweiliger Fälligkeit geltend gemacht werden.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2003 in Kraft

2. Der Tarifvertrag kann schriftlich mit einer Frist von 4 Monaten zum Jahresende, frühestens zum 31. Dezember 2006, gekündigt werden.

3. Sollten Bestimmungen dieses Tarifvertrags mit dem Gesetz unvereinbar sein oder durch Änderung der Gesetzeslage, insbesondere den Bestimmungen zur Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit, unvereinbar werden, werden die Tarifvertragsparteien gültige Regelungen im Sinne des Gewollten anstreben. Gleiches gilt, wenn durch Gesetzesänderungen wesentliche Teile der Grundlagen für diesen Tarifvertrag entfallen oder sich in den Verhandlungen mit der Pensionskasse Regelungen dieses Tarifvertrages als undurchführbar erweisen.

 

 

 

 

Niedernhausen, den 16. September 2002

Fleischerverband Hessen Gewerkschaft

Landesinnungsverband Nahrung-Genuss-Gaststätten

Landesbezirk

Hessen/Rheinland-Pfalz/Saar

 

gez. N. Kromm gez. M. Fuchs gez. G. Herbst gez. B. Siebert




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 28.09.2023 10:49




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