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Tarifvertrag Maler- und Lackiererhandwerk

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Beschreibung
Tarifvertrag über Weihnachtszuwendung/Jahressondervergütung für Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk Saarland vom 26.07.1999, allgemeinverbindlich ab dem 01.06.1999 {Tarifvertrag Weihnachtszuwendung Jahressondervergütung Maler- Lackiererhandwerk Saarland}


 

Tarifvertrag

über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung/Jahressondervergütung

für Arbeitnehmer

im Maler- und Lackiererhandwerk des Saarlandes

vom 26. Juli 1999

 

Zwischen der

Maler- und Lackiererinnung des Saarlandes,

Kurze Straße 5, 66292 Riegelsberg

-einerseits-

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

-andererseits-

 

wird folgender Tarifvertrag 

über eine Weihnachtszuwendung/Jahressondervergütung - nachstehend Sondervergütung genannt - geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

 

1. Räumlich Das Saarland

2. Fachlich: Alle Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks sowie selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben.

3. Persönlich Alle Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben bzw. versicherungsfrei sind.

 

§ 2 Sondervergütung

 

1. Der Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Zahlung einer Sondervergütung.

2. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf diese tarifliche Sondervergütung kann auf betriebliche Sonderzahlungen des Arbeitgebers wie Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Jahresleistungsprämie, Ergebnisbeteiligung oder Jahresschlussvergütung voll angerechnet werden. Das gilt auch, soweit auf diese Leistungen ein Rechtsanspruch besteht.

3. Die Sondervergütung ist fällig mit der Abrechnung für den Monat November oder innerhalb des für den Weihnachtsfreibetrag geltenden steuerrechtlich festgelegen Zeitraumes.

 

 

§ 3 Leistungsvoraussetzungen

 

1. Der Anspruch auf die Sondervergütung erwirbt der Arbeitnehmer, der am 1. Dezember des Kalenderjahres (Stichtag) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, mindestens sechs Monate ununterbrochen im Betrieb beschäftigt war und im Kalenderjahr mindestens sechs Monate tatsächlich gearbeitet hat.

2. Die Ausbildungszeit zählt nicht als Betriebszugehörigkeit.

 

§ 4 Vergütungsanspruch

 

Der Anspruch auf Sondervergütung beträgt bei einer Betriebszugehörigkeit am Stichtag:

ab 1999

 

von 6 bis 12 Monaten DM 460,- Euro 235,19

von 12 bis 24 Monaten DM 615,- Euro 314,44

von 24 bis 36 Monaten DM 745,- Euro 380,91

von über 36 Monaten DM 845,- Euro 432,04

 

§ 5 Teilzeitbeschäftigte, Wehrpflichtige

 

1. Bei Teilzeitbeschäftigten, denen eine Sondervergütung gewährt wird, richtet sich die Höhe der Sondervergütung nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zu einer tariflichen Arbeitszeit von wöchentlich 39 Stunden, monatlich 169 Stunden.

2. Arbeitnehmer, die am Stichtag Grundwehr- oder Ersatzdienst leisten, haben keinen Anspruch auf die Sondervergütung.

 

§ 6 Rückzahlung

 

Scheidet ein Arbeitnehmer bis zum 31. März nach Zahlung der Sondervergütung aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, aus dem Betrieb aus, so kann der Arbeitgeber die Sondervergütung zurückverlangen.

 

§ 7 Laufzeit

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juni 1999 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Mai 2000, schriftlich gekündigt werden.

 




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 07.03.2024 14:09




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