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BeschreibungEntgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen in Berlin und Brandenburg
vom 26. März 2007
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach und Sicherheitsunternehmen e. V.,
Landesgruppe Berlin und Landesgruppe Brandenburg
- einerseits -
und der
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di,
Landesbezirk Berlin/Brandenburg
- andererseits -
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
Räumlich:
für alle Verkehrsflughäfen und Flächen in den Bundesländern Berlin und Brandenburg, auf die der fachliche Geltungsbereich Anwendung findet.
Fachlich:
für alle Wach und Sicherheitsunternehmen, die an Verkehrsflughäfen Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 5, 8 und 9 LuftSiG ausführen.
Persönlich:
für alle gewerblichen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche an Verkehrsflughäfen Tätigkeiten gemäß §§ 5, 8 und 9 LuftSiG ausüben.
Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.
Bei sämtlichen nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.
§ 2 Tariflicher Stundengrundlohn
2.1 - Stundengrundlohn ab dem 1.4.2007
Entgeltgruppe I
Servicedienstleistungen an Verkehrsflughäfen 6,35 EUR
Entgeltgruppe II
Tätigkeiten gemäß §§ 8, 9 LuftSiG 7,35 EUR
Entgeltgruppe III
Tätigkeiten gemäß § 5 LuftSiG
in der Probezeit 9,50 EUR
nach der Probezeit 10,55 EUR
2.2 - Stundengrundlohn ab dem 1.11.2007
Entgeltgruppe I
Servicedienstleistungen an Verkehrsflughäfen 6,50 EUR
Entgeltgruppe II
Tätigkeiten gem. §§ 8, 9 LuftSiG 7,50 EUR
Entgeltgruppe III
Tätigkeiten gem. § 5 LuftSiG
in der Probezeit 9,65 EUR
nach der Probezeit 10,70 EUR
2.3 - Stundengrundlohn ab dem 1.12.2008 in Brandenburg und 1.1.2009 in Berlin
Entgeltgruppe I
Servicedienstleistungen an Verkehrsflughäfen 6,75 EUR
Entgeltgruppe II
Tätigkeiten gem. §§ 8, 9 LuftSiG 7,75 EUR
Entgeltgruppe III
Tätigkeiten gem. § 5 LuftSiG
in der Probezeit 9,90 EUR
nach der Probezeit 10,95 EUR
§ 3 Funktionszulagen
1. Zusätzlich zum Monatsentgelt wird für die Wahrnehmung von Vorgesetzen- und Fachfunktionen eine Funktionszulage nach Punkt 5 Ziffer 1-4 gezahlt, wenn ein Ausweis im betrieblichen Planungssystem erfolgt.
2. Vorgesetzten- und Fachfunktionen sind flughafenspezifisch und nicht grundsätzlich vorhanden. Sie werden nach den betrieblichen und auftragsgebundenen Notwendigkeiten definiert.
3. Die jeweiligen Funktionszulagen werden auf den tariflichen Stundengrundlohn gemäß § 2 gezahlt.
4. Die Funktionszulage entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die anspruchsbegründete Funktion letztmalig ausgeübt wird.
5. Funktionszulagen sind:
a) Leiter einer Kontrollgruppe 0,30 EUR
gemeint sind Mitarbeiter, welche eine Kontrollstelle mit mindestens sechs Mitarbeitern in einer dezentralen Fluggastabfertigung führen und selber auch in der Fluggastkontrolle mitarbeiten
b) Operator 0,90 EUR
gemeint sind Mitarbeiter, welche den operativen Personaleinsatz nach den Vorgaben des Tagesflugplanes koordinieren
c) Supervisor 1,20 EUR
gemeint sind Mitarbeiter, welche den gesamten Personaleinsatz in der Luftsicherheitskontrolle an einem Terminal leiten. Die Definition eines "Terminals" erfolgt auf Basis der betrieblichen Ebene.
d) Leiter einer Schicht 1,60 EUR
gemeint sind Mitarbeiter, welche den gesamten Personaleinsatz in der Luftsicherheitskontrolle am Flughafen leiten
e) Zulage für den Einsatz in der Personal- und Warenkontrolle gemäß EU-Verordnung 2320 (2.3) ab dem 1.4.2007 in Brandenburg und ab dem 1.1.2008 in Berlin 1,15 EUR
gemeint sind Mitarbeiter, welche im o.g. Bereich eingesetzt werden und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügen
6. Funktionsvertretungen Für die effektiv geleisteten Stunden bei Vertretung der in Ziffer 5 aufgeführten Funktionen, erhält der dort eingesetzte Mitarbeiter 50 % der jeweiligen Zulage.
§ 4 Schlussbestimmungen
Dieser Tarifvertrag tritt ab dem 1.4.2007 in Kraft und kann frühestens mit einer Frist von drei Monaten erstmals zum 31. Dezember 2009 gekündigt werden.
Die Parteien streben die Erlangung der Allgemeinverbindlichkeit an.
Die Tarifparteien verpflichten sich, nach ausgesprochener Kündigung unverzüglich Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Entgelttarifvertrages aufzunehmen.
Mit dem Abschluss dieses Tarifvertrages verlieren der Tarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen in Berlin vom 26.4.2005 nebst Protokollnotiz sowie der Anhang Aviation zum Entgelttarifvertrag für das Bewachungs- und Sicherheitsgewerbe in Brandenburg vom 21.11.2005 nebst Protokollnotiz ihre Gültigkeit und werden einvernehmlich aufgehoben.
Protokollnotiz zum Entgelttarifvertrag vom 26.3.2007 für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen in Berlin und Brandenburg
Die Tarifvertragsparteien sind sich dahingehend einig, dass die Zulage gemäß § 3 Ziffer 5 e) des Tarifvertrages für Aufträge an Verkehrsflughäfen im Bundesland Berlin, die bei Abschluss dieses Tarifvertrages bereits geschlossen waren, bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Beendigung des Auftrages keine Anwendung findet.
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