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Tarifvertrag Berufsbildung Dachdeckerhandwerk Deutschland

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Beschreibung
Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk Deutschland vom 08.11.1989, in der Fassung des Änderungs-Tarifvertrages vom 13.07.2006, allgemeinverbindlich ab dem 01.01.2006 


 

Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik -

vom 8. November 1989

 

in der Fassung vom 13. Juli 2006

Zwischen dem

Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks

- Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e.V.,

Köln,

und der

Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt

- Bundesvorstand -,

Frankfurt/Main,

 

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

 

1. Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

2. Fachlicher Geltungsbereich: Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.

3. Persönlicher Geltungsbereich: Lehrlinge (Auszubildende), die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung ausgebildet werden und eine nach den Bestimmungen des VI. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

 

§2 Ausbildungsverhältnis

 

Für Auszubildende gelten neben den gesetzlichen Vorschriften die Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung, soweit es im folgenden nicht ausdrücklich anders bestimmt wird. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Auszubildenden beträgt 39 Stunden.

 

§ 3 Ausbildungsvergütung

 

1. Auszubildende gemäß § 2 erhalten die in einem besonderen Tarifvertrag festzusetzenden monatlichen Ausbildungsvergütungen.

 

2. Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Stunde der Ausbildungszeit um 1/169 gekürzt.

 

3. Hat der Auszubildende eine berufsfeldbezogene Ausbildung im Berufsgrundbildungsjahr oder eine einjährige Berufsfachschule absolviert, so ist ihm die Ausbildungsvergütung zu zahlen, die sich aufgrund der Anrechnung dieser Ausbildungszeit nach der Anrechnungsverordnung vom 17.7.1978 in der jeweils geltenden Fassung ergibt.

 

4. Auszubildenden, die ihre Prüfung vor Abschluss der Ausbildungszeit bestanden haben, ist der entsprechende Lohn ihrer Berufsgruppe nach dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung ab dem der Prüfung folgenden Tag zu zahlen.

 

5. Kommt eine Vereinbarung über eine Verlängerung der vertraglichen Ausbildungszeit zustande, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres zu zahlen.

 

6. Für die Zeit der Ausbildung in einer anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte hat der Ausbildende die Ausbildungsvergütung an den Auszubildenden fortzuzahlen und an die überbetriebliche Ausbildungsstätte die von ihr festgelegten Lehrgangs- oder Ausbildungsgebühren und Internatskosten zu entrichten.  Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Auszubildenden anteilige Kosten für die Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 17 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz darf 50 Prozent der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen.

 

§ 4 Freistellungen

 

Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlichrechtlicher, tarifvertraglicher oder sonstiger vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, freizustellen.

Ebenso sind Auszubildende vor Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 10 Jugendarbeitsschutzgesetz) an dem Arbeitstag, welcher der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht, freizustellen.

 

§ 5 Ausbildung auf auswärtigen Baustellen und in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

 

Der ausbildende Arbeitgeber hat für die Dauer der Beschäftigung auf auswärtigen Baustellen für die Unterbringung und Verpflegung des Auszubildenden zu sorgen, sofern keine tägliche Rückkehr erfolgt.

Der Teilnehmer einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme im Sinne der Ausbildungsverordnung für das Dachdeckerhandwerk hat gegen den ausbildenden Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten. Erstattet werden grundsätzlich die Kosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels; bei Benutzung des eigenen Pkws, was mit dem Arbeitgeber abzustimmen ist, wird das anfallende Fahrgeld im Rahmen der steuerlichen Pauschalsätze (zurzeit 0,30 Euro je km) erstattet.

 

§ 6 Urlaub

 

1. Der Jahresurlaub für Auszubildende beträgt

a) bis zum vollendeten30. Lebensjahr 26 Arbeitstage

b) nach vollendetem30. Lebensjahr 29 Arbeitstage Samstage gelten nicht als Arbeitstage.

 

2. Der volle Jahresurlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Ausbildungsverhältnisses erworben.

 

3. Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses hat der Auszubildende

a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt, wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheidet,

b) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheidet. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Hat der Auszubildende bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. Der Urlaub soll Berufsschülern möglichst in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gewährt wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

 

4. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Auszubildenden zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche von Arbeitnehmern, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

 

5. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Auszubildenden liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

 

6. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

 

7. Für die Dauer des Urlaubs ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen.

 

8. Auszubildende erhalten bei Antritt des Urlaubs ein zusätzliches Urlaubsgeld. Es beträgt 25 v.H. der Ausbildungsvergütung.

 

9. Im Übrigen gelten für die Auszubildenden

a) vor vollendetem 18. Lebensjahr die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes,

b) nach vollendetem 18. Lebensjahr die Bestimmungen des Rahmentarifvertrages der gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, in der jeweils geltenden Fassung.

 

§7 Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung

 

Soweit das Tragen von Schutzkleidung und persönlicher Schutzausrüstung vorgeschrieben ist, wird sie dem Auszubildenden vom Ausbildenden zur betrieblichen Verwendung zur Verfügung gestellt und ist schonend zu behandeln.

 

§ 8 Ausgleichsregelung

 

1. Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien errichtete Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Handwerkszweiges gerecht werdende Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk dadurch zu sichern, dass sie die Ausbildungskosten nach Maßgabe der folgenden Förderungsregelung erstattet.

 

2. Die Arbeitgeber im Sinne von § 1 Nr. 2 haben die dazu erforderlichen Mittel durch einen Beitrag von 0,4 v.H. der Bruttolohnsumme aufzubringen und an die Lohnausgleichskasse abzuführen. In der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2008 erhöht sich der Beitrag auf 1,4 v. H. der Bruttolohnsumme. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. Näheres regelt der Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk.

 

3. Die Kasse erstattet

 

3.1 Nach Maßgabe des § 4 Nr. 2 des Tarifvertrages über das Erstattungsverfahren für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung dem ausbildenden Arbeitgeber die pauschale Abgeltung der Ausbildungsvergütung des Auszubildenden gem. § 3 Nr. 6 für die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung sowie die gem. § 5 Abs. 3 erstatteten Fahrtkosten,

a) 55,00 DM im 1. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag

b) 60,00 DM im 2. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag

c) 65,00 DM im 3. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag

 

3.2. Nach Maßgabe des § 4 Nr. 3 des Tarifvertrages über das Erstattungsverfahren für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk in der Fassung vom 18. März 1991 dem anerkannten Träger der überbetrieblichen Unterweisungsstätte die Kosten für jeden Auszubildenden pro Ausbildungstagewerk pauschal in Höhe von 40,00 DM, jedoch auf Nachweis höherer Kosten bis zu höchstens 55,00 DM je Ausbildungstagewerk. In der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2008 wird auf Nachweis höherer Kosten bis zu höchstens 80,00 DM je Ausbildungstagewerk erstattet.   Zusätzlich werden je Kalendertag bei internatsmäßiger Unterbringung für Kost und Logis pauschal 25,00 DM erstattet, jedoch bei einem entsprechenden Nachweis höherer Kosten für Kost und Logis bis zu höchstens 30,00 DM je Kalendertag.   Die Kasse kann bei Nachweis höherer Kosten außerdem das Testat eines Wirtschaftsprüfers fordern.   Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte und des Internats sind insbesondere:

a) Personalkosten

1. Vergütung der Angestellten

2. Löhne der Arbeiter

3. Beschäftigungsentgelte, Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige4.Unterstützungs- und Fürsorgeleistungen

b) Sachkosten

1. Geschäftsbedarf

2. Bücher, Zeitschriften

3. Post- und Fernmeldegebühren

4. Haltung von Fahrzeugen und dergleichen

5. Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume

6. Mieten für Geräte und zusätzlichen Raumbedarf

7. Verbrauchsmittel

8. Lehr - und Lernmittel9.Dienstreisenc)Abschreibungen auf Sachanlagen, soweit diese von einem Träger der Ausbildungsstätte oder von dieser finanziert worden sind, in steuerlich zulässiger Höhe, und Zinsen. Bildet die überbetriebliche Ausbildungsstätte nur Auszubildende aus, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden (Dachdeckerausbildung), so sind erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk die im Haushaltsjahr angefallenen Kosten der Ausbildungsstätte geteilt durch die Zahl der im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke.   Findet nicht nur Dachdeckerausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Dachdeckerausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk sind

a) die Gemeinkosten geteilt durch die Zahl aller in der Ausbildungsstätte im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke (Aus- und Fortbildungstagewerke) und

b) die unmittelbar der Dachdeckerausbildung zuzuordnenden Kosten geteilt durch die Zahl der Ausbildungstagewerke, die im Haushaltsjahr auf Auszubildende des Dachdeckerhandwerks entfallen sind. Die Unterbringungskosten sind getrennt von den Ausbildungskosten zu erfassen. Die Unterbringungskosten eines mit der Ausbildungsstätte verbundenen Internats setzen sich aus einem Anteil an den Gemeinkosten des gesamten Ausbildungszentrums und den unmittelbar der Unterbringung und Verpflegung zuzuordnenden Kosten zusammen. Für die Ermittlung der Unterbringungskosten je Tag in Internaten, in denen nur Auszubildende aus Dachdeckerbetrieben untergebracht und verpflegt werden, gilt Abs. 5, in den übrigen Fällen Abs. 6 entsprechend.   Diese Kosten vermindern sich um gewährte Ausbildungsfördermittel des Bundes, der Länder und anderer öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, die auf das Ausbildungstagewerk und auf die internatsmäßige Unterbringung des von diesem Tarifvertrag erfassten Auszubildenden entfallen.

 

3.3. Voraussetzung für die Erstattung der Tagespauschalen nach Nummern 3.1 und 3.2 ist die von der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte bestätigte tatsächliche Anwesenheit des Auszubildenden in der Ausbildungsstätte je Unterweisungstag bzw. je Kalendertag bei internatsmäßiger Unterbringung.

 

3.4. Ist in einem Bundesland das schulische Berufsgrundbildungsjahr in Anrechnung auf die dreijährige Ausbildungszeit zwingend eingeführt, gilt anstelle von Ziffer 3.1. und 3.2. folgende Regelung für die Kostenerstattung im ersten Ausbildungsjahr (= schulisches Berufsgrundbildungsjahr): Der Träger der überbetrieblichen Ausbildung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhält zur Abgeltung der Schulungen im ersten Ausbildungsjahr nach Ziffer 3.1. und 3.2. einen Betrag von 80,00 DM je Beschäftigten. Maßgeblich ist die Zahl der Lohnausgleichsempfänger nach der Statistik der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk für den jeweils letzten abgerechneten Lohnausgleichszeitraum. Diese Pauschale ist nach Vereinbarung der zuständigen Tarifvertragsparteien ausschließlich zweckgebunden zur Förderung der Berufsbildung und der Nachwuchswerbung im Dachdeckerhandwerk zu verwenden.   Die Erstattung für das zweite und dritte Ausbildungsjahr richtet sich nach den Bestimmungen der Ziffern 3.1. und 3.2.

 

3.5. Die Ansprüche aus Nr. 3.1. bis 3.4. verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.

 

4. Der Einzug der Beiträge, die Fälligkeit der Erstattungsansprüche und das weitere Verfahren werden in einem besonderen Tarifvertrag geregelt.   Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Kasse. Gerichtsstand für Arbeitgeber aus dem Beitrittsgebiet gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 ist bis zum 31. Dezember 1994 Berlin.

 

§ 9 Ausbildungsförderung

 

1. Der Arbeitgeber erhält in der Zeit vom 1.8.2003 bis 31.7.2008 für jeden Auszubildenden, der in seinem Betrieb nachweislich die Ausbildung zum Dachdeckergesellen durchläuft, von der Kasse einen Betrag in Höhe von Euro 1.056,00 pro Ausbildungsjahr.

 

2. Die Zahlung wird jeweils zum 31.8., erstmals zum 31.8.2004 fällig, wenn der Kasse der Ausbildungsvertrag vorgelegen hat und das Bestehen des Ausbildungsverhältnisses jeweils zum 31.7 gegenüber der Kasse durch Übersendung der Vergütungsabrechnung für den Juli des betreffenden Jahres nachgewiesen oder der Nachweis der abgelegten Gesellenprüfung erbracht worden ist.

 

3. Die Regelung gilt auch für bereits vor dem 1.8.2003 begonnene aber noch nicht beendete Ausbildungsverhältnisse.

 

4. Beginnt das Ausbildungsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1. August oder endet es vor dem 31. Juli mit der Gesellenprüfung, so bemisst sich der Jahresanspruch nach den tatsächlich absolvierten Ausbildungsmonaten (Zwölftelung). Dies gilt auch, wenn der Auszubildende innerhalb eines Lehrjahres den Ausbildungsbetrieb gewechselt hat. Einen Erstattungsanspruch hat nur der Arbeitgeber, bei dem das Ausbildungsverhältnis am Stichtag 31. Juli besteht bzw. bei dem die Ausbildung durch Gesellenprüfung beendet wurde.

 

5. Der Arbeitgeber verwirkt seinen Anspruch auf Erstattung, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten als Ausbilder verletzt und damit die Ausbildung gefährdet. In diesem Fall kann die Kasse den Erstattungsbetrag zurückfordern.

 

6 § 8 Ziff. 3.5, Ziff. 4 S. 2 gelten entsprechend.

 

§ 10 Ausschlussfristen

 

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit dem Ausbildungsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

Lehnt die Gegenpartei den schriftlich geltend gemachten Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Auszubildenden, die während eines anhängigen Kündigungsschutzverfahrens fällig werden und von seinem Ausgang abhängen.

 

§ 11 Änderung der Voraussetzungen

 

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, auch vor Ende der Laufdauer dieses Tarifvertrages über eine Anpassung der Beitrags- und Erstattungsregelung nach § 8 zu befinden, falls wesentliche Änderungen gegenüber der augenblicklichen Ausbildungssituation im Dachdeckerhandwerk, z.B. in der Zahl der Auszubildenden, eintreten.

 

§ 12 Inkrafttreten und Vertragsdauer

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

Der Vertrag ist mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende kündbar, erstmals zum 31. Dezember 1990.




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 19.02.2024 16:45




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