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Teuerungs-Zuschlag-Vertrag Bandweberei NRW

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Beschreibung
Teuerungs-Zuschlag-Vertrag für die in Heimarbeit Beschäftigten in der Bandweberei (Hausbandweber) im Lande Nordrhein-Westfahlen (NRW)  vom 13.06.2001, allgemeinverbindlich ab dem 01.09.2001 Kategrie: Tarifvertrag {Tarifvertrag Teuerungs-Zuschlag-Vertrag Heimarbeit Bandweberei NRW}


 

Teuerungs-Zuschlag-Vertrag

für die in Heimarbeit Beschäftigten in der Bandweberei (Hausbandweber) im Lande Nordrhein-Westfalen

vom 13. Juni 2001

 

abgeschlossen zwischen dem

"Industrieverband Deutscher Bandweber und Flechter e.V."

und dem

"Verband Bergischer Hausbandweber e.V."

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Er ist nur gültig in Verbindung mit dem Rahmen-Tarif-Vertrag.

 

§ 2 Teuerungszuschlag

 

Auf alle errechneten Grund-Entgelte, die durch den Entgelt-Tarif-Vertrag mit den jeweils gültigen Entgeltlisten festgelegt sind, ist ab 1.9.2001 ein Teuerungszuschlag von 398 v. H. zu zahlen.

 

§ 3 Geldfaktor

 

Zeitwert-Entlohnungen für konventionell gewebte elastische Bänder sind mit dem Geldfaktor 79,89 Pfg. (= 40,85 Euro-Cent) ab 1.9.2001 zu multiplizieren.

Der Geldfaktor beinhaltet den Teuerungszuschlag nach § 2.

 

§ 4 Inkrafttreten

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1.9.2001 in Kraft und gilt bis zum 31.8.2002.

Gleichzeitig werden hiermit alle vorhergehenden Tarif-Verträge außer Kraft gesetzt.

 

§ 5 Kündigung

 

Der Tarifvertrag kann frühestens mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende, erstmalig am 30.6.2002 mit Wirkung zum 31.8.2002 gekündigt werden.

Sollte eine Kündigung nicht erfolgen, verlängert sich der Tarifvertrag jeweils um ein weiteres Jahr unter Beibehaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist jeweils zum 31.8. eines jeden Jahres.




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 10.01.2024 16:26




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