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BeschreibungTarifvertrag Nr. 3
über eine Zuwendung für Auszubildende im Friseurhandwerk
vom 10. Januar 2000
Zwischen dem
Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen
-einerseits-
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
Bezirksverwaltung Hessen
-andererseits
wird folgender Tarifvertrag vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
a) räumlich: für das Land Hessen;
b) fachlich: für sämtliche Betriebe des Herren-, Damen- und Theaterfriseurgewerbes;
c) persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Auszubildenden, soweit sie Mitglieder der Gewerkschaft ÖTV sind.
§ 2 Anspruchsvoraussetzungen
Auszubildende erhalten in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn sie am 1. Dezember ununterbrochen im laufenden Kalenderjahr bei demselben Ausbildenden im Ausbildungsverhältnis stehen und nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheiden.
§ 3 Höhe der Zuwendung
1. Die Zuwendung beträgt ab 1.1.1996 50 v.H. der zum Stichtag (1. Dezember) jeweils gültigen Ausbildungsvergütung des Ausbildungsjahres, in dem sich die Auszubildenden befinden.
2. Auszubildende, deren Ausbildung gemäß § 14 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) wegen Nichtbestehen der Abschlussprüfung verlängert wird, werden wie Auszubildende im 3. Ausbildungsjahr behandelt.
3. Sinngemäßes gilt für Auszubildende, auf die die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 des Manteltarifvertrages für Auszubildende des Friseurhandwerkes im Lande Hessen vom 9. Dezember 1991 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.
§ 4 Besitzstandswahrung
Bisherige Regelungen, die für die Auszubildenden günstiger sind, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
§ 5 Inkrafttreten/Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2000 in Kraft und kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Er ersetzt den Tarifvertrag über eine Zuwendung an Auszubildende im Friseurhandwerk vom 11. Januar 1996 zwischen den Parteien.
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