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Gesellschaft mit beschränkter Haftung / GmbH gründen - alles zur Haftung, Geschäftsführer und Auflösung

Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 23.12.2023 | 1 Kommentar| Jetzt bewerten

GmbH gründen einfach erklärt. (© fotodo/ Fotolia.com)
GmbH gründen einfach erklärt. (© fotodo/ Fotolia.com)

Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine Form der Kapitalgesellschaft, welche bereits seit 1892 existiert und man mit einem Stammkapital von 25.000 Euro gründen kann. 

GmbH- Allgemeines

Unternehmer gründen eine GmbH vornehmlich aus Gründen der Haftungsbeschränkung. Dabei geht es darum, die Haftung der Gesellschafter mit dem Privatvermögen auszuschließen.

Auch wenn sich dies in der Praxis sehr vorteilhaft anhört, ist trotzdem zu berücksichtigen, dass die Gesellschafter trotzdem auch indirekt mit Ihrem Privatvermögen in die Haftung genommen werden können.

Nicht zuletzt durch Darlehen der Banken und die Aufnahme von Hypotheken auf das Eigenheim, ist der GmbH Unternehmer trotzdem nicht vollständig aus der Privatvermögenshaftung heraus.

Bis in die Gegenwart ist sie die beliebteste Rechtsform, in der eine Person oder mehrere Personen gemeinsam unternehmerisch tätig werden.

 

GmbH - Organe

Eine GmbH wird als eine juristische Person angesehen und hat somit eigene Rechte und Pflichten.

Handlungen vornehmen kann eine GmbH nur durch ihre Organe:

 

GmbH gründen

Firmenname

Als GmbH - Firmennamen grundsätzlich zulässig sind

  • Personenfirmen;
  • Sachfirmen;
  • Fantasiefirmen.

Bei einer Personenfirma muss der Name mindestens eines der Gesellschafter im Firmennamen auftauchen, beispielsweise „Meier GmbH“. Alternativ kann auch der Name einer als Gesellschafterin auftretenden Handelsgesellschaft genutzt werden.

Bei einer Sachfirma ist zu beachten, dass der Gegenstand des Unternehmens klar erkennbar ist. außerdem muss sie einen Zusatz enthalten, der sie als Individuum kennzeichnet. Eine „Möbelhandels- GmbH“ beispielsweise ist nicht gestattet; eine „Mega-Möbelhandels-GmbH“ hingegen schon. Des Weiteren ist eine Kombination aus personen- und Sachfirma möglich: „Meier Möbelhandels GmbH“.

Seit dem 01.07.1998, im Zuge der Änderungen des Kaufmanns- und Firmenrechts, darf eine Firma auch aus einer Fantasiebezeichnung gebildet werden. Dabei sind – im wahrsten Sinne des Wortes – der Fantasie der Gründer kaum Grenzen gesetzt. Wichtig ist nur, dass die Gesellschaftsform im Namen klar erkennbar ist und dass in der Firmenbezeichnung keine irreführenden Angaben getätigt werden.

Ablauf der GmbH - Gründung

Generell verläuft die Gründung einer GmbH in drei Stufen:

  1. Vorgründungsgesellschaft, welche bereits in dem Moment entsteht, in dem der Entschluss zur Gründung einer GmbH gefasst wird;
  2. Vor-GmbH (GmbH i.G. = GmbH in Gründung), die dann vorhanden ist, wenn der Gesellschaftsvertrag ausgearbeitet worden ist. Die Vor-GmbH wird als unselbständige Form der späteren GmbH angesehen und darf grundsätzlich nur Geschäfte abschließen, die dem Zweck der Gründung der GmbH dienen;
  3. GmbH, welche als gegründet angesehen werden darf, sobald diese im Handelsregister eingetragen ist.

Gesellschafter & Einmann-GmbH

Um eine GmbH gründen zu können, ist mindestens

  • eine Person notwendig (Ein-Mann-GmbH);
  • eine Höchstanzahl von Gesellschaftern gibt es hingegen nicht.

Als Gesellschafter einer GmbH werden neben

  • juristischen und natürlichen Personen
  • auch Erbengemeinschaften und
  • andere rechtsfähige Gesellschaften, wie beispielsweise die OHG oder GbR,

anerkannt.

Gesellschaftsvertrag

Diese Gesellschafter vereinbaren einen sogenannten Gesellschaftsvertrag, welcher Details über

  • Firma,
  • Sitz,
  • Gesellschaftsgegenstand der GmbH,
  • Höhe des Stammkapitals sowie die
  • Übernahme der Stammeinlagen

durch die Gesellschafter beinhalten muss.

JuraForum.de-Tipp: Verwenden Sie unser Gesellschaftsvertrag-Muster als Vorlage.

Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beglaubigt werden; eine Anmeldung der GmbH ist erst dann möglich, wenn die hierfür notwendige Stammeinlage vorhanden ist:

Stammkapital - 25.000 Euro

Bei einer Kapitalgesellschaft wie einer GmbH ist immer ein Stammkapital von 25.000,- € erforderlich, wobei jede Stammeinlage, die von den Gesellschaftern getätigt wird, mindestens 100,- € betragen muss. Diese Stammeinlage kann sowohl in finanzieller Form als auch in Form von Sacheinlagen erfolgen. Auch eine Mischung aus beiden Formen ist möglich.

Bei Geldeinlagen muss von jeder Stammeinlage mindestens ein Viertel, insgesamt aber mindestens 12.500,- € eingezahlt werden; vorher darf die Anmeldung im Handelsregister nicht erfolgen.

Sacheinlagen hingegen müssen gemäß § 7 Abs. 3 GmbHG so an die Gesellschaft übergehen, dass sie für diese frei verfügbar sind, dies bedeutet, dass sie in voller Höhe erbracht werden müssen. Bei der gemischten Stammeinlage sind die Sacheinlagen ebenfalls in voller Höhe, die Bareinlagen zu einem Viertel zu erbringen.

Abschließend ist eine Anmeldung im Handelsregister notwendig, welche ebenfalls einer notariellen Beurkundung bedarf.

Trotz dieser ernüchternden Bilanz stellt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung immer noch eine sehr attraktive Unternehmensform dar. Vor allem aus steuerrechtlicher Sicht ist Sie nämlich sehr attraktiv.

GmbH Gründung - Kosten

Wer eine GmbH gründen möchte, benötigt zunächst ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro, ggf. mind. 12.500 Euro wie oben dargelegt. Dieses Kapital darf in bar oder als Sacheinlage in die Firma eingebracht werden. Sollten Sie eine GmbH gründen wollen und eine Sacheinlage (beispielsweise Kfz oder Maschinen) als Stammkapital einbringen, dann muss diese Einlage durch einen Sachgründungsbericht seitens eines Steuerberaters bestätigt werden.

Des Weiteren fallen noch Gründungskosten an, die sich aus Notariats- und Beurkundungsgebühren zusammensetzen. Außerdem fallen Gebühren für die Handelsregistereintragung und die Bekanntmachung der GmbH Gründung an.

Wenn Sie eine GmbH gründen, sollten Sie zumindest etwa zwischen 1.000,- bis 3.000,- Euro für die Gründungskosten ansetzen. Unter Umständen können sogar bis 5.000,- Euro notwendig werden.

 

GmbH - Haftung

Bevor der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet wird, haften die Gesellschafter grundsätzlich persönlich als Gesamtschuldner für sämtliche entstandenen Verbindlichkeiten, wie beispielsweise Miet- oder Dienstverträge.

Befindet sich die GmbH im Zustand der Vor-GmbH, so haftet sie mit ihrem Stammkapital. Auch können die Gesellschafter für nicht geleistete Verpflichtungen uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen haftbar gemacht werden. Sämtliche Verbindlichkeiten, die in der Phase der Vor-GmbH entstehen, gehen später auf die endgültige GmbH über.

Sobald die GmbH aber im Handelsregister angemeldet worden ist, ändern sich die Haftungsbedingungen in der Form, welche eine GmbH für Unternehmer so interessant macht:

  • während die GmbH mit ihrem gesamten Vermögen (Stammkapital sowie der vorgetragene Gewinn) haftet,
  • werden bei den Gesellschaftern Geschäfts- und Privatvermögen rechtlich streng voneinander getrennt.

Dies bedeutet, dass die Gesellschafter bei einem Vermögensverfall der GmbH „nur“ ihre Einlage verlieren können, nicht aber ihr Privatvermögen.

Auch im Falle einer Insolvenz müssen die Gesellschafter grundsätzlich keine weiteren Einzahlungen machen, wenn sie ihre Einlage in voller Höhe geleistet haben. Sollte dies noch nicht geschehen sein, müssen sie nur den Differenzbetrag entrichten.

Beispiel für einen Haftungfsall: Ganz besonders bedeutend ist diese Haftungsbeschränkung in jenen Fällen, in denen in größeren Unternehmen viele Arbeitnehmer Abfindungsansprüche geltend machen möchten und dies die GmbH überschuldet: die Gesellschafter treten auch hierbei nicht mit ihrem Privatvermögen ein.

Doch bei allen Vorteilen, die die Haftungsbeschränkung den Gesellschaftern bietet: auch die Nachteile dürfen nicht unerwähnt bleiben. In der Praxis ist es häufig der Fall, dass gerade diese Haftungsbeschränkung bei potentiellen Geschäftspartnern ein gewisses Misstrauen hervorruft. Nicht selten fordern diese deshalb persönliche Sicherheiten von Seiten der Gesellschafter, um ihre Forderungen abzusichern.

 

Gegenstand des Unternehmens

Der Gegenstand des Unternehmens muss im Gesellschaftsvertrag so konkret bezeichnet werden, dass für jeden Außenstehenden erkennbar ist, um was für einen Unternehmensgegenstand es sich handelt (beispielsweise Großhandel in Gewürzen, Herstellung von Betonfertigteilen, Einzelhandel in Möbeln etc.).

In jenen Fällen, in denen der Gegenstand des Unternehmens einer staatlichen Erlaubnis bedarf, muss die betreffende Genehmigungsurkunde bereits bei der Anmeldung der GmbH beim Handelsregister mit eingereicht werden.

 

Geschäftsführer einer GmbH

Jede GmbH benötigt mindestens einen Geschäftsführer, der sie nach außen vertritt. Ein Gesellschafter selbst kann die GmbH nur in jenen Fällen nach außen vertreten, wenn sie auch Geschäftsführer sind. Bei der Errichtung der Gesellschaft wird der Geschäftsführer bereits von den Gesellschaftern bestellt. Dieser frühe Zeitpunkt ist insofern notwendig, als dass nur ein Geschäftsführer Handlungen vornehmen darf, die für die weitere Gründungsphase der GmbH notwendig sind, wie beispielsweise die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister.

Sollte diese Bestellung des Geschäftsführers nicht im Gesellschaftsvertrag erfolgen, muss sie durch einen Beschluss der Gesellschafter erfolgen, welcher schriftlich verfasst ist.

Wer darf Geschäftsführer werden?

Grundsätzlich darf jeder – auch ein Ausländer – Geschäftsführer einer GmbH werden.

Voraussetzung um GmbH Geschäftsführer zu werden ist, dass

  • die Person nicht wegen einer Insolvenzstraftat gemäß §§ 283-283d StGB verurteilt worden ist (dies gilt für die Dauer von fünf Jahren, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist);
  • der Person wurde nicht per Gericht oder Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt. Ist dies der Fall, darf die betreffende Person für die Dauer der Wirksamkeit des Verbotes in einer Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem des Verbotes übereinstimmt, nicht als Geschäftsführer eingesetzt werden.

Aufgaben des Geschäftführers

Per Gesetz ist es grundsätzlich Aufgabe eines Geschäftsführers, die GmbH zu führen und zu vertreten („Organstellung des Geschäftsführers“).

Wie das tatsächliche Verhältnis zwischen Gesellschaft und dem Geschäftsführer ist, wird häufig per Satzung näher geregelt; auch besteht die Möglichkeit, den Geschäftsführer in einem schuldrechtlichen Verhältnis einzusetzen, beispielsweise mithilfe eines Anstellungsvertrages, welcher durch die Gesellschafterversammlung der GmbH erfolgt.

Regelungen, welche sich nicht anhand der Organstellung ergeben, wie beispielsweise Vergütung und Altersversorgung, werden in diesem Dienstvertrag festgelegt.

Zu beachten ist, dass ein Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer gilt und somit im Falle einer Klage gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrages nicht vor ein Arbeitsgericht, sondern vor ein Zivilgereicht ziehen muss [LArbG Rheinland-Pfalz, 25.09.2006, 10 Ta 152/06]. Eine Ausnahme gilt nur bei Freistellung oder Abberufung des Geschäftsführers. Hier kann das Arbeitsgericht zuständig sein (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.10.2014, 10 AZB 46/14.)

Auskunftsrechte der Gesellschafter

Auf Verlangen eines Gesellschafters hat der Geschäftsführer ihm sowohl unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der GmbH zu geben, als auch Einblicke in die Geschäftsbücher zu gewähren. Diese Auskunfts- und Einsichtsrechte sind gesetzlicher Natur und können somit nicht durch den Gesellschaftsvertrag egeben werden. ter ausgezahlt werd

Der Geschäftsführer hat sich an die Anweisungen zu halten, welche ihm seitens der Gesellschafter gegeben werden. Tut er es nicht, können ihn in diesem Fall die Gesellschafter intern zur Rechenschaft ziehen.

Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen haftet der Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG für den entstandenen Schaden – auch mit seinem Privatvermögen, beispielsweise bei einem zu spät gestellten Insolvenzantrag [OLG Koblenz, 26.10.2006, 6 U 175/06]. Die Haftungsbeschränkung der GmbH gilt für den Geschäftsführer nicht.

 

Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen der GmbH

Sämtliche Geschäftsbriefe, die im Namen der GmbH geschrieben werden, unterliegen gemäß § 35a GmbHG diversen Auflagen. Zu beachten ist, dass derartige Geschäftsbriefe sowohl auf postalischem Wege, als auch per Fax und E-Mail den Regelungen unterliegen.

Zwingend müssen folgende Angaben auf Geschäftsbriefen gemacht werden:

  • Rechtsform der Gesellschaft;
  • Sitz der Gesellschaft;
  • Handelsregister-Nummer;
  • Ausgeschriebene Namen sämtlicher Geschäftsführer;
  • Gegebenenfalls ausgeschriebener Namen des Aufsichtsratsvorsitzenden.

Sollten Angaben über das Gesellschaftskapital gemacht werden, müssen sowohl die Höhe des Stammkapitals als auch der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.

Für den Fall, dass sich die GmbH in der Liquidation befindet, werden anstelle der Namen der Gesellschafter jene der Liquidatoren eingesetzt; hinter die Rechtsform der Gesellschaft (= GmbH) wird ein i.L. gesetzt, um zu verdeutlichen, dass sich die GmbH im Zustand der Liquidation befindet.

In welcher Form hingegen die Angaben auf den Geschäftsbriefe gemacht werden, bleibt der jeweiligen GmbH selbst überlassen. Die Angaben können sowohl im Briefkopf oder in der Fußleiste als auch im Briefkopf und der Fußleiste aufgeteilt getätigt werden.

Es ist ratsam, die gesetzlich vorgegebenen Regelungen zu Angaben auf Geschäftsbriefen zu befolgen. Ignoriert eine GmbH diese, können die Geschäftsführer beziehungsweise Liquidatoren für dieses Verhalten durch das Registergericht gemäß § 79 Abs. 1 GmbHG zu einer (mehrmaligen) Zahlung von Zwangsgeldern bestraft werden.

GmbH - Impressum

Zudem unterliegt die GmbH bei einer von ihr betriebenen Website der sog. Impressumspflicht. Ein GmbH-Impressum können Sie über unseren nachfolgenden Impressum-Generator kostenlos erstellen:

GmbH - Impressum - Generator

 

Erhaltung des Stammkapitals

Das Vermögen, welches zur Erhaltung des Stammkapitals einer GmbH erforderlich ist, darf weder an die Gesellschafter ausgezahlt werden, noch darf es in Form von Krediten an Geschäftsführer und andere Handlungsbevollmächtigte verliehen werden.

 

Auflösung / Liquidation einer GmbH

Um eine GmbH aufzulösen, müssen bestimmte Gründe vorliegen. Diese können beispielsweise sein:

  • die im Gesellschaftsvertrag bestimmte Zeit ist abgelaufen;
  • die Gesellschafterversammlung hat die Auflösung beschlossen (Auflösungsbeschluss);
  • ein Insolvenzverfahren wurde eröffnet.

Eine GmbH kann nur dann aufgelöst werden, wenn die Gesellschafter dies mehrheitlich beschließen. Dies muss im Handelsregister angemeldet werden.

Wenn die GmbH aufgelöst wurde, ist sie aber noch nicht beendet: es beginnt die Phase der sogenannten Liquidation. Nun werden die Gesellschafter zu Liquidatoren; allerdings besteht auch die Möglichkeit, andere Personen für diese Tätigkeit zu engagieren.

Die Liquidation der GmbH läuft wie folgt ab:

  • Der Geschäftsführer muss in diesem Zeitraum die laufenden Geschäfte der GmbH beenden,
  • deren Verpflichtungen erfüllen sowie
  • das Vermögen der GmbH zu Geld zu machen.

Wenn nach Beendigung der Liquidation noch Vermögen vorhanden ist, wird dieses unter den Gesellschaftern nach Höhe ihrer Anteile ausgezahlt.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass das sogenannte „Sperrjahr“ eingehalten erden muss, welches mit den letzten drei Bekanntmachungen beginnt, in denen die Auflösung der GmbH angezeigt wird.

Ist das Vermögen aufgeteilt, gilt die Liquidation als beendet.

Sobald die Liquidation beendet ist, müssen die Liquidatoren deren Ende zur Eintragung in das Handelsregister anmelden; danach wird die GmbH aus diesem gelöscht.


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Tobi (18.11.2019 15:34 Uhr):
Super Überblick zur GmbH Gründung! Kompakt dargestellt und viele Infos drin. Guter Hinweis mit den Aufgaben des GF sowie die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen und Impressum!






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