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Tarifvertrag Berufsbildung Baugewerbe Deutschland

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Beschreibung
Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 29.01.1987, in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 30.06.2006, allgemeinverbindlich ab dem 01.01.2006

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Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe
vom 29. Januar 1987

in der Fassung vom 30. Juni 2006

 

Zwischen dem

Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Bonn,

dem

Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Wiesbaden,

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Frankfurt a. M.,

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2. Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen (Baubetriebe).

3. Persönlicher Geltungsbereich:

Von den Abschnitten 1 bis V werden Auszubildende erfasst, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (Hw0) ausgebildet werden und vor Beginn dieser Ausbildungsverhältnisse

 

1.

weder beruflich tätig waren noch eine andere Berufsausbildung absolviert haben oder

 

2.

ohne vorangegangene Berufsausbildung beruflich tätig waren, bei Beginn der Ausbildung aber das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, oder

 

3.

nach vorangegangener Berufsausbildung - auch im Baugewerbe - und ggf. anschließender beruflicher Tätigkeit durch einen Betrieb des Baugewerbes ausgebildet werden, bei Beginn dieser Ausbildung aber das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (Zweitausbildung).

In den Fällen, in welchen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind und eine Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung gemäß den §§ 58, 67 BBiG oder gemäß den §§ 42e, 42n HwO erfolgt, gelten Iediglich die Abschnitte 1 und V.

Satz 2 gilt auch für Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Bildung, die mit dem Ziel durchgeführt werden, eine nicht nur vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages auszuüben.

 

§§ 2 - 18 Abschnitt I Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber

§ 2 Ausbildungsvergütung

 

1. Auszubildende haben Anspruch auf eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe in den Lohn- und Gehaltstarifverträgen für das Baugewerbe festgelegt wird.

2. Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Beschäftigungsstunde um 1/173 gekürzt.

3. Für Zeiten der Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen. Abs. 2 bleibt unberührt.

 

§ 3 Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit

 

Wird die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres weiterzuzahlen. Ist das Nichtbestehen der Prüfung auf ungenügende Leistung allein in der Kenntnisprüfung zurückzuführen, so erhöht sich die Ausbildungsvergütung um 10 v.H..

 

 

§ 4 Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten

 

1. Hat der Auszubildende eine berufsbildende Schule besucht, so ist ihm die Ausbildungsvergütung für dasjenige Ausbildungsjahr zu zahlen, das sich aufgrund der Anrechnung dieser Ausbildungszeit aus der Anrechnungsverordnung vom 17. Juli 1978 in der jeweils geltenden Fassung bzw. aus den Anrechnungsverordnungen der Länder ergibt. Das gleiche gilt, wenn der Auszubildende eine andere Ausbildungsstätte besucht hat und daher seine Ausbildungszeit verkürzt wird.

2. Werden dem Auszubildenden aufgrund einer vorherigen Berufsausbildung Ausbildungszeiten angerechnet, so gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

 

§ 4a

 

Für das Beitrittsgebiet gilt folgende ergänzende Regelung zu § 4 Abs. 1 Satz 1:

Solange die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung nicht gilt, sind die Ausbildungsvergütungen nach denjenigen Ausbildungsjahren zu bestimmen, die nach der von der zuständigen Kammer im Einzelfall getroffenen Anrechnungsregelung verbleiben.

 

§ 5 Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen

 

1. Bei Überstunden (Mehrarbeit) besteht je Stunde Anspruch auf 1/173 der monatlichen Ausbildungsvergütung zuzüglich des für derartige Arbeiten festgelegten Zuschlags (§ 3 Nr. 6.1 BRTV, § 3 Nr. 3.1 RTV Angestellte).

2. Auszubildende über 18 Jahre haben bei Ausbildung zu Nachtzeiten oder an Sonn- und Feiertagen (§ 3 Nr. 5 BRTV, § 3 Nr. 2 RTV Angestellte) je Stunde Anspruch auf die für derartige Arbeiten festgelegten Zuschläge (§ 3 Nr. 6.2 und 6.3 BRTV, § 3 Nr. 3.2 und 3.3 RTV Angestellte). Die Zuschläge sind aus 1/173 der monatlichen Ausbildungsvergütung zu berechnen.

 

§ 6 Freistellung am 24. und 31. Dezember

 

Der 24. und 31. Dezember sind ausbildungsfrei.

 

§ 7 Erschwerniszuschläge

 

Gewerblich Auszubildende haben unter den in § 6 BRTV genannten Voraussetzungen Anspruch auf die dort festgelegten Erschwerniszuschläge.

 

§ 8 Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung

 

Der Auszubildende hat Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der bei Inanspruchnahme des günstigsten Tarifs des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen wäre.

 

§ 9 Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte

 

Für die Dauer der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten finden § 7 BRTV und § 7 RTV Angestellte keine Anwendung.

 

§ 10 Urlaubsdauer für gewerblich Auszubildende

 

1. Der Urlaub beträgt für gewerbliche Auszubildende 30 Arbeitstage.

2. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.

3. Während des Urlaubs darf der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten.

 

§ 11 Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende

 

1. Als Urlaubsentgelt ist die Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen; erhöht sie sich während des Urlaubs, so ist vom Zeitpunkt des Eintritts der Erhöhung an bei der Bemessung des Urlaubsentgelts von der erhöhten Ausbildungsvergütung auszugehen.

2. Der Auszubildende erhält ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 30 v.H. des Urlaubsentgelts. Das auf einen Urlaubstag entfallende zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 1,36 v.H. der Ausbildungsvergütung, die der Bemessung des Urlaubsentgelts zugrunde liegt.

 

§ 12 Entstehung der Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender

 

1. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach einer ununterbrochenen Ausbildungszeit von sechs Monaten erworben.

2. Besteht das Ausbildungsverhältnis innerhalb eines Urlaubsjahres weniger als sechs Monate, so ist für jeden vollen Ausbildungsmonat ein Zwölftel des Urlaubs zu gewähren. Das gilt auch, wenn das Ausbildungsverhältnis nach einer Ausbildungsdauer von sechs Monaten in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aufgelöst wird. Hat der Auszubildende im Falle des Satzes 2 bereits einen darüber hinausgehenden Urlaub erhalten, so kann das Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

3. Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Auszubildenden für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt oder abgegolten worden ist.

 

§ 13 Urlaubsgewährung für gewerblich Auszubildende

 

1. Der Urlaub soll zusammenhängend in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gewährt wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

2. Erkrankt der Auszubildende während des Urlaubs, so gilt § 8 Nr. 1.5 BRTV entsprechend.

3. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Auszubildenden liegende Gründe dies rechtfertigen. Der übertragene Urlaub muss in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

 

§ 14 Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender

 

1. Wird im Jahr der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses oder bis zum 1. Juli des Folgejahres ein Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes begründet, so sind die im Urlaubsjahr entstandenen Urlaubsansprüche, soweit sie wegen der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr gewährt werden können, nicht abzugelten. Die Urlaubsansprüche richten sich nach § 8 Nr. 10 BRTV, bei jugendlichen Arbeitnehmern jedoch nach § 8 Nr. 11 BRTV.

2. Wird bis zum 1. Juli des auf das Jahr der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses folgenden Kalenderjahres kein Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes begründet, so besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch den Arbeitgeber für den noch nicht gewährten Urlaub in Höhe des während des Ausbildungsverhältnisses entstandenen Urlaubsentgelts und zusätzlichen Urlaubsgeldes.

 

§ 15 Geltung der Rahmentarifverträge

 

1. Für gewerblich Auszubildende gelten neben den gesetzlichen Vorschriften die Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieser Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

2. Soweit in den §§ 13 und 14 dieses Tarifvertrages auf Bestimmungen des § 8 BRTV verwiesen wird, gelten für die Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender im Gebiet des Freistaates Bayern die entsprechenden Vorschriften der Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern.

3. Für technisch und kaufmännisch Auszubildende gelten neben den gesetzlichen Vorschriften die Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV Angestellte) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieser Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

 

§ 16 Ausschlußfristen

 

1. In Abweichung von § 15 BRTV und § 13 RTV Angestellte verfallen alle beiderseitigen noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 14 Abs. 2 verfällt jedoch erst dann, wenn er nicht bis zum 30. September des auf das Auslernjahr folgenden Kalenderjahres gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben wird.

2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

 

§ 17 Gebühren der überbetrieblichen Ausbildungsstätte

 

Für Zeiten, in denen der Auszubildende in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, hat der Arbeitgeber die von der Ausbildungsstätte festgesetzten Nutzungsentgelte (Gebühren) für Ausbildung sowie - bei Internatsunterbringung - für Unterkunft und Verpflegung zu entrichten. Für jedes versäumte Tagewerk und jeden versäumten Unterbringungstag vermindern sich die Gebühren um einen Tagessatz.

 

§ 18 Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft

 

Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende "Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft" (ULAK), Wiesbaden, hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsbildung für die Auszubildenden im Baugewerbe dadurch zu sichern, daß sie Ausbildungskosten nach Maßgabe dieses Tarifvertrages erstattet. An die Stelle der ULAK tritt im Gebiet des Landes Berlin die "Sozialkasse des Berliner Baugewerbes".

 

§§ 19 - 23 Abschnitt II Erstattung von Ausbildungsvergütungen

§ 19 Höhe der Erstattung von Ausbildungsvergütungen

 

1. Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten betrieblichen Ausbildungsjahr bis zu einem Betrag, der

 

a)

bei gewerblich Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste, dem Sechsfachen der für das zweite und dem Einfachen der für das dritte Ausbildungsjahr,

 

b)

bei technisch und kaufmännisch Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste und dem Vierfachen der für das zweite Ausbildungsjahr

tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung entspricht, zuzüglich 20 v.H. als Ausgleich für die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialaufwendungen.

2. Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes in den ersten zehn Monaten des ersten betrieblichen Ausbildungsjahres oder in den ersten sechs (Abs. 1 Buchst. a) bzw. vier (Abs. 1 Buchst. b) Monaten des zweiten betrieblichen Ausbildungsjahres werden die Erstattungen anteilig vorgenommen. Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes im dritten betrieblichen Ausbildungsjahr erfolgt die Erstattung an den Betrieb, in dem der Auszubildende zuletzt ausgebildet wurde.

3. Erstattungsansprüche bestehen ungeachtet möglicher Ansprüche des Arbeitgebers gegen Dritte auf Ersatz der Kosten der im Krankheitsfall fortgezahlten Ausbildungsvergütung.

 

§ 20 Verfahren bei Erstattung der Ausbildungsvergütung

 

1. Nach Meldung des Ausbildungsverhältnisses (§ 11 VTV) stellt die ULAK die vereinbarte monatliche Ausbildungsvergütung anhand der Angaben des Arbeitgebers fest.

2. Die Erstattung der Ausbildungsvergütungen setzt den Nachweis über die Höhe der an jeden Auszubildenden für den jeweiligen Monat gezahlten Ausbildungsvergütung voraus. Dieser Nachweis ist mit der in der Ausbildungsnachweiskarte Teil I enthaltenen "Auszahlungserklärung" zu führen. Die Übersendung dieser Auszahlungserklärung wird von Arbeitgebern mit EDV-Abrechnung durch die elektronische Datenübermittlung ersetzt.

3. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung für das dritte betriebliche Ausbildungsjahr (§ 19 Abs. 1 Buchst. a) setzt neben dem Nachweis der für den ersten Monat des dritten betrieblichen Ausbildungsjahres an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütung voraus, dass der ULAK der Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und die Dauer des Urlaubs mitgeteilt wurde, der in dem Auslernjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstanden ist und gewährt wurde. Diese Mitteilung erfolgt unter Verwendung des dafür vorgesehenen Blattes der Ausbildungsnachweiskarte Teil I.

4. Die ULAK ist berechtigt, Erstattungsleistungen von dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zurückzufordern, soweit die Erstattungsbeträge die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen überschreiten.

5. Erhält die ULAK Kenntnis davon, dass in einer Auszahlungserklärung ein höherer als der tatsächliche Auszahlungsbetrag angegeben wurde, so kann die ULAK für einen Zeitraum von zwölf Monaten (Nachweiszeitraum) einschließlich des Zeitraumes, für welchen die unrichtige Auszahlungserklärung vorliegt, einen Nachweis über die Höhe aller von dem Arbeitgeber gezahlten Ausbildungsvergütungen fordern. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch die ULAK erbracht, gelten die Auszahlungserklärungen für die letzten sechs Monate des Nachweiszeitraumes als nicht abgegeben.

6. Für Ausbildungsverhältnisse, die am 1. November 1998 bestanden haben und erst ab diesem Zeitpunkt von Abschnitt II erfasst werden, erstattet die ULAK die Ausbildungsvergütungen bis zu der in § 19 genannten Höhe zuzüglich 16 v.H. als Ausgleich für die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialaufwendungen, unabhängig davon, in welchem Monat und Jahr der Ausbildung sich der Auszubildende befindet. Soweit für vor dem 1. November 1998 liegende Ausbildungsmonate Erstattungsleistungen beantragt werden, hat der Arbeitgeber eine Auszahlungserklärung über die in diesen Monaten geleisteten Ausbildungsvergütungen abzugeben.

7. Für Ausbildungsverhältnisse, die von Abschnitt II erst seit dem 1. November 1998 erfasst werden, erstattet die ULAK die überbetrieblichen Ausbildungskosten nach den vorstehenden Absätzen auch für die vor dem 1. November 1998 liegenden Ausbildungs- und Unterbringungstagewerke.

 

§ 21 Erstattung der Ausbildungsvergütung im Spitzenausgleichsverfahren

 

1. Dem Arbeitgeber, der am Spitzenausgleichsverfahren teilnimmt, erstattet die ULAK die von ihm an den Auszubildenden ausgezahlte Ausbildungsvergütung im Wege der Saldierung mit den Beitragsansprüchen nach Maßgabe des § 23 VTV. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt voraus, dass die in § 20 vorgesehenen Nachweise jeweils bis zum 15. des auf den betreffenden Ausbildungsmonat folgenden Monats geführt und ordnungsgemäße Meldungen nach § 6 VTV abgegeben werden.

2. § 20 Abs. 4 findet für Arbeitgeber, die am Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen, keine Anwendung.

 

§ 22 Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

 

Endet das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, der ULAK den Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 12 Abs. 2 VTV bleibt unberührt.

 

§ 23 Erstattung von Urlaubskosten

 

Die Erstattung von Urlaubskosten ist in den Erstattungsbeträgen gem. § 19 Abs. 1a enthalten.

 

§§ 24 - 28 Abschnitt III Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten

§ 24 Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten

 

1. Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) pro Ausbildungstagewerk bis zu 32,00 Euro, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 24,00 Euro täglich als Ausbildungs- und Unterbringungskosten gemäß Abs. 3 bis 7 sowie die Fahrtkosten für den Besuch der überbetrieblichen Ausbildungsstätte (§ 8),

 

a)

wenn und soweit die Berufsausbildung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen bzw. zu vertiefen ist,

 

b)

bei einer Ausbildung für den Beruf eines gewerblichen Arbeitnehmers oder eines technischen Angestellten nach anderen Ausbildungsordnungen höchstens für 120 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden, oder

 

c)

bei einer Ausbildung für den Beruf eines kaufmännischen Angestellten höchstens für 40 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden und soweit die Ausbildung vor dem 1. August 2008 beginnt.

2. Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber anstelle der Gebühren gemäß Abs. 1 auf Nachweis nach § 26 die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) pro Ausbildungstagewerk bis zu 44,00 Euro, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 31,50 Euro täglich, soweit die Gebühren Kosten (Ausbildungs- und Unterbringungskosten) nach Abs. 3 bis 7 sind.

3. Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte einschließlich derjenigen eines angeschlossenen Internats sind insbesondere:

 

a)

Personalkosten

 

1.

Vergütung der Angestellten

2.

Löhne der Arbeiter

3.

Beschäftigungsentgelte, Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige

4.

Unterstützungen und Fürsorgeleistungen

 

 

b)

Sachkosten

 

1.

Geschäftsbedarf

2.

Bücher, Zeitschriften

3.

Post- und Fernmeldegebühren

4.

Haltung von Fahrzeugen und dergleichen

5.

Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume

6.

Mieten für Geräte und zusätzlichen Raumbedarf

7.

Verbrauchsmittel

8.

Lehr- und Lernmittel

9.

Dienstreisen

 

 

c)

Abschreibungen auf Sachanlagen, soweit diese von dem Träger der Ausbildungsstätte oder von dieser finanziert worden sind, in steuerlich zulässiger Höhe, und Zinsen.

4. Bildet die überbetriebliche Ausbildungsstätte nur Auszubildende aus, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden (Bauausbildung), so sind erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk die im Haushaltsjahr angefallenen Kosten der Ausbildungsstätte geteilt durch die Zahl der im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke.

5. Findet nicht nur Bauausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk sind

 

a)

die Gemeinkosten geteilt durch die Zahl aller in der Ausbildungsstätte im Haushaltsjahr angefallenen Bildungstagewerke (Aus- und Fortbildungstagewerke) und

 

b)

die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten geteilt durch die Zahl der Ausbildungstagewerke, die im Haushaltsjahr auf Auszubildende des Baugewerbes entfallen sind.

6. Die Unterbringungskosten sind getrennt von den Ausbildungskosten zu erfassen. Die Unterbringungskosten eines mit der Ausbildungsstätte verbundenen Internats setzen sich aus einem Anteil an den Gemeinkosten des gesamten Ausbildungszentrums und den unmittelbar der Unterbringung und Verpflegung zuzuordnenden Kosten zusammen. Für die Ermittlung der Unterbringungskosten je Tag in Internaten, in denen nur Auszubildende aus Baubetrieben untergebracht und verpflegt werden, gilt Abs. 4, in den übrigen Fällen Abs. 5 entsprechend.

7. Die Kosten vermindern sich um gewährte Ausbildungsförderungsmittel des Bundes, der Länder und anderer öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, die auf das Ausbildungstagewerk und das Unterbringungstagewerk des von diesem Tarifvertrag erfassten Auszubildenden entfallen.

 

§ 25 Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte

 

1. Gebühren für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten (§ 17) werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die Ausbildungsstätte in die bei der ULAK geführten Liste eingetragen ist. Aus der Eintragung muss der Träger der Ausbildungsstätte ersichtlich sein. Die Eintragung und die Streichung einer Ausbildungsstätte erfolgen nur auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien. Eine Eintragung kann nur dann erfolgen, wenn dem Antrag eine Erklärung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte beigefügt ist, in der sich diese der ULAK gegenüber verpflichtet,

 

a)

Überzahlungen für Rechnung des Arbeitgebers unmittelbar an die ULAK zurückzuzahlen und

 

b)

unverzüglich nach Beendigung einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme die tatsächliche Zahl der Ausbildungstagewerke eines Auszubildenden, der Tage der Internatsunterbringung und die Fahrtkosten (§ 8) in das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular einzutragen, die Richtigkeit der Angaben durch rechtsverbindliche Unterschrift zu versichern und das Formular an die ULAK zu senden.

Ausbildungsstätten mit EDV-Abrechnung haben sich zu verpflichten, diese auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung zu übermitteln.

2. Die ULAK hat die überbetriebliche Ausbildungsstätte von der Eintragung zu unterrichten.

3. Die Eintragung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte in der bei der ULAK geführten Liste, die vor dem 1. Juli 1987 erfolgt ist, bleibt gültig, wenn die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 Satz 3 bis zum 31. Dezember 1987 abgegeben wird.

4. Wird die Verpflichtungserklärung nicht rechtzeitig gemäß Abs. 3 abgegeben, so hat die ULAK die Ausbildungsstätte aus der bei ihr geführten Liste zu streichen. Die Erstattung für Ausbildungsverhältnisse, die vor der Streichung begonnen haben, bleibt unberührt.

5. Die ULAK hat ohne Antrag einer der Tarifvertragsparteien überbetriebliche Ausbildungsstätten, denen während der Dauer von zwei Jahren keine Gebühren (§ 17) erstattet worden sind, aus der bei ihr geführten Liste zu streichen.

 

§ 26 Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte

 

1. Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte sich in einer Erklärung gegenüber der ULAK verpflichtet hat,

 

a)

jährlich innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers vorzulegen, aus der sich ergibt, daß die Kosten für das Haushaltsjahr gemäß § 24 Abs. 3 bis 7 ermittelt worden sind und die Höchstbeträge gemäß § 24 Abs. 2 überschreiten oder um wieviel sie diese unterschreiten,

 

b)

Aufzeichnungen zu führen, die es dem Wirtschaftsprüfer oder dem vereidigten Buchprüfer ermöglichen, die Bescheinigung gemäß Buchst. a) zu erteilen,

 

c)

jährlich mitzuteilen, ob und von wem Ausbildungsförderungsmittel gemäß § 24 Abs. 7 in Anspruch genommen worden sind,

 

d)

Überzahlungen gemäß Abs. 5 an die ULAK zurückzuzahlen,

 

e)

ihr Haushaltsjahr bekannt zu geben.

2. Nach Eingang der Erklärung gemäß Abs. 1 hat die ULAK der Ausbildungsstätte zu bestätigen, dass die Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 erstattet werden und den Vorbehalt der Streichung gemäß Abs. 4 sowie der Rückforderung gemäß Abs. 5 geltend zu machen.

3. Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Buchst. a) ist der ULAK jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der Ausbildungsstätte vorzulegen.

4. Führt die Ausbildungsstätte keine Aufzeichnungen oder wird die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Buchst. a) nicht fristgerecht vorgelegt, so hat die ULAK die Ausbildungsstätte aus der bei ihr geführten Liste zu streichen. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildungsstätte unvollständige Aufzeichnungen führt und der Wirtschaftsprüfer oder der vereidigte Buchprüfer deshalb nicht in der Lage ist, die Bescheinigung zu erteilen. Die Erstattung für Ausbildungsverhältnisse, die vor der Streichung begonnen haben, bleibt unberührt.

5. Ergibt sich aus der Bescheinigung, dass Überzahlungen erfolgt sind, so hat die Ausbildungsstätte aufgrund der gemäß Abs. 1 Buchst. d) abgegebenen Verpflichtung die überzahlten Beträge innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die ULAK an diese zurückzuzahlen. Wird keine Bescheinigung vorgelegt, so gelten die von der ULAK geleisteten Erstattungsbeträge als Überzahlungen.

 

§ 27 Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten

 

1. Die Erstattung der von der ULAK geprüften überbetrieblichen Ausbildungskosten an den Arbeitgeber erfolgt durch Überweisung an die Ausbildungsstätte für diejenige Zeit, für die der Arbeitgeber den Auszubildenden für Ausbildungsmaßnahmen in der Ausbildungsstätte freigestellt hat und für welche die überbetriebliche Ausbildungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt worden ist.

2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden den Einlösungsschein für die Erstattung der überbetrieblichen Ausbildungskosten (§ 12 VTV) auszuhändigen. Auf diesem Einlösungsschein hat er die Arbeitnehmernummer des Auszubildenden, seine Betriebskontonummer sowie den Beginn und das vorgesehene Ende des Ausbildungsverhältnisses zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist durch den Arbeitgeber rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

3. Nach jeder Ausbildungsmaßnahme hat sich die Ausbildungsstätte von dem Auszubildenden schriftlich die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Internatstage bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung hat die Ausbildungsstätte für die Dauer von mindestens vier Jahren aufzubewahren. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat die Ausbildungsstätte diesem eine Kopie der Bestätigung zu übersenden.

4. Die Ausbildungsstätte ist zu einer beleglosen Abrechnung mittels elektronischer Datenübermittlung an die ULAK berechtigt, wenn sie die "EDV-Bedingungen zum Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen zur Datenübermittlung zwischen den überbetrieblichen Ausbildungsstätten und den Sozialkassen der Bauwirtschaft" anerkennt.

5. Der ULAK ist auf Verlangen von der Ausbildungsstätte Einsicht in die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen zu gewähren, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien.

6. Nach Ablauf jedes Ausbildungsjahres teilt die ULAK dem Arbeitgeber mit, in welcher Höhe und für wie viele Ausbildungstagewerke und Internatstage sie überbetriebliche Ausbildungskosten erstattet hat.

7. Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

 

§ 28 Verfahren bei Fahrtkostenerstattung

 

1. Die Höhe der Fahrtkosten (§ 8) hat der Auszubildende der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gegenüber zu belegen (z.B. mit Fahrkarte, Wochenkarte, Monatskarte) bzw. auf andere Art nachzuweisen.

2. Der Arbeitgeber beauftragt die überbetriebliche Ausbildungsstätte, die Fahrtkosten für seine Rechnung an den Auszubildenden zu zahlen und ihm den ausgezahlten Gesamtbetrag jeweils nach Abschluss eines Lehrgangs mitzuteilen.

3. Die ULAK erstattet die Fahrtkosten, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte nach Prüfung der Belege bzw. der Nachweise die Höhe der an die Auszubildenden gezahlten Fahrtkosten zusammen mit den Angaben über die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Tage einer Internatsunterbringung in das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular eingetragen und dieses bei der ULAK eingereicht hat oder diese Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung übermittelt hat. Die ULAK prüft die von der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gemachten Angaben über die Höhe der Fahrtkosten sowie den errechneten Erstattungsbetrag.

4. Die Erstattung erfolgt mit befreiender Wirkung zugunsten des Arbeitgebers in Höhe des Erstattungsbetrages durch Zahlung an die überbetriebliche Ausbildungsstätte. Diese ist nicht berechtigt, die Erstattung von der ULAK zu verlangen.

5. Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

 

§§ 29 - 30 Abschnitt IV Erstattung der Ausbildungskosten bei Zweitausbildung

§ 29 Erstattung bei Anrechnung einer vorangegangenen Ausbildung

 

Hat der Arbeitgeber oder der Auszubildende die höchstmögliche Anrechnung einer anderen Ausbildung auf das Ausbildungsverhältnis beantragt, so hat der Arbeitgeber gegenüber der ULAK Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach den Bestimmungen der Abschnitte II bis IV für dasjenige Ausbildungsjahr, das sich aufgrund der Anrechnung ergibt.

 

§ 30 Erstattung bei fehlendem Anrechnungsantrag

 

Wurde kein Antrag gemäß § 29 gestellt, so besteht lediglich Anspruch auf Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung (§ 24).

 

§§ 31 - 37 Abschnitt V Beitrag und Schlussbestimmungen

§ 31 Verfall und Verjährung

 

1. Die Ansprüche der ULAK gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

2. Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen die ULAK verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht worden sind.

3. Wird der Arbeitgeber rückwirkend zur Beitragsmeldung und Beitragszahlung nach § 32 herangezogen, so beträgt die Verfallfrist für Erstattungsansprüche zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes als Einzugsstelle dem Arbeitgeber seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb von diesem Tarifvertrag erfasst wird.

4. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der ULAK gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber der ULAK beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

 

§ 32 Beitrag

 

1. Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die Erstattungsleistungen nach diesem Tarifvertrag einen Beitrag in Höhe von 2,50 v.H. der Bruttolohnsumme (§ 18 VTV) an die ULAK, im Land Berlin jedoch an die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes abzuführen. Der Beitrag ist Teil des Sozialkassenbeitrages gemäß § 18 VTV.

2. Erstattungsforderungen des Arbeitgebers nach diesem Tarifvertrag mit Ausnahme derjenigen des § 24 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes als Einzugsstelle (§ 3 Abs. 3 VTV) bestehende Beitragskonto ausgeglichen ist. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände mit Erstattungsforderungen aufgrund dieses Tarifvertrages ist insoweit für den Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.

3. Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Beitragsmeldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Auszubildenden für die in den rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Leistungen, höchstens jedoch in Höhe der in §§ 8, 19, 19a, 22 Abs. 1 und 24 für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die rückwirkend Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes als Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.

 

§ 33 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden.

 

§ 33a

 

Im Beitrittsgebiet gilt anstelle des § 33 folgende Regelung:

Erfüllungsort für Ansprüche der ULAK gegenüber Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden. Gerichtsstand für diese Ansprüche ist Berlin.

 

§ 34 Verfahrenstarifverträge

 

Das Melde- und Beitragsverfahren ist im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt. Die §§ 20, 21, 23, 27 und 28 gelten nicht im Gebiet des Landes Berlin; insoweit trifft der Verfahrenstarifvertrag Berufsbildung für das Berliner Baugewerbe gesonderte Regelungen.

 

§ 35 Verfahrensvereinfachungen

 

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften enthalten, ist die ULAK befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Auszubildende gewährleisten.

 

§ 36 Durchführung des Tarifvertrages

 

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung dieses Tarifvertrages einzusetzen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung unverzüglich in Verhandlungen einzutreten. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so kann jede der Tarifvertragsparteien das aufgrund des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe gebildete Haupttarifamt zur Entscheidung anrufen.

 

§ 37 Inkrafttreten und Laufdauer

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 30. Juni, erstmals zum 30. Juni 1989, § 2 Abs. 1 jedoch erstmals zum 31. März 2000 gekündigt werden.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe

vom 24. Januar 2007

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich

 

b)

der Tarifvertrag über die Berufsbildung vom 29. Januar 1987 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 11. Juni 1987, 11. Februar 1991, 19. Mai 1992, 15. Dezember 1993, 20. April 1994, 23. Juni 1995, 28. Februar 1997, 30. Oktober 1998, 13. November 1998, 9. April 1999, 19. April 2000, 27. Februar 2002, 10. Dezember 2002, 17. Dezember 2003, 29. Juli 2005, 15. Dezember 2005 und 30. Juni 2006

für das Baugewerbe,

mit Wirkung

zu Buchstabe b: vom 1. Januar 2006

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgenden Maßgaben:

 

Erster Teil

Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag

I.

 

1.

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt, sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die unter einen der im Anhang l abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge

der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie,

der Sägeindustrie und übriger Holzbearbeitung,

der Steine- und Erden-Industrie,

der Mörtelindustrie, der Transportbetonindustrie,

der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie

oder der Metall- und Elektroindustrie

fallen. Absatz 1 findet nur in Verbindung mit Absatz 2 Anwendung.

2.

Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland gilt Absatz 1,

 

1.

solange diese unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V.,

der Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e.V.,

der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden e. V.,

des Bundesverbandes der Deutschen Mörtelindustrie e.V.,

des Bundesverbandes der Deutschen Transportbetonindustrie e.V.,

des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e.V.,

der Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie oder eines im Anhang III genannten Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e.V. (Gesamtmetall)

oder eines ihrer Mitgliedsverbände sind. Wurde die Mitgliedschaft bis zum 1. Juli 1999 (Stichtag) erworben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

2.

wenn sie nachweislich als Niederlassung eines Betriebes nach Absatz 1 (Stammbetrieb), der bereits vor dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Buchstabe a genannten Verbände war, nachgegründet worden sind, überwiegend solche Tätigkeiten ausführen, die zum fachlichen Geltungsbereich der in Absatz 1 genannten Tarifverträge gehören, und die Mitgliedschaft in einem der in Buchstabe a genannten Verbände erworben haben. Wenn diese Betriebe nachweislich zu drei Viertel ihrer betrieblichen Arbeitszeit für den Stammbetrieb tätig sind, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie unter einen der fachlichen Geltungsbereiche der in Absatz 1 genannten Tarifverträge fallen.

3.

wenn sie ohne selbst Mitglied in einem der Verbände nach Buchstabe a zu sein, nachweislich als Niederlassung eines Stammbetriebes nach Absatz 1, der bereits vor dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Buchstabe a genannten Verbände war, nachgegründet worden sind, unter einen der fachlichen Geltungsbereiche der in Absatz 1 genannten Tarifverträge fallen und zumindest zu drei Viertel der betrieblichen Arbeitszeit für ihren Stammbetrieb tätig sind.

 

II.

Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die bereits seit einem Jahr Fertigbauarbeiten ausführen, gilt die Ausnahme gemäß Abschnitt I Abs. 1, wenn sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Abschnitt I Abs. 2 Buchstabe a genannten Verbände geworden sind.

III.

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland,

 

1.

die von einem der Rahmentarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Saarland oder deren Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der. Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 6. April 2005 bzw. des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks im Saarland in der Fassung vom 6. Dezember 2005 (Anhang II) genannt sind;

2.

die ganz oder teilweise Bauwerke, Bauwerksteile oder einzelne Elemente aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton; Eisen, Stahl oder sonstigen Baustoffen, technische Anlagen abbrechen, demontieren, sprengen, Beton schneiden, sägen, bohren, pressen soweit sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied im Deutschen Abbruchverband e.V., im Fachverband Betonbohren und -Sägen Deutschland e. V. oder im Abbruchverband Nord e. V. sind;

3.

die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. sind, vom Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 20. Dezember 1995 erfasst werden und überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:

Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den Bereichen des privaten und öffentlichen Wohnungsbaues (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach- und Terrassengärten u. Ä.), der öffentlichen Bauten (Schulen, Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude, Kasernen u. Ä.), des kommunalen Grüns (städtische Freiräume, Grünanlagen, Parks, Friedhöfe u. Ä.) und des Verkehrsbegleitgrüns (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flugplätze u. Ä.) sowie von Bauwerksbegrünungen im Außen- und Innenbereich,

Herstellen und Unterhalten von Sport- und Spielplätzen, Außenanlagen an Schwimmbädern, Freizeitanlagen u. Ä., von landschaftsgärtnerischen Sicherungsbauwerken in der Landschaft mit lebenden und nicht lebenden Baustoffen sowie von vegetationstechnischen Baumaßnahmen zur Landschaftspflege und zum Umweltschutz, ferner Drän-, Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten,

wenn im Betrieb oder in der selbständigen Betriebsabteilung kalenderjährlich zu mindestens 20 v. H. der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Grünarbeiten ausgeführt werden;

4.

die als Lohnunternehmen in der Land- und Forstwirtschaft überwiegend landwirtschaftliche Flächen drainieren, soweit sie von dem Bundesrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland vorn 10. Januar 2003 erfasst werden;

5.

die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff sind, von dem Rahmen- oder Manteltarifvertrag des Bundesverbandes Holz und Kunststoff oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des am 1. Januar 2003 geltenden Manteltarifvertrages für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk Saar (Anhang II) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist;

6.

die unmittelbar oder mittelbar Mitglied

des Bundesverbandes Metall - Vereinigung Deutscher Metallhandwerke,

des Zentralverbandes Sanitär - Heizung - Klima oder

des Zentralverbandes der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke

sind, von einem Mantel- oder Rahmentarifvertrag dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich eines am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifvertrages dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände (Anhang II) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist.

IV.

Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend Tätigkeiten ausüben, die in den vorstehenden Abschnitten oder fachlichen Geltungsbereichen aufgeführt sind, soweit diese Tätigkeiten eine Ausnahme von den Tarifverträgen des Baugewerbes begründen.

 

Anhang I

Die maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs, gelten in jedem Fall auch selbständige Betriebsabteilungen.

 

Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie

Für Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, des Serienmöbelhandwerks, der Sperrholz-, Faser- und Spanplattenindustrie, Kunststoffprodukte herstellende Betriebe sowie Betriebe, die anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoffe verarbeiten, wie z. B. Betriebe zur Herstellung nachstehender Erzeugnisse einschließlich Vertrieb und Montage:

 

1.

Kasten- und Sitzmöbel aller Art, Polstermöbel, Polstergestelle, Matratzen und Matratzenrahmen, Tische, Kleinmöbel und Beleuchtungskörper,

2.

Büro-, Schul-, Industrie- und Labormöbel, Kühlmöbel und -einrichtungen,

3.

Holzgehäuse und Holzkästen aller Art, z. B. für Uhren, Rundfunk- und Fernsehapparate, Plattenspieler, Tonbandgeräte, Telefon-, fotografische Apparate, Besteckkästen,

4.

Innenausbau, Wohnungs-, Büro-, Industrie- und Ladeneinrichtungen, Bad- und Saunaeinrichtungen, Solarien, Regale, Schiffsinnenausbauten, Verkleidungen und Vertäfelungen aller Art, Herstellung und Montage von Schalldichtungen (zur Dämpfung und Isolierung), akustische Ausbauten und Auskleidung von Räumen,

5.

Türen, Tore, Fenster, Rollläden, Jalousien, Rollos, Verdunkelungsanlagen, Klappläden, Treppen, Aufzüge, Fassadenelemente, Raumtrennprodukte, Fertigbau- und andere Bauteile, Zäune aller Art,

6.

Holzhäuser, Fertighäuser, Wohnwagen, Hallen, Baracken, Verkaufs- und Messestände, Bühnen, Holzsilos, Gewächshäuser, Frühbeetfenster, Telefonzellen und Ingenieurkonstruktionen,

7.

Musikinstrumente, z. B. Klaviere, Flügel;. Harmonien, Orgeln, Akkordeons, Musikboxen, Streich-, Blas- und Zupfinstrumente und deren Bestandteile,

8.

Särge, Grabkreuze,

9.

Holzwerkzeuge, Werkbänke, Hobelbänke, Werkzeugschränke, Schutzvorrichtungen und Arbeitsschutzartikel,

10.

Maßstäbe, Rechenschieber, Büro-, Mal-, Schreib-, Zeichengeräte, Webschützen, Spulen, Zigarrenwickelformen, Stiele, Rundstäbe, Spunde und Siebe,

11.

Drechsler- und Holzbildhauerarbeiten aller Art, Holz-, Elfenbein- und Bernsteinschnitzereien, Devotionalien, Holzmosaik und Intarsien,

12.

Leisten und Rahmen aller Art,

13.

Schuhleisten, Schuhspanner, Holzschuhe, Pantoffelhölzer, Absätze und Schuhteile,

14.

Haus- und Küchengeräte, Kleiderbügel, Etuis und Behälter aller Art, Spielwaren, sonstige Holz- und Kunststoffwaren,

15.

Turn- und Sportgeräte, Kegelbahnen, Segelflugzeuge,

16.

Stöcke, Peitschen, Schirmgriffe, optische Brillengestelle,

17.

Kabeltrommeln, Kisten, Kistenteile, Paletten, Zigarrenkisten, Koffer und Kofferteile,

18.

Fässer, Fassdauben, Fassteile, Packfässer, Kübel und Bottiche,

19.

Holzwolle, Holzspankörbe, Holzdraht, Holzstifte, Holzspulen, Holzspäne, Knöpfe,

20.

Bürsten, Besen und Pinsel, Bürstenhölzer, Borsten-, Haar- und Faserstoffzurichtereien, Kämme,

21.

Natur-, Presskorkwaren, Kronenverschlüsse, Holzmehl, Schicht- und Pressholz,

22.

Parketthölzer, Rohfriese, Fußbodendielen, Holzpflaster und Schindeln,

23.

Korbmöbel, Korbwaren, Stuhlrohr,

24.

Sperrholz-, Holzfaser-, Holzspan- und Kunststoffplatten,

25.

Veredelung von Holz- und Schnitzstoffwaren, Polier-, Lackier-, Beiz- und Furnierwerkstätten sowie Betriebe für Vergolderei und Grundierarbeiten,

26.

Bau von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Booten, Holzbiegereien,

27.

Herstellung von Modellen aller Art,

28.

Verlegung von Parkett und anderen Fußböden,

29.

Kunststoffspritzereien und -extrusionen,

30.

Folien, und sonstige Verpackungen, Kassetten,

31.

Schaumstoffe,

32.

Rohre, Schläuche, Ummantelungen aus Kunststoff,

33.

Boden- und Wandbeläge,

34.

Als Nebenbetriebe

 

1.

Sägewerke

2.

Spalt- und Hobelwerke,

3.

Sperrholz-, Spanplatten- und Furnierwerke,

4.

Holzlagerplätze,

5.

Holzimprägnieranlagen.

 

 

Sägeindustrie und übrige Holzbearbeitung

Für die nachstehenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen der Sägeindustrie, übrigen holzbearbeitenden Industrie und verwandter Wirtschaftszweige

 

A.

Sägewerke, -spaltwerke, Hobelwerke, Holzimprägnierwerke zur Herstellung insbesondere von: Schnitthölzern, Hobelwaren, Leisten aller Art, Rohfriesen, Parketthölzern, Kanteln, Rundstäben, Klötzen, Holzschindeln, Schwellen, Masten, Telegrafenstangen, Pfählen jeglicher Art, sowie zur Imprägnierung vorstehender und sonstiger Holzbearbeitungs- und -verarbeitungserzeugnisse.

B.

Übrige holzbearbeitende Industrie zur Herstellung insbesondere von: Furnieren, Tischlerplatten u. Ä. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten, Dämmplatten, Kunststoffplatten, beschichteten und vergüteten Platten aller Art und Paneelen, Presshölzern, Schalungsplatten, Kistenteilen (Einzelteilen einschließlich anderen Verpackungsmaterials), Kisten, Harassen, Containern, Paletten, Kabeltrommeln, Holzfassteilen (Fassdauben), Packfässern, Kübeln, Bottichen, Holzspankörben, Holzspanschachteln u. Ä. Holzzäunen, Holzpflaster, Holzspänen, Hackschnitzeln, Holzwolle, Holzdraht, Holzstiften, vorgefertigten Holzbauteilen, Leimbauteilen u. Ä. sowie von Bauelementen, Silos für Landwirtschaft und Industrie, Tribünen, Holzrohren, einfachen Holzkonstruktionen, land-, forst- und gartenwirtschaftlichen Bauteilen sowie deren Montage, Fertighäusern, Holzhäusern, Baracken, Hallen, Messebauten und deren Montage, Grabkreuzen u. Ä., Spaltholz, Brennholz, Holzkohle u. Ä.

C.

Verwandte Wirtschaftszweige, insbesondere: Holzhandlungen und Holzimporteure (Rundholz, Schnittholz, Hobelware, Leisten u. Ä., Platten, Zäune, Pfähle und andere Holzerzeugnisse jeglicher Art sowie Kunststoffe), Holzlager- und Holzsammelplätze, Holzumschlagsplätze, auf denen Holz bearbeitet und/oder zugerichtet wird, Handels- und Aufbereitungsbetriebe für Grubenholz, Faserholz, Zellstoffholz, Papierholz u. Ä., Beitriebe zur Herstellung von Holzwaren, soweit diese nicht von anderen tariflichen Regelungen erfasst werden.

D.

Angeschlossene Nebenbetriebe bzw. Betriebsabteilungen, insbesondere: Holzbauabteilungen, Sargfabrikation, Fenster und Türen, Kunststoff verwendende und verarbeitende Abteilungen, Verpackungsbetriebe.

E.

Betriebe oder Betriebsabteilungen, die anstelle von oder in Verbindung mit Holz in vorstehenden Fällen A bis D Kunststoffe oder andere Werkstoffe verarbeiten.

 

Steine- und Erdenindustrie

 

1.

Alle Unternehmen, die Steine, Erden und artverwandte Baustoffe gewinnen, herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben.

2.

Alle gemischten Betriebe, sofern sie überwiegend Steine, Erden und artverwandte Baustoffe gewinnen, herstellen, be-, und verarbeiten oder vertreiben.

3.

Alle selbständigen Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben, in denen Steine, Erden und artverwandte Baustoffe hergestellt, gewonnen, be- und verarbeitet oder vertrieben werden.

4.

Betriebe, die gewerbsmäßig Recycling-Baustoffe aus Baumischabfällen, Straßenaufbruch; Bauschutt oder Bodenaushub herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben.

5.

Alle den unter Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen zugehörigen Betriebe.

 

Transportbeton

Betriebe, die gewerbsmäßig Transportbeton, Werk-Frischmörtel und Werk-Frischestrich herstellen und vertreiben, sowie Betriebe, die Transportbeton mittels Pumpen fördern.

 

Mörtelindustrie

Betriebe, die gewerbsmäßig Werk-Trockenmörtel, Werk-Frischmörtel und Werk-Estrich herstellen und vertreiben.

 

Chemische Industrie

Für Betriebe und Verkaufsunternehmen der chemischen Industrie und verwandter Industrien einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, Forschungsstellen, Verwaltungsstellen, Auslieferungslager und Verkaufsstellen, für Chemie- und Mineralöl-Handelsunternehmen, für Unternehmen des Chemie-Anlagenbaues, für Büros und Unternehmen zur chemisch-technischen Beratung und zur Konstruktion und Instandhaltung chemischer Anlagen sowie für chemische Laboratorien und Untersuchungsanstalten.

Zur chemischen Industrie gehören insbesondere folgende Produktionsgebiete:

 

1.

Grundchemikalien,

2.

Stickstoff und Stickstoffverbindungen,

3.

Stickstoff- und Phosphordüngemittel und deren Weiterverarbeitung,

4.

Verdichten, Verflüssigen und Abfüllen von technischen Gasen, Trockeneis,

5.

Natürliche und synthetische Farbstoffe und deren Weiterverarbeitung,

6.

Buntstifte und Pastellkreiden,

7.

Lösungsmittel und Weichmacher,

8.

Lacke, Firnisse, Polituren,

9.

Spreng- und Zündstoffe, Munition, Feuerwerk und sonstige Zündwaren, Kollodiumwolle,

10.

Arzneimittel einschließlich medizinischem Verbands-, Prothesen- und Nahtmaterial,

11.

Biochemische und gentechnische Erzeugnisse,

12.

Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmittel,

13.

Ätherische Öle und Riechstoffe, chemische Backhilfs- und Konservierungsmittel, Aromastoffe,

14.

Fotochemikalien, Fotopapiere, Herstellung und Verwendung von lichtempfindlichem Material wie z. B. Polymerfilm und vorbeschichtete Druckplatten,

15.

Filme und deren technische Bearbeitung, fotografische, elektrochemische und magnetische Materialien einschließlich Geräte zur Aufzeichnung, Speicherung, Auswertung und Wiedergabe von Informationen, die im Verbund mit den vorgenannten Produkten vertrieben werden, Kopieren,

16.

Chemische Umwandlung von Kohle, Erdgas, Erdöl sowie Erdölprodukten einschließlich Destillation, Raffination, Crackung, Hydrierung, Oxidierung, Vergasung sowie Weiterverarbeitung der Umwandlungsprodukte, Transport, Umschlag und Lagerung von Erdöl und Umwandlungsprodukten,

17.

Ruß,

18.

Holzverkohlung,

19.

Seifen, Waschmittel, Kosmetika,

20.

Leime, Kitte, Klebstoffe, Klebebänder, Gelatine,

21.

Wachse und Kerzen, Stearin und Olein,

22.

Schuh-, Leder- und Fußbodenpflegemittel, Putzmittel,

23.

Technische Öle und Fette,

24.

Chemische Hilfsmittel aller Art wie z. B. Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel, Gerbstoffauszüge, Gerbereichemikalien und chemische Hilfsmittel für andere Industrien,

25.

Kunststoffe einschließlich Schaumstoffe, Pressmassen und Datenträger sowie deren Weiterverarbeitung,

26.

Chemiefasern und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,

27.

Chemiefolien einschließlich künstliche Därme, transparentes Material und Magnetbänder sowie deren Bearbeitung,

28.

Chemisch-technische Artikel wie Glühstrümpfe, chemische Papiere Gießereihilfsmittel, Elektroden, elektrische und galvanische Kohle, Asbestwaren sowie chemisch-technischer Laborbedarf einschließlich Hilfsmittel zur Analyse und Diagnose, Halbleiterfertigung unter Verwendung chemischer Verfahren und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,

29.

Elektromagnetische Erzeugnisse und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,

30.

Synthetische anorganische Rohstoffe und deren Weiterverarbeitung,

31.

Chemische Baustoffe, Faserzement, chemische Bautenschutz-, Holzschutz- und Feuerschutzmittel, Dämm- und Isolierstoffe sowie deren Weiterverarbeitung,

32.

Imprägnieren, soweit es sich nicht um Nebenarbeiten der Holzindustrie handelt,

33.

Natürlicher und synthetischer Kautschuk, Latex, Nachfolgeprodukte sowie deren Weiterverarbeitung,

34.

Wiedergewinnung von Kautschuk und Vulkanisieren,

35.

Linoleum, Kunstleder, Guttapercha- und Balatawaren und ähnliche Stoffe,

36.

Nichteisen- und Edelmetalle und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,

37.

Ferrolegierungen und Siliziumverbindungen mit Metallen, Schleifmittel, synthetische Edelsteine,

38.

Gasschutz- und Atemschutzgeräte,

39.

Dach-, und Dichtungsbahnen und deren Weiterverarbeitung,

40.

Chemische Büroartikel wie Farbbänder, Kohlepapier, Dauerschablonen, Tinten und Tuschen,

41.

Naturharzverarbeitung,

42.

Holzverzuckerung,

43.

Tierkörperverwertung,

44.

Kernchemie einschließlich Herstellung, Aufarbeitung und Entsorgung von Brennelementen und Brennstoffen,

45.

Urankonzentrate,

46.

Anwendung von Umwelttechnologien einschließlich Entsorgung von Abfällen durch biologische, chemische, physikalische und thermische Behandlung, Entsorgungsanlagen für Sonderabfälle, Wiederverwertung und Rückgewinnung voll Reststoffen wie z. B. Pyrolyse,

47.

Chemische Synthese jeder Art.

 

Kunststoffverarbeitende Industrie

Für Betriebe der Kunststoffbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, Werkstätten und Zweigniederlassungen.

 

Metall- und Elektroindustrie

Für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; darunter fallen - ohne Rücksicht auf die verarbeiteten Grundstoffe - insbesondere folgende Fachzweige:

 

1.

Eisen- und Stahlerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke), NE-Metallerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke), Eisen-, Stahl- und Tempergießereien, NE-Metallgießerei; Ziehereien und Kaltwalzwerke, Stahlverformung, Oberflächenveredelung und Härtung, Schlosserei, Schweißerei, Schleiferei und Schmiederei, Stahl- und Leichtmetallbau, Maschinenbau, Straßenfahrzeugbau, Schiffbau, Luftfahrzeugbau, Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik, Herstellung und Reparatur von Uhren, Herstellung von Eisen-, Blech- und Metallwaren; nur soweit sie aus Metall gefertigt sind: Herstellung von Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spiel- und Schmuckwaren;

2.

Metall-Filterbau, Elektronik, Steuerungs-, Regel- und Messtechnik, Verfahrenstechnik, Atomphysik, Kerntechnik und Strahlentechnik;

3.

Verwaltungen, Niederlassungen, Forschungs- und Entwicklungsbetriebe, Konstruktionsbüros, Montagestellen sowie alle Hilfs- und Nebenbetriebe vorgenannter Fachzweige und Betriebe, die über keine eigene Produktionsstätte verfügen, jedoch Montagen ausführen, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen.

Für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der Arbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt.

 

Anhang II

Die maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Arthangs gelten in jedem Fall auch selbständige Betriebsabteilungen.

 

Maler- und Lackiererhandwerk

1. Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen die Maler, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten; die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten.

2. Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.

3. Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.

4. Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten, im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.

5. Nicht erfasst werden

a) Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,

b) Asbestbeschichtungsarbeiten

ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e.V. sind.

6. Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die

a) Wärmedämmverbundsystemarbeiten,

b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,

c) Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder

d) Fahrbahnmarkierungsarbeiten

überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.

7. Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn

a) die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt werden und

b) ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrages rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen, überwiegen.

8. Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.

 

Holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk

Für alle Betriebe des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Tischler-/Schreinerhandwerk) und den Betrieben der Handwerksordnung, Anlage B, Nr. 24 und 50 (Einbau von genormten Baufertigteilen und Bestattern).

Darunter fallen insbesondere Betriebe, die mit einem der genannten Gewerbe in der Handwerksrolle A oder B eingetragen sind und folgende Tätigkeiten ausüben:

  • Produkte und Objekte für den privaten, geschäftlichen, öffentlichen und kulturellen Bereich sowie für den Sport- und Freizeitbereich, insbesondere Möbel und Inneneinrichtungen für und Innenausbau von z. B. Läden, Gaststätten, Praxen, Büros, Hotels, Schulen, Sportstätten, Krankenhäusern, Kindergärten, Verwaltungen, Banken, sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messebauten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, fassadenabschließende Bauelemente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrzeugein- und -ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen und montieren, einbauen und instandhalten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen,

  • Produkte und Objekte einschließlich der Versorgungstechnik einbauen, montieren, instand halten, warten und restaurieren, Bauabläufe auch gewerkübergreifend koordinieren,

  • montagefertige Teile und Erzeugnisse, insbesondere Rollläden, Schattierungs- und Belüftungssysteme, Schließ- und Schutzsysteme für Bauelemente, Anbauten und Wintergärten einbauen, montieren und instand halten,

  • Dienst- und Serviceleistungen ausführen, wie Schlüssel- und Notdienste, Objektplanung, Gebäudeverwaltung, Bestattungen und Überführungen Verstorbener unter Beachtung der Vorschriften durchführen, Hinterbliebene beraten, Trauerfeiern organisieren und Behördengänge abwickeln.

 

Metallbauerhandwerk

Für Betriebe des Metallbauerhandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die

 

1.

Stahl- und Metallbaukonstruktionen, Fördersysteme, Konstruktionen des Anlagenbaues sowie Schließ- und Sicherungssysteme entwerfen, planen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen, umbauen und instand halten unter Einbeziehung von steuerungstechnischen Systemen und deren Schnittstellen,

2.

Verbindungen an Bauwerken und Konstruktionen unter Berücksichtigung von Befestigungsverfahren, Befestigungselementen, lösbaren und unlösbaren Befestigungssystemen, insbesondere Schweiß- und Klebeverbindungen sowie des Montageuntergrundes planen und herstellen,

3.

Metallarbeiten entwerfen, zeichnerisch darstellen, modellieren, berechnen, herstellen, montieren und instand halten,

4.

Schmiedetechniken, insbesondere manuelles und maschinelles Schmieden und Treiben ausführen,

5.

Anlagen und Bauteile unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes restaurieren und rekonstruieren,

6.

Metalloberflächen schützen, farblich gestalten und veredeln,

7.

Befestigungstechniken, insbesondere unter Berücksichtigung bautechnischer Erfordernisse und des Denkmalschutzes ausführen.

 

Installateur- und Heizungshauer, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk

Für Betriebe des Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die folgende Tätigkeiten ausführen:

 

1.

Planung und Bau von Rohrleitungsanlagen, ausgenommen Fernleitungen, aus allen zugelassenen Werkstoffen für Gase, Wasser, Abwasser und chemische Flüssigkeiten,

2.

Verlegung und Anschluss von Rohren für Tankstellen,

3.

Eindeckung von Dachflächen und Verkleidung von Decken- und Wandflächen mit Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen einschließlich des Anbringens aller funktionsbedingten Schichten sowie der Trag- und Befestigungskonstruktionen,

4.

Ausführung von Arbeiten aus Stabstahl, Profilstahl, Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen an Bauwerken, insbesondere an Anlagen zur Innen- und Außenentwässerung,

5.

Entwurf und Herstellung von gebrauchs- und kunsthandwerklichen Gegenständen sowie von Bauteilen aus Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen, insbesondere von Verkleidungen für Rohrleitungen und Behälter, voll Leitungen für lufttechnische Anlagen und für Förder- und Transportanlagen,

6.

Planung und Herstellung von Rohren, Rohrleitungen und Formstücken für feste, flüssige und gasförmige Stoffe im gesamten Druck- und Temperaturbereich.

 

Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerk

Für Betriebe des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die folgende Tätigkeiten ausführen:

 

1.

Planung und Bau von Kaminen für offenes Feuer,

2.

Planung und Bau von Kachelgrundöfen, von Kachelherden und von transportablen keramischen Dauerbrandöfen und -herden.

 

 

Elektrohandwerk

Für Betriebe des Elektrohandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die

 

1.

Elektro- und informationstechnische Anlagen und Geräte, einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze installieren,

2.

im Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau tätig sind.

 

Anhang III.

Liste der Mitgliedsverbände von Gesamtmetall in der Fassung vom 1. Februar 2006:

Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.V.

BayMe - Bayerischer Unternehmensverband Metall .und Elektro e.V.

METALL NRW, Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.V.

Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.V.

Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V.

Verband der Metall- und Elektro-Industrie in Thüringen e. V.

Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V.

NORDMETALL, Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.V.

Verband der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt e.V.

SÜDWESTMETALL, Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V.

Verband der Metallindustriellen Niedersachsens e.V.

METALL UNTERWESER, Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.V.

NORD-WEST-METALL, Verband der Metallindustriellen des Nordwestlichen Niedersachsens e.V.

PFALZMETALL, Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e. V.

Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e. V.

Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes e. V.

Verband der Metall- und Elektroindustrie Osnabrück-Emsland e. V.

 

Zweiter Teil

Weitere Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung

 

1.

Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

 

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bemerkung

 

a)

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

b)

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 28.03.2024 09:56




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