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BeschreibungTarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen im Dachdeckerhandwerk
vom 10. Juli 1991
in der Fassung vom 26. Juni 2001
Zwischen dem
Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks,
- Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e.V., Köln,
und der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden
- Bundesvorstand -, Frankfurt am Main,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Betrieblicher Geltungsbereich: Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
3. Persönlicher Geltungsbereich: Erfasst werden:
a) Gewerbliche Arbeitnehmer, [Der Begriff "Arbeitnehmer" im gesamten Tarifvertrag steht immer auch für Arbeitnehmerin, ebenso wie alle männlichen Bezeichnungen, die weiblichen Bezeichnungen mit einschließen.]
b) kaufmännische und technische Angestellte,
c) zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters oder Angestellten Beschäftigte im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung (Auszubildende), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 7. Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) fallenden Personen
§ 2 Voraussetzung für die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung in Höhe von 50,70 DM (25,92 EUR), Auszubildenden in Höhe von 26,00 DM (13,29 EUR), für jeden Kalendermonat zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende seiner Verpflichtung nach § 4 Ziffer 1 dieses Tarifvertrages nachkommt. Für selbstverschuldete Fehlstunden wird keine VwL gezahlt. Erhält der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende Leistungen nach dem Tarifvertrag Tarifliche Zusatz-Rente vom 26. Juni 2001, so entfallen die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag.
Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche Arbeitszeit, so vermindert sich der Monatsbeitrag im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.
Dieser Anspruch besteht auch für diejenigen Kalendermonate, in denen das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis spätestens am 15. begonnen hat oder nach den 15. endet.
§ 3 Vorrang des Tarifvertrages
Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers ist nicht abdingbar. Sie kann auch nicht in Einzelarbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen durch andere Leistungen ersetzt oder abgegolten werden. Regelungen gemäß des Tarifvertrags Tarifliche Zusatz-Rente bleiben hiervon unberührt.
§ 4 Verfahren
1. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Art der gewählten Anlage und das Unternehmen oder Anlageinstitut mit der Nummer des Kontos anzugeben, auf das die vermögenswirksamen Leistungen überwiesen werden sollen.
2. Die Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers beginnt mit dem auf die Mitteilung des Arbeitnehmers folgenden Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungszeitraum.
3. Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen Leistungen sowie eventuelle Eigenleistungen des Arbeitnehmers im Sinne des § 11 des 5. VermBG gesondert auszuweisen und zugunsten des Arbeitnehmers an die von diesem bezeichnete Stelle monatlich abzuführen.
4. Entscheidet sich der Arbeitnehmer neben Leistungen nach dem Tarifvertrag Tarifliche Zusatz-Rente auch für eine Anlage nach den Bestimmungen des Vermögensbildungsgesetzes aus Eigenmitteln, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die entsprechenden Beiträge auf das von dem Arbeitnehmer benannte Konto im Sinne der vorgenannten Bestimmungen abzuführen.
5. Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die Höhe der abgeführten Beträge unter Angabe der Kontonummer des Arbeitnehmers und der Bezeichnung des Anlageinstitutes oder Unternehmens, an welches die vermögenswirksamen Leistungen sowie eventuelle Eigenleistungen des Arbeitnehmers abgeführt wurden, vom Arbeitgeber auszuhändigen
§ 5 Verjährung
1. Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers verjährt in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers entstanden ist.
2. Die Bestimmungen über Ausschlussfristen in den Rahmentarifverträgen für die gewerblichen Arbeitnehmer und für die Angestellten im Dachdeckerhandwerk gelten nicht für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag.
§ 6 Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juni 1993 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2005, gekündigt werden.
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