JuraForum.de - Anwaltssuche mit Online-Rechtsberatung JURA-KI fragen!
Sie sind Anwalt?
Login Klappmenu

Rahmentarifvertrag gewerbliche Arbeitnehmer Geruestbaugewerbe Berlin

Muster & Vorlagen | Vertrag prüfen lassen

Beschreibung
Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gerüstbaugewerbe Berlin com 14.06.1989, in der Fassung des Tarifvertrages zur Wiederinkraftsetzung vom 04.03.1998, allgemeinverbindlich ab dem 01.01.1998. Hinweis:  § 5 Nr. 3.1 - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.

Weitere Tarifverträge, die in der Datenbank gefunden wurden und von Interesse sein könnten:

Tarifvertrag Berufsbildung Baugewerbe

Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe

Tarifvertrag Berufsbildung Gerüstbaugewerbe

Urlaubstarifvertrag Baugewerbe Bayern

Tarifvertrag Sozialaufwanderstattung Baugewerbe Berlin

Tarifvertrag Urlaubsregelung Baugewerbe Bayern

Tarifvertrag Sozialkassenverfahren Baugewerbe


 

Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gerüstbaugewerbe Berlin

(RTV-B)

vom 14. Juli 1989

 

in der Fassung vom 4. März 1998

Zwischen dem

Landesfachverband Berlin,

Gerüstbau-Innung e.V.,

Berlin,

und der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,

Landesverband Berlin,

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet des Landes Berlin in den Grenzen nach dem 3. Oktober 1990.

 

2. Betrieblicher Geltungsbereich: Abschnitt I Betriebe des Gerüstbaugewerbes. Das sind Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik. Abschnitt II Betriebe, soweit in ihnen die unter Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages. Werden in Betrieben des Gerüstbaugewerbes in selbständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden. Abschnitt III Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden. Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks. Nicht erfasst werden Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind.

 

3. Persönlicher Geltungsbereich Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften der Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

 

§ 2 Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

1. Beginn des Arbeitsverhältnisses

 

1.1. Einstellungen erfolgen unter Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrates, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben schriftlich zu erfolgen.

1.2. Bei der Einstellung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die üblichen Arbeitspapiere, wie z.B. Lohnsteuerkarte, Versicherungsnachweise der Rentenversicherung, Sozialkassennachweise für das Gerüstbaugewerbe, Urlaubsbescheinigungen, Unterlagen für vermögenswirksame Leistungen, usw., gegen Quittung auszuhändigen.

1.3. Bei Neueinstellung auf Baustellen, die von einer Arbeitsgemeinschaft betrieben werden, ist dem Arbeitnehmer schriftlich sein Arbeitgeber bekannt zu geben (es muss eines der beteiligten Unternehmen sein).

1.4. Wird eine Probezeit vereinbart, so darf diese 21 Kalendertage nicht überschreiten.

1.5. Wird ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen, so darf er vier Monate (120 Kalendertage) nicht überschreiten. Vor Ablauf der Befristung ist eine Kündigung nicht zulässig. Die außerordentliche Kündigung ist hiervon ausgenommen. Die Kündigung ist bei Vertragsabschluß durch die Befristung erfolgt. Einer weiteren Ankündigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf es nicht.

 

2. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

2.1. Alle Kündigungen erfolgen unter Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrates, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben schriftlich zu erfolgen.

2.2. Wird eine Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen, so ist die soziale Auswahl unter den Arbeitnehmern vorzunehmen.

2.3. Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis vor Arbeitsbeginn zum Tagesschluss gekündigt werden.

2.4. Innerhalb der ersten 14 Kalendertage der Beschäftigung darf die Kündigung zu Beginn des Arbeitstages zum Tagesschluss ausgesprochen werden.

2.5. Besteht das Arbeitsverhältnis über 14 Kalendertage, so beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist 14 Kalendertage.

2.6. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich nach einer Betriebszugehörigkeit

von 5 Jahren auf 1 Monat zum Monatsende

von 10 Jahren auf 2 Monate zum Monatsende

von 20 Jahren auf 3 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres

2.6.1. Bei der Betriebszugehörigkeit werden Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht mitgerechnet.

2.6.2. Für die Festsetzung der Betriebszugehörigkeit gilt der Tag der Einstellung.

2.6.3. Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit siehe § 13 - Besondere Bestimmungen.

2.7. Wird die Fortsetzung der Arbeit infolge von Witterungseinflüssen in der Zeit vom 1. November bis 31. März unmöglich, so sind für die Ausfallstunden die Ansprüche nach dem Arbeitsförderungsgesetz auf Zuschuss zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung und oder Winterausfallgeld geltend zu machen.

2.7.1. Das Arbeitsverhältnis kann in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (1. November - 31. März) aus witterungsbedingten Gründen nicht gekündigt werden.

2.7.2. Wird kein Zuschuss zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung und oder Winterausfallgeld bewilligt, so ist für die Ausfallzeit im Rahmen der tariflichen Arbeitszeit Lohn in Höhe des Gesamttarifstundenlohnes zu zahlen.

2.8. Für Schwerbehinderte gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2.9. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Ausscheidenden den Restlohn und die ordnungsgemäß ausgefüllten Arbeitspapiere am letzten Arbeitstag im Betrieb auszuhändigen.

2.9.1. Ist dies aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, ausnahmsweise nicht möglich, so hat der Arbeitgeber schnellstmöglich auf seine Kosten und sein Risiko Geld und Arbeitspapiere, an die vom Arbeitnehmer angegebene Anschrift zu senden. In diesem Fall ist dem Arbeitnehmer eine Zwischenbescheinigung auszuhändigen, die alle für die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses erforderlichen Angaben enthält.

2.9.2. Die Bescheinigung für das Arbeitsamt hat der Arbeitgeber unverzüglich auszufüllen und dem Arbeitsamt zuzusenden. Verzögert der Arbeitgeber dieses schuldhaft, so ist er schadensersatzpflichtig.

2.10. Dem Arbeitnehmer ist innerhalb der 14-tägigen Kündigungsfrist die zum Suchen einer neuen Arbeitsstelle erforderliche Zeit zu gewähren und bis zu drei Stunden mit dem Gesamttarifstundenlohn zu vergüten. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer den erforderlichen Nachweis zu erbringen.

 

 

 

§ 3 Arbeitszeit

 

1. Regelmäßige Arbeitszeit

 

1.1. Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen beträgt montags bis donnerstags 8 Stunden, freitags 7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden.

1.1.1. Winter-/Sommerarbeitszeit Durch Betriebsvereinbarung kann vor Jahresbeginn eine Winter-/Sommerarbeitszeit jeweils für das gesamte Kalenderjahr festgelegt werden. In der Winterarbeitszeit beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis freitags 7,5 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 37,5 Stunden. In der Sommerarbeitszeit beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis freitags 8 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden. Die Winterarbeitszeit beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und kann bis zu 16 Wochen umfassen. Beginnend mit einem Montag im April schließt sich unmittelbar daran eine 31-wöchige Sommerarbeitszeit an. Nach Ablauf der Sommerarbeitszeit gilt bis zum Jahresende wiederum die Winterarbeitszeit. Die dem Lohnausgleich zugrunde liegenden Lohnausgleichsstunden gemäß des Tarifvertrages Lohnausgleich bleiben von dieser Regelung unberührt.

1.2. Die regelmäßige an einzelnen Wochentagen ausfallende Arbeitszeit, kann durch Verlängerung der Arbeitszeit an den anderen Werktagen innerhalb derselben Woche mit Mehrarbeitszuschlag ausgeglichen werden.

1.3. Die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bleibt der betrieblichen Vereinbarung überlassen. Entstehen hierbei Schwierigkeiten, so sind die Tarifvertragsparteien zur Regelung hinzuzuziehen.

1.4. Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen werden nach den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat vereinbart und durch Aushang bekannt gegeben.

1.5. Hinsichtlich der Arbeitszeit der Jugendlichen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

1.6. Die regelmäßige Arbeitszeit der Wächter und Pförtner kann einschließlich der Arbeitsbereitschaft bis zu 10 Stunden wöchentlich über die in Ziffer 1.1. festgelegte Arbeitszeit hinaus zuschlagsfrei verlängert werden.

1.7. Die regelmäßige Arbeitszeit der LKW-, Zugmaschinen- und Beifahrer, kann bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft bis zu 10 Stunden wöchentlich über die nach Ziffer 1.1. festgelegte Arbeitszeit hinaus zuschlagspflichtig verlängert werden.

1.7.1. Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz seine Arbeitskraft nur zeitweise einzusetzen braucht. Sie liegt nicht vor, wenn Zeiten, in denen die Haupttätigkeit nicht ausgeübt wird, durch eine andere angeordnete Arbeit ausgefüllt wird.

1.7.2. Für Kraftfahrer darf der reine Dienst am Steuer 8 Stunden täglich nicht überschreiten.

1.8. Der Zeitraum zwischen dem 24. Dezember - 1. Januar wird für die gewerblichen Arbeitnehmer durch den Winterlohnausgleichstarifvertrag vergütet, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und ist somit arbeitsfrei.

 

2. Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

2.1. Unbedingt notwendige Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit kann durch den Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten, wenn nicht eine Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes nach der Arbeitszeitgesetz vorliegt. Die vorstehenden Bestimmungen dürfen nicht missbräuchlich ausgenutzt werden.

2.2. Mehrarbeit ist die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgeleitete Arbeit gemäß Ziffer 1. Sie ist auf betrieblich bedingte Ausnahmefälle zu beschränken und ist mit dem Betriebsrat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu regeln.

2.3. Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit. Statt der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr können - aus Verkehrs- und sonstigen Gründen - durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat Beginn und Ende geändert werden, wobei die Zeitspanne von 8 Stunden beibehalten werden muss.

2.4. Schichtarbeit: Bei drei Schichten sind für die Schichten außerhalb der normalen Arbeitszeit eine Pause von einer halben Stunde einzulegen, die als Arbeitszeit gilt.

2.5. Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Als Feiertagsarbeit gilt auch die am 24. Dezember geleistete Arbeit.

 

3. Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit betragen:

3.1. Für Mehrarbeit 25%

3.2. Für Nachtarbeit, die keine Mehrarbeit ist 15%

3.3. Für Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist 40%

3.4. Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen (mit Ausnahme der unter Ziffer 3.5. und 3.6. genannten Feiertage) 60%

3.5. Für Arbeit an den in Ziffer 3.6. nicht genannten gesetzlichen Feiertagen mit Lohnzahlungspflicht 175%

3.6. Für Arbeit am Neujahrstag, an den Oster- und Pfingstfeiertagen, am 1. Mai, am 17. Juni, an den Weihnachtsfeiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen 200%

3.7. Soweit an Sonn- und Feiertagen bzw. lohnzahlungspflichtigen Feiertagen über 7,5 bzw. 8 Stunden hinausgehend oder nachts gearbeitet wird, gelten die weiteren Stunden als Mehrarbeit bzw. Nachtarbeit im Sinne des Tarifvertrages. Die Zuschläge sind in diesem Fall je nach Ziffer 3.1. bis 3.3., neben dem Sonn- und Feiertagszuschlag zu vergüten.

3.8. Berechnung der Zuschläge

3.8.1. Die Zuschläge werden aus dem Gesamttarifstundenlohn errechnet.

3.8.2. Geleistete Mehrarbeit ist auf Verlangen des Arbeitnehmers in Freizeit zu gewähren. Die Zuschläge sind grundsätzlich in Geld zu vergüten. Die Auszahlung hat mit der Abrechnung des Monats zu erfolgen, in dem sie angefallen ist.

3.8.3. Im beiderseitigen Einvernehmen können auch Zuschläge in Freizeit gewährt werden. Der Freizeitausgleich hat im Folgemonat zu erfolgen. Es ist möglich, dass einvernehmlich der Freizeitausgleich später vollzogen wird. Dieses bedarf einer schriftlichen Bestätigung durch den Arbeitgeber. Wird eine solche nicht erteilt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Auszahlung mit der Folgemonatsabrechnung.

 

4. Kurzarbeit

4.1. Bei Arbeitsmangel kann die Betriebsleitung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für Kurzarbeit vorliegen, eine Verkürzung der Arbeitszeit für den gesamten Betrieb oder einzelne Betriebsabteilungen gemäß dem Arbeitsförderungsgesetz unter Mitbestimmung des Betriebsrates einführen.

4.2. Für die Einführung der Kurzarbeit bedarf es der Ankündigung im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes. Die Ankündigung hat durch Aushang im Betrieb zu erfolgen.

 

§ 4 Lohn und Eingruppierung

 

1. Lohn

1.1. Die Stundenlöhne sind in einem Lohntarifvertrag festgelegt. Die tariflichen Vergütungssätze sind Mindestsätze.

1.2. Der Arbeitnehmer hat den Lohn für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zu erhalten. Werden Hilfsarbeiter während eines Teiles der Arbeitszeit mit einer qualifizierten Tätigkeit beschäftigt, so erhalten sie für die anteilige Zeit den Stundenlohnsatz für die qualifizierte Tätigkeit.

1.3. Die Feiertagsvergütung ist so zu behandeln, als wäre der Arbeitnehmer beschäftigt. Bei Arbeitnehmern, die im Leistungslohn beschäftigt werden, ist die Durchschnittsvergütung pro geleistete Stunde der vorhergehenden 13 Wochen, in dem Leistungslohn erzielt wurde, heranzuziehen.

 

2. Leistungslohn

2.1. Wird im Betrieb im Leistungslohn gearbeitet, so sind die Leistungsbedingungen, die Vorgabe für Zeitwerte bzw. DM-Sätze, in einer Betriebsvereinbarung festzulegen. In Betrieben ohne Betriebsrat ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Leistungslohnregelung zu treffen, die mit der Belegschaft abzustimmen ist.

2.2. Die Leistungslohnvorgaben sind so festzusetzen, dass die Arbeitnehmer im Durchschnitt bei normaler Leistungstätigkeit unter den im Betrieb üblichen Arbeitsbedingungen mindestens die in Ziffer 2.5. festgelegten Zuschläge zum Tarifstundenlohn verdienen können.

2.3. Für Arbeitnehmer, die im Leistungslohn beschäftigt werden, ist der Multiplikator für die Zeitwerte des Betriebes der Tarifstundenlohn der Lohngruppe III gemäß des jeweils geltenden Lohntarifvertrages.

2.4. Der im Leistungslohn beschäftigte Arbeitnehmer erhält zusätzlich zum Leistungslohn den Ausgleichsbetrag seiner Tarifgruppe für die tatsächlich zum geleisteten Arbeitsstunden.

2.5. Werden Arbeitnehmer im Leistungslohn beschäftigt, so besteht für die tatsächlich geleisteten Leistungslohnstunden Anspruch auf die nachfolgend aufgeführten Leistungslohngarantien pro Stunde. Zum jeweils geltenden Tarifstundenlohn erhält der Arbeitnehmer einen Zuschlag. Er beträgt in der

Lohngruppe I, II, III 30%

Lohngruppe IV – sab Beginn des 13. Monats in dieser Gruppe 30%

Lohngruppe IV - ab Beginn des 1. Monats bis Ende des 12. Monats in dieser Gruppe 15%

Die Lohngruppe V erhält mindestens den jeweiligen Gesamttarifstundenlohn.

2.5.1. Liegt der abgerechnete Leistungslohnbetrag für alle am Leistungslohn beteiligten Arbeitnehmer unter den vorgenannten Leistungslohngarantien, so ist die Leistungslohngarantie dennoch zu gewähren. In diesem Falle ist der Ausgleichsbetrag nicht hinzuzurechnen.

2.5.2. Für die im Leistungslohn tatsächlich geleisteten Stunden ist die Leistungslohngarantie Mindestvergütung. Für den Fall, dass die Leistungsabrechnung des Monats unter der Leistungslohngarantie bleibt, können die letzten zwei Monatsabrechnungen insoweit herangezogen werden, dass der Überschuss über die Leistungslohngarantie zum Ausgleich herangezogen werden kann.

2.6. Soll von Leistungslohn auf Stundenlohn umgestellt werden, so hat der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht.

2.7. Werden Arbeitnehmer innerhalb der Leistungslohnarbeit zu Stundenlohnarbeiten herangezogen, so haben die in der Kolonne beschäftigten Arbeitnehmer der Lohngruppe I, II, III Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn + 25%. Das gleiche gilt für Lohngruppe IV ab Beginn des 13. Monats in dieser Gruppe. Für Arbeitnehmer der Lohngruppe IV bis zum Ende des 12. Monats in dieser Gruppe beträgt der Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn 15%. Arbeitnehmern der Lohngruppe V ist mindestens der Gesamttarifstundenlohn zu vergüten.

 

3. Eingruppierung

3.1. Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Berufsgruppe sind seine Ausbildung, seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Die Bestimmungen des § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes sind zu beachten.

3.2. Berufsgruppe

I. Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer 125%

II. Geprüfter Gerüstbau-Obermonteur 113%

II. 1 Platzmeister 113%

III. Gerüstbaumonteur 100%

IV. Gerüstbauwerker 95%

V. Gerüstbauhelfer oder Anlerner 90%

3.3. Berufsgruppenbeschreibung

3.3.1. Berufsgruppe: I

Lohnrelation: 125%

Berufsbezeichnung: Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer

DEFINITION: Das sind Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1984 in die Lohngruppe I eingestuft waren und 60 Monate im Gerüstbau tätig sind, oder die die Prüfungen zum geprüften Obermonteur und geprüften Kolonnenführer nachweisen können und folgende Tätigkeitsmerkmale erfüllen: Auf-, Um- und Abbau auch von schwierigen Gerüsten; Überprüfung des Gerüstmaterials auf Brauchbarkeit; Anleiten der ihnen unterstellten Arbeitnehmer; Lesen von Zeichnungen; Aufmass und Abrechnung von Gerüsten; Führen und Überwachen von mindestens zwei Kolonnen.

3.3.2. Berufsgruppe: II

Lohnrelation: 113%

Berufsbezeichnung: Geprüfter Gerüstbau-Obermonteur

DEFINITION: Das sind Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1984 die Prüfung zum Gerüstbau-Facharbeiter abgelegt haben oder den Befähigungsnachweis im Gesundheits- und Arbeitsschutz und den Gerüstabnahmeschein besitzen, 36 Monate im Gerüstbau tätig sind und vom Arbeitgeber in die Lohngruppe II eingestuft und entlohnt wurden oder die Prüfung zum geprüften Gerüstbau-Obermonteur gemäß des Berufsbildungstarifvertrages im Gerüstbaugewerbe Berlin abgelegt haben und folgende Tätigkeitsmerkmale erfüllen: Auf-, Um- und Abbau von nicht nur einfachen Gerüsten; Überprüfen des Gerüstbaumaterials auf Brauchbarkeit; Anleitung von Monteuren, Werkern und Anlernern; Zeichnung lesen, Aufmass und Abrechnung von Gerüsten; selbständige Führung und Überwachung einer Kolonne.

3.3.3. Berufsgruppe: II/1

Lohnrelation: 113%

Berufsbezeichnung: Platzmeister

DEFINITION: Das sind Arbeitnehmer, die drei Tätigkeitsjahre im Gerüstbaugewerbe oder eine Facharbeiterausbildung in einem anderen Beruf nachweisen können und folgende Tätigkeitsmerkmale erfüllen: Arbeitsanweisung und Überwachung der Platzarbeiter. Einteilung des Fuhrparks. Überwachung der Fahrzeuge auf Einsatzbereitschaft. Kontrolle der Beladung nach Ladelisten. Beachtung und Einhaltung der Höchstlasten. Überprüfung des Materials auf Brauchbarkeit und ordnungsgemäße Lagerung nach Anweisung. Einhaltung der einschlägigen Unfall-Verhütungs-Vorschriften.

3.3.4. Berufsgruppe: III

Lohnrelation: 100%

Berufsbezeichnung: Gerüstbaumonteur

DEFINITION: Das sind Arbeitnehmer, die die Prüfung zum Gerüstbaumonteur früher Gerüstbaufacharbeiter (Kurzschulung) abgelegt haben, 24 Monate im Gerüstbau tätig sind und folgende Tätigkeitsmerkmale erfüllen: Wartung des Gerüstmaterials sowie Ausführen kleiner Reparaturen; selbständiger Auf-, Um- und Abbau einfacher Gerüste wie vor, auch schwierige Gerüste unter Anleitung; Überprüfung des Gerüstbaumaterials auf Brauchbarkeit; Lesen von einfachen Zeichnungen; Anleitung von Werkern und Anlernern.

3.3.5. Berufsgruppe IV

Lohnrelation 95%

Berufsbezeichnung Gerüstbauwerker

DEFINITION: Das sind Arbeitnehmer, die eine sechsmonatige Tätigkeit im Gerüstbaugewerbe nachweisen können und folgende Tätigkeitsmerkmale erfüllen: Auf-, Um- und Abbau einfacher Gerüste, wie vor auch sonstiger Gerüste unter ständiger Anleitung; Wartung des Gerüstmaterials und Ausführung einfacher kleinerer Reparaturen.

3.3.6. Berufsgruppe: V

Lohnrelation: 90%

Berufsbezeichnung: Gerüstbauhelfer oder Anlerner

DEFINITION: Das sind Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten ihrer Tätigkeit im Gerüstbaugewerbe. Ausführen einfacher Arbeiten; Lagern, Laden und Transportieren von Gerüstmaterial auf Anweisung; helfende Tätigkeit beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten unter ständiger Anleitung.

3.3.7. Berufsgruppe: VI

Lohnrelation: 85%

Berufsbezeichnung: Platzarbeiter

DEFINITION: Das sind Arbeitnehmer in den ersten 12 Monaten ihrer Tätigkeit im Gerüstbaugewerbe, die mit der Ausführung einfachster Hilfstätigkeiten und Platzarbeiten wie Lagern, Laden und Transportieren auf Anweisung und unter ständiger Anleitung beschäftigt werden.

 

4. Lohnabrechnungszeitraum

4.1. Art, Ort und Zeitpunkt der Lohnabrechnung werden unter Mitbestimmung des Betriebsrates festgelegt.

4.2. Die Lohnabrechnung soll grundsätzlich monatlich erfolgen.

4.3. Bei monatlicher Lohnabrechnung wird der Anspruch auf den Lohn spätestens am 15. eines jeden Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.

4.4. Abschlagszahlungen können für bestimmte Zeiträume vereinbart werden. Jede Abschlagszahlung muss etwa 90% des Nettolohnes betragen, den der Arbeitnehmer in dem Zeitraum verdient hat, für den die Abschlagszahlung geleistet wird.

4.5. Die Abrechnung für Leistungslohnarbeiten hat für jede Bau- oder Arbeitsstelle getrennt zu erfolgen. Bei größeren Bauvorhaben sind diese in Bauabschnitte zu unterteilen. Der Bauabschnitt gilt dann als Baustelle. Nach Fertigstellung der Arbeiten ist innerhalb 30 Kalendertagen die Leistungslohnabrechnung zu erstellen. Die Restauszahlung hat mit der Fertigstellung der Abrechnung zum nächsten Auszahlungstermin zu erfolgen.

4.6. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Abschluss des Lohnabrechnungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn bzw. Leistungslohn, Ausgleichsbetrag, vermögenswirksame Leistungen, Zulagen, evtl. Zuschläge, evtl. Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen.

4.6.1. Die Aushändigung der Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen.

4.6.2. Fällt die Zahlung auf einen Feiertag, so ist der Lohn an dem vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

4.7. Barzahlung

4.7.1. Alle Lohnzahlungen, soweit sie bar geleistet werden, erfolgen während der Arbeitszeit, in Ausnahmefällen in unmittelbarem Anschluss daran.

4.7.2. Es besteht Einigkeit darüber, dass bei vom Arbeitgeber verschuldeter, verspäteter Auszahlung des Lohnes in bar die Wartezeit bezahlt werden muss.

4.7.3. Der Arbeitnehmer ist zur Nachprüfung des Lohnbetrages bei der Auszahlung verpflichtet. Stimmt der Geldbetrag mit der Abrechnung nicht überein, so ist dies unverzüglich dem Auszahlenden mitzuteilen.

4.8. Kontoführungspauschale

4.8.1. Wird in Firmen der Lohn bargeldlos zur Auszahlung gebracht, so hat der Arbeitnehmer, der ein Konto unterhält, gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 2,50 DM monatlich. Die Pauschale ist steuerfrei zur Auszahlung zu bringen, jeweils mit der monatlichen Abrechnung. Ein Anspruch auf eventuelle Wege- oder Wartezeiten, die durch die Geldabhebung entstehen können, besteht, nicht.

4.8.2. Der Anspruch gemäß Ziffer 4.8.1. entsteht erst, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens 90 Kalendertage bestand. Hat es 90 Tage bestanden, so besteht der Anspruch von Anfang an.

4.8.3. Beim Ausscheiden aus dem Betrieb wird die volle Pauschale fällig, wenn mindestens 15 Kalendertage im Monat verstrichen sind.

4.8.4. Günstigere Regelungen für Arbeitnehmer werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.

4.9. Verbot der Abgeltung

4.9.1. Die Abgeltung von anderen tariflichen Leistungen durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungszulagen ist unzulässig.

4.10. Abtretung und Forderungsübergang

4.10.1. Die Abtretung und Verpfändung von Lohnansprüchen ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. Kann der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalles beanspruchen, der ihm durch Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt nach dem Lohnfortzahlungsgesetz fortgezahlt und darauf entfallende von den Arbeitgebern zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

 

§ 5 Arbeitsausfall

 

1. Arbeitsausfall aus betrieblichen Gründen

1.2. Müssen Arbeitnehmer wegen betrieblicher Störungen die Arbeit unterbrechen, so sind sie im Betrieb zu beschäftigen. Ist eine Weiterbeschäftigung nicht möglich, so ist der Gesamttarifstundenlohn für die ausgefallenen tariflichen Arbeitsstunden dieses Tages zu vergüten. Danach entfällt ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

1.2.1. Tritt die Betriebsstörung außerhalb des Betriebssitzes auf, so ist der Verantwortliche auf der Bau- oder Arbeitsstelle zur Unterrichtung des Betriebes verpflichtet.

1.3. Soweit in diesem Tarifvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, wird Lohn nur für verrichtete Arbeitszeit vergütet.

1.4. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, andere ihm zugewiesene Arbeiten unter Fortzahlung des bisherigen Lohnes auszuführen. Ist eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich, so ist der Verdienstausfall im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten durch Nachholen der ausgefallenen Arbeitszeit an den darauf folgenden 12 Arbeitstagen abzuwenden. Für die Nachholstunden besteht Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag, wenn die Zeiten über die betrieblich oder tariflich festgelegte Arbeitszeit hinausgehen.

 

2. Arbeitsausfall infolge ungünstiger Witterung/Kurzarbeit

2.1. Wird die Arbeitsleistung ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe unmöglich, so entfällt der Lohnanspruch.

2.1.1. Der Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage ist auch dann zu vergüten, wenn die Arbeit wegen ungünstiger Witterung oder Kurzarbeit an diesen Tagen ausfällt.

2.1.2. Zwingende Witterungsgründe im Sinne der Nr. 2.1. liegen vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, dass trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdecken von Gerüstmaterialien und Geräten), die Fortführung der Gerüstbauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden kann.

2.1.3. Über die Fortsetzung, Einstellung oder Wiederaufnahme der Arbeit entscheidet der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen und Beratung mit dem Betriebsrat. Die Arbeitnehmer verbleiben solange auf der Baustelle, bis aufgrund der voraussichtlichen Wetterentwicklung die Entscheidung des Arbeitgebers gemäß Nr. 2.1. über die Wiederaufnahme oder die endgültige Einstellung der Arbeit getroffen worden ist. Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer zu treffen. Soweit die Arbeit in der ersten Hälfte der vorgesehenen Arbeitszeit gemäß § 3 Nr. 1.1. und 1.1.1. eingestellt wird, ist spätestens bis zum Ablauf der halben Arbeitszeit über die Wiederaufnahme oder die für den restlichen Arbeitstag bindende endgültige Einstellung der Arbeit zu entscheiden. Soweit die Arbeit in der zweiten Hälfte der vorgesehenen Arbeitszeit gemäß § 3 Nr. 1.1. und 1.1.1. eingestellt wurde, gilt diese Entscheidung als endgültige Einstellung der Arbeit und ist für den gesamten restlichen Arbeitstag bindend. Bei anschließender Wetterbesserung wird Überbrückungsgeld gem. Nr. 2.1.4. gewährt, wenn nach der endgültigen Einstellung der Arbeit eine Wiederaufnahme der Arbeit möglich gewesen wäre.

2.1.4. Wird in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember (Schlechtwetterzeit) die Arbeit ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen an einem Tag mindestens für eine Stunde eingestellt, so erhält der Arbeitnehmer zur Überbrückung seines Lohnausfalles für jede Ausfallstunden, höchstens für 150 Ausfallstunden in jedem Kalenderjahr, ein Überbrückungsgeld. Für vorgesehene, aber aus zwingenden Witterungsgründen nicht geleistete Überstunden erhält der Arbeitnehmer kein Überbrückungsgeld. Teile von Ausfallstunden sind auf volle 1/4 Stunden kaufmännisch auf- bzw. abzurunden. Das Überbrückungsgeld beträgt 75 v.H. des Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in der Arbeitsstunde erzielt hätte. Grundlage für die Berechnung des Überbrückungsgeldes ist das Arbeitsentgelt im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 1 AFG. Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, ist die Bemessungsgrundlage für das Überbrückungsgeld gemäß § 84 Abs. 2 AFG das Arbeitsentgelt ohne Mehrarbeitszuschläge, das die Arbeitnehmer in den letzten, mindestens 13 Wochen umfassenden, Lohnabrechungszeiträumen vor dem ersten Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit durchschnittlich erzielt haben. Arbeit im Leistungslohn in diesem Sinne ist die Arbeit, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Herbeiführung eines bestimmten Arbeitserfolges gegen eine sich nach dem erzielten Arbeitsergebnis richtende Vergütung erbracht wird. Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Sozialkasse des Berliner Baugewerbes hat die Aufgabe, die Auszahlung des Überbrückungsgeldes an den Arbeitnehmer durch eine teilweise Erstattung an den auszahlenden Betrieb zu sichern. Die Arbeitgeber haben die dazu erforderlichen Mittel durch einen Beitrag aufzubringen. Auf diesen Beitrag hat die Kasse einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe des Beitrages, dessen Einzahlung und Verwaltung sowie die teilweise Erstattung des Überbrückungsgeldes an die Arbeitgeber werden in dem Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, das Überbrückungsgeld und den Lohnausgleich (Verfahrenstarifvertrag-Berlin) im Berliner Gerüstbaugewerbe geregelt.

 

3. Arbeitsausfall infolge Erkrankung oder Betriebsunfalls

3.1. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er unter den gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die ersten drei krankheitsbedingten Ausfalltage eines Krankheitsfalles in Höhe von 80 v.H. und für die restliche Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen in Höhe von 100 v.H. des ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgeltes. Bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

3.2. Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsverhinderung dem Betrieb unverzüglich mitzuteilen und die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit innerhalb von drei Arbeitstagen vorzulegen.

3.3. Der Arbeitnehmer, dem aus einem Unfall Haftpflichtansprüche gegen einen Dritten zustehen, hat diese Ansprüche an den Arbeitgeber auf dessen Verlangen in soweit abzutreten, als der Arbeitgeber ihm anlässlich des Unfalles Zahlungen geleistet hat. Das gilt nicht für etwaige Ansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger oder eine Privatversicherung, die aus eigener Vorsorge des Arbeitnehmers abgeschlossen worden ist.

3.4. Tödlicher Betriebsunfall

3.4.1. Bei einem tödlichen Betriebsunfall oder bei einem Betriebsunfall mit Todesfolge eines Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber an den Ehegatten - oder falls der Arbeitnehmer am Todestag verwitwet oder nicht verheiratet war - an die Unterhaltsberechtigten eine einmalige Beihilfe zu zahlen. Die Beihilfe wird aus dem durchschnittlichen Netto-Arbeitsverdienst errechnet, den der Verunglückte in den letzten 13 Wochen vor dem Unfall erhalten hat.

3.4.2. Die Beihilfe beträgt: 2 Arbeitsausfall infolge ungünstiger Witterung/Kurzarbeit 3 Arbeitswochen für Verheiratete mit einem unterhaltsberechtigten Kind, 4 Arbeitswochen für Verheiratete mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern, 5 Arbeitswochen für Verheiratete mit drei unterhaltsberechtigten Kindern, 6 Arbeitswochen für Verheiratete mit vier oder mehr unterhaltsberechtigten Kindern.

3.4.3. Das gilt nicht für Betriebe, die eine günstigere Regelung besitzen.

 

4. Kündigung während der Krankheit

4.1. Wird dem Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit gekündigt, so läuft die Kündigungsfrist frühestens zu dem Zeitpunkt ab, zu dem bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses die Pflicht zur Lohnfortzahlung enden würde.

4.1.1. Für den Arbeitnehmer, der noch keinen Anspruch auf eine 14-tägige Kündigungsfrist erworben hat oder wenn in diesem Tarifvertrag eine kürzere Kündigungsfrist vorgesehen ist, entfällt der Anspruch gemäß Ziffer 4.1. Das gleiche gilt, wenn die Kündigung aus berechtigtem wichtigem Grund durch den Arbeitgeber erfolgt.

 

§ 6 Freistellung von der Arbeit

 

1. In folgenden Fällen wird der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt und ihm der in dieser Zeit entsprechende Verdienstausfall vergütet:

1.1. bei seiner Eheschließung - für 2 Arbeitstage

1.2. bei Eheschließung seiner Kinder, Stief- und Pflegekinder - für 1 Arbeitstag

1.3. bei eigener silberner oder goldener Hochzeit und derjenigen der Eltern, Schwiegereltern und Kinder - für 1 Arbeitstag

1.4. bei Entbindung der Ehefrau - für 2 Arbeitstage

1.5. bei Tod des Ehegatten oder unterhaltsberechtigter Kinder, sofern diese oder der Ehegatte in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten, einschließlich des Bestattungstages - für 3 Arbeitstage

1.5.1. beim Tode von Eltern, nicht unterhaltsberechtigten Kindern und Geschwistern, sofern sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, einschließlich des Bestattungstages - für 2 Arbeitstage

1.5.2. bei Teilnahme an der Bestattung der unter 1.5.1. genannten Angehörigen, die nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, sowie der Groß- und Schwiegereltern - für 1 Arbeitstag

1.6. Bei schweren Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Ehepartner und der Kinder über 8 Jahre, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist - für 1 Arbeitstag

1.7. bei Wohnungswechsel - einmal im Kalenderjahr - - für 1 Arbeitstag

1.8. bei 25-, 40- und 50-jähriger Betriebszugehörigkeit - für 1 Arbeitstag

1.9. Fallen die Ereignisse der Ziffern 1.1. - 1.8. in den Urlaub, so sind sie auf Wunsch des Arbeitnehmers in Geld oder Freizeit zu gewähren. Die Höhe des Anspruches regelt sich nach Ziffer 1.12.

1.9.1. Der Arbeitnehmer hat das Ereignis dem Arbeitgeber glaubhaft zu machen oder zu belegen. Nach dem Urlaub hat der Arbeitnehmer vorerst um eine Verlängerung seines Urlaubs nachzusuchen. Der Freizeitanspruch kann auch später verlangt werden und verfällt am Ende des Kalenderjahres.

1.10. Für die tatsächlich zur Angelegenheit benötigte Zeit - im Rahmen der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, höchstens jedoch für 8 Stunden - bei Arbeitsversäumnis aus folgenden Gründen:

1.10.1. Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Betriebsunfalls für den Rest des Arbeitstages,

1.10.2. zum Aufsuchen des Arztes, auch bei Überweisung an einen Facharzt oder an ein Krankenhaus, sofern der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist; ausgenommen sind Dauerbehandlungen und weitere Zahnarztbesuche,

1.10.3. Ladung von einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig werdenden Behörde, sofern der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Betroffener, oder als Partei im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.

1.11. Der Arbeitnehmer hat rechtzeitig beim Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachzusuchen. Ist dies nicht möglich, so ist der Grund der Verhinderung spätestens am darauf folgenden Arbeitstag glaubhaft zu machen.

1.12. Die Vergütung erfolgt zum Gesamttarifstundenlohn. Bei Leistungslohn erfolgt die Vergütung zum Gesamttarifstundenlohn zuzüglich 25%.

 

§ 7 Fahrtkostenbezahlung, Wegezeitvergütung, Auslösung

 

1. Allgemeines

1.1. Der Arbeitnehmer kann auf Arbeitsstellen des Betriebes, die er von seiner Wohnung aus an jedem Arbeitstag aufsuchen kann, oder auf Arbeitsstellen des Betriebes, die er von seiner Wohnung aus, nicht an jedem Arbeitstag aufsuchen kann, beschäftigt werden.

 

2. Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt

2.1. Der Arbeitnehmer erhält das Fahrgeld ersetzt, das er bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel über den zweifachen Betrag eines Fahrscheines täglich insgesamt aufwenden muss, um zu seiner im Land Berlin gelegenen Baustelle und zurück zu gelangen.

2.2. Ein Anspruch auf Zahlung von Fahrtkosten besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung durch den Arbeitgeber mit einem ordnungsgemäßen, für Personenbeförderung zugelassenen Fahrzeug gegeben ist.

2.3. Betriebsvereinbarung Erfordern die örtlichen Verhältnisse Regelungen der Fahrtkostenerstattung und Wegzeitvergütung, so können darüber Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitsstelle nicht mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erreicht werden kann.

2.4. Die gesamten Fahrgeldauslagen während der Arbeitszeit werden vom Betrieb getragen.

2.4.1. Benutzt der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers während der Arbeitszeit seinen Pkw oder sein Kraftzweirad, so hat er Anspruch pro gefahrenen Kilometer:

Beim Pkw = 0,43 DM beim Kraftzweirad = 0,22 DM.

Erhöhen sich die gesetzlichen Steuerpauschalen, so sind diese zu vergüten.

2.4.2. Hat der Arbeitgeber die Zustimmung nicht gegeben, so hat der Arbeitnehmer mindestens das Fahrgeld für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erhalten, das er andernfalls aufgewendet hätte.

2.5. Soweit die gewährten Fahrtkostenabgeltungen zu versteuern sind, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung dieser zu entrichtenden Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung als Sachbezug zu versteuern ist.

 

3. Arbeitsstellen mit Auslösungsanspruch außerhalb des Landes Berlin

3.1. Der Arbeitnehmer erhält eine kalendertägliche Auslösung, wenn die Arbeitsstelle so weit von seiner Wohnung entfernt ist, dass ihm die tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und eine getrennte Haushaltsführung verursacht wird.

3.2. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist zumutbar, wenn der normale Zeitaufwand für den Weg von der Mitte des Wohnortes bis zur Arbeitsstelle bzw. bis zur Baustellenmitte und zurück, bei Benutzung des zeitlich günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels oder eines firmeneigenen (ordnungsgemäßen) Fahrzeuges, nicht mehr als 2 1/2 Stunden beträgt.

3.2.1. Für Personenbeförderung zugelassene betriebliche Fahrzeuge sind den öffentlichen Verkehrsmitteln gleichgesetzt.

3.3. Für den Tag der Anreise zur Arbeitsstelle und für den Tag der Rückreise hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Auslösung.

3.4. Die Höhe der Auslösung beträgt 3 Gesamttarifstundenlöhne der Lohngruppe III (100%).

3.5. Der Anspruch auf Auslösung entfällt:

3.5.1. für die Tage der tariflichen Wochenendheimfahrten nach Ziffer 3.7,

3.5.2. während eines Krankenhausaufenthaltes, mit Ausnahme des Tages der Aufnahme,

3.5.3. Für die Tage, an denen der Arbeitnehmer die Arbeit ganz oder teilweise schuldhaft versäumt,

3.6. Die Kosten für die Beibehaltung der Unterkünfte sind dem Arbeitnehmer zu erstatten:

3.6.1. für die Dauer der tariflichen Wochenendheimfahrten nach Ziffer 3.7..

3.6.2. Bei Krankenhausaufenthalten nach Ziffer 3.5.2. für die Dauer von 14 Tagen.

3.7. Wochenendheimfahrten Anspruch auf Wochenendheimfahrten zu seinem Wohnort hat der Arbeitnehmer nach jeweils 4 Wochen einer ununterbrochenen auswärtigen Tätigkeit. Hierfür hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seines tatsächlichen Lohnes freizustellen.

3.7.1. Entfernung bis 400 km für 1 Arbeitstag In der Zeit von Montag bis Freitag, außer an Feiertagen.

3.7.2. Entfernung über 400 km für 2 Arbeitstage In der Zeit von Montag bis Freitag, außer an Feiertagen.

3.7.3. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können - soweit dies die betrieblich Verhältnisse auf der Arbeitsstelle oder die familiären Umstände des Arbeitnehmers erfordern den Zeitpunkt einer Wochenendheimfahrt vorverlegen oder hinausschieben.

3.8. Fahrtkosten Anspruch auf Fahrtkostenerstattung für die Fahrt zwischen seiner Wohnung und Arbeitsstelle hat der Arbeitnehmer gleichgültig, wie er den Weg zurücklegt, in Höhe der Kosten für die Eisenbahnfahrt 2. Klasse.

3.8.1. Bei Entfernungen über 400 km für die Eisenbahnfahrt 1. Klasse, erforderlichenfalls anderer öffentlicher Verkehrsmittel.

3.8.2. Der Anspruch auf Zahlung der Fahrtkosten entfällt, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem ordnungsgemäßen, zur Personenbeförderung zugelassenen, betrieblichen Fahrzeug gegeben ist.

3.8.3. Zusätzlich zur Fahrtkostenerstattung nach Ziffer 3.8. und 3.8.1. ist für die gesamte erforderliche Reisezeit, unabhängig des Reisebeginns, der Gesamttarifstundenlohn zu vergüten. Die Zuschläge für Mehr- und Nachtarbeit entfallen.

 

4. Innerbetriebliche Umsetzungen

4.1. Bei innerbetrieblichen Umsetzungen des Arbeitnehmers sind zu vergüten:

4.1.1. die Fahrtkosten, wie in Ziffer 3.8. geregelt,

4.1.2. für die Reisezeit ist der Gesamttarifstundenlohn unter Berücksichtigung eventueller Mehr- und Nachtarbeitszuschläge zu vergüten.

4.2. Der Anspruch auf Zahlung der Fahrtkosten entfällt, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem ordnungsgemäßen zur Personenbeförderung zugelassenen Fahrzeug gegeben ist.

 

5. Wohnort im Sinne dieses Paragraphen ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer polizeilich gemeldet ist.

 

§ 8 Erschwerniszuschläge

 

1. Die Arbeitnehmer haben für die Zeit, in der sie mit Gerüstbauarbeiten nachstehend aufgeführter Art beschäftigt sind, Anspruch auf den jeweils aufgeführten prozentualen Erschwerniszuschlag zum Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe III (100%).

1.1. In Räumen mit Öfen, in denen eine Temperatur von über 40 Grad Celsius herrscht 15%

1.2. Bei Arbeiten in Räumen, deren Luft mit gesundheitsschädlichen Dünsten oder Übelriechenden Schwefelgerüchen oder Säuren durchsetzt ist 15%

1.3. Bei Demontage von Gerüsten an Hochdruckleitungen, in Kühl- und Tankanlagen, bei denen die Gerüste mit Isolierstoffen behaftet sind; wie Faserwolle, Bitumen oder Teer 10%

1.4. Bei Arbeiten in Schächten, Tunnel und Klärbehältern (Als Tunnel gelten nicht Bauwerke, die in offener Baugrube erstellt werden) 15%

1.5. Bei Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer für die Dauer der Tätigkeit im Wasser oder im Schlamm steht oder mit Wasser oder Schlamm in erheblichem Maße in Berührung kommt 10%

 

§ 9 Urlaub

 

1. Urlaubsanspruch Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

 

2. Urlaubsdauer

2.1. Der Urlaub beträgt 30 Arbeitstage.

2.2. Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in den Betrieben des Gerüstbaugewerbes zurückgelegten Beschäftigungstagen (Urlaubsberechnungstage nach Maßgabe der Ziffer 4.

2.3. Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften verlängert sich der Jahresurlaub um 6 Arbeitstage.

2.4. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.

2.5. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach termingemäßem Ablauf des Urlaubs, oder falls die Krankheit länger dauert, nach deren Beendigung zunächst dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist nach Maßgabe der Ziffer 3.2. festzulegen.

 

3. Urlaubsantritt

3.1. Im Urlaubsjahr oder seit Aufnahme einer Beschäftigung kann ein Teil des Jahresurlaubs erstmals angetreten werden, wenn der Anspruch darauf einschließlich des übertragenen Resturlaubs mindestens die Hälfte eines Jahresurlaubs beträgt.

3.2. Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates festzulegen.

3.3. Zwei Arbeitstage vor Urlaubsantritt wird der Anspruch auf Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld) fällig.

3.4. Zunächst ist der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub, dann der im laufenden Kalenderjahr erworbene Urlaub zu gewähren.

 

4. Ermittlung der Urlaubsdauer

4.1 Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden Jahresurlaubstage nach Maßgabe der Urlaubsberechnungstage zu ermitteln. Die Urlaubsdauer richtet sich nach der Zahl der bei Urlaubsantritt noch unverbrauchten Urlaubsberechnungstage des Arbeitnehmers. Wie viel unverbrauchte Urlaubsberechnungstage für einen oder mehrere Urlaubstage benötigt werden, ist im Antrag (Umrechnungstabelle) festgelegt. Der Anhang ist wesentlicher Bestandteil dieses Tarifvertrages. Urlaubsberechnungstage sind alle Kalendertage des Beschäftigungsverhältnisses.

4.2 Keine Urlaubsberechnungstage sind:

  • Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist;

Samstage und Sonntage sind nicht mitzuzählen,

  • Tage unbezahlten Urlaubs, soweit dieser länger als 14 Tage gedauert hat,

  • Tage, für die der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer weder Arbeitsentgelt noch

Ausgleichsbeträge gemäß Ziffer 6 erhalten hat.

4.3 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Urlaubstage zu ermitteln und der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes mitzuteilen. Wurde während des Beschäftigungsverhältnisses Urlaub gewährt, so ist dies ebenfalls mitzuteilen.

 

5. Höhe des Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld)

5.1. Die Urlaubsvergütung errechnet sich aus dem jeweiligen Bruttolohn. Bruttolohn ist

a) der für die Berechnung der Lohnsteuer Zugrundezulegende und in der Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,

b) der nach § 40a und 40b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer sowie des Beitrages zur einer Gruppenunfallversicherung.

5.2. Das Urlaubsentgelt beträgt 11,45 v.H., für Schwerbehinderte 13,74% des Bruttolohnes.

5.3. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 25 v.H. des Urlaubsentgeltes. Das zusätzliche Urlaubsgeld kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden.

5.4. Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld (Urlaubsvergütung) werden zur Vereinfachung in einem Prozentsatz zusammengezogen; die Urlaubsvergütung beträgt dann insgesamt für Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr 14,31 v.H., für Schwerbehinderte 17,17 v.H. des Bruttolohnes.

5.5. Wird der Urlaub nur teilweise geltend gemacht, so ist die Urlaubsvergütung durch die Summe der zustehenden Urlaubstage zu teilen und mit der Zahl der davon beanspruchten Urlaubstage zu vervielfachen.

5.6. Am Ende des Urlaubsjahres unverbrauchte Restansprüche auf Urlaubsvergütung sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen, höchstens jedoch für einen Jahresurlaub.

 

6. Ausgleichsbeträge

6.1. Soweit der Lohnausfall nicht vergütet worden ist, ist ein die Urlaubsvergütung erhöhender Ausgleich zu gewähren für die durch

a) unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit,

b) witterungsbedingten Arbeitsausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (§ 75, Absatz 2, Nr. 2 AFG)

c) vorübergehenden Arbeitsausfall infolge von Kurzarbeit

d) Dauer der Wehrübung

eingetretene Verminderung des der Urlaubsvergütungsberechnung zugrunde liegenden Bruttolohnes.

6.2. Der Ausgleich ist im Falle der Nr. 6.1 lit. a für eine Dauer der Krankheit bis zu 26 Wochen in jedem Urlaubsjahr mit Ausnahme der Lohnfortzahlung bis zu 26 Wochen, bei Arbeitsunfähigkeit infolge Betriebsunfalle für eine Dauer bis zu 36 Wochen in jedem Urlaubsjahr, höchstens jedoch bis zu Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 105a AFG, im Falle der Nr. 6.1. lit. d für die Dauer der Wehrübung zu gewähren und beträgt 15,00 DM für jeden vollen Arbeitstag.

6.3. Der Ausgleich gemäß Nr. 6.1 Buchstabe b und c ist für jede volle Ausfallstunde höchstens jedoch für jeweils 400 Ausfallstunden im Kalenderjahr zu gewähren. Der Ausgleich gemäß Nr. 6.1. lit. b beträgt für die 1. bis 150. Ausfallstunde mit Anspruch auf Überbrückungsgeld 0,50 DM, für die 151. bis 400. Ausfallstunde (1. bis 250. Stunde mit Anspruch auf Winterausfallgeld) jedoch 1,50 DM. Der Ausgleich i.H.v. 1,50 DM ist anstelle des Ausgleichs gem. Nr. 6.1. lit. a auch für witterungsbedingte Ausfallstunden zu gewähren, für die Anspruch auf Krankengeld, auf Winterausfallgeld, auf Winterausfallgeld-Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall oder auf Krankengeld in Höhe des Winterausfallgeldes bestand. Der Ausgleich gem. Nr. 6.1 lit. c beträgt 1,50 DM.

 

7. Winterurlaubszuschuss

7.1. Arbeitnehmer, die ihren Urlaub in den Wintermonaten antreten, erhalten zusammen mit der Urlaubsvergütung für jeden in der Zeit vom 1. November bis einschließlich 31. März fallenden Urlaubstag einen Winterurlaubszuschuss in Höhe von 38,00 DM pro Arbeitstag.

7.2. Für abgegoltene Urlaubstage wird kein Winterurlaubszuschuss gewährt.

 

8. Urlaubsabgeltung

8.1. Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung des Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes besteht gegenüber der Sozialkasse

a) nachdem der Arbeitnehmer länger als drei Monate in einem nicht von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb beschäftigt gewesen ist,

b) nachdem der Arbeitnehmer dauernd erwerbsunfähig geworden ist und dies durch Rentenbescheid oder ärztliches Attest nachweist,

c) nachdem der Arbeitnehmer länger als drei Monate nicht in Betrieben des Gerüstbaugewerbes beschäftigt gewesen ist und durch Rentenbescheid oder ärztliches Attest nachweist, dass er berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im Gerüstbaugewerbe auszuüben,

d) nachdem der Arbeitnehmer aus einem Betrieb des Gerüstbaugewerbes ausgeschieden ist und durch Rentenbescheid nachweist, dass er Altersruhegeld bezieht,

e) wenn der Arbeitnehmer aus einem gewerblichen Arbeitsverhältnis in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Gerüstbaugewerbes überwechselt,

f) wenn der Arbeitnehmer auswandern will und eine amtliche Bescheinigung darüber vorliegt, dass die Ausweispapiere ausgestellt sind,

g) wenn der ausländische Arbeitnehmer endgültig in sein Heimatland zurückkehrt,

h) wenn der Arbeitnehmer als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis endet.

Eine Abgeltung in anderen als den vorstehenden Fällen ist ausgeschlossen. Wird der Anspruch in den Fällen a - h gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht, ist dieser sofern die Sozialkasse ihr Einverständnis erklärt hat, berechtigt die Abgeltung mit befreiender Wirkung für die Sozialkasse vorzunehmen.

8.2. Stirbt der Arbeitnehmer, so hat der Erbe oder derjenige, der nachweisbar für die Bestattungskosten aufgekommen ist, Anspruch auf Auszahlung des noch nicht verfallenen Urlaubsentgeltes einschließlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der noch nicht verfallenen Abgeltung. Der Anspruch besteht im Todesfall gegenüber dem Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war, binnen eines weiteren Kalenderjahres gegenüber der Sozialkasse. Nicht verfallene Ansprüche können im Todesjahr und im darauf folgenden Kalenderjahr gegenüber der Sozialkasse geltend gemacht werden.

 

9. Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. Mit Ablauf eines weiteren Kalenderjahres verfällt der Anspruch auf Bescheinigung der Urlaubsansprüche und dessen Berichtigung.

10. Entschädigung durch die Kasse Soweit Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen sind, besteht in dem auf den Verfall folgenden Jahr Anspruch auf Entschädigung durch die Kasse in Höhe der Urlaubsvergütung.

11. Sozialkasse des Berliner Baugewerbes Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Sozialkasse des Berliner Baugewerbes mit Sitz in Berlin hat insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der Urlaubsvergütung zu sichern. Die Arbeitgeber haben die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf die Beiträge hat die Sozialkasse einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe der Beiträge, deren Einzahlung und Verwaltung sowie Erstattung der Urlaubsvergütung an die Arbeitgeber werden in besonderen Tarifverträgen, insbesondere im Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Gerüstbaugewerbe (Verfahrenstarifvertrag-Berlin) geregelt.

12. Urlaub für jugendliche Arbeitnehmer Auf jugendliche Arbeitnehmer finden die Ziffern 1, 2.1, 2.3, 2.4, 2.5, 3.2, 3.3, 3.4, 5.3 und 7 Anwendungen, Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Für das Lebensalter ist als Stichtag der 1. Januar des Urlaubsjahres maßgebend.

 

13. Überleitungsanspruch

13.1 Arbeitnehmer, die am 1. Januar des Urlaubsjahres mindestens 18 Jahre alt sind und denen im Vorjahr Urlaub nach Ziffer 12 zu gewähren war, haben zusätzlich zu dem im Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruch einen Überleitungsanspruch auf 15 Tage Jahresurlaub, wenn sie im Vorjahr mindestens sechs Monate in Betrieben des Gerüstbaugewerbes beschäftigt waren. Der Überleitungsanspruch beträgt 14,31% des tausendfachen Gesamttarifstundenlohnes der Berufsgruppe IV.

13.2 Hat der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr in einem von diesem Tarifvertrag nicht erfassten Betrieb bereits Urlaub erhalten, so ist dieser auf den Überleitungsanspruch anzurechnen. Die Urlaubsvergütung hierfür mindert sich für jeden anzurechnenden Urlaubstag um 1/15 des Betrages gemäß Ziffer 13.1, Satz 2.

13.3 Hinsichtlich des Überleitungsanspruches sind die Übertragung in das nächste Kalenderjahr, Urlaubsabgeltung und Entschädigung ausgeschlossen.

 

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber gegen die Kasse ist Berlin.

 

 

§ 10 Werkzeuge und Schutzkleidung

 

1. Das erforderliche Werkzeug und die etwa notwendige Schutzausrüstung stellt der Betrieb kostenlos zur Verfügung. Er trägt auch die Kosten für die Instandhaltung des Werkzeuges.

2. Arbeits- und Schutzausrüstung sowie Werkzeuge sind pfleglich zu behandeln. Schäden sind unverzüglich zu melden. Für grobfahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung und bei Verlust, kann der Arbeitnehmer haftbar gemacht werden.

3. Die Aushändigung neuer Werkzeuge oder Schutzausrüstung erfolgt gegen Rückgabe der Gebrauchten.

 

§ 11 Ausschlussfristen

 

1. Schriftliche Geltendmachung Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

2. Gerichtliche Geltendmachung Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Im Falle der Erhebung einer Kündigungsschutzklage beginnen die Ausschlussfristen für Lohnforderungen von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses festgestellt wurde.

 

§ 12 Schiedsgericht

 

1. Schiedsvertrag Entsteht über die Auslegung der Bestimmungen dieses Rahmentarifvertrages oder eines anderen zwischen ihnen abgeschlossenen Tarifvertrages ein Streitfall, so hat darüber auf Antrag einer Tarifvertragspartei ein Schiedsgericht unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit zu entscheiden. Der Antrag ist gegenüber der anderen Tarifvertragspartei abzugeben.

 

2. Schiedsgericht

2.1. Schiedsgericht ist das Tarifamt für das Gerüstbaugewerbe Berlin (Tarifamt).

2.2. Das Tarifamt wird jeweils auf Antrag nach Ziffer 1 neu gebildet. Es besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden und je zwei Beisitzern der Tarifvertragsparteien, die bis zur Entscheidung über den jeweiligen Streitfall bestellt werden.

2.3. Der unparteiische Vorsitzende wird von den Tarifvertragsparteien gemeinsam bestellt. Einigen diese sich innerhalb von zehn Tagen nach einem Antrag nach Ziffer 1 nicht, so haben sie den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin zu bitten, nach ihrer Anhörung einen unparteiischen Vorsitzenden zu bestellen.

2.4. Jede Tarifvertragspartei benennt spätestens bis zur Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden Beisitzer. Sie hat für jeden Beisitzer einen Stellvertreter zu benennen, der bei Verhinderung des Beisitzers an dessen Stelle tritt. Die Beisitzer bzw. ihre Stellvertreter sind nicht als Vertreter der streitenden Parteien anzusehen und an Aufträge nicht gebunden. Sie sind in ihrer fachlichen Stellungnahme nur den Tarifverträgen, dem Gesetz und ihrem Gewissen unterworfen.

3. Schiedsverfahren

3.1. Das Tarifamt muss innerhalb von 14 Tagen nach Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden zusammentreten.

3.2. Die Verhandlung vor dem Tarifamt ist nicht öffentlich.

3.3. Die Tarifvertragsparteien werden durch den unparteiischen Vorsitzenden zu den Verhandlungen geladen.

3.4. Das Tarifamt hat den Streitgegenstand mit den Tarifvertragsparteien zu erörtern und zu versuchen, eine Einigung der Tarifvertragsparteien zu erzielen.

3.5. Das Tarifamt hat innerhalb von 21 Tagen nach seinem ersten Zusammentritt eine Entscheidung zu treffen. Es muss hierüber in Abwesenheit der Parteien beraten und abstimmen. An der Beratung und Abstimmung haben sämtliche Mitglieder des Tarifamtes teilzunehmen. Der unparteiische Vorsitzende darf sich der Stimme nicht enthalten. Bleibt ein Beisitzer bzw. ein Stellvertreter der Abstimmung schuldhaft fern, so entscheiden die erschienenen Mitglieder des Tarifamtes allein.

3.6. Über weitere Einzelheiten des Verfahrens beschließt das Tarifamt mit einfacher Mehrheit.

3.7. Die Entscheidung des Tarifamtes ist den Tarifvertragsparteien innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Erlass zuzustellen.

3.8. Werden die in diesem Paragraphen bestimmten Fristen nicht eingehalten, so ist das Schiedsverfahren beendet; der Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit nach Ziffer 1 entfällt.

3.9. Die Kosten des Tarifamtes tragen die Tarifvertragsparteien je zur Hälfte.

 

4. Urteilswirkung Eine rechtskräftige Entscheidung des Tarifamtes hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.

 

§ 13 Sonstige Bestimmungen

 

1. Der Betriebsrat führt seine Geschäfte entsprechend den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.

2. Wird in Tarifverträgen des Gerüstbaugewerbes auf eine Betriebszugehörigkeit abgestellt, gilt folgendes: Zeiten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie nicht länger als sechs Monate gedauert hat.

3. Günstigere Regelungen in Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen werden durch diesen Rahmentarifvertrag nicht berührt.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Rahmentarifvertrages durch Gesetz nichtig werden, so werden die übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

5. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, unmittelbar nach Kündigung dieses Rahmentarifvertrages Verhandlungen wegen eines Neuabschlusses aufzunehmen.

6. Soweit in diesem Rahmentarifvertrag Änderungen vereinbart wurden, die eine Veränderung des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, dem Lohnausgleich, die Berufsbildung und die Zusatzversorgung im Gerüstbaugewerbe Berlin (VTV-B) vorsehen, bedarf es keiner Kündigung.

7. Durchführung des Vertrages Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung dieses Vertrages einzusetzen, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages unverzüglich in Verhandlungen einzutreten. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so gilt § 12.

 

§ 14 In-Kraft-Treten und Laufdauer

 

1. Der Rahmentarifvertrag tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Ausgenommen § 4 Ziffer 2 ff, 3.2. II/1 und 3.3.3., § 9 Ziffer 5., 9., 10., 11., 12., 13. und §§ 12 und 13. Diese treten am 1. Juni 1989 in Kraft. Vom 1. Januar 1989 bis 31. Mai 1989 gelten die §§ 4 und 9 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Vermiet- und Montagefirmen von Gerüsten in Berlin vom 16. Dezember 1981 in den Fassungen 5. Mai 1983/13. Januar 1984/12. September 1985/30. November 1987. Der Rahmentarifvertrag ist jeweils mit sechsmonatiger Frist zum 31. Dezember, erstmals am 31. Dezember 1992, kündbar.

2. Abweichend von Ziffer 1 kann der Rahmentarifvertrag befristet ab dem 1.4.1996 mit einer Frist von einem Monat, jeweils zum Ende des Monats bis letztmalig zum 31.12.1996 gekündigt werden.




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


Jetzt Vorlage kostenlos herunterladen

Nachfolgend können Sie die Vorlage "Rahmentarifvertrag gewerbliche Arbeitnehmer Geruestbaugewerbe Berlin" kostenlos im .docx Format zur Bearbeitung in Word herunterladen.

rahmentarifvertrag-gewerbliche-arbeitnehmer-geruestbaugewerbe-berlin.docx herunterladen




Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 10.03.2024 11:51




Jetzt einen Vertrag durch einen Anwalt online auf JuraForum.de prüfen lassen
Stellen Sie hier Ihren zu prüfenden Vertrag ein
Vertrag prüfen
(Diese können Sie im nächsten Schritt ergänzen.)



Jetzt Rechtsfrage stellen


Jetzt Rechtsfrage stellen Datenschutz-Vorlagen Datenschutz-Vorlagen Generator

Neueintrag für Rechtsanwälte
Sichere & konforme Bezahlung
Bezahlmöglichkeiten

Weitere Muster & Vorlagen

© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.