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Tarifvertrag Nr. 3 Zuwendung Friseurhandwerk Hessen

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Beschreibung
Tarifvertrag Nr. 3 über eine Zuwendung für Beschäftigte im Friseurhandwerk Hessen vom 10.01.2000, allgemeinverbindlich ab dem 01.01.2000

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Tarifvertrag Nr. 3

über eine Zuwendung

für Beschäftigte im Friseurhandwerk

vom 10. Januar 2000

 

Zwischen dem

Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen

-einerseits-

und der

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr

Bezirksverwaltung Hessen

-andererseits-

wird folgender Tarifvertrag vereinbart:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt:

a) räumlich: für das Land Hessen;

b) fachlich: für sämtliche in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebe des Friseurhandwerks und dessen Fachabteilungen;

c) persönlich: für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen, soweit sie Mitglieder der Gewerkschaft ÖTV sind.

 

§ 2 Anspruchsvoraussetzungen

 

1. Die Beschäftigten erhalten in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn

a) sie am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen und nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheiden,

b) sie wegen einer Körperbeschädigung ausscheiden, die sie unfähig macht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen,

c) sie wegen einer Gesundheitsschädigung ausscheiden, die sie in Ausübung oder infolge ihrer Arbeit erlitten haben und die ihre Arbeitskraft für längere Zeit wesentlich herabsetzt,

d) sie wegen Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nach Sozialgesetzbuch VI gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen haben,

e) ihr Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet wegen

1. Erreichens der Altersgrenze oder

2. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

und mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen bestanden hat.

2. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zuwendung anteilig in einem prozentualen Verhältnis zwischen der tatsächlichen und der jeweiligen tarifvertraglich geregelten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

 

§ 3 Höhe der Zuwendung

 

1. Die jährliche Zuwendung beträgt ab 1. Januar 1996 50 v.H. des den Beschäftigten individuell zustehenden monatlichen tariflichen Entgeltes gemäß gültigem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Friseurhandwerk in Hessen.

2. Maßgebend für die Berechnung der Zuwendung ist der 30. November des jeweiligen Kalenderjahres bzw. der Monat des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis.

3. Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Zuwendung auf Basis des Tarifgehaltes im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit.

4. Bei Wechsel von Voll- zu Teilzeit oder umgekehrt im laufenden Kalenderjahr sowie bei wechselnden monatlichen Bezügen ist der Durchschnitt des individuellen monatlichen tariflichen Entgeltes für das laufende Kalenderjahr bis zum Fälligkeitstermin zugrunde zu legen.

5. Bei Auszubildenden, die unmittelbar nach Ablegen der Gesellenprüfung vom Betrieb als Beschäftigte übernommen wurden, werden die Ausbildungszeiten des laufenden Kalenderjahres angerechnet. Die Berechnung der Zuwendung erfolgt nach den Absätzen 1 bis 3.

6. Bei der Errechnung der Zuwendung sind die sich ergebenden Beträge auf volle DM-Beträge aufzurunden.

7. Für Beschäftigte mit außertariflichen Tätigkeiten/Entgelten gilt als Bezugsgröße das höchste tarifliche Monatsentgelt.

 

§ 4 Anteilige Zahlung der Zuwendung

 

1. Beschäftigte, die zum Stichtag (1. Dezember) dem Betrieb noch nicht ein volles Jahr angehören, erhalten für jeden vollendeten Monat der Beschäftigung 1/12 der Zuwendung nach § 3. Sinngemäßes gilt für Beschäftigte, für die § 2 Abs. 1 anzuwenden ist.

2. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat, in dem sich Beschäftigte im laufenden Kalenderjahr im Erziehungsurlaub befinden, mindert sich die Zuwendung um 1/12.

 

§ 5 Zahlung der Zuwendung

 

1. Die Zuwendung ist spätestens bis zum 24. Dezember zu zahlen.

2. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Ziffer 2 bis 5 ist die Zuwendung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.

 

 

 

§ 6 Rückzahlungsverpflichtung

 

1. Haben Beschäftigte die Zuwendung erhalten und scheiden dann bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis aus, so haben sie spätestens bei ihrem Ausscheiden die empfangene Zuwendung zurückzuzahlen.

 

§ 7 Besitzstandswahrung

 

Bisherige Regelungen, die für die Beschäftigten günstiger sind, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.

 

§ 8 Inkrafttreten, Laufzeit

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2000 in Kraft und kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Er ersetzt den Tarifvertrag über eine Zuwendung für Beschäftigte im Friseurhandwerk vom 11. Januar 1996 zwischen den Parteien.

 




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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 18.03.2024 14:43




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