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Tarifvertrag Ausbildungsverguetungen Friseurhandwerk Hessen

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Beschreibung
Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen Nr. 14 im Friseurhandwerk Hessen vom 21.07.2003, allgemeinverbindlich ab dem 01.08.2003

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Ausbildungsvergütungs-Tarifvertrag Nr. 14

vom 21. Juli 2003

 

Zwischen dem

Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen

einerseits

und der

Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di

- Landesbezirk Hessen -

andererseits

wird folgender Tarifvertrag vereinbart:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt:

 

a) räumlich: für das Land Hessen;

 

b) fachlich: für sämtliche Betriebe des Herren-, Damen- und Theaterfriseurgewerbes;

 

c) persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Auszubildenden.

 

§ 2 Höhe der Vergütungen

 

Die Ausbildungsvergütungen betragen monatlich im

 

1. Ausbildungsjahr 365,-- Euro

2. Ausbildungsjahr 440,-- Euro

3. Ausbildungsjahr 520,-- Euro

Anmerkung:

Die Vergütungen sind brutto, jedoch unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlich vom Arbeitgeber zu tragenden Versicherungsanteile (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) zu zahlen.

 

§ 3 Laufzeit

 

Dieser Vertrag tritt am 1. August 2003 in Kraft. Er ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, frühestens zum 31. Juli 2004 kündbar. Er ersetzt den Tarifvertrag über die Vergütung für Auszubildende vom 20. August 2002.

 

Protokollnotiz:

Die fortlaufende Nummerierung der Ausbildungsvergütungs-Tarifverträge wurde erstmalig mit dem Ausbildungsvergütungs-Tarifvertrag vom 6. Dezember 1989 (Nr. 1) vorgenommen. Dies bedeutet nicht, dass zuvor keine Tarifverträge abgeschlossen worden wären.

 




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 29.02.2024 10:01




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