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Tarifvertrag Regelung eines Mindestlohnes Abbruchgewerbe Deutschland

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Beschreibung
Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Abbruchgewerbe Deutschland vom 30.07.2005, verbindlich ab dem 01.04.2006 durch die zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe vom 27.03.2006 (Bundesanzeiger Nr. 64 vom 31.03.2006, S. 2327). Die Verordnung tritt am 31.08.2007 außer Kraft. {Tarifvertrag Mindestlohn Abbrichgewerbe Deutschland}


 

Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne

vom 30. Juli 2005

 

Zwischen dem

Deutschen Abbruchverband e. V.

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

 

wird folgender Tarifvertrag über ein einheitliches Mindestentgelt im Sinne des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (AEntG) geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

 

1. Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

2. Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen, die ganz oder teilweise Bauwerke, Bauwerksteile oder einzelne Bauelemente aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl oder sonstigen Baustoffen, technische Anlagen - z. B. Industrieanlagen, Fabrikeinrichtungen - abbrechen, demontieren, sprengen, schneiden, sägen, bohren, pressen und Durchbruchsarbeiten ausführen; Schiffe abwracken; beim Abbrechen und Abwracken anfallende Stoffe recyceln; Altlasten beseitigen und Entkernungs- und Entschuttungsarbeiten ausführen. Werden in den Betrieben in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein anderer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.

 

3. Persönlicher Geltungsbereich: Erfasst werden alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

 

4. Alle Berufsgruppen und Tätigkeitsbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu betrachten.

 

§ 2 Löhne der Lohngruppen 1 und 2 Mindestlöhne

 

1. Die Tarifstundenlöhne der Lohngruppen 1 und 2 (Anhang) sind zugleich Mindestlöhne im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitnehmerentsendegesetzes für alle vom persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

2. Der Mindestlohn beträgt ab dem 1.September 2005:

a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern:

Mindestlohngruppe 1: Hilfskräfte 9,49 Euro

Mindestlohngruppe 2: Fachwerker, Abbruch-, Bohr und Sägehelfer 11,60 Euro

b) im Gebiet der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern:

Mindestlohngruppe 1: Hilfskräfte 8,80 Euro

Mindestlohngruppe 2: Fachwerker, Abbruch-, Bohr und Sägehelfer 9,80 Euro

3. Der Anspruch auf Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.

4. Ansprüche auf den Mindestlohn von Arbeitnehmern in den Lohngruppen 1 und 2 verfallen sechs Monate nach ihrer Fälligkeit, sofern sie nicht innerhalb dieses Zeitraums schriftlich geltend gemacht wurden.

 

§ 3 Lohn der Baustelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung

 

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.

 

§ 4 Unterrichtungsrecht des Betriebsrates

 

 

1. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat rechtzeitig über den Abschluss von Nachunternehmer-Verträgen und den Beginn der Ausführung der Nachunternehmer-Leistungen zu unterrichten. Der Betriebsrat ist über den Namen und die Anschrift des Nachunternehmers, den tatsächlichen Beginn und den Ort der Arbeitsleistungen sowie die auszuführenden Arbeiten zu unterrichten.

2. Der Betriebsrat ist berechtigt, die Arbeitnehmer eines Nachunternehmers über ihre Rechte aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und aus diesem Tarifvertrag sowie über die Möglichkeiten der Durchsetzung dieser Rechte zu unterrichten.

 

§ 5 Allgemeinverbindlichkeit

 

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu beantragen.

 

§ 6 In-Kraft-Treten und Laufdauer

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2005, frühestens jedoch mit Beginn seiner Allgemeinverbindlichkeit bzw. mit dem Erlass einer Rechtsverordnung, nach welcher die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeiternehmer Anwendung finden, in Kraft. Er kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende, erstmals zum 1. September 2007, schriftlich gekündigt werden.

 

 

Anhang zum Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Abbruch und Abwrackgewerbe (TV Mindestlohn Abbruch)

 

Mindestlohngruppe 1 - Hilfskräfte

 

Tätigkeit: Ausführung einfacher manueller Arbeiten nach Anweisung

Regelqualifikation: (keine)

Tätigkeitsbeispiele:

  • Laden und Befördern von Materialien auf der Arbeitsstelle

  • Pflegen und Instandhalten von Arbeitsmitteln

  • Reinigungs- und Aufräumarbeiten

  • Verpacken von Abbruchmaterial

  • Helfen beim Einrichten und Räumen von Bausteilen

  • Helfen beim Auf- und Abrüsten von Maschinen und Geräten.

 

Mindestohngruppe 2 - Fachwerker, Abbruch-, Bohr- und Sägehelfer

 

Tätigkeit: Ausführung einfacher Abbrucharbeiten aller Art, manuell oder mit leichtem Gerät nach Anweisung

Regelqualifikation: (keine)

Tätigkeitsbeispiele:

  • Entkernen von Gebäuden

  • Brennschneidarbeiten

  • Stemmarbeiten

  • Bohr- und Sägearbeiten

 

Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe

vom 27. März 2006

 

Auf Grund des § 1 Abs. 3a der Arbeitnehmer-Entsendegesetzes verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

 

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

 

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Abbruch- und Abwrackgewerbe (TV Mindestlohn Abbruch) einschließlich Anhang (Lohngruppen), abgeschlossen zwischen dem Deutschen Abbruchverband e. V. und der Industriegewerkschaft Bauen- Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. April 2006 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer. Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat ihm der Verleiher gemäß § 1 Abs. 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest das nach dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestentgelt zu gewähren.

 

§ 2 Anwendungsausnahmen

 

1. Von der Verordnung werden nicht erfasst Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, deren überwiegende Tätigkeit im Abwracken von Schiffen besteht.

2. Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, deren überwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient.

3. Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 29. Juli 2005 oder dessen Allgemeinverbindlichkeit erfasst werden.

 

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft und am 31. August 2007 außer Kraft.

 

Anlage (zu § 1)

Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Abbruch- und Abwrackgewerbe (TV Mindestlohn Abbruch)

vom 30. Juli 2005

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2. Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe sowie selbstständige Betriebsabteilungen, die ganz oder teilweise Bauwerke, Bauwerksteile oder einzelne Bauelemente aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl oder sonstigen Baustoffen, technische Anlagen - z. B. Industrieanlagen, Fabrikeinrichtungen - abbrechen, demontieren, sprengen, schneiden, sägen, bohren, pressen und Durchbruchsarbeiten ausführen; Schiffe abwracken; beim Abbrechen und Abwracken anfallende Stoffe recyceln; Altlasten beseitigen und Entkernungs- und Entschuttungsarbeiten ausführen.

Werden in den Betrieben in selbstständigen Abteilungen anderen Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein anderer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.

3. Persönlicher Geltungsbereich:

Erfasst werden alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Alle Berufsgruppen und Tätigkeitsbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu betrachten.

 

§ 2 Löhne der Lohngruppen 1 und 2 / Mindestlöhne

 

1. Die Tarifstundenlöhne der Lohngruppen 1 und 2 (Anhang) sind zugleich Mindestlöhne im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz für alle vom persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

2. Der Mindestlohn beträgt ab dem 1. September 2005:

a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen die Gebiete der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern:

Mindestlohngruppe 1

Hilfskräfte 9,49 Euro,

 

 

Mindestlohngruppe 2

Fachwerker, Abbruch-, Bohr- und Sägehelfer 11,60 Euro;

b) im Gebiet der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern:

Mindestlohngruppe 1

Hilfskräfte 8,80 Euro,

 

Mindestlohngruppe 2

Fachwerker, Abbruch-, Bohr- und Sägehelfer 9,80 Euro.

3. Der Anspruch auf Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.

4. Ansprüche auf den Mindestlohn von Arbeitnehmern in den Lohngruppen 1 und 2 verfallen sechs Monate nach ihrer Fälligkeit, sofern sie nicht innerhalb dieses Zeitraums schriftlich geltend gemacht wurden.

 

§ 3 Lohn der Baustelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung

 

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitstelle tätig sind.

 

Anhang

Zum Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Abbruch- und Abwrackgewerbe (TV Mindestlohn Abbruch)

 

Mindestlohngruppe 1 – Hilfskräfte

 

Tätigkeit:

Ausführung einfacher manueller Arbeiten nach Anweisung

Regelqualifikation: (keine)

Tätigkeitsbeispiele:

  • Laden und Befördern von Materialien auf der Arbeitsstelle

  • Pflegen und Instandhalten von Arbeitsmitteln

  • Reinigungs- und Aufräumarbeiten

  • Verpacken von Abbruchmaterial

  • Helfen beim Einrichten und Räumen von Baustellen

  • Helfen beim Auf- und Abrüsten von Maschinen und Geräten

 

Mindestlohngruppe 2 - Fachwerker, Abbruch-, Bohr- und Sägehelfer

 

Tätigkeit:

Ausführen einfacher Abbrucharbeiten aller Art, manuell oder mit leichtem Gerät nach Anweisung

Regelqualifikation: (keine)

Tätigkeitsbeispiele:

  • Entkernen von Gebäuden

  • Brennschneidearbeiten

  • Stemmarbeiten

  • Bohr- und Sägearbeiten




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 29.09.2023 15:22




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