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Tarifvertrag Sicherheitskraefte an Verkehrsflughaefen Berlin und Brandenburg

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Beschreibung
Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen in  Berlin und Brandenburg vom vom 26. März 2007. Der Tarifvertrag gilt für  alle Verkehrsflughäfen und Flächen in den Bundesländern Berlin und Brandenburg, auf die der fachliche Geltungsbereich Anwendung findet und für alle Wach und Sicherheitsunternehmen, die an Verkehrsflughäfen Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 5, 8 und 9 LuftSiG ausführen. 


 

Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen in Berlin und Brandenburg

 

vom 26. März 2007

 

Zwischen dem

Bundesverband Deutscher Wach und Sicherheitsunternehmen e. V.,

Landesgruppe Berlin und Landesgruppe Brandenburg

- einerseits -

und der

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di,

Landesbezirk Berlin/Brandenburg

- andererseits -

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Der Tarifvertrag gilt:

 

Räumlich:

für alle Verkehrsflughäfen und Flächen in den Bundesländern Berlin und Brandenburg, auf die der fachliche Geltungsbereich Anwendung findet.

Fachlich:

für alle Wach und Sicherheitsunternehmen, die an Verkehrsflughäfen Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 5, 8 und 9 LuftSiG ausführen.

Persönlich:

für alle gewerblichen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche an Verkehrsflughäfen Tätigkeiten gemäß §§ 5, 8 und 9 LuftSiG ausüben.

Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.

Bei sämtlichen nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.

 

§ 2 Tariflicher Stundengrundlohn

 

2.1 - Stundengrundlohn ab dem 1.4.2007

 

Entgeltgruppe I

Servicedienstleistungen an Verkehrsflughäfen 6,35 EUR

Entgeltgruppe II

Tätigkeiten gemäß §§ 8, 9 LuftSiG 7,35 EUR

Entgeltgruppe III

Tätigkeiten gemäß § 5 LuftSiG

in der Probezeit 9,50 EUR

nach der Probezeit 10,55 EUR

2.2 - Stundengrundlohn ab dem 1.11.2007

 

Entgeltgruppe I

Servicedienstleistungen an Verkehrsflughäfen 6,50 EUR

Entgeltgruppe II

Tätigkeiten gem. §§ 8, 9 LuftSiG 7,50 EUR

Entgeltgruppe III

Tätigkeiten gem. § 5 LuftSiG

in der Probezeit 9,65 EUR

nach der Probezeit 10,70 EUR

 

2.3 - Stundengrundlohn ab dem 1.12.2008 in Brandenburg und 1.1.2009 in Berlin

Entgeltgruppe I

Servicedienstleistungen an Verkehrsflughäfen 6,75 EUR

Entgeltgruppe II

Tätigkeiten gem. §§ 8, 9 LuftSiG 7,75 EUR

Entgeltgruppe III

Tätigkeiten gem. § 5 LuftSiG

in der Probezeit 9,90 EUR

nach der Probezeit 10,95 EUR

 

§ 3 Funktionszulagen

 

1. Zusätzlich zum Monatsentgelt wird für die Wahrnehmung von Vorgesetzen- und Fachfunktionen eine Funktionszulage nach Punkt 5 Ziffer 1-4 gezahlt, wenn ein Ausweis im betrieblichen Planungssystem erfolgt.

2. Vorgesetzten- und Fachfunktionen sind flughafenspezifisch und nicht grundsätzlich vorhanden. Sie werden nach den betrieblichen und auftragsgebundenen Notwendigkeiten definiert.

3. Die jeweiligen Funktionszulagen werden auf den tariflichen Stundengrundlohn gemäß § 2 gezahlt.

4. Die Funktionszulage entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die anspruchsbegründete Funktion letztmalig ausgeübt wird.

5. Funktionszulagen sind:

a) Leiter einer Kontrollgruppe 0,30 EUR

gemeint sind Mitarbeiter, welche eine Kontrollstelle mit mindestens sechs Mitarbeitern in einer dezentralen Fluggastabfertigung führen und selber auch in der Fluggastkontrolle mitarbeiten

b) Operator 0,90 EUR

gemeint sind Mitarbeiter, welche den operativen Personaleinsatz nach den Vorgaben des Tagesflugplanes koordinieren

c) Supervisor 1,20 EUR

gemeint sind Mitarbeiter, welche den gesamten Personaleinsatz in der Luftsicherheitskontrolle an einem Terminal leiten. Die Definition eines "Terminals" erfolgt auf Basis der betrieblichen Ebene.

d) Leiter einer Schicht 1,60 EUR

gemeint sind Mitarbeiter, welche den gesamten Personaleinsatz in der Luftsicherheitskontrolle am Flughafen leiten

e) Zulage für den Einsatz in der Personal- und Warenkontrolle gemäß EU-Verordnung 2320 (2.3) ab dem 1.4.2007 in Brandenburg und ab dem 1.1.2008 in Berlin 1,15 EUR

gemeint sind Mitarbeiter, welche im o.g. Bereich eingesetzt werden und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügen

6. Funktionsvertretungen Für die effektiv geleisteten Stunden bei Vertretung der in Ziffer 5 aufgeführten Funktionen, erhält der dort eingesetzte Mitarbeiter 50 % der jeweiligen Zulage.

 

§ 4 Schlussbestimmungen

 

Dieser Tarifvertrag tritt ab dem 1.4.2007 in Kraft und kann frühestens mit einer Frist von drei Monaten erstmals zum 31. Dezember 2009 gekündigt werden.

Die Parteien streben die Erlangung der Allgemeinverbindlichkeit an.

Die Tarifparteien verpflichten sich, nach ausgesprochener Kündigung unverzüglich Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Entgelttarifvertrages aufzunehmen.

Mit dem Abschluss dieses Tarifvertrages verlieren der Tarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen in Berlin vom 26.4.2005 nebst Protokollnotiz sowie der Anhang Aviation zum Entgelttarifvertrag für das Bewachungs- und Sicherheitsgewerbe in Brandenburg vom 21.11.2005 nebst Protokollnotiz ihre Gültigkeit und werden einvernehmlich aufgehoben.

 

Protokollnotiz zum Entgelttarifvertrag vom 26.3.2007 für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen in Berlin und Brandenburg

 

Die Tarifvertragsparteien sind sich dahingehend einig, dass die Zulage gemäß § 3 Ziffer 5 e) des Tarifvertrages für Aufträge an Verkehrsflughäfen im Bundesland Berlin, die bei Abschluss dieses Tarifvertrages bereits geschlossen waren, bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Beendigung des Auftrages keine Anwendung findet.




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 21.03.2024 13:43




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