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Beschreibungüber vermögenswirksame Leistungen für die Beschäftigten
im Friseurhandwerk in Hessen
vom 10. Januar 2000
Zwischen dem
Landesinnungsverband Hessen des Friseurhandwerks
-einerseits-
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
Bezirksverwaltung Hessen
-andererseits-
wird folgender Tarifvertrag vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
a) räumlich: für das Land Hessen;
b) fachlich: für sämtliche in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebe des Friseurhandwerks und dessen Fachabteilungen;
c) persönlich: für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen, soweit sie Mitglieder der Gewerkschaft ÖTV sind.
§ 2 Voraussetzungen für vermögenswirksamen Leistungen und deren Höhe
1. Die Arbeitnehmerinnen erhalten eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes.
2. Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nach Absatz 1 nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert.
3. Die monatliche vermögenswirksame Leistung beträgt DM 13,- für Arbeitnehmerinnen, die mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit gemäß § 6 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 4 bzw. in der jeweils geltenden Fassung beschäftigt sind. Ansonsten beträgt sie DM 6,50.
4. Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Arbeitnehmerinnen Lohn oder Krankenbezüge zustehen. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
§ 3 Mitteilung der Anlageart
Die Arbeitnehmerinnen teilen dem Arbeitgeber schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und geben hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.
§ 4 Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die nach § 3 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
§ 5 Änderung der vermögenswirksamen Anlage
1. Arbeitnehmerinnen können während des Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen Anlage nach diesem Tarifvertrag und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln.
2. Für die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts nach § 4 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes soll die Arbeitnehmerin möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.
3. Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 4 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn die Arbeitnehmerin diese Änderung aus Anlass der Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach diesem Tarifvertrag verlangt.
4. In den Fällen der Abs. 1 und 3 gilt § 4 Satz 2 entsprechend.
§ 6 Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchst. c des Vermögensbildungsgesetzes
Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchst. c des Vermögensbildungsgesetzes hat die Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der in einem Kalenderhalbjahr erhaltenen vermögenswirksamen Leistungen bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres, spätestens jedoch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nachzuweisen.
§ 7 Inkrafttreten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.1.2000 in Kraft. Er ersetzt den Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen zwischen den Parteien vom 24. Mai 1977 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 26. März 1984. Er kann erstmalig mit einmonatiger Kündigungsfrist zum 31. Dezember 2000 schriftlich gekündigt werden.
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