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Manteltarifvertrag Arbeitnehmer/Auszubildende Kraftfahrzeuggewerbe Hessen

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Beschreibung
Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer und Auszubildende im Kraftfahrzeuggewerbe Hessen vom 19.02.2004, allgemeinverbindlich ab dem 01.11.2004 {Tarifvertrag Manteltarifvertrag Arbeitnehmer Auszubildende Kraftfahrzeuggewerbe Hessen MTV}


 

Manteltarifvertrag KFZ-Gewerbe Hessen

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt:

 

1 räumlich:

für das Land Hessen,

2. fachlich:

für alle Betriebe und Betriebsabteilungen des Kraftfahrzeuggewerbes, soweit sie Mitglied einer Innung des Kraftfahrzeughandwerks bzw. Direktmitglied im Landesverband Hessen des Kraftfahrzeuggewerbes (Landesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks) sind hierin eingeschlossen sind die Betriebe des Handels mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, Ersatzteilen, Zubehör und Reifen, mit Ausnahme des reinen Teile- und Zubehörgroßhandels sowie die zum Zwecke der Kraftfahrzeuginstandsetzung unterhaltenen Nebenbetriebe der reinen Teile- und Zubehörgroßhandelsbetriebe.

3. persönlich:

für alle Arbeitnehmer - mit Ausnahme der Auszubildenden, soweit dies nicht

ausdrücklich anders geregelt ist (§ 2 Ziffer 1, § 9, Ziffer 1, 2 + 3, § 15, § 16 Ziffer 6) - soweit sie Mitglied der IG Metall oder der Gewerkschaft ver.di sind.

Er gilt nicht für leitende Angestellte und Angestellte, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Entgeltgruppe es verlangt und deren Vertragsbedingungen im Ganzen gesehen die tariflichen Bedingungen wesentlich überschreiten.

 

§ 2 Arbeitszeit

 

1.

a) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für jeden Arbeitnehmer und Auszubildenden 36 Stunden in der Woche.

b) Die wöchentliche Arbeitszeit kann nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse für den ganzen Betrieb, einzelne Abteilungen oder Gruppen von Arbeitnehmern zwischen 32 und 40 Stunden betragen. Hierüber ist im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen eine Vereinbarung mit der gesetzlichen Betriebsvertretung (Betriebsrat) zu schließen Dabei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. In Betrieben ohne gesetzliche Betriebsvertretung kann die Veränderung der Arbeitszeit durch Einzelvereinbarungen erfolgen. Innerhalb von 12 Monaten muss die durchschnittliche Arbeitzeit für jeden Arbeitnehmer 36,0 Stunden in der Woche betragen. Die angesammelte Zeit wird grundsätzlich in Freizeit gewahrt. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann die angesammelte Zeit als Mehrarbeit ausgezahlt werden.

c) Die am Samstag geleistete Arbeit gilt als Mehrarbeit im Sinne des § 4 Ziffer

2. Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen werden unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen zwischen Arbeitgeber und der gesetzlichen Betriebsvertretung vereinbart.

3. Am Tage vor Weihnachten und Neujahr endet die Arbeitszeit um 12.00 Uhr Für die an diesen Tagen ausfallende Arbeitszeit darf keine Verdienstkürzung erfolgen.

Müssen aus zwingenden Gründen an diesen Tagen Not-, Reparatur- oder Bereitschaftsdienste nach 12.00 Uhr geleistet werden, so sind sie zusätzlich mit einem Zuschlag von 150 % zu vergüten.

4. Die Arbeitszeit der Wächter, Pförtner und Kraftfahrer und deren Begleiter sowie Belegschaftsmitglieder in den Aufenthalts-, Speise- und Waschräumen sowie Arbeitnehmer mit ähnlicher Beschäftigung wird innerbetrieblich geregelt.

5. Arbeitszeitkonto

a) Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kann durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung ein Arbeitszeitkonto vereinbart werden. In den Betrieben ohne Betriebsrat bedarf es einer einzelvertraglichen Regelung, die nachfolgenden Punkte gelten sinngemäß.

b) Kommt es zu einer Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:

Zum Aufbau eines Zeitkontos können mit einbezogen werden: Ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit, Mehrarbeit und entstehende Zuschläge für Mehrarbeit, die in Zeit umgewandelt werden sowie Gleitzeit. Die Obergrenze des Arbeitszeitkontos darf 120 Stunden nicht überschreiten Die Untergrenze des Kontos kann bis zu 90 Stunden betragen. Mindestens zweimal muss innerhalb des vereinbarten Ausgleichszeitraumes von maximal 15 Monaten ein Kontostand des einzelnen Beschäftigten zwischen 0 Stunden und 36 Stunden erreicht werden. Die Entnahme von Zeitguthaben kann sowohl individuell als auch kollektiv durch Betriebsvereinbarungen erfolgen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann das jeweilige Zeitkonto in Form von bezahlter Freistellung ausgeglichen werden. Die zeitliche Festlegung der Freistellung wird unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Durch Betriebsvereinbarung kann zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber der Abbau der Arbeitszeitkonten geregelt werden. Der Abbau der Arbeitszeitkonten kann auch in bezahlten Blockfreizeiten geschehen. Die angesammelten Stunden im Arbeitszeitkonto dürfen nur in Freizeit ausgeglichen werden Eine Auszahlung der Arbeitszeitkonten ist nicht möglich. Eine Auszahlung von Zeitguthaben erfolgt nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer sowie beim Tod des Arbeitnehmers oder bei fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber.

c) Die Beschäftigten sind berechtigt, schriftlich die Abgeltung des Zeitguthabens bei drohender Zahlungsunfähigkeit, bei gestelltem Konkurs- oder Vergleichsantrag zu verlangen.

d) Endet das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers und weist das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers ein Minus auf, so darf die Zeitdifferenz nicht mit Lohn und Gehalt verrechnet werden.

e) Der Arbeitgeber führt für jeden Beschäftigten ein Arbeitszeitkonto. Der aktuelle Stand des Arbeitszeitkontos ist einmal im Monat auszuweisen. Dem Betriebsrat ist auf Verlangen vom Arbeitgeber der aktuelle Stand der Arbeitszeitkonten einmal im Monat vorzulegen

f) Arbeitgeber und Betriebsrat beraten in regelmäßigen Zeitabständen, in der Regel einmal im Kalendervierteljahr darüber, ob die in den Arbeitszeitkonten angefallenen Zeitdifferenzen ausgeglichen werden können oder zusätzlich auch personalpolitische Maßnahmen erforderlich werden.

g) Die tarifvertraglichen Ausschlussfristen des § 20 MTV finden mit Ausnahme der 6-Wochen-Regelung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Anwendung auf die Arbeitszeitkonten.

 

§ 3 Kurzarbeit

 

1. Kurzarbeit oder verkürzte Arbeitszeit kann entweder vereinbart oder zur Vermeidung von Kündigungen ohne Rücksicht auf die Kündigungsfrist der Einzelarbeitsverhältnisse mit einer Ankündigungsfrist von 8 Arbeitstagen im Einvernehmen mit der gesetzlichen Betriebsvertretung angeordnet werden.

2. Werden weniger als 26 Stunden Arbeitszeit in der Woche vereinbart, zahlt der Arbeitgeber den Differenzbetrag, der sich vom vollen Bruttoverdienst zum Kurzarbeitergeld ergibt für die Anzahl der Stunden, die an 26 Stunden je Woche fehlen.

Für die restlichen Ausfallstunden erhält der Arbeitnehmer nur das Kurzarbeitergeld.

3. Wird die Kurzarbeit vorübergehend bis zu höchstens drei Wochen durch Vollarbeit unterbrochen, so ist die Wiedereinführung nicht von einer vorherigen Ankündigung abhängig.

4. Wird einem Arbeitnehmer während der Kurzarbeit rechtswirksam gekündigt, so hat der Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag.

Dieser Ausgleichsbetrag ergibt sich aus der Differenz des letzten Nettoverdienstes vor der Einführung der Kurzarbeit, gemessen an der normalen tariflichen Arbeitszeit einerseits und dem geminderten Nettoverdienst zuzüglich Kurzarbeitergeldes andererseits.

 

§ 4 Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

 

1. Allgemeines

a) Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie ist nur vorübergehend in Fällen einer dringenden geschäftlichen Notwendigkeit nach Vereinbarung mit der gesetzlichen Betriebsvertretung zulässig, soweit es sich nicht um einzelne Beschäftigte in einem unvorhergesehenen Bedarfsfalle handelt. In diesem Falle ist die gesetzliche Betriebsvertretung nachträglich zu unterrichten. Sie kann höchstens für 2 Stunden täglich oder 10 Stunden wöchentlich vereinbart werden.

b) Anspruch auf Freizeitausgleich oder Entgelt für geleistete Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit besteht nur, wenn sie vom Arbeitgeber oder seinem Beauftragten angeordnet oder genehmigt worden ist.

2. Mehrarbeit

Mehrarbeit ist die über die festgelegte Arbeitszeit hinaus angeordnete und geleistete Arbeit. Der Zuschlag beträgt für jede Mehrarbeitsstunde 25 %. Bei ungleichmäßiger Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist Mehrarbeit die Arbeitszeit, die über die jeweils festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgeht. In Fällen der Anwendung des Arbeitszeitkontos gemäß § 2 Ziffer 5 MTV sind Zuschlagspflichtige Mehrarbeitsstunden: 5

a) Alle in der Einzelwoche ab der 41, Stunde geleisteten Arbeitsstunden;

b) alle geleisteten Arbeitsstunden, die nicht im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitkontos durch Zeit ausgeglichen wurden. Die Bestimmungen des § 2 Ziffer 1 c) MTV bleiben von dieser Regelung unberührt. Eine Abgeltung der Mehrarbeit einschließlich der Zuschläge hat grundsätzlich durch Gewahrung von Freizeit zu erfolgen. Die Abgeltung durch bezahlte Freizeit hat jeweils innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. Durch Einzelvereinbarung kann die Mehrarbeit auch in Geld abgegolten werden.

3. Nachtarbeit

Als Nachtarbeit gilt die Arbeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages. Der Zuschlag für jede Nachtarbeitsstunde beträgt 50 %. Für regelmäßige Nachtarbeit 25 %.

4. Sonn- und Feiertagsarbeit

Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr. Die Zuschläge betragen:

a) für Sonntagsarbeit 50 %

b) für Mehrarbeit an Sonntagen 75 %

c) für Nachtarbeit an Sonntagen 1 25 %

d) für normale Arbeitsstunden an gesetzlichen Feiertagen 150 %

e) für Mehrarbeit an gesetzlichen Feiertagen 175 %

f) für Nachtarbeit an gesetzlichen Feiertagen 200 %

5. Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen, wie er in der Kraftfahrzeuginstandsetzung in regelmäßigem Turnus üblich ist, wird nach folgenden Regelungen vergütet:

Für Bereitschaftsdienst an Sonnabenden im Rahmen der nach § 2 Absatz 1 festgelegten Wochenarbeitszeit entfällt der Zuschlag, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen wird ein Zuschlag von 25 % gezahlt. Der jeweils normale Zuschlag wird nur dann vergütet, wenn und insoweit Arbeit geleistet wird. Wird während des Bereitschaftsdienstes Arbeit geleistet, so gilt die Zeit der Arbeitsleistung nicht als Arbeitsbereitschaft. Andere als Notdienstarbeiten dürfen während des Bereitschaftsdienstes nicht ausgeführt werden.

6. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste Zuschlag zu zahlen.

7. Die Vergütung für eine Arbeitsstunde errechnet sich aus der regelmäßigen monatlichen Vergütung ohne Zuschläge oder sonstige Leistungen geteilt durch 156,60.

8. Die Regelungen über Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gelten nicht für Angestellte, die neben einem Fixum Provision und ständige Verkaufsprämie beziehen (Automobilverkäufer).

 

§ 5 Arbeitsausfall; Arbeitsversäumnis

 

1. Grundsatz:

Bezahlt wird nur die Zeit, in der der Arbeitnehmer im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit dem Arbeitgeber an der Arbeitsstelle zur Verfügung steht, mit Ausnahme der in diesem Tarifvertrag anders geregelten Fälle.

 

2. Arbeitsausfall bei Betriebsstörungen:

a) Muss aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, die Arbeit ausfallen, so ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst weiter zu zahlen.

b) Muss die Arbeit aus Gründen ausfallen, die weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zu vertreten haben, z. B. Naturkatastrophen, Energieausfall u.ä., so ist die ausgefallene Arbeitszeit bis zu dem Zeitpunkt zu vergüten, an welchem der Arbeitnehmer freigestellt wird. Zu vergüten sind jedoch in diesem Falle 4 Stunden. Ist die Arbeit vor Antritt des Weges zur Arbeitsstätte rechtzeitig abgesagt worden, so besteht kein Anspruch auf Bezahlung der Ausfallzeit. Die ausgefallene Arbeitszeit ist im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat nachzuholen. Diese Nachholarbeit gilt nicht als Mehrarbeit. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während der Ausfallzeit andere zumutbare Arbeiten auszuführen.

3. Arbeitsversäumnis durch nachgewiesene Verkehrsstörung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist zu bezahlen bis zur Dauer von 2 Stunden. Hiervon abweichende Regelungen können durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

 

§ 6 Beschäftigungsverhältnis

 

1. Für die Einstellung in die Betriebe gelten die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.

2. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist abzuschließen, aus dem sich insbesondere

a) der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme

b) die Dauer der Probezeit

c) die Art der Beschäftigung

d) die Entgeltgruppe und eventuelle Zulagen

e) weitergehende Vereinbarungen

ergeben.

3. Die Probezeit beträgt 3 Monate. In begründeten Fällen kann eine Probezeit von bis zu 6 Monaten vereinbart werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden

 

§ 7 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

1. Das Arbeitsverhältnis endet entweder durch Kündigung oder bei befristeten

Arbeitsverhältnissen durch Zeitablauf. Eine Kündigung ist nur unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

2. Während der Kündigungsfrist einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen angemessene bezahlte Freizeit zur Bewerbung um eine andere Arbeitsstelle zu gewähren.

3. Nach der Probezeit beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Für die Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

4. Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

5. Schwarzarbeit berechtigt zur fristlosen Lösung des Arbeitsverhältnisses. Schwarzarbeit ist die in das Gewerbe fallende Arbeit, die vom Arbeitnehmer für andere Betriebe oder sonstige Auftraggeber verrichtet oder die ihm, gleich welcher Weise, vergütet wird.

6. Fristlose Kündigung berechtigt nicht zum Einbehalten tariflich zustehender Leistungen und Bezüge.

 

§ 8 Zeugnis

 

1. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Der Inhalt dieses Zwischenzeugnisses bestimmt sich nach Ziffer 2 Satz 2 und 3.

2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer unverzüglich Anspruch auf Aushändigung eines Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft zu geben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und die ausgeübte Tätigkeit. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist das Zeugnis auf die Leistung und Führung im Arbeitsverhältnis auszudehnen.

3. Der Arbeitnehmer kann zu jedem anderen Zeitpunkt ein Zwischenzeugnis verlangen.

Der Inhalt dieses Zwischenzeugnisses bestimmt sich in diesem Fall nach Ziffer 2 Satz 2.

 

§ 9 Allgemeine Vergütungsbestimmungen

 

1. Die Höhe der Tarifentgelte für Arbeitnehmer und Auszubildende werden in gesonderten Tarifverträgen geregelt.

2. Der Entgeltabrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. Der Arbeitnehmer erhält zu der Zahlung eine Abrechnung, aus der ersichtlich ist, wie sich Zahlung und Abzüge im Einzelnen zusammensetzen.

3. Bei bargeldloser Zahlung hat die Überweisung so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit darüber verfügen kann. Variable Entgeltbestandteile (z.B. aus Mehrarbeit, Leistungslohn usw.) werden spätestens mit dem Entgelt des darauf folgenden Monats ausgezahlt. Die Vergütung für einzelne Stunden errechnet sich aus dem Monatsentgelt geteilt durch 4,35 geteilt durch tarifliche Wochenarbeitszeit.

4. Bezieht der Arbeitnehmer neben einem Fixum Provision, so muss sein jährliches Gesamteinkommen mindestens so hoch sein wie das eines Arbeitnehmers, der nach der gleichen Entgeltgruppe tariflich entlohnt wird, aber keine Provision erhält. Dabei muss sein monatliches Einkommen 95 % seines tariflichen Monatsentgeltes betragen. Scheidet ein solcher Arbeitnehmer während des Kalenderjahres aus, so muss sein Einkommen für die Beschäftigungsmonate im Durchschnitt das Tarifentgelt erreichen.

 

§ 10 Vergütungsgrundsätze

 

1. Die Arbeit kann als Zeit- oder Leistungslohnarbeit ausgeführt werden. Für seine Arbeit erhalt der Arbeitnehmer mindestens das Entgelt seiner Entgeltgruppe. Welcher Vergütungsgrundsatz angewandt wird, ist durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat festzulegen, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvertrag zu vereinbaren.

2. Zeitlohnarbeit liegt vor, wenn zur Ausführung der Arbeit, außer allgemeinen

Arbeitsvorschriften keine für den Arbeitnehmer bindenden Zeitvorgaben vorgegeben werden.

Leistungslohnarbeit liegt vor, wenn zur Ausführung der Arbeit allgemeine Arbeitsvorschriften und Zeitvorgaben gegeben werden.

 

§ 11 Leistungsvergütung

 

1. Die Arbeit im Leistungslohn kann für einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen vergeben werden.

2. Leistungslohn kann nur eingeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

a) Die Festsetzung der Arbeitswerte oder Zeiteinheiten hat so zu erfolgen, dass bei normaler Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der im Betrieb üblichen Arbeitsbedingungen ein Verdienst erzielt wird, der 10 % über dem Tariflohn liegt. Die normale Arbeitsleistung ist die Leistung, die von jedem für die Arbeit geeigneten Arbeitnehmer auf Dauer ohne Schädigung der Gesundheit erreicht und erwartet werden kann.

b) Für die Festsetzung der Leistungsvorgaben sind die jeweils gültigen Vorgabewerte der Hersteller bzw. Importfirmen maßgebend. Liegen keine Vorgabewerte der Hersteller/Importeure vor, so gelten die einschlägigen Listen, wie z. B. DAT-Listen. Liegen keine Listenmäßigen Anhaltspunkte für Vorgabewerte vor, so erfolgt die Ermittlung auf der Grundlage der Normalleistung. Die Leistungsvorgaben sind rekonstruierbar zu beschreiben.

c) In besonderen betriebsbedingten Ausnahmefällen, z B. wenn die den Arbeitswertkatalogen der Hersteller zu Grunde liegenden technischen und organisatorischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein Korrekturfaktor zu vereinbaren. Bei Änderung von Konstruktion, Arbeitsmethodik, Arbeitsumfang oder offensichtlichen Fehlern sind Berichtigungen von Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam durchzuführen.

 

3. Die festgesetzten Leistungsvorgaben sind dem Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn in Form des schriftlichen Arbeitsauftrages bekannt zu geben

4. Alle nicht durch Zeitvorgabe bewerteten Tätigkeiten sind mit dem Durchschnittsverdienst der letzten beiden Entgeltabrechnungszeiträume zu vergüten, wobei Erschwerniszulagen, Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge außer Ansatz bleiben. Kann durch Leerlauf oder Betriebsstörungen nicht im Leistungslohn gearbeitet werden, so ist ein Lohn zu vergüten, der mindestens 10 % über dem Tarifentgelt liegt Günstigere Regelungen können durch Betriebsvereinbarung getroffen werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, in diesen Fällen andere zumutbare Arbeiten zu verrichten. Wird ein Arbeitnehmer auf Dauer vom Leistungslohn zu einer Tätigkeit im Zeitlohn versetzt, so kann auf Bezahlung im Zeitlohn übergegangen werden. Der Arbeitgeber muss diese Absicht dem Betriebsrat und dem Arbeitnehmer schriftlich mitteilen. Es gilt für diesen Fall die tarifvertragliche Grundkündigungsfrist von 4 Wochen sowie die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

5. Alle von einem Arbeitnehmer im Leistungslohn nicht oder mangelhaft ausgeführten Arbeiten sind von diesem ohne Vorgabewerte nachzuholen oder nachzubessern, sofern ihm die entsprechenden Arbeitswerte oder Zeiteinheiten gutgeschrieben wurden. Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten, die Nacharbeiten einem anderen Arbeitnehmer zu übertragen und demjenigen, der die Arbeit nicht oder mangelhaft ausgeführt hat, entsprechende Werte im Einvernehmen mit dem Betriebsrat in Abzug zu bringen.

6. Werden Arbeitnehmern, die im Leistungslohn arbeiten, Arbeitnehmer zu Ausbildungszwecken oder Auszubildende zugeordnet, so ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine Regelung zu treffen, die Vor- oder Nachteile im Verdienst vermeidet.

7. Die Mehrleistung kann aus gesundheitlichen Gründen und aus Gründen der Verkehrssicherheit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat begrenzt werden.

 

§ 12 Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze

 

1. Jeder Arbeitnehmer wird entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit in eine Entgeltgruppe eingruppiert. Die Einstufung erfolgt durch den Arbeitgeber unter Beachtung der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.

2. Maßgebend für die Eingruppierung sind die aufgeführten typisierten Gruppenmerkmale bezüglich Tätigkeiten und der beruflichen Qualifikation, Berufspraxis und berufliche Fortbildung.

3. Werden dem Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, so sind die Tätigkeiten maßgebend für die Eingruppierung, welche dem konkreten, individuellen Beschäftigungsverhältnis das Gepräge geben und regelmäßig anfallen. Das Merkmal der „selbstständigen" oder „eigenverantwortlichen" Tätigkeiten wird durch die in der jeweiligen Gruppe übliche Aufsicht nicht gemindert und auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein Dritter Einfluss auf die Arbeiten nimmt. Ebenso gelten Herstellerrichtlinien sowie andere technische Vorschriften als nicht einschränkend.

4 Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Gruppe oder vorübergehende Stellvertretung (z.B. Urlaub, Krankheit, Schulung) eines Arbeitnehmers einer höheren Gruppe begründet den Anspruch auf den höheren Verdienst für die Dauer der Stellvertretung, wenn diese voraussichtlich mindestens vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres beträgt Die jeweilige Stellvertretung muss mindestens den Zeitraum einer Woche erreichen. Der Anspruch besteht, wenn die grundlegenden Tätigkeiten der höheren Gruppe erledigt werden. Unter grundlegenden Tätigkeiten sind solche zu verstehen, die der Entgeltgruppe das Gepräge geben.

5 Werden dem Arbeitnehmer vorübergehend geringer bezahlte Tätigkeiten zur Ausführung übertragen, so bleiben seine bisherige Eingruppierung und sein bisheriges Monatsentgelt erhalten. Soll der Arbeitnehmer auf Dauer geringer bezahlte Tätigkeiten zugewiesen bekommen, so ist unter Einhaltung der für ihn geltenden Kündigungsfrist eine Änderungskündigung auszusprechen.

6 Die Eingruppierung sowie deren Änderung sind dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen, ebenso die Zusammensetzung seines Monatsentgeltes. Der Arbeitnehmer hat das Recht, gegen die Eingruppierung innerhalb von 14 Tagen Einspruch einzulegen.

 

§ 13 Entgeltgruppen

 

Entgeltgruppe 1

Tätigkeitsmerkmale:

Tätigkeiten, die keine berufsfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern.

Qualifikationsmerkmale:

Keine einschlägige Berufsausbildung.

 

Entgeltgruppe 2

Tätigkeitsmerkmale:

Tätigkeiten, die geringe berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern.

Qualifikationsmerkmale:

Berufsausbildung ohne Abschluss oder angelernte Fertigkeiten

 

Entgeltgruppe 3

Tätigkeitsmerkmale:

Tätigkeiten, die allgemeine berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern.

Qualifikationsmerkmaie:

a) Einschlägige Berufsausbildung mit Abschluss oder

b) ein gleichwertiger durch mehrjährige Berufspraxis oder durch Qualifizierung erworbener Ausbildungsstand, der einen Einsatz als Fachkraft rechtfertigt.

 

Entgeltgruppe 4

Tätigkeitsmerkmale:

Tätigkeiten wie in Gruppe 3, die nach konkreter Anweisung anforderungsgerecht ausgeführt werden.

Qualifikationsmerkmale:

a) Einschlägige Berufsausbildung mit Abschluss nach Einarbeitung, spätestens nach 12 Monaten.

b) Ein gleichwertiger durch mehrjährige Berufspraxis oder durch Qualifizierung

erworbener Ausbildungsstand nach Einarbeitung.

 

Entgeltgruppe 5

Tätigkeitsmerkmale:

Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung weitgehend selbstständig ausgeführt werden.

Qualifikationsmerkmale:

a) Einschlägige Berufsausbildung mit Abschluss und Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie vertiefte Fachkenntnisse auf einzelnen technischen bzw. kaufmännischen Tätigkeitsgebieten des Betriebes oder

b) Durch Fortbildung oder mehrjährige Berufspraxis erworbene vertiefte Fachkenntnisse, die den Qualifikationsmerkmalen unter Buchstabe a) gleichwertig sind.

 

Entgeltgruppe 6

Tätigkeitsmerkmale:

Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung völlig selbstständig ausgeführt werden.

Qualifikationsmerkmale:

a) Einschlägige Berufsausbildung mit Abschluss und mehrjähriger Berufserfahrung im Ausbildungsberuf sowie umfassende Fachkenntnisse auf einzelnen technischen bzw. kaufmännischen Tätigkeitsgebieten des Betriebes oder

b) Durch Fortbildung oder mehrjährige Berufspraxis erworbene umfassende Fachkenntnisse, die den Qualifikationsmerkmalen unter Buchstabe a) gleichwertig sind

 

Entgeltgruppe 7

Tätigkeitsmerkmale:

Tätigkeiten mit Koordinationsaufgaben oder Alleinverantwortung im Sachgebiet, die nach allgemeinen betrieblichen Richtlinien selbstständig ausgeführt werden.

Qualifikationsmerkmale-

a) Einschlägige Berufsausbildung mit Abschluss und mehrjähriger Berufserfahrung im Ausbildungsberuf sowie umfassende Fachkenntnisse auf technischen oder kaufmännischen Tätigkeitsgebieten, die befähigen, andere Mitarbeiter (ohne Auszubildende) anzuleiten oder

b) Durch Fortbildung oder mehrjährige Berufspraxis erworbene umfassende Fachkenntnisse, die den Qualifikationsmerkmalen unter Buchstabe a) gleichwertig sind.

 

Entgeltgruppe 8

Tätigkeitsmerkmale:

Spezielle Funktionen/Tätigkeiten mit höherwertigen Fachkenntnissen, die nach allgemeinen

betrieblichen Richtlinien völlig selbstständig ausgeführt werden.

Qualifikationsmerkmale:

a) Umfangreiche Weiterbildung mit abgelegter Prüfung nach bundes- oder brancheneinheitlichem Konzept oder

b) Durch mehrjährige Berufspraxis oder durch andere Bildungsabschlüsse erworbene gleichwertige Qualifikationen, die den Qualifikationsmerkmalen unter Buchstabe a) gleichwertig sind.

 

Entgeltgruppe 9

Tätigkeitsmerkmale

a) Tätigkeiten mit begrenzten Führungsaufgaben oder

b) Tätigkeiten mit Alleinverantwortung in geschäftspolitischen wichtigen Sachgebieten.

Qualifikationsmerkmale:

a) Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle oder

b) Gleichwertige abgeschlossene technische oder kaufmännische Aufstiegsfortbildung

 

Entgeltgruppe 10

Tätigkeitsmerkmale.

Tätigkeiten in Leitungsfunktionen, soweit sie nicht Geschäftsführungsfunktionen betreffen.

Qualifikationsmerkmale:

a) Meister mit Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle oder

b) Gleichwertige abgeschlossene technische oder kaufmännische Aufstiegsfortbildung.

 

§ 14 Streitfälle, Paritätische Kommission

 

1. Zur Regelung von Leistungslohnstreitigkeiten und Beanstandungen der

Eingruppierungen wird von der Geschäftsführung und dem Betriebsrat eine paritätisch besetzte Kommission gebildet. Die Vertreter der Geschäftsführung werden durch diese, die Vertreter der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat bestimmt. Die Mitglieder der Kommission müssen sachkundig sein. Der Kommission muss mindestens ein Mitglied des Betriebsrates angehören.

Die Arbeit im Leistungslohn darf wegen Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der festgesetzten Leistungsvorgaben nicht verweigert werden.

2. Diese paritätische Kommission muss spätestens 4 Wochen nach Auftreten des Streitfalles eine Entscheidung getroffen haben. Ist im Rahmen dieser paritätischen Kommission eine Einigung nicht möglich, so wird je ein Vertreter der Tarifvertragsparteien zu den Verhandlungen zugezogen. Ist auch dann eine Einigung nicht möglich oder wurde keine Kommission gebildet, steht der Rechtsweg offen Im Übrigen gilt das BetrVG.

 

§ 15 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

 

1. Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der Grunde Mitteilung zu machen Dauert die Krankheit länger als 2 Tage, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, spätestens am 3. Tage eine ärztliche Krankmeldung vorzulegen.

Die Vorlage einer weiteren ärztlichen Bescheinigung auf Kosten des Betriebes kann vom Arbeitgeber verlangt werden.

2. In Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit sowie während einer von einem Träger der Sozialversicherung, der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation einschließlich Schonungsfrist (hier nur soweit Arbeitsunfähigkeit besteht) wird Arbeitnehmern und Auszubildenden auf Grund dieses Tarifvertrages vom 1. Tag an bis zur Dauer von 6 Wochen das Entgelt ungekürzt weitergezahlt Eine Anrechnung oder ein Verzicht auf Urlaub ist unzulässig.

Das fortzuzahlende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu berechnen

a) Das Entgelt errechnet sich für jeden Krankheitstag, für den der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate. Bei der Berechnung bleiben unberücksichtigt:

- einmalige Zahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Jubiläumsgeld, zusätzliches Urlaubsgeld)

- Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschläge.

b) Für unbezahlte Krankheitstage oder Arbeitstage vermindert sich der Divisor entsprechend.

c) Liegt bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit noch keine Betriebszugehörigkeit von 3 abgerechneten Monaten vor, so ist die Berechnung auf der Grundlage der vorhandene Beschäftigungszeit unter entsprechender Kürzung des Divisors vorzunehmen

d) Tritt wahrend der Krankheit eine Änderung des Tarifvertrages ein, ist ab dem Inkrafttreten des Tarifvertrages bei der Berechnung das neue Tarifentgelt zugrunde zu legen.

e) Bei Kurzarbeit kann ein Arbeitnehmer im Krankheitsfalle kein höheres Entgelt beanspruchen, als wenn er gearbeitet hatte. Die verkürzte Arbeitszeit ist zugrunde zu legen.

f) Die Auszahlung des fälligen Arbeitsentgeltes erfolgt in der betriebsüblichen Art und Weise, die Krankheitstage werden innerhalb des Entgeltabrechnungszeitraumes zu dem betriebsüblichen Entgeltzahlungstermin abgerechnet.

3. Für den Fall des Verschuldens Dritter bei einem Betriebsunfall tritt der Arbeitnehmer seine Ansprüche gegen diesen aus dem Unfall insoweit an den Arbeitgeber ab, als er für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit Leistungen von diesem zu erhalten hat. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Rechtsverfolgung dienlichen Auskünfte zu geben und Beweismittel zur Verfügung zu stellen.

4. Bei Angestellten, die neben einem Fixum Provision beziehen, gilt folgende Regelung:

Das Entgelt besteht aus dem Fixum - ohne einen aus dem Fixum etwa enthaltenen Anteil für Spesen sowie für sonstige infolge der Krankheit ersparten Aufwendungen - und der Provision sowie der ständigen Verkaufsprämie. Die letzteren werden ermittelt, indem für jeden Arbeitstag 1/250 der während der letzten zwölf Monate gezahlten Provisionssumme und der ständigen Verkaufsprämie eingesetzt wird. Bei kürzerer Beschäftigungsdauer ist ein entsprechender Durchschnittssatz aus der seit Beginn der Tätigkeit gezahlten Provisionssumme und der ständigen Verkaufsprämie zu bilden

 

§ 16 Urlaub

 

1. Jeder Arbeitnehmer hat nach Maligabe der nachstehenden Bestimmungen in jedem Jahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Urlaub soll der Erholung dienen Er ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren und in Anspruch zu nehmen, sofern nicht berechtigte Belange des Betriebes dem entgegenstehen. Ob solche Belange vorliegen, wird im Einvernehmen mit der gesetzlichen Betriebsvertretung entschieden. Der Urlaubsanspruch - auch ein Teilanspruch - erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres. Falls aber der Urlaub während des Kalenderjahres aus zwingenden Gründen nicht gewährt oder in Anspruch genommen werden konnte, muss er im ersten Vierteljahr des folgenden Kalenderjahres gewährt und in Anspruch genommen werden. Der Arbeitnehmer darf während der Urlaubszeit keine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbsarbeit verrichten. Bei Zuwiderhandlungen kann der Arbeitgeber das Urlaubsgeld zurückverlangen.

3. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (Wartezeit).

4. Ein anteiliger Urlaubsanspruch errechnet sich wie folgt:

a) Arbeitnehmer, die im Einstellungsjahr die Wartezeit nicht erfüllt haben, erhalten für jeden beendeten Beschäftigungsmonat 1/12 des vollen Jahresurlaubs.

b) Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Wartezeit ausscheiden, erhalten für jeden beendigten Beschäftigungsmonat 1/12 des vollen Jahresurlaubs.

c) Scheidet ein Arbeitnehmer aus, der noch Urlaubsanspruch hat, so ist der Urlaub während der Kündigungsfrist zu gewahren und zu nehmen. Besteht die Möglichkeit hierzu nicht, so ist der Urlaub abzugelten.

d) Errechnen sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruches Bruchteile eines Tages, so werden angebrochene Tage zu einem vollen Urlaubstag aufgerundet.

5. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Wird dem Arbeitnehmer von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger ein Kur- oder Heilverfahren - einschließlich der Schonungszeiten gewahrt, so darf die hierauf entfallene Zeit auf den Urlaub nicht angerechnet werden.

6. Der Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende (Lehrlinge) beträgt 30 Arbeitstage im Kalenderjahr. Als Urlaubs- bzw. Arbeitstage zählen alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonnabende, der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage.

7. Die Bezahlung während des Urlaubs (Urlaubsentgelt) bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Monaten vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Das Urlaubsentgelt für Angestellte betragt pro Urlaubstag gemäß Ziffer 6 1/21 des errechneten durchschnittlichen Monatsentgeltes.

8. Jeder Arbeitnehmer erhält neben dem Urlaubsentgelt ein zusätzliches Urlaubsgeld. Dieses beträgt 50 % des Urlaubsentgeltes, jedoch ohne Berücksichtigung von Mehrarbeitsvergütungen. Das zusätzliche Urlaubsgeld ist vor Antritt des Urlaubs mit dem Urlaubsentgelt zu zahlen. Stattdessen kann auch ein Abschlag in entsprechender Höhe gezahlt werden Bei Angestellten, die neben einem Fixum Provision und ständige Verkaufsprämie beziehen, gilt folgende Regelung. Das Entgelt besteht aus dem Fixum - ohne einen im Fixum etwa enthaltenen Anteil für Spesen sowie für sonstige infolge des Urlaubs ersparte Aufwendungen -, der Provision und ständiger Verkaufsprämie. Die letzteren werden ermittelt, indem für jeden Urlaubstag 1/250 der während der letzten 12 Monate gezahlten Provisionssumme und der ständigen Verkaufsprämie eingesetzt wird. Bei Krankheit erfolgt die Berechnung entsprechend, wobei für jeden auf einen Arbeitstag fallenden Krankheitstag 1/250 der während der letzten 12 Monate gezahlten Provisionssumme und der ständigen Verkaufsprämie eingesetzt wird. Bei kürzerer Beschäftigungsdauer ist der entsprechende Durchschnittssatz aus der seit Beginn der Tätigkeit gezahlten Provisionssumme und der ständigen Verkaufsprämie zu bilden. Die Berechnungsbasis für das zusätzliche Urlaubsgeld für Angestellte, die neben einem Fixum Provision und ständige Verkaufsprämie beziehen, soll nicht höher sein, als das höchste Tarifgehalt eines Tarifangestellten des gleichen Betriebes.

 

§ 17 Zusatzurlaub

 

1. Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte beträgt 1 Woche.

2. Für den Bildungsurlaub gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Bezahlung der ausfallenden Arbeitszeit wahrend des Bildungsurlaubs erfolgt nach den Grundsätzen für die Regelung des Urlaubsentgeltes. Zusätzliches Urlaubsgeld wird nicht gewährt. Der Arbeitgeber ist über eine beabsichtigte Geltendmachung von Bildungsurlaub rechtzeitig vor Bildungsurlaubsbeginn, unter Angabe von Zeitpunkt, Dauer und Art des Bildungsurlaubs zu verständigen.

 

§ 18 Freizeit aus besonderen Gründen

 

In den nachstehenden Fällen ist dem Arbeitnehmer Freizeit zu gewähren, ohne dass ein Abzug vom Entgelt oder eine Anrechnung auf den Urlaub erfolgen darf und zwar:

a) Bei Tod des Ehegatten 2 Tage

Die zu beanspruchenden 2 Tage brauchen nicht unbedingt zeitlich hintereinander zu liegen, doch muss bei ihrer Gewährung ein Zusammenhang mit dem Tod des Ehegatten bestehen.

b) Bei Todesfällen in der engeren Familie - Eltern und Kinder 1 Tag (darunter sind auch Stief-, Adoptiv- sowie Pflegekinder zu verstehen)

c) Bei Teilnahme an Begräbnissen der unter a) und b) genannten 1 Tag

Familienangehörigen sowie der Schwiegereltern (der Tag kann bei den unter a) und b) genannten Familienangehörigen wahl- weise für den Begräbnistag oder zur Trauerfeier genommen werden)

d) Bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand, 1 Tag jedoch nur einmal innerhalb von 12 Monaten

e Bei eigener Eheschließung und Hochzeit der Kinder je 1 Tag

f) Bei Niederkunft der Ehefrau, 2 Tage

g) Bei 25jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 1 Tag

h) Bei Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten, denen sich der Arbeitnehmer kraft Gesetzes während der Arbeitszeit nicht entziehen kann sowie bei Tätigkeiten für Körperschaften öffentlichen Rechts und Gerichte, wird die Zeit bezahlt, die nachweislich für die Erledigung dieser Angelegenheit unbedingt benötigt wird. Die Vergütung entfällt in den Fallen, in denen der Arbeitnehmer Beschuldigter oder Partei ist, bzw. wenn von dritter Seite nachweislich Ersatz zu leisten ist.

i) Bei plötzlich eintretender nachweisbarer schwerer Erkrankung 1 Tag des Ehegatten oder der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder, die die Anwesenheit des Arbeitnehmers notwendig macht

j) Beim Aufsuchen eines Arztes, sofern dies unbedingt während der Arbeitszeit erfolgen muss und daher unvermeidbar ist, die erforderliche Zeit. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine Bescheinigung vorzulegen. Eventuell anfallende Kosten für die Bescheinigung sind vom Arbeitgeber zu tragen. Nimmt ein Arbeitnehmer die gesetzliche Möglichkeit der Vorsorgeuntersuchung wahr, so ist die für die Untersuchung nachgewiesene Zeit vom Arbeitgeber zu bezahlen.

k) Schwerbehinderten ist die für die Dauer der amtlichen Untersuchung zwecks Rentenfestsetzung erforderliche Zeit zu gewähren und das Entgelt weiter zu zahlen, soweit die Untersuchung sich nicht außerhalb der Arbeitszelt regeln lässt. Dasselbe trifft zu für ärztliche Untersuchungen, die von behördlichen Stellen durchgeführt werden oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vorgenommen werden müssen.

 

§ 19 Zahlung im Sterbefall

 

1. Beim Tode eines Arbeitnehmers gewährt der Arbeitgeber den unterhaltsberechtigten Angehörigen den im Zeitpunkt des Todesfalles bestehenden Entgeltanspruch als Unterstützung in Höhe des letzten Durchschnittsentgelts für die Dauer von 1 Monat.

2. Diese Unterstützung erhöht sich ab einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit, gerechnet bis zum 31.12. nach dem Sterbetag,

von 10 Jahren auf 2 Monatsentgelte,

von 20 Jahren auf 3 Monatsentgelte.

3. Bei Tod eines Arbeitnehmers durch Betriebsunfall ist ein Monatsentgelt zusätzlich zu zahlen.

4. Bei mehreren unterhaltsberechtigten Angehörigen kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen der Anspruchsberechtigten zahlen.

5. Von dieser Verpflichtung sind diejenigen Arbeitgeber befreit, die eine weitergehende betriebliche Regelung eingeführt haben.

 

 

 

 

§ 20 Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen

 

1. Vergütungen für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind - soweit nicht eine Pauschalvergütung vereinbart worden ist - spätestens am Schluss des folgenden Monats mit dem Entgelt auszuzahlen.

2.

a) Ansprüche auf Zahlung von Zuschlägen und Entschädigungen für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von 6 Wochen nach der für ihre Bezahlung maßgeblicher Entgeltzahlung geltend gemacht worden sind.

b) Alle übrigen gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen 6 Monate nach ihrer Fälligkeit, spätestens jedoch 6 Wochen nach Beendig und des Arbeitsverhältnisses. Ansprüche, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, erlöschen 6 Wochen nach ihrer Fälligkeit. Werden die Ansprüche vor dem Zeitpunkt des Erlöschens schriftlich geltend gemacht, so sind die gesetzlichen Verjährungsfristen maßgebend.

 

§ 21 Vertrauensleute

 

Den von der Tarifschließenden Gewerkschaft benannten Vertrauensleuten darf aus dieser Eigenschaft kein Nachteil erwachsen. Ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag bleiben durch diese Eigenschaft aber unberührt.

 

§ 22 Wahrung des Besitzstandes

 

Soweit für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen getroffen sind, werden sie durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.

 

§ 23 Auslegung des Tarifvertrages

 

1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien dieses Vertrages über seine Anwendung, Durchführung und Auslegung verpflichten sich die Parteien, zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten unverzüglich zusammenzutreffen.

2. Kommt bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem

Arbeitnehmer ein Einvernehmen nicht zustande, so sollten unverzüglich gemeinsame Beratungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unter Hinzuziehung je eines Vertreters der Tarifvertragsparteien aufgenommen werden. Der Rechtsweg bleibt offen.

 

 

 

 

§ 24 Inkrafttreten und Laufdauer

 

1. Dieser Manteltarifvertrag tritt am 01 November 2004 in Kraft und kann mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Quartalsende - erstmals zum 31 Dezember 2006 – gekündigt werden.

2. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt der Manteltarifvertrag vom 16. April 1997 außer Kraft.

 

Niedernhausen, den 19. Februar 2004

Landesverband Hessen des Kraftfahrzeug-Gewerbes

(Landesinnungsverband des Kraftfahrzeug-Handwerks)

Wiesbaden

Jäger Grautegein

 

Industriegewerkschaft Metall

Bezirksleitung Frankfurt

Leydecker

 

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V.

Landesbezirk Hessen - Fachbereich Handel,

Frankfurt/Main

Kroha Schiederig




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 18.09.2023 11:57




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