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Franchise Vertrag Muster / Vorlage

Muster & Vorlagen | Vertrag prüfen lassen

Beschreibung
Ein Franchisevertrag ist eine vertragliche Vereinbarung, in der ein Unternehmer (der Franchisegeber) einem anderen Unternehmer (dem Franchisenehmer) erlaubt, sein Geschäftskonzept zu nutzen, in der Regel gegen Entgelt und unter bestimmten Bedingungen.

Charakteristika eines Franchisevertrags

Der Franchisevertrag ist in der Geschäftswelt ein weit verbreitetes Instrument und vereint Elemente des Kauf-, Werk-, Gesellschafts- und Pachtvertrages. Er ermöglicht es einem Unternehmer, das Geschäftsmodell, die Marken und die Erfahrung eines etablierten Unternehmers zu nutzen und damit ein eigenes Geschäft zu führen. Der Franchisegeber bietet in der Regel Unterstützung in Form von Schulungen, Marketing und anderen Ressourcen. Der Franchisenehmer zahlt dafür in der Regel eine Gebühr und verpflichtet sich zur Einhaltung bestimmter Vorgaben und Standards.

Bestandteile eines Franchisevertrags

Ein typisches Muster für einen Franchisevertrag könnte die folgenden Elemente enthalten:

  • Leistungspflichten von Franchisegeber und Franchisenehmer
  • Bestimmungen über das zu führende Warensortiment
  • Regelungen zum Konkurrenzschutz
  • Vereinbarungen über den Gebietsschutz (Vertragsgebiet)
  • Richtlinien zum Werbeauftritt
  • Definition der Lieferbedingungen
  • Festlegung der Zahlungsbedingungen
  • Kontrollrechte des Franchisegebers
  • Bereitstellung eines Franchise-Handbuchs
  • Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzungen
  • Regelungen zur Laufzeit und Kündigung des Franchisevertrages

Da die spezifischen Bedingungen je nach Franchisegeber variieren können, sollte der Vertrag an die individuellen Umstände angepasst werden.

Pflichten und Rechte in einem Franchisevertrag

Der Franchisevertrag regelt die Pflichten und Rechte beider Parteien. Der Franchisenehmer verpflichtet sich in der Regel zur Zahlung von Gebühren, zur Einhaltung bestimmter Geschäftspraktiken und zur Qualitätssicherung. Im Gegenzug erhält er das Recht, die Marke und das Geschäftsmodell des Franchisegebers zu nutzen und erhält oft Unterstützung in Form von Schulungen und Marketinghilfen. Der Franchisegeber behält in der Regel ein Kontrollrecht über den Betrieb des Franchisenehmers, um die Einhaltung seiner Vorgaben zu überprüfen.

Laufzeit und Kündigung eines Franchisevertrags

Ein Franchisevertrag wird oft auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann wie ein Dauerschuldverhältnis behandelt werden. Es können jedoch auch spezifische Bedingungen für die Kündigung festgelegt werden, einschließlich Fristen und Gründen für eine vorzeitige Beendigung des Vertrags. Sorgfältige Überlegungen und klare Vereinbarungen zu Beginn der Franchise-Partnerschaft können dabei helfen, spätere Konflikte zu vermeiden.


 

Franchise-Vertrag

 

 

Zwischen

 

[•]

 

- nachfolgend Franchisegeber genannt -

 

und

 

[•]

 

- nachfolgend Franchisenehmer genannt -

 

 

 

 

Vorbemerkung

 

Der Franchisegeber betriebt ein [•]-Gewerbe mit [•] selbstständig tätigen Filialen.

[•]

[•]

 

 

§ 1 Gegenstand der Franchise

 

(1) Gegenstand des Franchiseverhältnisses zwischen dem Franchisegeber und dem Franchisenehmer ist das nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieses Vertrages, des Franchisehandbuchs und der Richtlinien des Franchisegebers gewährte Recht, ein Vertriebs- und Absatzkonzept im Rahmen des in der Präambel beschriebenen Systems zu betreiben.

 

(2) Die zum Franchise gehörende Warensortiment wird in der Anlage [•] aufgelistet. Der Franchisenehmer ist jedoch berechtigt, das Sortiment zu erweitern oder einzelne Produkte oder Produktlinien einzustellen.

 

(3) Der Franchisenehmer betreibt dabei ein rechtlich selbstständiges Unternehmen auf eigene Rechnung und mit einem eigenen betriebswirtschaftlichen Risiko.

 

 

§ 2 Vertragsgebiet

 

(1) Dem Franchisenehmers wird während der Dauer dieses Franchisevertrages und im Rahmen des in der Vorbemerkung beschriebenen Systems das Recht eingeräumt, einen Franchisebetrieb in dem Gebiet [•] zu betreiben.

 

(2) Der Franchisegeber wird in diesem Vertragsgebiet keine weiteren Franchisenehmer einsetzen und auch nicht selbst in diesem Gebiet tätig werden.

 

(3) Zur Änderung des Vertragsgebietes bedarf es der vorherigen Zustimmung beider Parteien. Eine Verlegung der Geschäftsräume, sowie eine Eröffnung weiterer Betriebe bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Franchisegebers.

 

(4) In den Fällen des § 4 Abs. 5 dieses Vertrages kann der Franchisegeber ausnahmsweise ohne Zustimmung des Franchisenehmers das Vertragsgebiet ändern bzw. einen weiteren Franchisenehmers einsetzen. In diesem Fall wird der Franchisenehmer vom Franchisegeber schriftlich informiert.

 

(5) Der Franchisegeber ist berechtigt, seine Produkte auch über andere Vertriebskanäle, insbesondere über das Internet zu vertreiben. Der Vertrieb über das Internet, auch im Geltungsbereich des Vertragsgebietes stellt keine Verletzung des vereinbarten Gebietsschutzes dar.

 

 

§ 3 Pflichten des Franchisegebers

 

(1) Der Franchisegeber ist verpflichtet, dem Franchisenehmer die in der Vorbemerkung und im § 1 dieses Vertrages näher bezeichneten Rechte währen der Vertragslaufzeit zu gewähren.

 

(2) Darüber hinaus wird der Franchisegeber dem Franchisenehmer das zum Betrieb des [•]-Gewerbes erforderliche Know-How zur Verfügung stellen. Insbesondere wird der Franchisegeber den Franchisenehmer hinsichtlich des kaufmännischen und organisatorischen Aufbaus des Betriebes mit Beratung und Information unterstützen. Dazu gehören die allgemeine Betreuung während der Planungs- und Voreröffnungsphase des Franchise-Betriebes, die laufende Betreuung während der Eröffnung sowie auch während des laufenden Geschäftsbetriebes.

 

(3) Der Franchisegeber erbringt gegenüber dem Franchisenehmer insbesondere auch folgende Leistungen:

- [•]

-

-

-

 

(4) Der Franchisegeber ist verpflichtet, eine fundierte Grundausbildung des Franchisenehmers zu gewährleisten. Die Kosten für die Grundausbildung des Franchisenehmers trägt der Franchisegeber.

Darüber hinaus wird der Franchisegeber während der gesamten Vertragslaufzeit Seminare sowie Informationsveranstaltungen anbieten. Die laufenden Schulungen werden am jeweiligen Bedarf innerhalb des Franchise-Systems ausgerichtet. Der Franchisegeber ist berechtigt, den Franchisenehmer zur Teilnahme an besonderen Veranstaltungen zu verpflichten.

 

(5) Werden vom Franchisenehmer darüber hinausgehende Leistungen vom Franchisegeber gefordert, ist der Franchisegeber berechtig ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Die Höhe des hierfür anfallenden Entgeltes hat der Franchisegeber dem Franchisenehmer vorab mitzuteilen.

 

(6) Der Franchisegeber wird dem Franchisenehmer die für die Betreibung des Geschäftsbetriebes erforderliche, auf das Franchise-System angepasste Software zur Verfügung stellen.

 

(7) Der Franchisegeber ist weiterhin verpflichtet, den Franchisenehmer stets über die Entwicklung des Unternehmens, seiner Wettbewerber sowie des aktuellen Marktes zu informieren und ihm sämtliche Informationen und Auskünfte zur Verfügung zu stellen, welche die Geschäftsbeziehung mit seinen Kunden oder Lieferanten betreffen.

Zu den erforderlichen Informationen gehört es auch, dass der Franchisegeber den Franchisenehmer über geplante betriebliche Maßnahmen und Veränderungen rechtzeitig in Kenntnis setzt, welche für seine unternehmerischen Dispositionen, insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts, von Bedeutung sein könnten.

 

 

§ 4 Pflichten des Franchisenehmers

 

(1) Der Franchisenehmer ist verpflichtet, den Betrieb auf eigene Rechnung und eigenes Risiko zu führen. Dabei hat er seine Stellung als Franchisenehmer stets kenntlich zu machen. Der Franchisenehmer hat die Interessen des Franchisegebers und damit des gesamten Franchise-Systems zu wahren und die ihm obliegende Verpflichtung und Rechte aus dem Vertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben und zu nutzen. Der Franchisegeber ist zur Beachtung aller den Betrieb des Franchisenehmers betreffenden Rechtsvorschriften und Verordnungen selbst verpflichtet.

 

(2) Der Franchisenehmer ist nicht zur Vertretung des Franchisegebers berechtigt. Insbesondere ist er nicht dazu berechtigt, Verbindlichkeiten im Namen des Franchisegebers einzugehen.

 

(3) Der Franchisenehmer wird sich bei seiner Betriebsführung an die Richtlinien des Franchisegebers halten und in beider Interesse alles Tun, um das Image des Franchise-Systems zu erhalten und zu fördern. Der Franchisenehmer hat jegliches Verhalten im Geschäftsverkehr mit Kunden oder Lieferanten zu unterlassen, welches sich negativ auf das Geschäft, das Franchise-System oder den Franchisegeber selbst auswirken oder das Ansehen des Franchise-Systems schädigen könnte. Soweit sich aus den Bestimmungen des Vertrags und den Richtlinien nichts anderweitiges ergibt, ist der Franchisenehmer von Weisungen des Franchisegebers freigestellt.

 

(4) Der Franchisenehmer hat das zur Führung seines Betriebes erforderliche Personal einzustellen. Die Auswahl der Mitarbeiter obliegt allein dem Franchisenehmer. Zur Rekrutierung qualifizierter Mitarbeiter hat er die im Franchise-Handbuch aufgeführten Auswahlkriterien zu berücksichtigen. Der Franchisenehmer hat für die erforderliche Schulung seines Personals entsprechend dem Franchise-Systems selbst Sorge zu tragen.

 

(5) Der Franchisenehmer ist verpflichtet, den jeweils für jedes Geschäftsjahr im Voraus vereinbarten Mindestumsatz in seinem Vertragsgebiet zu erzielen. Der Mindestumsatz für das erste Geschäftsjahr beträgt [•] EUR. Für die weiteren Jahre werden der Franchisegeber und der Franchisenehmer einen neuen Mindestumsatz vorgeben. Die Neufestsetzung hat bis spätestens zwei Monate vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zu erfolgen. Wird kein neuer Mindestumsatz festgesetzt, gilt der bisherige Mindestumsatz für das folgende Geschäftsjahr fort. Wird der vereinbarte Mindestumsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht erzielt, ist der Franchisegeber berechtigt, das Vertragsgebiet zu verkleinern, einen weiteren Franchisenehmer einzusetzen oder den Franchise-Vertrag fristlos zu kündigen.

 

(6) Der Franchisenehmer verpflichtet sich, regelmäßig an Schulungsmaßnahmen, welche vom Franchisegeber angeboten werden, teilzunehmen. Ist der Franchisenehmer an der Teilnahme verhindert, hat er einen Vertreter zu entsenden. Die Kosten für die vom Franchisegeber angebotenen Schulungen sowie die Reisekosten zur Teilnahme an den Schulungen sind vom Franchisenehmer selbst zu tragen.

 

(7) Eine Beteiligung Dritter im Rahmen des Franchise-Systems erfordert der Zustimmung des Franchisegebers.

 

 

§ 5 Franchise-Handbuch

 

(1) Der Franchisegeber stellt dem Franchisenehmer während der Vertragslaufzeit sein gesamtes Know-How zur Betreibung des [•]-Geschäfts zur Verfügung. Das Know-How wird dem Franchisenehmer neben den Schulungs- und den allgemeinen Unterstützungs- und Beratungsmaßnahmen vor allem auch durch Übergabe des Franchise-Handbuchs übertragen.

 

(2) Das Franchisehandbuch stellt das gesamte Franchise-System dar, somit die Richtlinien und Grundsätze, die der Franchisenehmer für den Geschäftsablauf, die Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber sowie mit anderen Franchise-Partnern zu beachten hat. Die Einhaltung dieser Richtlinien ist, sofern sich aus den einzelnen Regelungen nichts anderes ergibt, für den Franchisenehmer zwingend.

 

(3) Der Franchisegeber hat das Recht, das Franchise-Handbuch der Dynamik und den Anforderungen des Marktes anzupassen. Hierbei hat der Franchisegeber die Interessen der Franchisenehmer angemessen zu berücksichtigen. Änderungen sind dem Franchisenehmer jeweils rechtzeitig vor Inkrafttreten bekannt zu machen.

 

(4) Das Franchisenehmer erklärt, dass ihm das Franchise-Handbuch mindestens vier Wochen vor Vertragsschluss zur Einsichtnahme vorgelegen hat. Die Übergabe des Franchise-Handbuches erfolgt nach Ablauf der Widerrufsfrist. Das Franchisehandbuch bleibt Eigentum des Franchisegebers und ist bei Beendigung des Vertrages zurückzugeben.

 

 

§ 6 Warenbezug

 

(1) Das in Anlage [•] aufgeführte Warensortiment darf der Franchisenehmer nur vom Franchisegeber oder von einem der von ihn benannten Lieferanten beziehen. Der Franchisegeber ist verpflichtet, dem Franchisenehmer hierzu stets eine aktuelle Preisliste zu übergeben.

 

(2) Darüber hinaus ist der Franchisenehmer berechtigt, Diversifikationsprodukte zu führen, die nicht im vereinbarten Warensortiment angeboten werden. Als Diversifikationsprodukten dürfen nur solche geführt werden, die der allgemeinen Sortimentpolitik und den Qualitätsstandards, wie im Franchise-Handbuch beschrieben, entsprechen. Aus diesem Grund bedarf es zur Führung solcher Produkte stets der Zustimmung des Franchisegebers. Die Zustimmung darf der Franchisegeber nur aus einem berechtigten Grund verweigern.

 

(3) Eine Preisbindung für das von Franchisegeber zu beziehende Warensortiment besteht nicht. Der Franchisegeber wird dem Franchisenehmer auf Wunsch eine Kalkulationshilfe zur gewinnorientierten Ermittlung der Verkaufspreise zur Verfügung stellen.

 

 

§ 7 Werbeauftritt

 

(1) Der Franchisegeber führt Werbemaßnahme für das gesamte Bundesgebiet auf eigene Kosten durch. Die fortlaufende Entwicklung von Werbekonzepten obliegt allein dem Franchisegeber. Der Franchisenehmer ist verpflichtet, an überregionalen Werbemaßnahmen des Franchisegebers zu mitzuwirken und die hierdurch beworbenen Aktionen anzubieten und zu unterstützen.

 

(2) Dem Franchisenehmer wird weiterhin untersagt, Werbemaßnahmen in den Medien vorzunehmen, in welchen der Franchisegeber bereits für seine Dienstleistungen wirbt. Hiervon ausgenommen sind solche Aktivitäten und Werbemaßnahmen, die mit dem Unternehmer abgestimmt sind und dem Unternehmen zu Gute kommen.

 

(3) Der Franchisegeber wird in seinem Vertragsgebiet auf eigene Kosten lokale Werbung betreiben. Der Franchisegeber wird dem Franchisenehmer die hierfür erforderlichen Werbemittel zum Selbstkostenpreis zur Verfügung stellen. Eine Bezugspflicht besteht jedoch nicht. Der Franchisenehmer ist berechtigt, eigene Werbemaßnahem zu konzipieren und zu betreiben. Die vom Franchisenehmer entwickelten Werbemaßnahmen müssen mit dem einheitlichen Auftreten des Franchisesystems und dem jeweils geltenden Marketingkonzept vereinbar sein. Der Inhalt und die Art der eigenen Werbemaßnahmen des Franchisenehmers bedürfen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Franchisegebers.

 

(4) Die Finanzierung der überregionalen Werbung erfolgt durch einen Werbefonds. Die Verantwortung für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der überregionalen Werbung trägt der Franchisegeber.

 

 

§ 8 Schutzrechte

 

(1) Die Aufrechterhaltung und der Schutz der zum Franchisesystem gehörenden Schutzrechte obliegen dem Franchisegeber. Dies gilt auch in dem Fall, in dem die Angriffe gegenüber dem Franchisenehmer erfolgen, die solche Schutzrechte betreffen.

 

(2) Der Franchisegeber behält sich das Recht vor, die dem Franchisenehmer überlassen Rechte weiterzuentwickeln und zu verbessern. Über den jeweiligen Stand der Entwicklung wird der Franchisegeber den Franchisenehmer unterrichten und ihm diese in Form eines Updates oder Leistungs- bzw. Vertragsanpassung zur Verfügung stellen. Hierfür kann der Franchisenehmer ein angemessenes Entgelt verlangen.

 

 

§ 9 Kontrollrechte

 

(1) Der Franchisegeber ist berechtigt, zur Sicherung der Qualitätsstandards sowie eines einheitlichen Auftritts des Franchisesystems, auf eigene Rechnung Kontrollen durchzuführen. Diese können auch im Rahmen unangemeldeter Besuche erfolgen. Der Franchisenehmer ist verpflichtet, dem Franchisegeber während seiner Öffnungszeiten Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Franchise-Betriebes zu gewähren.

 

(2) Der Franchisenehmer ist berechtigt, Einsicht in die Buchführung des Franchisenehmers zu verlangen.

 

(3) Zur Ausübung seiner Kontrollrechte darf sich der Franchisegeber Dritter bedienen. Als Dritte gelten insbesondere Mitarbeiter, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater.

 

 

§ 9 Franchisegebühren

 

(1) Der Franchisenehmer hat als Entgelt für die ihm eingeräumten Rechte sowie Leistungen des Franchisegebers beim Aufbau des Systems eine Eintrittsgebühr in Höhe von [•] EUR zuzüglich Mehrwertsteuer an den Franchisegeber zu zahlen. Die Eintrittsgebühr ist innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss fällig. Die Eintrittsgebühr ist nicht rückforderbar, wenn der Franchisevertrag gekündigt oder auf sonstige Weise beendet wird.

 

(2) Der Franchisenehmer hat an den Franchisenehmer eine monatliche Franchisegebühr für die ihm überlassene Lizenz sowie zur Abgeltung fortlaufender Leistungen des Franchisegebers in Höhe von [•] Prozent seines Nettoumsatzes zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.

 

(3) Die Franchisegebühr wird jeweils zum 15. eines jeden Monats fällig. Kommt der Franchisenehmer mit der Zahlung in Verzug, hat er einen Verzugszins in Höhe von [•] Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz an den Franchisegeber zu leisten.

 

(4) Der Franchisenehmer hat vierteljährlich einen Beitrag zum Werbefonds zu entrichten. Dieser Beitrag bemisst sich nach dem Gesamtumsatz im jeweiligen Quartal und beträgt [•] Prozent des Nettoumsatzes.

 

(5) Der Nettoumsatz berechnet sich aus allen tatsächlich erzielten Umsätzen des Franchisenehmers einschließlich des Verkaufs von Diversifikationsprodukten und den erbrachten Dienstleistungen.

 

 

§ 10 Wettbewerbsverbote

 

(1) Dem Franchisenehmer ist untersagt, sich während der Vertragsdauer mittelbar oder unmittelbar an solchen Unternehmen zu beteiligen, die Waren oder Dienstleistungen herstellen oder vertreiben, welche denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind. Weiterhin wird ihm untersagt, sich an der Herstellung oder dem Vertrieb solcher Waren und Dienstleistungen direkt oder indirekt zu beteiligen sowie derartige Unternehmen in sonstiger Weise zu fördern oder zu unterstützen.  Hiervon ausgenommen sind solche Aktivitäten, welche mit dem Franchisegeber abgestimmt sind und ihm im unternehmerischen Sinne zu Gute kommen.

 

(2) Das Wettbewerbsverbot gilt für die Dauer von zwei Jahren nach Vertragsende für das dem Vertrag zu Grunde liegende Vertragsgebiet fort. Zwingende gesetzliche Vorschriften für sonstige Wettbewerbsabreden beleiben hiervon unberührt.

 

(3) Im Falle schuldhafter und nachweisbarere Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Wettbewerbsverbot hat der Franchisenehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von …… EUR an den Franchisegeber zu zahlen.

 

 

§ 11 Vertragsdauer und Kündigung

 

(1) Der Franchisevertrag wird für die Dauer von 5 Jahren eingegangen.

 

(2) Das Vertragsverhältnis verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer der Parteien gekündigt wird.

 

(3) Das Vertragsverhältnis kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres, erstmals mit Ablauf von fünf Jahren, gekündigt werden.

 

(4) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung aus einem von dem anderen Teil zu vertretenden Grund, so hat dieser den durch die Aufhebung des Vertrages entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

(5) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Einhaltung der Frist gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

 

§ 12 Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung

 

(1) Dem Franchisenehmer ist es nach Beendigung des Vertrages untersagt, den Namen, die Marke sowie sonstige Schutzrechte des Franchisegebers zu nutzen.

 

(2) Der Franchisenehmer ist verpflichtet, sämtliche ihm übergebenen Handbücher, Richtlinien oder Instruktionen auf eigene Kosten dem Franchisegeber zu übergeben.

 

(3) Der Franchisenehmer ist verpflichtet, alle gegenüber dem Franchisegeber bestehenden Forderungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Beendigung des Vertrages zu begleichen.

 

(4) Der Franchisegeber kann die Herausgabe der noch im Bestand des Franchisenehmers vorhandenen Waren verlangen. In dem Fall wird der Franchisegeber dem Franchisenehmer eine entsprechende Entschädigung in Geld gewähren. Diese bemisst sich nach dem jeweiligen Einkaufspreis, abzüglich von [•] Prozent.

 

 

§ 13 Haftung

 

(1) Der Franchisenehmer führt den Franchise-Betrieb auf eigene Rechnung und eigenes Risiko.

 

(2) Der Franchisenehmer haftet als selbstständiger Kaufmann für alle Ansprüche und Schäden, die aus seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Führung seines Betriebes hergeleitet werden.

 

(3) Der Franchisenehmer ist verpflichtet, Versicherungen abzuschließen, um Schäden für sich und das gesamte Franchise-System abzuwenden. Der Umfang der abzuschließenden Versicherungen kann im Einzelnen dem Franchise-Handbuch entnommen werden.

 

 

§ 14 Verjährung

 

Die Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren für beide Teile in zwölf Monaten ab Kenntnis des Begünstigten über die  anspruchsbegründenden Umstände, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren ab Fälligkeit des Anspruchs.

 

 

§ 15 Widerrufsbelehrung

 

Der Franchisenehmer erklärt, dass er über das ihm zustehende Widerrufsrecht in einer gesonderten Urkunde in Anlage [•] des Vertrages gemäß den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes belehrt worden ist.

 

 

§ 16 Scientology-Klausel

 

Der Franchisenehmer erklärt hiermit, dass seine abgegebene Erklärung zur Scientologysekte, welche dem Vertrag als Anlage [•] beigefügt ist, zutreffend ist und der Wahrheit entspricht.

 

 

§ 17 Schlussbestimmungen

 

(1) Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung sind nicht an Dritte übertragbar.

 

(2) Beide Parteien erklären, dass sie die Einbeziehung Dritter in den Schutzumfang dieses Vertrages nicht wünschen. Vorsorglich verzichten beide Parteien auf den Schutz ihr nahe stehender Dritter. Die Parteien nehmen diesen Verzicht gegenseitig an.

 

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame, undurchführbare oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem am Nächsten kommt, was die Parteien wirksamer Weise im Zeitpunkt dieser Vereinbarung vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Nichtigkeit gekannt hätten. Gleiches gilt für eine Lücke in dieser Vereinbarung.

 

(4) Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.

 

(5) Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.

 

(6) [Gerichtsstand ist [•]].

 

 

[Ort, Datum]

 

Anlage [•], Belehrung über das Widerrufsrecht

 

Der Franchisenehmer erklärt hiermit, dass er ausdrücklich auf das ihm gemäß §§ 505 Abs.1 Nr.3, 355 Abs.1-3 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen worden ist.

Demnach ist der Franchisenehmer berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Franchisevertrages diesen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

Der Widerruf hat in Schriftform zu erfolgen und ist zu richten an:

[Anschrift des Franchisegebers]

 

 

……….., den………..

 

 

 

[Unterschrift des Franchisenehmers]

 

 

 

 

Anlage [•] Erklärung zur Scientology-Sekte

 

Der Franchisenehmer erklärt hiermit:

(1) dass weder er noch sein Unternehmen nach den Methoden von L. Ron Hubbard arbeitet

 

(2) dass weder er noch seine Mitarbeiter an Seminaren oder Kursen nach den Methoden von L. Ron Hubbard geschult werden oder teilnehmen.

 

(3) dass er die Methoden von L. Ron Hubbert zur Führung seines Unternehmens ablehnt.

 

……….., den………..

 

 

 

 

[Unterschrift des Franchisenehmers]

 




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 26.11.2023 16:23




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