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Vertrag Handelsvertreter (hauptberuflich) Muster / Vorlage

Muster & Vorlagen | Vertrag prüfen lassen

Beschreibung
Ein Handelsvertretervertrag für hauptberufliche Handelsvertreter ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter, der hauptberuflich tätig ist. Der Vertrag regelt die Geschäftsbeziehung und die gegenseitigen Verpflichtungen, insbesondere die Vermittlung oder der Abschluss von Geschäften durch den Handelsvertreter im Namen und auf Rechnung des Unternehmers.

Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

Gemäß § 84 Abs. 1 HGB ist der Handelsvertreter ein selbstständiger Gewerbetreibender, der für einen anderen Unternehmer Geschäfte vermittelt oder abschließt. Um als Handelsvertreter anerkannt zu werden, muss er regelmäßig und ständig dieser Tätigkeit nachgehen und den größten Teil seines Arbeitseinkommens aus dieser Tätigkeit beziehen. Es ist dabei irrelevant, ob die von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte Warengeschäfte oder Dienstleistungsgeschäfte sind. Der Handelsvertreter ist klar von anderen Vertriebsformen, wie dem Franchisenehmer, dem Makler, dem Reisenden, dem Kommissionär oder dem Vertragshändler, abzugrenzen.

Inhalt des Handelsvertretervertrags

Der Handelsvertretervertrag legt die gegenseitigen Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien fest. Dazu gehören unter anderem die Verpflichtung des Handelsvertreters zur Vertretung des Unternehmers und zur Vermittlung von Kunden, die Pflicht des Unternehmers zur Vergütung des Handelsvertreters durch Provisionen, und die Abrechnung der Geschäfte. Des Weiteren enthält der Vertrag häufig Regelungen zu folgenden Aspekten:

  • Bedingungen für die Entstehung des Provisionsanspruches,
  • Wettbewerbsverbote,
  • Verhältnis zu anderen Handelsvertretern des Unternehmers,
  • Einschränkungen des Produktkatalogs des Unternehmers,
  • Vertragsbeendigung und Kündigung,
  • Haftung,
  • Verjährung der gegenseitigen Ansprüche.

Der Handelsvertretervertrag für hauptberufliche Handelsvertreter unterscheidet sich in einigen Punkten von dem Vertrag für nebenberufliche Handelsvertreter. So gelten für den hauptberuflich tätigen Handelsvertreter gesetzlich geregelte Kündigungsfristen, und er hat Anspruch auf einen Ausgleichsanspruch sowie auf einen Provisionsvorschuss.

Muster für einen Handelsvertretervertrag

Ein Muster für einen Handelsvertretervertrag für hauptberufliche Handelsvertreter bietet eine wertvolle Unterstützung bei der Erstellung eines solchen Vertrags. Das Muster enthält alle wichtigen Regelungen und kann auf die individuellen Bedürfnisse und Anforderungen der Vertragsparteien angepasst werden.

Verwendung des Musters

Das Handelsvertretervertrag Muster für hauptberufliche Handelsvertreter ist im Format WORD verfügbar und lässt sich leicht bearbeiten und anpassen. Es bietet eine gute Grundlage für die Vertragsgestaltung und kann als Ausgangspunkt für weitere Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien dienen.

Der Handelsvertretervertrag ist ein wichtiger Bestandteil der Geschäftsbeziehung zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter. Mit einem gut gestalteten Vertrag können viele potenzielle Konflikte und Missverständnisse vermieden werden. Ein Muster für einen Handelsvertretervertrag kann dabei eine wertvolle Hilfe sein. Allerdings ersetzt es nicht die individuelle Rechtsberatung, insbesondere in komplexen oder strittigen Fällen.


 

Handelsvertretervertrag im Hauptberuf

 

Zwischen

[•]

- nachfolgend Unternehmer genannt -

 

und

[•]

- nachfolgend Handelsvertreter genannt -

 

wird nachfolgender Vertrag geschlossen.

 

§ 1 Vertragsgegenstand

 

1. Der Handelsvertreter wird mit Wirkung zum [•] damit betraut, als selbstständiger Gewerbetreibender im Sinne der §§ 84 ff. HGB für den Unternehmer ständig Geschäfte zu vermitteln sowie in dessen Namen abzuschließen.

2. Das Vertretungsrecht des Handelsvertreters ist auf das Vertragsgebiet [•] beschränkt. Das Vertragsgebiet kann nur mit beiderseitigem Einverständnis durch schriftliche Vereinbarung eingeschränkt und/oder erweitert werden.

 

§ 2 Stellung des Handelsvertreters

 

1. Der Handelsvertreter kann seine Tätigkeit und Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestallten und bestimmen. Weisungen des Unternehmers hat er nur insoweit zu befolgen, als dass diese sachgerecht sind und in seine freie Tätigkeitsgestaltung und Arbeitszeitbestimmung  nicht eingreifen.

2. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben hat der Handelsvertreter grundsätzlich persönlich wahrzunehmen.

3. Er ist berechtigt, sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten der Mitwirkung von Hilfspersonen als Erfüllungshilfen zu bedienen. Die Auswahl, Anleitung, Überwachung und insbesondere Betreuung dieser Hilfspersonen obliegt allein dem Handelsvertreter. Einer gesonderten Zustimmung des Unternehmers bedarf es nicht. Der Handelsvertreter hat von ihm hinzugezogenen Hilfspersonen die Verpflichtung aufzuerlegen, ihrerseits nicht ohne sein Wissen und seine Zustimmung weitere Hilfspersonen einzusetzen. Der Handelsvertreter unterrichtet den Unternehmer regelmäßig darüber, ob und ggf. welche Hilfspersonen er zur Erfüllung seiner aus diesem Vertrage resultierenden Pflichten einsetzt.

4. Der Handelsvertreter ist nicht berechtigt, Geschäfte als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Unternehmers in eigenem Namen abzuschließen und/oder Kundenzahlungen für den Unternehmer einzuziehen.

 

§ 3 Tätigkeitsbereich

 

1. Die Tätigkeit des Handelsvertreters umfasst den Vertrieb sämtlicher Produkte und Dienstleistungen des Unternehmers, die Vermittlung und Vorbereitung von Geschäftsabschlüssen sowie die hiermit zusammenhängende Neukundenakquise.

2. Der Unternehmer behält sich das Recht vor, selbst den Geschäftsverkehr mit tatsächlichen und potenziellen Kunden zu unterhalten sowie andere Handelsvertreter in anderen Gebieten oder im Gebiet gemäß § 1 dieses Vertrages einzusetzen.

3. Für den Fall eines Geschäftsabschlusses mit einem vom Handelsvertreter akquirierten Kunden erhält der Handelsvertreter eine Provision gemäß § 6 dieses Vertrages.

4. Der Wirkungskreis des Handelsvertreters kann nur im beiderseitigen Einverständnis durch schriftliche Vereinbarung eingeschränkt und/oder erweitert werden.

 

§ 4 Pflichten des Handelsvertreters

 

1. Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und das Gewerbe des Unternehmers zu fördern; er hat hierbei stets die Interessen des Unternehmers zu wahren und die ihm obliegende Verpflichtung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben. Entsprechendes gilt auch für die vom Handelsvertreter herangezogenen Hilfspersonen.

2. Der Handelsvertreter hat den Unternehmer von jeder Geschäftsvermittlung und jedem Geschäftsabschluss durch Übersendung der entsprechenden Unterlagen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3. Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die allgemeine Marktentwicklung zu verfolgen, die für die Vertragsbeziehung relevanten wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse der potentiellen und tatsächlichen Kunden zu beobachten und den Unternehmer hierüber laufend zu unterrichten. Im Falle eines Umsatzrückgangs ist der Bericht [wöchentlich / monatlich / etc.] zu erstatten. Hat der Handelsvertreter Zweifel an der Vertrauens- und/oder Kreditwürdigkeit eines Kunden, so hat er diese dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen. Zu den Aufgaben des Handelsvertreters gehört es, die Bonität der Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten zu prüfen und entsprechende Bemühungen des Unternehmens zu unterstützen.

4. Weiterhin ist der Handelsvertreter dazu verpflichtet, die ihm überlassene Kundenkartei ständig auf dem neusten Stand zu halten und die bestehenden Geschäftsbeziehungen zu pflegen sowie die Kunden regelmäßig zu kontaktieren und zu beraten.

5. Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekannt geworden sind, auch über das Vertragsverhältnis hinaus nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eine ordentlichen Kaufmanns widersprechen würde.

 

§ 5 Pflichten des Unternehmers

 

1. Der Unternehmer wird dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen und Materialien unentgeltlich zur Verfügung stellen. Hierzu zählt insbesondere auch die dem Handelsvertreter zu übergebene Kundenkartei. Diese bleiben Eigentum des Unternehmers und können, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht werden, jederzeit zurückverlangt werden.

2. Der Unternehmer unterstützt den Handelsvertreter nach besten Kräften bei der Ausübung seiner Tätigkeit und stellt ihm die Informationen und Auskünfte zur Verfügung, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Hierzu zählt insbesondere, dass der Unternehmer den Handelsvertreter über geplante betriebliche Maßnahmen und Veränderungen rechtzeitig in Kenntnis setzt, welche für seine unternehmerischen Dispositionen, insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts, von Bedeutung sein könnten.

3. Ferner hat der Unternehmer die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts unverzüglich zu erklären sowie die ihm vom Handelsvertreter übermittelten Kundenaufträge und –bestellungen zügig zu bearbeiten. Etwaige Bedenken diesbezüglich hat der Unternehmer unverzüglich mitzuteilen und dem Handelsvertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er hat den Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Geschäfte voraussichtlich nur in einem erheblich geringeren Umfang abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. 

 

§ 6 Provision, Aufwandsentschädigung

 

1. Der Handelsvertreter erwirbt einen Provisionsanspruch für alle während der Vertragsdauer abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen wurde, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Für Geschäfte mit Bestandskunden erwirbt der Handelsvertreter einen Provisionsanspruch in Höhe von [•] % des Nettoumsatzes. Für Geschäfte mit den vom Handelsvertreter akquirierten Neukunden beträgt die Provisionsanspruch [•] % des Nettoumsatzes.

2. Der Handelsvertreter hat auch für die Geschäfte einen Anspruch auf Provision, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Vertragsgebietes während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden sind. Ein Provisionsanspruch für Eigengeschäfte wird nicht begründet.

3. Nettoumsatz ist der Netto-Rechnungsbetrag abzüglich der gesondert berechneten Nebenkosten (wie Fracht, Zoll, Verpackung, Steuern usw.) sowie Mengen- und Treuerabatte. Nicht abzugsfähig sind dabei Nachlässe bei Barzahlungen.

4. Der Abrechnungszeitraum beträgt einen Kalendermonat. Abrechnungsstichtag ist der [•] eines jeden Monats. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens jedoch [•] nach dem Abrechnungsstichtag zu erfolgen. Im Falle der Vertragsbeendigung hat die Abrechnung unverzüglich zu erfolgen.

5. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht unbedingt und unmittelbar, sobald und soweit der vermittelte Kunde das Entgelt für das provisionspflichtige Geschäft an den Unternehmer entrichtet hat. Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Provisionsanspruch entsteht nicht, wenn und soweit die Ausführung des Geschäfts unmöglich geworden ist, ohne dass der Unternehmer die Unmöglichkeit zu vertreten hat oder die Ausführung ihm nicht zuzumuten ist. Leistet der vermittelte Kunde nur Teile des von ihm geschuldeten Entgeltes, so entsteht der Provisionsanspruch des Handelsvertreters auch nur in Höhe des entsprechenden Anteils. Eine nachträgliche Änderung des Entgelts aus Gründen der Insolvenz (insbesondere nachträglicher Wegfall einer bereits erfolgten Leistung infolge Anfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO), die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, muss der Handelsvertreter gegen sich gelten lassen. Überzahlte Provisionen hat der Handelsvertreter dem Unternehmer in angemessener Zeit zurückzuzahlen.

6. Für Geschäfte, die erst nach Beendigung dieses Vertrages zustande gekommen, entsteht ein Provisionsanspruch, wenn das Angebot des Dritten zum Geschäftsabschluss vor Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist. Ein Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Handelsvertreter das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist.

7. Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Durchschrift der ihm erteilten Abrechnung innerhalb einer Frist von [•] Wochen nach Zugang zu prüfen und auf Verlangen des Unternehmers mit seinem Bestätigungsvermerk oder seien Einwendungen zurückzusenden.

8. Der Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss gemäß § 87a Abs. 2 Satz 1 HGB ist ausgeschlossen. Über die genannte Vergütung hinaus kann der Handelsvertreter den Ersatz der ihm im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nicht verlangen, soweit nicht eine gesonderte schriftliche Vereinbarung etwas anderes bestimmt.

9. Zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung eines Erfüllungsanspruchs gegen einen Kunden ist der Unternehmer nur auf ausdrückliches Verlangen und bei angemessener Kostenbeteiligung des Handelsvertreters verpflichtet.

 

§ 7 Wettbewerbsverbot

 

1. Dem Handelsvertreter hat während des bestehenden Vertrages jeglichen Wettbewerb zum Nachteil des Unternehmens zu unterlassen. Insbesondere ist es dem Handelsvertreter nicht gestattet, die Vertretung von anderen Unternehmern zu übernehmen, die Waren oder Dienstleistungen herstellen oder vertreiben, welchen denen des Unternehmers gleich oder gleichartig sind. Weiterhin ist ihm untersagt, sich an der Herstellung oder dem Vertrieb solcher Waren und Dienstleistungen direkt oder indirekt zu beteiligen sowie derartige Unternehmen in sonstiger Weise zu fördern oder zu unterstützen.  Hiervon ausgenommen sind solche Aktivitäten, welche mit dem Unternehmer abgestimmt sind und ihm im unternehmerischen Sinne zu Gute kommen.

2. Dem Handelsvertreter ist es auch nicht gestattet, das Wettbewerbsverbot durch Vorschieben einer Mittelsperson zu umgehen.

3. Eine Verletzung des Wettbewerbsverbots berechtigt den Unternehmer zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und verpflichtet den Handelsvertreter zum Schadensersatz.

4. Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich über die Vertragsdauer hinaus auf [•] nach Vertragsbeendigung und bezieht sich nur auf das dem Handelsvertreter durch diesen Vertrag zugewiesene Vertragsgebiet. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Handelsvertreter für die Dauer dieser nachvertraglichen Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

5. Das nachträgliche Wettbewerbsverbot gilt nur für den Fall einer ordentlichen Kündigung.

 

§ 8 Werbemaßnahmen

 

Dem Handelsvertreter ist weiterhin untersagt, Werbemaßnahmen in den Medien vorzunehmen, in welchen der Unternehmer bereits für seine Produkte, Waren oder Dienstleistungen wirbt. Hiervon ausgenommen sind solche Aktivitäten und Werbemaßnahmen, die mit dem Unternehmer abgestimmt sind und dem Unternehmer zu Gute kommen.

§ 9 Vertragsdauer und Kündigung

 

1. Der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit eingegangen.

2. Das Vertragsverhältnis kann im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist in jedem Fall nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig und kann nur schriftlich erfolgen.

3. Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung aus einem von dem anderen Teil zu vertretenden Grund, so hat dieser der anderen Partei den durch die Aufhebung des Vertrages entstandenen Schaden zu ersetzen.

4. Die dem Handelsvertreter zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassenen Unterlagen einschließlich der Kundenkartei sowie sonstige Materialien und sonstige Arbeitsmittel hat der Handelsvertreter innerhalb von vier Wochen nach Vertragsbeendigung zurückzugeben, soweit diese nicht bestimmungsgemäß verbraucht wurden.

 

§ 10 Ausgleichsanspruch

 

1. Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande gekommenen Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden gehabt hätte.  Ein Ausgleichsanspruch besteht jedoch nur dann, wenn seine Zahlung unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.

2. Ein Vorteil im Sinne des Abs.1 liegt insbesondere dann vor,  wenn der Handelsvertreter Neukunden vermittelt hat oder den Verkauf an bereits bestehende Kunden nicht unerheblich ausgedehnt hat.

3. Der Anspruch ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Handelsvertreter die Tätigkeit von sich aus beendet. Kündigt der Unternehmer dem Handelsvertreter, ist der Anspruch nur ausgeschlossen, wenn der Handelsvertreter selber Anlass zur Kündigung gegeben hat, indem er die Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag grob verletzt. Sofern der Handelsvertreter aufgrund von Krankheit, Erreichen der Altersgrenze oder von Todes wegen ausscheidet, besteht der Ausgleichsanspruch fort und geht ggf. auf die Erben über.

4. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs entspricht der Höhe der durchschnittlichen Jahresprovision. Dies berechnet aus den Provisionseinnahmen des Handelsvertreters aus Neukundengeschäften, die in den letzten fünf Jahren entstanden sind. Bestand das Vertragsverhältnis insgesamt weniger als fünf Jahre, ist die maßgebliche durchschnittliche Jahresprovision entsprechend der Vertragsdauer umzurechnen.

5. Der Anspruch ist innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend zu machen.

 

§11 Haftung

 

1. Der Handelsvertreter handelt bei Verletzung der ihm aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Verletzt der Handelsvertreter die ihm obliegende Bonitätsprüfungspflicht gem. § 4 Abs.3 dieses Vertrages, so besteht ein Schadensersatzanspruch nur dann, wenn die Verletzung seiner Sorgfaltspflicht für den infolge mangelnder Bonität beim Unternehmer entstandenen Schaden ursächlich ist.

2. Eine Delkrederehaftung des Handelsvertreters ist ausgeschlossen.

3. Für die vom Handelsvertreter eingesetzten Hilfspersonen haftet der Handelsvertreter nach § 278 BGB wie für eigenes Verschulden.

 

§ 12 Verjährung

 

Die Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

 

1. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag richtet sich ausschließlich nach dem Sitz des Unternehmers. Beide Vertragsparteien erklären hiermit ausdrücklich, dass dieser Vertrag im Rahmen ihrer Unternehmung geschlossen wird, für die nicht die Einschränkung des § 1 Abs. 2 HGB gilt.

2. Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag sind nur wirksam, wenn sie schriftlich in einer jeweils vom anderen Teil zu unterzeichneten Urkunde vereinbart worden sind. Mündlichen Abreden gelten als nicht getroffen. Eine Aufhebung dieses Formerfordernisses kann nur gesondert und ihrerseits schriftlich nur erfolgen.

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig, anfechtbar oder unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der Übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die angreifbare Bestimmung ist vielmehr so auszulegen oder zu ersetzen, dass der mit ihr erstrebte wirtschaftliche und/oder ideelle Zweck nach Möglichkeit erreicht wird. Dasselbe gilt sinngemäß für die Ausfüllung von Vertragslücken.

4. Im Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 84 ff. HGB.

 

 

[Ort, Datum]

 

 

 

_____________________                                        ________________________

[Unterschrift Unternehmer]                                       [Unterschrift Handelsvertreter]




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 19.01.2024 11:08




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