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Beschreibungüber die Gewährung von Urlaubsgeld
vom 21. Mai 1980
Zwischen dem
Verband der Bekleidungsindustrie Hessen e.V.
einerseits
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung,
Bezirksleitung Frankfurt/Main,
andererseits
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1
Der Geltungsbereich des Tarifvertrages erstreckt sich:
1. räumlich: auf das Land Hessen,
2. fachlich: auf Betriebe der Bekleidungsindustrie sowie Betriebsabteilungen fachfremder Unternehmen, in denen Bekleidung industriell hergestellt wird,
Nicht erfasst werden:
a) Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen eine andere tarifliche Regelung gilt oder nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt;
b) Firmen, Betriebe und Betriebsabteilungen, die als Nachgeordnete Produktionsstufen einer tarifgebundenen textilindustriellen Firma angegliedert sind.
3. persönlich: für
a) gewerbliche Arbeitnehmer(innen),
b) kaufmännische und technische Angestellte sowie Meister(innen),
c) die in einem Ausbildungsverhältnis der Bekleidungsindustrie stehenden Personen.
§ 2
Unter Zugrundelegung der tarifvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit erhalten alle Beschäftigten je Urlaubsjahr ein zusätzliches Urlaubsgeld.
Das tarifliche Urlaubsgeld erhöht sich ab dem Urlaubsjahr 1980 jeweils um den gleichen Prozentsatz wie der tarifliche Akkordrichtsatz der Lohngruppe IV im Lohntarifvertrag der hessischen Bekleidungsindustrie.
Die danach errechneten neuen Urlaubsgeldbeträge ergeben sich aus § 8 des jeweils gültigen Lohntarifvertrages.
Das Urlaubsgeld ist grundsätzlich bei Antritt des überwiegenden Teiles des Jahresurlaubs auszuzahlen.
§ 3
Im Übrigen sind bei der Durchführung dieses Tarifvertrages die §§ 3, 4, 5, 6 und 9 des unter dem 28. Mai 1979 abgeschlossenen Urlaubsabkommens analog anzuwenden.
§ 4
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft. Er ist mit zweimonatiger Frist, erstmals zum 30. April 1981, kündbar.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, während der Kündigungsfrist in Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages einzutreten.
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