JuraForum.de - Anwaltssuche mit Online-Rechtsberatung JURA-KI fragen!
Sie sind Anwalt?
Login Klappmenu

Lohn- und Gehaltstarifvertrag Friseurhandwerk Hessen

Muster & Vorlagen | Vertrag prüfen lassen

Beschreibung
Lohn- und Gehaltstarifvertrag Nr. 14 für die Beschäftigten im Friseurhandwerk Hessen vom 02.12.2002, allgemeinverbindlich ab dem 01.01.2003, jedoch § 8 (Entgeltumwandlung) allgemeinverbindlich ab dem 19.03.2003

Weitere Tarifverträge, die in der Datenbank gefunden wurden und von Interesse sein könnten:


 

Lohn- und Gehaltstarifvertrag Nr. 14 für die Beschäftigten in Friseurbetrieben in Hessen

vom 2. Dezember 2002

 

Zwischen dem

Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen –

einerseits

und der

Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di -

- Landesbezirk Hessen -

andererseits

wird folgender Tarifvertrag vereinbart:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Dieser Tarifvertrag gilt

a) räumlich: für das Land Hessen;

b) fachlich: für sämtliche in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebe des Friseurhandwerks;

c) persönlich: für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten, soweit sie Mitglieder der Gewerkschaft ver.di sind. Hier und im Folgenden steht bei Personenbezeichnungen eine Form des grammatischen Geschlechts jeweils für Frauen und Männer.

2. Der Tarifvertrag gilt nicht für Auszubildende.

 

§ 2 Löhne

 

Die monatlichen Mindestlöhne bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit gemäß § 6 des Manteltarifvertrages Nr. 4 für das Friseurhandwerk in Hessen vom 23. November 1998 betragen in Euro brutto:

Lohngruppe 1A: 2 351 Euro

Meisterinnen in verantwortlicher Stellung, z. B. als Filial- oder Abteilungsleiterin (über 10 Beschäftigte)

 

Lohngruppe 1B: 2 051 Euro

Meisterinnen in verantwortlicher Stellung, z. B. als Filial- oder Abteilungsleiterin (bis 10 Beschäftigte)

 

Lohngruppe 2: 1 695 Euro

Meisterinnen, die

  • selbstständig arbeiten,

  • verantwortlich Aufgaben wahrnehmen,

  • die wesentlichen im Salon verlangten Friseurleistungen beherrschen und fachliche Beratungen durchführen,

  • fähig sind, vorübergehend die Betriebsleiterin zu vertreten und sie bei der Anleitung von Auszubildenden zu unterstützen

 

Lohngruppe 3: 1 695 Euro

Friseurinnen, die

  • selbstständig arbeiten,

  • verantwortlich Aufgaben wahrnehmen,

  • die wesentlichen im Salon verlangten Friseurleistungen beherrschen und fachliche Beratungen durchführen,

  • fähig sind, vorübergehend die Betriebsleiterin zu vertreten und sie bei der Anleitung von Auszubildenden zu unterstützen

 

Lohngruppe 4: 1 491 Euro

Friseurinnen, die selbstständig arbeiten und die wesentlichen im Salon verlangten Friseurleistungen beherrschen

 

Lohngruppe 5: 1 459 Euro

Kosmetikerinnen mit staatlicher Prüfung oder Fortbildungsprüfung zur Meisterassistentin Kosmetik

Kosmetikerinnen-Zulage:

Kosmetikerinnen, die die Tätigkeiten anderer Lohngruppen ausüben, erhalten neben dem Lohn der jeweiligen Lohngruppe eine monatliche Zulage von 105 Euro.

 

Lohngruppe 6: 1 353 Euro

Friseurinnen, die vorwiegend selbstständig arbeiten

Lohngruppe 7: 1 132 Euro

 

1. Friseurinnen, soweit nicht anders eingruppiert;

2. Arbeitnehmerinnen mit dreijähriger Ausbildungszeit ohne bestandene Gesellenprüfung, und zwar nach zweijähriger Berufstätigkeit.

3. Arbeitnehmerinnen der Lohngruppe 7 (2), die die Tätigkeit der Lohngruppen 6 oder 4 ausüben, erhalten zu ihrem Lohn eine Zulage in Höhe von 50 % der Differenz zwischen der Lohngruppe 7 einerseits und der Lohngruppe 6 bzw. 4 andererseits.

 

Lohngruppe 8: 1 030 Euro

 

1. Arbeitnehmerinnen mit dreijähriger Ausbildungszeit ohne bestandene Gesellenprüfung, soweit nicht anders eingruppiert;

2. Ungelernte Arbeitnehmerinnen nach zweijähriger Berufstätigkeit

 

Lohngruppe 9: 860 Euro

Ungelernte Arbeitnehmerinnen, soweit nicht anders eingruppiert

 

§ 2a Gehälter

 

Gruppe A/II: 1 524 Euro

Rezeptionistinnen

Gruppe A/I: 1 286 Euro

Verkäuferinnen

 

§ 3 Verzicht auf Vergütungsspitzen

 

Die Arbeitnehmerinnen können zur Vermeidung unbeabsichtigter Einbußen im Realeinkommen im Vergleichswege auf Spitzenbeträge ihrer Löhne verzichten, wenn sich dadurch für sie eine günstigere Regelung ergibt. Dieser Verzicht ist zwischen dem einzelnen Arbeitgeber und der einzelnen Arbeitnehmerin schriftlich zu vereinbaren. Die Vertragsparteien erkennen an, dass im Falle des Verzichts der tarifliche Lohnanspruch nur in Höhe der um den Spitzenbetrag gekürzten Gesamtsumme besteht.

 

 

§ 4 Stundenlöhne, Teilzeitbeschäftigte

 

Der Stundenlohn beträgt 1/161 des jeweiligen Monatsbruttolohnes.

Teilzeitbeschäftigte erhalten je geleistete Arbeitsstunde 1/161 des Monatslohnes, den sie als Vollzeitbeschäftigte nach diesem Tarifvertrag zu erhalten hätten.

Der tägliche Krankenlohn beträgt 1/22 des Monatsbruttolohnes.

 

§ 5 Besitzstandswahrung

 

Bisherige Regelungen, die für die Arbeitnehmerin günstiger sind, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.

 

§ 6 Ausschlussfrist

 

Alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.

 

§ 7 Überleitungsbestimmungen

 

1. Zwischen den Tarifparteien besteht Einvernehmen, dass die in den Lohngruppen 7 und 8 des § 2 genannte Berufstätigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages erbracht wurde, auf die in diesem Tarifvertrag bestimmten Berufstätigkeitszeiten in voller Höhe angerechnet wird.

2. Die Lohngruppen des Lohn- und Gehaltstarifvertrages Nr. 8 wurden wie folgt in die Lohngruppen des Tarifvertrags Nr. 9 übergeleitet:

LG 1 in LG 1A;

LG 2 in LG 1B;

LG 3, Fallgruppe 1 in LG 2; LG 3, Fallgruppe 2 in LG 3; LG 4 in LG 5;

LG 5 in LG 4.

Alle anderen LG blieben unverändert. Meisterinnen, die am 1.1.1998 von der LG 3, Fallgruppe 1 (alt) übergeleitet wurden, die Anforderungen der Lohngruppe 2 dieses Tarifvertrags jedoch nicht erfüllten, verblieben in der Lohngruppe 3 (neu).

 

§ 8 Entgeltumwandlung

 

Zur Regelung der Entgeltumwandlung tariflicher Entgelte zum Zwecke der Altersvorsorge bieten die Arbeitgeber des hessischen Friseurhandwerks förderfähige Durchführungswege an.

Sollten keine betrieblichen Angebote unterbreitet werden, hat der Arbeitnehmer das Recht auf Anmeldung bei einer Versorgungseinrichtung seiner Wahl.

In jedem Falle können tarifliche Entgelte durch Entgeltumwandlung zum Zwecke der Altersvorsorge der Arbeitnehmer verwendet werden.

 

§ 8 Schlussbestimmungen

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1.1.2003 in Kraft und kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, erstmalig zum 31.12.2003, gekündigt werden. Er ersetzt den Lohn- und Gehaltstarifvertrag Nr. 13 zwischen den Parteien vom 29. Oktober 2001.




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


Jetzt Vorlage kostenlos herunterladen

Nachfolgend können Sie die Vorlage "Lohn- und Gehaltstarifvertrag Friseurhandwerk Hessen" kostenlos im .docx Format zur Bearbeitung in Word herunterladen.

lohn-und-gehaltstarifvertrag-friseurhandwerk-hessen.docx herunterladen




Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 10.03.2024 14:03




Jetzt einen Vertrag durch einen Anwalt online auf JuraForum.de prüfen lassen
Stellen Sie hier Ihren zu prüfenden Vertrag ein
Vertrag prüfen
(Diese können Sie im nächsten Schritt ergänzen.)



Jetzt Rechtsfrage stellen


Jetzt Rechtsfrage stellen Datenschutz-Vorlagen Datenschutz-Vorlagen Generator

Neueintrag für Rechtsanwälte
Sichere & konforme Bezahlung
Bezahlmöglichkeiten


Weitere Muster & Vorlagen
  • Hausmeistervertrag Ein Hausmeistervertrag Muster ist eine Vorlage für ein Rechtsdokument, das die Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Hausmeisters definiert und die Beziehung zwischen diesem und dem Hauseigentümer oder der Wohnungseigentümergemeinschaft...
  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses Ein Muster für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist eine Vorlage, die den formellen Prozess der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer vereinfacht. Sie hilft dabei, rechtliche...
  • Lohn- u. Gehaltstarifvertrag Friseurhandwerk ThueringenLohn- und Gehaltstarifvertrag einschl. Ausbildungsvergütungen und Urlaubszuwendung des Friseurhandwerks Thüringen vom 24.03.1995 in der Fassung des Wiederinkraftsetzungs-Tarifvertrages vom 13.04.1999, allgemeinverbindlich ab dem 01.09.1999...
  • Lohn- u. Gehaltstarifvertrag Wach- u. Sicherheitsgewerbe HessenLohn- und Gehaltstarifvertrag einschl. Ausbildungsvergütungen und Anhang SIPO und Protokollnotiz "betriebliche Altersvorsorge" für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Hessen allgemeinverbindlich ab dem 01.05.2005 (teilweise allgemeinverbindlich ab...
  • Lohn- und Gehaltstarifvertrag Arbeitnehemer, Auszubildende Fleischerverband HessLohn- und Gehaltstarifvertrag für Arbeitnehmer und Auszubildende im Fleischerverband Hessen vom 11.12.1997, in der Fassung vom 01.04.1999 {Tarifvertrag Lohn- Gehaltstarifvertrag Arbeitnehmer Auszubildende Fleischerverband Hessen}
  • Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das FriseurhandwerkLohn- und Gehaltstarifvertrag für das Friseurhandwerk, vom 24. März 1995 zwischen dem Landesinnungsverband der Friseure und Kosmetiker Thüringen, und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr Bezirksverwaltung Thüringen....
  • Lohnausgleich Tarifvertrag DachdeckerTarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungs-verhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode (Lohnausgleich-Tarifvertrag Dachdecker), vom 5. Dezember 1995, in der Fassung vom 26. Juni 1998. Zwischen dem...
  • Lohnausgleichstarifvertrag, Geruestbaugewerbe BerlinTarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbaugewerbe Berlin während der Winterperiode (Berliner Lohnausgleich-Tarifvertrag), vom 20. Oktober 1985, i.d.F. vom 21. Februar 1991, zwischen dem...
  • Lohnrahmenabkommen Großhandel und Außenhandel Nordrhein-WestfalenLohnrahmenabkommen Großhandel und Außenhandel Nordrhein-Westfalen (NRW), vom 14. März 1980, einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe sowie für die von diesen Betrieben beschäftigten Angestellten auch bei einer Tätigkeit außerhalb des...
  • Lohnrahmentarifvertrag Friseurhandwerk BremenLohnrahmentarifvertrag für das Friseurhandwerk Bremen vom 25.11.1991, allgemeinverbindlich ab dem 01.01.1992 {Tarifvertrag Lohnrahmentarifvertrag Friseurhandwerk Bremen}

© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.