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Vertrag Handelsvertreter (nebenberuflich) Muster / Vorlage

Muster & Vorlagen | Vertrag prüfen lassen

Beschreibung

Hier finden Sie ein sehr ausführliches Muster für einen Handelsvertretervertrag zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter. Das Handelsvertretervertrag nebenberuflicher Handelsvertreter Muster ist explizit für einen Handelsvertreter im Nebenberuf vorgesehen.

Die Tätigkeit des Handelsvertreters

Die Tätigkeit des Handelsvertreters regelt § 84 Abs. 1 HGB. Demnach ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender Geschäfte für einen anderen Unternehmer vermittelt oder in dessen Namen abschließt. Um als Handelsvertreter zu gelten, muss der Gewerbetreibende ständig mit dieser Tätigkeit betraut sein. Es ist für die Tätigkeit des Handelsvertreters unerheblich, ob es sich bei den von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäften um Dienstleistungs- oder Warengeschäfte handelt. Abzugrenzen und zu unterscheiden ist der Handelsvertreter von dem Makler, dem Reisenden, dem Kommissionär, dem Vertragshändler und dem Franchisenehmer.

Klar abgegrenzt vom Handelsvertreter ist gemäß § 92 b HGB auch der nebenberufliche Handelsvertreter, auf den sich das vorliegende Vertragsmuster bezieht. Er ist nicht hauptberuflich als Handelsvertreter tätig und bezieht nicht den Hauptteil seines Arbeitseinkommens aus der Tätigkeit als Handelsvertreter.

Rechtlich besteht ein großer Unterschied zwischen dem Status des Handelsvertreters und des nebenberuflichen Handelsvertreters darin, dass für letztgenannten die für den hauptberuflich tätigen Handelsvertreter zwingend vorgeschriebenen Kündigungsfristen nicht gelten, sondern diese frei vereinbart werden können. Des Weiteren besteht für den im Nebenberuf tätigen Handelsvertreter kein Ausgleichsanspruch und kein Anspruch auf Provisionsvorschuss.

Diese Regelungen sollten im Handelsvertretervertrag enthalten sein

Der Handelsvertretervertrag für den Handelsvertreter im Nebenberuf sollte neben den gegenseitigen Hauptleistungspflichten, zu denen die Vertretung des Unternehmers, die Vermittlung von Kunden, die Abrechnung und Provisionsansprüche gehören, auch Regelungen zum Wettbewerbsverbot, zur Einschränkung der Produktpalette des Unternehmers, zum Verhältnis zu weiteren Handelsvertretern des Unternehmers, zur Vertragsbeendigung, zur Haftung und zur Verjährung beinhalten. So werden klare Verhältnisse geschaffen, die beiden Parteien im Streitfall zu einer Einigung verhelfen.

Sie können das Muster für einen Handelsvertretervertrag im Nebenberuf auf unserer Seite kostenlos herunterladen. Das Handelsvertretervertrag Muster kann im Format WORD bearbeitet und entsprechend modifiziert werden.

 

 


 

Handelsvertretervertrag im Nebenberuf

 

Zwischen

[•]

- nachfolgend Unternehmer genannt -

 

und

[•]

- nachfolgend Handelsvertreter genannt -

 

wird nachfolgender Vertrag geschlossen.

 

§ 1 Rechtsstellung

 

Der Handelsvertreter übernimmt mit Wirkung zum [•] als nebenberuflicher Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff., 92b des Handelsgesetzbuches (HGB) die Vertretung des Unternehmers im Vertragsgebiet [•].

 

§ 2 Vertretung

 

1.        Der Handelsvertreter hat die sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Er ist berechtigt, sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung der Mitwirkung von Hilfspersonen als Erfüllungshilfen zu bedienen. Die Auswahl, Anleitung, Überwachung und insbesondere Betreuung dieser Hilfspersonen obliegt allein dem Handelsvertreter. Einer gesonderten Zustimmung des Unternehmers bedarf es nicht. Der Handelsvertreter hat von ihm hinzugezogenen Hilfspersonen die Verpflichtung aufzuerlegen, ihrerseits nicht ohne sein Wissen und seine Zustimmung weitere Hilfspersonen einzusetzen. Der Handelsvertreter unterrichtet den Unternehmer regelmäßig darüber, ob und ggf. welche Hilfspersonen er zur Erfüllung seiner aus diesem Vertrage resultierenden Pflichten einsetzt.

2.        Der Handelsvertreter ist nicht berechtigt, Geschäfte als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Unternehmers in eigenem Namen abzuschließen und/oder Kundenzahlungen für den Unternehmer einzuziehen.

 

§ 3 Tätigkeitsbereich

 

1.        Die Tätigkeit des Handelsvertreters umfasst den Vertrieb sämtlicher Produkte und Dienstleistungen des Unternehmers, die Vermittlung von Geschäften sowie die hiermit zusammenhängende Neukundenakquise.  

2.        Der Wirkungskreis des Handelsvertreters kann einseitig vom Unternehmer auf bestimmte Produkte, Waren oder Dienstleistungen eingeschränkt und/oder erweitert werden.

3.        Der Unternehmer behält sich das Recht vor, selbst den Geschäftsverkehr mit tatsächlichen und potenziellen Kunden zu unterhalten sowie andere Handelsvertreter in anderen Gebieten oder im Gebiet gemäß § 1 dieses Vertrages einzusetzen.

4.        Für den Fall eines Geschäftsabschlusses mit einem vom Handelsvertreter akquirierten Kunden erhält der Handelsvertreter eine Provision gemäß § 6 dieses Vertrages.

 

§ 4 Pflichten des Handelsvertreters

 

1.        Der Handelsvertreter ist verpflichtet, stets die Interessen des Unternehmers zu wahren und die ihm obliegende Verpflichtung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben. Entsprechendes gilt auch für die vom Handelsvertreter herangezogenen Hilfspersonen.

2.        Der Handelsvertreter hat den Unternehmer von jeder Geschäftsvermittlung und jedem Geschäftsabschluss durch Übersendung der entsprechenden Unterlagen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3.         Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die allgemeine Marktentwicklung zu verfolgen, die für die Vertragsbeziehung relevanten wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse der potentiellen und tatsächlichen Kunden zu beobachten und den Unternehmer hierdrüber laufend zu unterrichten. Hat der Handelsvertreter Zweifel an der Vertrauens- und/oder Kreditwürdigkeit eines Kunden, so hat er diese dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen. Bei durch ihn neu akquirierten Kunden hat der Handelsvertreter selbstständig eine Bonitätsprüfung vorzunehmen.

4.        Weiterhin ist der Handelsvertreter dazu verpflichtet, die bestehenden Geschäftsbeziehungen zu pflegen und die Kunden regelmäßig zu kontaktieren und zu beraten.

5.         Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmers und der Kunden, die dem Handelsvertreter anvertraut oder durch seine Tätigkeit bekannt werden, hat er – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – vertraulich zu behandeln.

6.         Für die Versteuerung seiner Einkünfte ist der Handelsvertreter selbst verantwortlich.

 

§ 5 Pflichten des Unternehmers

 

1.         Der Unternehmer wird dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen und Materialien unentgeltlich zur Verfügung stellen. Diese bleiben Eigentum des Unternehmers und können, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht werden, jederzeit zurückverlangt werden.

2.         Der Unternehmer unterstützt den Handelsvertreter nach besten Kräften bei der Ausübung seiner Tätigkeit und stellt ihm die Informationen und Auskünfte zur Verfügung, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Hierzu zählt insbesondere, dass der Unternehmer den Handelsvertreter über geplante betriebliche Maßnahmen und Veränderungen rechtzeitig in Kenntnis setzt, welche für seine unternehmerischen Dispositionen, insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts, von Bedeutung sein könnten.

3.        Ferner hat der Unternehmer die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts unverzüglich zu erklären sowie die ihm vom Handelsvertreter übermittelten Kundenaufträge und –bestellungen zügig zu bearbeiten. Etwaige Bedenken diesbezüglich hat der Unternehmer unverzüglich mitzuteilen und dem Handelsvertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er hat den Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Geschäfte voraussichtlich nur in einem erheblich geringeren Umfang abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte.

 

§ 6 Provision, Aufwandsentschädigung

 

1.         Der Handelsvertreter erwirbt einen Provisionsanspruch für alle während der Vertragsdauer von ihm vermittelten und durch den Unternehmer zum Abschluss gebrachten Geschäfte. Für Geschäfte mit Bestandskunden erwirbt der Handelsvertreter einen Provisionsanspruch in Höhe von [•] % des Nettoumsatzes. Für Geschäfte mit den vom Handelsvertreter akquirierten Neukunden beträgt die Provisionsanspruch [•] % des Nettoumsatzes. Ein Provisionsanspruch für Eigengeschäfte wird nicht begründet.

2.        Nettoumsatz ist der Netto-Rechnungsbetrag abzüglich der gesondert berechneten Nebenkosten (wie Fracht, Zoll, Verpackung, Steuern usw.) sowie Mengen- und Treuerabatte. Nicht abzugsfähig sind dabei Nachlässe bei Barzahlungen.

4.        Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht unbedingt und unmittelbar, sobald und soweit der vermittelte Kunde das Entgelt für das provisionspflichtige Geschäft an den Unternehmer entrichtet hat. Der Provisionsanspruch entsteht nicht, wenn und soweit die Ausführung des Geschäfts unmöglich geworden ist, ohne dass der Unternehmer die Unmöglichkeit zu vertreten hat oder die Ausführung ihm nicht zuzumuten ist. Leistet der vermittelte Kunde nur Teile des von ihm geschuldeten Entgeltes, so entsteht der Provisionsanspruch des Handelsvertreters auch nur in Höhe des entsprechenden Anteils. Eine nachträgliche Änderung des Entgelts aus Gründen der Insolvenz (insbesondere nachträglicher Wegfall einer bereits erfolgten Leistung infolge Anfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO), die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, muss der Handelsvertreter gegen sich gelten lassen. Überzahlte Provisionen hat der Handelsvertreter dem Unternehmer in angemessener Zeit zurückzuzahlen.

5.        Für Geschäfte, die erst nach Beendigung dieses Vertrages zustande gekommen, entsteht kein Provisionsanspruch.

6.        Der Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss gemäß § 87a Abs. 2 Satz 1 HGB ist ausgeschlossen. Über die genannte Vergütung hinaus kann der Handelsvertreter den Ersatz der ihm im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nicht verlangen, soweit nicht eine gesonderte schriftliche Vereinbarung etwas anderes bestimmt.

7.        Der Abrechnungszeitraum beträgt einen Kalendermonat. Abrechnungsstichtag ist der [•] eines jeden Monats. Die Abrechnung hat spätestens [•] Tage nach dem Abrechnungsstichtag zu erfolgen. Im Falle der Vertragsbeendigung hat die Abrechnung unverzüglich zu erfolgen.

8.        Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Durchschrift der ihm erteilten Abrechnung innerhalb einer Frist von [•] Wochen nach Zugang zu prüfen und auf Verlangen des Unternehmers mit seinem Bestätigungsvermerk oder seien Einwendungen zurückzusenden.

9.        Zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung eines Erfüllungsanspruchs gegen einen Kunden ist der Unternehmer nur auf ausdrückliches Verlangen und bei angemessener Kostenbeteiligung des Handelsvertreters verpflichtet.

10.      Die Auszahlung der Provision erfolgt nur unter der Voraussetzung der Vorlage einer Kopie des Gewerbescheins sowie der Mitteilung der aktuellen Steuernummer des Handelsvertreters.

 

§ 7 Unterlagen

 

Die dem Handelsvertreter zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassenen Unterlagen sowie sonstige Materialien und sonstige Arbeitsmittel hat der Handelsvertreter innerhalb von vier Wochen nach Vertragsbeendigung zurückzugeben, soweit diese nicht bestimmungsgemäß verbraucht wurden. Auf Verlangen des Unternehmers hat er die in Ausführung des Vertrages errichtete oder fortgeführte Kundenkartei ebenfalls zu übergeben.

 

§ 8 Vertragsdauer

 

1.        Der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit eingegangen.

2.        Das Vertragsverhältnis kann im mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Die Kündigung ist nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig und kann nur schriftlich erfolgen.

3.        Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung aus einem von dem anderen Teil zu vertretenden Grund, so hat dieser der anderen Partei den durch die Aufhebung des Vertrages entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

§ 9 Haftung

 

1.         Eine Delkrederehaftung des Handelsvertreters ist ausgeschlossen.

2.         Für die vom Handelsvertreter eingesetzten Hilfspersonen haftet der Handelsvertreter nach § 278 BGB wie für eigenes Verschulden.

 

§ 10 Wettbewerbsverbot

 

1.         Dem Handelsvertreter ist es nicht gestattet, die Vertretung von anderen Unternehmern zu übernehmen, die Waren oder Dienstleistungen herstellen oder vertreiben, welchen denen des Unternehmers gleich oder gleichartig sind. Weiterhin ist ihm untersagt, sich an der Herstellung oder dem Vertrieb solcher Waren und Dienstleistungen direkt oder indirekt zu beteiligen sowie derartige Unternehmen in sonstiger Weise zu fördern oder zu unterstützen.  Hiervon ausgenommen sind solche Aktivitäten, welche mit dem Unternehmer abgestimmt sind und ihm im unternehmerischen Sinne zu Gute kommen.

2.         Dem Handelsvertreter ist weiterhin untersagt, Werbemaßnahmen in den Medien vorzunehmen, in welchen der Unternehmer bereits für seine Produkte, Waren oder Dienstleistungen wirbt. Hiervon ausgenommen sind solche Aktivitäten und Werbemaßnahmen, die mit dem Unternehmer abgestimmt sind und dem Unternehmer zu Gute kommen.

3.         Im Falle schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Wettbewerbsverbot hat der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe in Höhe von [•] EUR an den Unternehmer zu zahlen.

 

§ 11 Verjährung

 

Die Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren für beide Teile in zwölf Monaten ab Kenntnis des Anspruchsberechtigten über die anspruchsbegründenden Umstände, spätestens jedoch nach Ablauf  von zwei Jahren ab Fälligkeit des Anspruchs.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

 

1.         Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag richtet sich ausschließlich nach dem Sitz des Unternehmers. Beide Vertragsparteien erklären hiermit ausdrücklich, dass dieser Vertrag im Rahmen ihrer Unternehmung geschlossen wird, für die nicht die Einschränkung des § 1 Abs. 2 HGB gilt.

2.         Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Mündlichen Abreden gelten als nicht getroffen. Eine Aufhebung dieses Formerfordernisses kann nur gesondert und ihrerseits schriftlich nur erfolgen.

3.        Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig, anfechtbar oder unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der Übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die angreifbare Bestimmung ist vielmehr so auszulegen oder zu ersetzen, dass der mit ihr erstrebte wirtschaftliche und/oder ideelle Zweck nach Möglichkeit erreicht wird. Dasselbe gilt sinngemäß für die Ausfüllung von Vertragslücken.

4.        Im Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 84 ff. HGB.

 

 

 

[Ort, Datum]

 

 

 

_____________________                                 ________________________

[Unterschrift Unternehmer]                                [Unterschrift Handelsvertreter]




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 29.11.2023 09:45




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