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Manteltarifvertrag Nr. 2 Auszubildende Friseurhandwerk Hessen

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Beschreibung

 

Manteltarifvertrag Nr. 2

für Auszubildende des

Friseurhandwerks in Hessen

vom 17. Juni 2000

 

Zwischen dem

Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen

einerseits

und der

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr

- Bezirksverwaltung Hessen -

andererseits

wird folgender Manteltarifvertrag vereinbart:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Manteltarifvertrag gilt

 

a) räumlich: für das Land Hessen;

 

b) fachlich: für sämtliche in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebe des Friseurhandwerks und dessen Fachabteilungen;

 

c) persönlich: für alle Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, die durch einen Friseurmeister[1] in den unter b) genannten Betrieben ausgebildet werden und Mitglieder der Gewerkschaft ÖTV sind.

 

§ 2 Auszubildende, Berufsausbildungsvertrag

 

1. Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die in Betrieben, deren Beschäftigte unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für das Friseurhandwerk in Hessen fallen, als arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden.

2. Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schließen, der mindestens Angaben enthält über:

a) Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll;

b) Beginn und Dauer der Berufsausbildung;

c) Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte;

d) Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit;

e) Dauer der Probezeit;

f) Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung;

g) Dauer des Erholungsurlaubes;

h) Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann.

3. Auszubildende dürfen nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die dem Erreichen ihrer Ausbildungsziele förderlich sind.

4. Auszubildende haben sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

 

§ 3 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit, Ruhepausen

 

1. Die Ausbildungszeit entspricht der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten des Friseurhandwerks in dessen jeweiliger Fassung.

2. Die tägliche Höchstausbildungszeit und die täglichen Ruhepausen richten sich nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Sie sind in der Anlage (1) aufgeführt.

3. Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausgefallene Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen die regelmäßige Arbeitszeit gemäß Abs. 1 nicht überschreitet.

4. Beginn und Ende der täglichen Ausbildungszeit sowie der Pausen sind in Abstimmung mit den Auszubildenden festzulegen und niederzuschreiben. Die Niederschrift muss an geeigneter Stelle gut sichtbar und unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes ausgehängt werden. Gibt es einen Betriebsrat oder eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, so sind diese vorher zu hören.

5. Den Auszubildenden ist während der täglichen Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, ihre Berichtshefte (Ausbildungsnachweise) zu führen. Sofern Übungsabende zum Lernen an Modellen oder Übungsmedien (z. B. Übungsköpfen) angesetzt werden, sind diese bis spätestens 20 Uhr desselben Tages zu beenden. Die tägliche Ausbildungszeit darf hierdurch nicht verlängert werden. In Ausnahmefällen ist die Ausbildungszeit am nächsten Arbeitstag um die Ausbildungszeit am Übungsabend, die über die tägliche Ausbildungszeit hinausgeht, zu reduzieren.

 

§ 4 Freistellung

 

1. Die Freistellung der Auszubildenden zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht und zur Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte richtet sich nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die entsprechenden Paragraphen sind in der Anlage 2 abgedruckt.

2. Wenn aus zwingenden technischen oder personellen Gründen die Fertigkeitsprüfungen bei den Gesellen- oder Zwischenprüfungen an einem Sonntag durchgeführt werden müssen, so erhalten die Auszubildenden dafür in der dem Prüfungstag vorausgehenden oder folgenden Woche einen Arbeitstag Ersatzfreizeit.

3. Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.

 

§ 5 Ausbildungsvergütung

 

1. Die Ausbildungsvergütung richtet sich nach dem zwischen dem Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Hessen, abgeschlossenen Ausbildungsvergütungstarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung. Die dort vereinbarten Ausbildungsvergütungen sind Mindestausbildungsvergütungen.

2. Die Zahlung der Ausbildungsvergütungen erfolgt spätestens während der Ausbildungszeit des letzten Arbeitstages des Abrechnungszeitraumes. Gleichzeitig ist eine Abrechnung auszuhändigen, aus der die Ausbildungsvergütung, die Zuschläge und die Abzüge ersichtlich sind.

3. Wird ein erfolgreicher Berufsfachschulbesuch oder eine Vorbildung aufgrund der Ausbildungsbestimmungen oder der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung oder der Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung oder in sonst zulässiger Weise auf die Ausbildungszeit angerechnet, so gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.

 

§ 6 Mehrarbeit, nächtliche Arbeit und Schichtarbeit

 

Zu Mehrarbeit, nächtlicher Arbeit (von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr) und Schichtarbeit dürfen jugendliche Auszubildende nicht herangezogen werden.

 

§ 7 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung

 

1. Den Auszubildenden ist die Vergütung fortzuzahlen,

a) wenn sie sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt, oder

b) wenn sie infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen können und sie diese Verhinderung nachweisen, oder

c) wenn sie aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen, oder

d) wenn sie an einer von einem Sozialversicherungsträger oder von einer Versorgungsbehörde verordneten Kur oder einem Heilverfahren einschließlich einer ärztlich verordneten Schonzeit teilnehmen, und zwar bis zur Dauer von sechs Wochen.

2. Die Auszubildenden werden in den nachstehenden Fällen, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann, unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt:

1. zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen üblicherweise Lohnausfall erstattet wird:

a) zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechtes und zur Beteiligung an Wahlausschüssen;

b) zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter;

c) zur Teilnahme an Wahlen der Organe der gesetzlichen Sozialversicherung und anderer öffentlicher Einrichtungen;

d) zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine;

2. aus folgenden Anlässen:

a) bei amts-, kassen- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder Behandlung;

b) bei ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, wenn die Behandlung während der Arbeitszeit erforderlich ist und durch Bescheinigung nachgewiesen wird;

3. aus folgenden besonderen Anlässen:

a) bei Wohnungswechsel Auszubildender mit eigenem Hausstand innerhalb von 2 Jahren bis zu 2 Tage;

b) bei Eheschließung Auszubildender 1 Tag;

c) bei der silbernen oder goldenen Hochzeit der Eltern, Groß- oder Schwiegereltern 1 Tag;

d) bei schwerer Erkrankung des Ehegatten oder des Lebensgefährten in häuslicher Gemeinschaft, wenn die Auszubildenden die nach ärztlicher Bescheinigung unerlässliche Pflege deshalb übernehmen müssen, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht, bis zu drei Tage, jedoch nicht mehr als zweimal im Kalenderjahr;

e) bei Niederkunft der Ehefrau, der Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft 1 Tag;

f) beim Tode des Ehepartners, des Lebensgefährten oder eines Kindes 2 Tage;

g) beim Tod der Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern oder Geschwister 1 Tag.

4. Die Auszubildenden sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Gründe des Fernbleibens glaubhaft nachzuweisen.

5. In sonstigen dringenden Fällen kann eine Erlaubnis zum Fernbleiben der Auszubildenden unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung erteilt werden. Hierzu gehört auch zum Beispiel die Abwicklung dringender Familienahngelegenheiten.

6. Die Auszubildenden haben rechtzeitig vorher beim Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachzusuchen. Besteht hierzu keine Möglichkeit, so ist dies unverzüglich nachzuholen.

7. Bei vom Arbeitgeber angeordneten Fortbildungsmaßnahmen sind von diesem die Kosten zu tragen. Die Ausbildungsvergütung ist weiter zu zahlen.

 

§ 8 Arbeitsbefreiung unter Fortfall der Ausbildungsvergütung

 

Den gewählten Vertreterinnen der Gewerkschaft ÖTV wird zur Teilnahme an Tagungen und Sitzungen unter Berücksichtigung betrieblicher Belange und zur Teilnahme an Tarifverhandlungen Arbeitsbefreiung im notwendigen Umfang unter Fortfall der Ausbildungsvergütung gewährt.

 

§ 9 Arbeitsversäumnis

 

Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit sowie die voraussichtliche Dauer sind unverzüglich anzuzeigen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist spätestens am dritten Krankheitstage einzureichen.

 

§ 10 Fahrtkosten

 

Die notwendigen Fahrtkosten zwischen Wohnung und überbetrieblicher Ausbildungsstätte trägt der Arbeitgeber.

 

§ 11 Ausbildungsmittel

 

Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe, zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind. Dies gilt auch für Prüfungen, die nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden. Ausbildungsmittel sind z. B. auch Kamm und Schere.

 

§ 12 Urlaub

 

1. Der Urlaub für Auszubildende richtet sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk in Hessen in der jeweils geltenden Fassung. Die entsprechenden Paragraphen sind in der Anlage (3) abgedruckt.

2. Auszubildende, die am 1. Januar des laufenden Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendeten, haben Anspruch auf Urlaubsdauer entsprechend den Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Beschäftigte im Friseurhandwerk.

3. Während des Urlaubs ist die Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen.

4. Vom Urlaubsanspruch sind auf Verlangen der Auszubildenden mindestens 3 Wochen zusammenhängend in der berufsschulfreien Zeit zu gewähren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten im Friseurhandwerk in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 13 Prüfungen

 

1. Der Ausbildende hat die Auszubildenden auf deren Verlangen rechtzeitig zur Gesellen-/Abschlussprüfung anzumelden.

2. Sobald den Ausbildenden der Prüfungstermin bekannt geworden ist, haben sie ihn den Auszubildenden unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 14 Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses, vorzeitiges oder verspätetes Ablegen der Prüfung

 

1. Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.

Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen dieser Prüfung. Die Auszubildenden haben den Arbeitgeber unverzüglich, spätestens am folgenden Arbeitstag, über Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung zu informieren.

2. Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, wenn sie dies innerhalb von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens schriftlich verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Nichtbestehen der Prüfung auch darauf zurückzuführen ist, dass die Auszubildenden ohne triftigen Grund der Prüfung oder einem Teil der Prüfung ferngeblieben sind.

3. Für den Zeitraum zwischen Ablauf der vereinbarten Dauer der Berufsausbildung und dem Ablegen der Prüfung ist auf Verlangen der Auszubildenden die Berufsausbildung fortzusetzen. Für diesen Zeitraum wird die Ausbildungsvergütung bezahlt.

4. Können Auszubildende aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund die Gesellenprüfung nicht innerhalb der vereinbarten Dauer des Ausbildungsverhältnisses ablegen, wird für die Zeit ab Vertragsende bis zum Ablegen der Gesellenprüfung der Lohn für die Lohngruppe 7 des zwischen den Parteien bestehenden Lohn- und Gehaltstarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung unter Anrechnung der Ausbildungsvergütung nachgezahlt, wenn sich die Auszubildenden bei der ersten sich anschließend bietenden Möglichkeit der Gesellenprüfung unterziehen und diese bestehen.

 

§ 15 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit

 

1. Beabsichtigen Auszubildende, unmittelbar im Anschluss an eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung bei demselben Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis einzutreten, so haben sie dies dem Arbeitgeber drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.

2. Beabsichtigt der Arbeitgeber, diesem Weiterbeschäftigungsangebot nicht zu entsprechen, so hat er dies den Auszubildenden spätestens vier Wochen danach schriftlich mitzuteilen.

3. Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

 

§ 16 Probezeit, Kündigung

 

1. Die ersten drei Monate des Berufsausbildungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

2. Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

  • aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten der Kündigungsfrist;

  • von den Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

3. Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

4. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren von einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

 

§ 17 Zeugnis

 

1. Der Ausbildende hat den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben.

2. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden. Auf Verlangen der Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

 

§ 18 Geltendmachung von Ansprüchen

 

Beiderseitige Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und dessen Beendigung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.

Ist ein Anspruch rechtzeitig gemäß Satz 1 erhoben worden und wird seine Erfüllung schriftlich abgelehnt, so ist der Anspruch innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.

 

§ 19 Aushang bzw. Auslegung von Tarifverträgen, Gesetzen und Vorschriften

 

Die aushang- und auslagepflichtigen Gesetze und Vorschriften sowie der Manteltarifvertrag und sonstige Tarifverträge für Auszubildende im Friseurhandwerk sind an einer den Auszubildenden jederzeit zugänglichen Stelle zur Einsichtnahme auszulegen bzw. ihnen auszuhändigen.

§ 20 Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien

 

1. Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung und Durchführung dieses Manteltarifvertrages ergeben, sind zunächst in Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien auf Antrag einer der Parteien zu regeln.

2. Erfolgt eine Einigung nicht, sind diese Streitigkeiten einer Schlichtungsstelle der Tarifvertragsparteien zur Entscheidung zu unterbreiten.

Diese Schlichtungsstelle besteht aus je drei von den Tarifvertragsparteien zu benennenden Beisitzerinnen/Beisitzern. Ist eine Einigung in der Schlichtungsstelle nicht möglich, wird eine unparteiische Vorsitzende hinzugezogen. Über die Person der Unparteiischen haben sich die Tarifvertragsparteien zu verständigen. Die Schlichtungsstelle gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.

 

§ 21 Schlussbestimmungen

 

Dieser Manteltarifvertrag für Auszubildende des Friseurhandwerks in Hessen tritt am 1. August 2000 in Kraft und ersetzt den Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 9. Dezember 1991 zwischen den Parteien. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Juli eines Jahres, erstmalig zum 31. Juli 2002 schriftlich gekündigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1 zum Manteltarifvertrag Nr. 2 für Auszubildende des Friseurhandwerks in Hessen

[Vorspann]

vom 17. Juni 2000

Tägliche Höchstausbildungszeit

Auszubildende unter 18 Jahren:

 

§ 8 Dauer der Arbeitszeit

 

1. Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (Jugendarbeitsschutzgesetz).

 

Auszubildende über 18 Jahren:

 

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

 

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden täglich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (Arbeitszeitgesetz).

 

Tägliche Ruhepausen

Auszubildende unter 18 Jahren:

 

§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume

 

1. Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen

 

a) 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,

b) 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten (Jugendarbeitsschutzgesetz).

 

Auszubildende über 18 Jahren:

 

§ 4 Ruhepausen

 

Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden (Arbeitszeitgesetz).

 

Anlage 2 zum Manteltarifvertrag Nr. 2 für Auszubildende des Friseurhandwerks in Hessen

[Vorspann]

vom 17. Juni 2000

 

Freistellung

Für Auszubildende unter 18 Jahren nach den §§ 9 und 10 des Jugendarbeitsschutzgesetzes:

 

§ 9 Berufsschule

 

1. Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen

a) vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,

b) an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,

c) in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.

2. Auf die Arbeitszeit werden angerechnet

a) Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden

b) Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden

c) im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.

3. Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.

 

§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

 

1. Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen

a) für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind

b) an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen.

2. Auf die Arbeitszeit werden angerechnet

a) die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen

b) die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden.

Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.

 

Für Auszubildende über 18 Jahre nach § 7 des Berufsbildungsgesetzes

 

§ 7 Freistellung

 

Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.

 

 

Anlage 3 zum Manteltarifvertrag Nr. 2 für Auszubildende des Friseurhandwerks in Hessen

[Vorspann]

vom 17. Juni 2000

Urlaub

Für Auszubildende unter 18 Jahren nach § 19 Absatz 1 und 2 Jugendarbeitsschutzgesetz:

 

§ 19 Urlaub

 

1. Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.

2. Der Urlaub beträgt jährlich

a) mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,

b) mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,

3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist. [.....]

 

Für Auszubildende über 18 Jahren nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages Nr. 4 für das Friseurhandwerk in Hessen vom 23. November 1998

§ 10

 

2. Der Erholungsurlaub beträgt bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche

nach Vollendung des 18. /des 30. Lebensjahres

bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 2 Jahren 24/25 Arbeitstage

ab dem 3. Jahr 26/28 Arbeitstage




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 22.09.2023 12:49




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