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BeschreibungTarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen im Dachdeckerhandwerk
vom 17. Dezember 1980
i.d.F. vom 1. August 1991
Zwischen
dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
- Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e.V., Köln,
und
der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden
Bundesvorstand -, Frankfurt am Main,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (in den Grenzen von 1991).
2. Betrieblicher Geltungsbereich: Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
3. Persönlicher Geltungsbereich: Alle Arbeitnehmer, die bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht (Grundwehrdienst, Zivildienst, Grenzschutzgrunddienst) eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben.
§ 2 Verfahren
In Ausführung der Bestimmung des § 8 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978 in der Fassung vom 27. Juni 1980 wird für jeden Arbeitnehmer, der unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fällt, bei Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht (Grundwehrdienst, Zivildienst, Grenzschutzgrunddienst und Wehrdienst als Soldat auf Zeit gemäß § 16a Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz) das nachfolgende Verfahren für die Zusatzversorgung festgelegt.
§ 3 Abschluss der Lohnnachweiskarte
1. Die Lohnnachweiskarten des laufenden Kalenderjahres für Lohnausgleich und Zusatzversorgung im Dachdeckerhandwerk der gewerblichen Arbeitnehmer sind abzuschließen. In Spalte 6 ist zusätzlich zu vermerken: "Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht."
2. Teil B ist an die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG Wiesbaden, nachstehend Kasse genannt, einzusenden, Teil C dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
§ 4 Beitragskarte W
1. Nach Abschluss der Lohnnachweiskarte hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis ruht, für die Dauer der Wehr oder sonstigen Dienstzeit eine Beitragskarte W für die Zusatzversorgung im Dachdeckerhandwerk anzulegen. Die Beitragskarte W besteht aus drei Teilen (B, C, D).
2. Die Beitragskarte W fordert der Arbeitgeber mit dem Teil D der vorangegangenen Lohnnachweiskarte bei der Kasse an. Während der Wehr- oder sonstigen Dienstzeit verbleibt die Beitragskarte W beim Arbeitgeber.
3. Bei Beendigung der Wehr- oder sonstigen Dienstzeit bescheinigt der Arbeitgeber auf Teil B - mit Durchschrift auf Teil C - die Dauer des Dienstes mit genauen Daten und die Höhe des für diese Zeit an die Kasse abzuführenden Beitrages (§ 5).
4. Den mit den Eintragungen (Nr. 3) versehenen Teil B der Beitragskarte W hat der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen an die Kasse einzusenden und den Teil C - als Wartezeitnachweis für die Zusatzversorgung - dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
5. Wird das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Wehr- oder sonstigen Dienstzeit fortgesetzt, so fordert der Arbeitgeber mit dem Teil D der Beitragskarte W eine Lohnnachweiskarte für den Arbeitnehmer bei der Kasse an. Endet das Arbeitsverhältnis mit der Beendigung der Dienstzeit, so sind die Teile B und C dem Arbeitnehmer mit den übrigen Arbeitspapieren auszuhändigen.
6. Mit der ordnungsgemäßen Eintragung (Nr. 3) und Aushändigung (Nr. 4, 5) hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung dem Arbeitnehmer gegenüber erfüllt.
§ 5 Beitrag
1. Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tariflich festgelegten Leistungen der Zusatzversorgung für jeden von diesem Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer einen Beitrag von DM 99,00 für jedes volle Vierteljahr, bei kürzerer Dauer des Wehrdienstes für jeden vollen Monat DM 33,00, für jeden Kalendertag DM 1,10 an die Kasse abzuführen. Bei der Berechnung sind je Monat grundsätzlich nur 30 Tage zugrunde zu legen.
2. Der Gesamtbeitrag ist nach Beendigung der Wehr- oder sonstigen Dienstzeit innerhalb von 4 Wochen an die Kasse abzuführen. Mit der ordnungsgemäßen Abführung dieses Beitrages an die Kasse und Einsendung des Teiles B gemäß § 4 Nr. 4 hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt.
3. Die Kasse stellt dem Arbeitgeber nach Eingang der Zahlung und des Teiles B ein Formular zur Beantragung der Erstattung der Dienstpflichtbeiträge zur Verfügung
§ 6 Verfahrensvereinfachungen
Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften enthalten, ist die Kasse befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.
§ 7 Beitragsangleichung
Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der in § 5 Nr. 1 festgelegte Beitrag zu hoch oder zu niedrig ist, um die tariflich festgelegte Leistung zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.
§ 8 Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten, jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31.12.1982 gekündigt werden.
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