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BeschreibungLohn- und Gehaltstarifvertrag Nr. 14 für die Beschäftigten in Friseurbetrieben in Hessen
vom 2. Dezember 2002
Zwischen dem
Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen –
einerseits
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di -
- Landesbezirk Hessen -
andererseits
wird folgender Tarifvertrag vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
1. Dieser Tarifvertrag gilt
a) räumlich: für das Land Hessen;
b) fachlich: für sämtliche in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebe des Friseurhandwerks;
c) persönlich: für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten, soweit sie Mitglieder der Gewerkschaft ver.di sind. Hier und im Folgenden steht bei Personenbezeichnungen eine Form des grammatischen Geschlechts jeweils für Frauen und Männer.
2. Der Tarifvertrag gilt nicht für Auszubildende.
§ 2 Löhne
Die monatlichen Mindestlöhne bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit gemäß § 6 des Manteltarifvertrages Nr. 4 für das Friseurhandwerk in Hessen vom 23. November 1998 betragen in Euro brutto:
Lohngruppe 1A: 2 351 Euro
Meisterinnen in verantwortlicher Stellung, z. B. als Filial- oder Abteilungsleiterin (über 10 Beschäftigte)
Lohngruppe 1B: 2 051 Euro
Meisterinnen in verantwortlicher Stellung, z. B. als Filial- oder Abteilungsleiterin (bis 10 Beschäftigte)
Lohngruppe 2: 1 695 Euro
Meisterinnen, die
selbstständig arbeiten,
verantwortlich Aufgaben wahrnehmen,
die wesentlichen im Salon verlangten Friseurleistungen beherrschen und fachliche Beratungen durchführen,
fähig sind, vorübergehend die Betriebsleiterin zu vertreten und sie bei der Anleitung von Auszubildenden zu unterstützen
Lohngruppe 3: 1 695 Euro
Friseurinnen, die
selbstständig arbeiten,
verantwortlich Aufgaben wahrnehmen,
die wesentlichen im Salon verlangten Friseurleistungen beherrschen und fachliche Beratungen durchführen,
fähig sind, vorübergehend die Betriebsleiterin zu vertreten und sie bei der Anleitung von Auszubildenden zu unterstützen
Lohngruppe 4: 1 491 Euro
Friseurinnen, die selbstständig arbeiten und die wesentlichen im Salon verlangten Friseurleistungen beherrschen
Lohngruppe 5: 1 459 Euro
Kosmetikerinnen mit staatlicher Prüfung oder Fortbildungsprüfung zur Meisterassistentin Kosmetik
Kosmetikerinnen-Zulage:
Kosmetikerinnen, die die Tätigkeiten anderer Lohngruppen ausüben, erhalten neben dem Lohn der jeweiligen Lohngruppe eine monatliche Zulage von 105 Euro.
Lohngruppe 6: 1 353 Euro
Friseurinnen, die vorwiegend selbstständig arbeiten
Lohngruppe 7: 1 132 Euro
1. Friseurinnen, soweit nicht anders eingruppiert;
2. Arbeitnehmerinnen mit dreijähriger Ausbildungszeit ohne bestandene Gesellenprüfung, und zwar nach zweijähriger Berufstätigkeit.
3. Arbeitnehmerinnen der Lohngruppe 7 (2), die die Tätigkeit der Lohngruppen 6 oder 4 ausüben, erhalten zu ihrem Lohn eine Zulage in Höhe von 50 % der Differenz zwischen der Lohngruppe 7 einerseits und der Lohngruppe 6 bzw. 4 andererseits.
Lohngruppe 8: 1 030 Euro
1. Arbeitnehmerinnen mit dreijähriger Ausbildungszeit ohne bestandene Gesellenprüfung, soweit nicht anders eingruppiert;
2. Ungelernte Arbeitnehmerinnen nach zweijähriger Berufstätigkeit
Lohngruppe 9: 860 Euro
Ungelernte Arbeitnehmerinnen, soweit nicht anders eingruppiert
§ 2a Gehälter
Gruppe A/II: 1 524 Euro
Rezeptionistinnen
Gruppe A/I: 1 286 Euro
Verkäuferinnen
§ 3 Verzicht auf Vergütungsspitzen
Die Arbeitnehmerinnen können zur Vermeidung unbeabsichtigter Einbußen im Realeinkommen im Vergleichswege auf Spitzenbeträge ihrer Löhne verzichten, wenn sich dadurch für sie eine günstigere Regelung ergibt. Dieser Verzicht ist zwischen dem einzelnen Arbeitgeber und der einzelnen Arbeitnehmerin schriftlich zu vereinbaren. Die Vertragsparteien erkennen an, dass im Falle des Verzichts der tarifliche Lohnanspruch nur in Höhe der um den Spitzenbetrag gekürzten Gesamtsumme besteht.
§ 4 Stundenlöhne, Teilzeitbeschäftigte
Der Stundenlohn beträgt 1/161 des jeweiligen Monatsbruttolohnes.
Teilzeitbeschäftigte erhalten je geleistete Arbeitsstunde 1/161 des Monatslohnes, den sie als Vollzeitbeschäftigte nach diesem Tarifvertrag zu erhalten hätten.
Der tägliche Krankenlohn beträgt 1/22 des Monatsbruttolohnes.
§ 5 Besitzstandswahrung
Bisherige Regelungen, die für die Arbeitnehmerin günstiger sind, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
§ 6 Ausschlussfrist
Alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.
§ 7 Überleitungsbestimmungen
1. Zwischen den Tarifparteien besteht Einvernehmen, dass die in den Lohngruppen 7 und 8 des § 2 genannte Berufstätigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages erbracht wurde, auf die in diesem Tarifvertrag bestimmten Berufstätigkeitszeiten in voller Höhe angerechnet wird.
2. Die Lohngruppen des Lohn- und Gehaltstarifvertrages Nr. 8 wurden wie folgt in die Lohngruppen des Tarifvertrags Nr. 9 übergeleitet:
LG 1 in LG 1A;
LG 2 in LG 1B;
LG 3, Fallgruppe 1 in LG 2; LG 3, Fallgruppe 2 in LG 3; LG 4 in LG 5;
LG 5 in LG 4.
Alle anderen LG blieben unverändert. Meisterinnen, die am 1.1.1998 von der LG 3, Fallgruppe 1 (alt) übergeleitet wurden, die Anforderungen der Lohngruppe 2 dieses Tarifvertrags jedoch nicht erfüllten, verblieben in der Lohngruppe 3 (neu).
§ 8 Entgeltumwandlung
Zur Regelung der Entgeltumwandlung tariflicher Entgelte zum Zwecke der Altersvorsorge bieten die Arbeitgeber des hessischen Friseurhandwerks förderfähige Durchführungswege an.
Sollten keine betrieblichen Angebote unterbreitet werden, hat der Arbeitnehmer das Recht auf Anmeldung bei einer Versorgungseinrichtung seiner Wahl.
In jedem Falle können tarifliche Entgelte durch Entgeltumwandlung zum Zwecke der Altersvorsorge der Arbeitnehmer verwendet werden.
§ 8 Schlussbestimmungen
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.1.2003 in Kraft und kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, erstmalig zum 31.12.2003, gekündigt werden. Er ersetzt den Lohn- und Gehaltstarifvertrag Nr. 13 zwischen den Parteien vom 29. Oktober 2001.
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