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BeschreibungTarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zugunsten der gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe
vom 1. April 1971
in der Fassung vom 15. Mai 2001
Zwischen
dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.,
Bonn,
dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V.,
Wiesbaden,
und
der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,
Frankfurt a. M.,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet derjenigen Länder der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin, in denen das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 galt.
2. Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung fallen. Nicht erfasst werden Betriebe, die überwiegend Bauten- und Eisenschutzarbeiten verrichten.
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Erfasst werden
1. gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter),
2. zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters Beschäftigte,
die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2 Voraussetzungen für die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der jeweils geltenden Fassung in Höhe von 0,25 DM je geleistete Arbeitsstunde (Arbeitgeberzulage) zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig 0,03 DM je geleistete Arbeitsstunde aus seinem Arbeitslohn (Eigenleistung) im Wege der Umwandlung vom Arbeitgeber vermögenswirksam anlegen lässt.
2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Auszubildenden monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der jeweils geltenden Fassung in Höhe von 46,00 DM pro Monat (Arbeitgeberzulage) zu gewähren, wenn der Auszubildende gleichzeitig mindestens 6,00 DM aus seiner monatlichen Ausbildungsvergütung im Wege der Umwandlung vom Arbeitgeber vermögenswirksam anlegen lässt. Mit der Gewährung der vermögenswirksamen Leistung des Arbeitgebers ist die auf Überstunden jeglicher Art entfallende vermögenswirksame Leistung pauschal abgegolten. Von der Monatspauschale sind für jeden Fehltag ohne Rücksicht auf dessen Ursache abzuziehen: Bei Aufteilung der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit
auf 5 Arbeitstage 2,30 DM,
auf 6 Arbeitstage 2,- DM.
3. Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers ist erstmalig vom Beginn des Lohnabrechnungszeitraumes an zu zahlen, der dem Lohnabrechnungszeitraum folgt, in dem der Arbeitnehmer alle Verfahrensvoraussetzungen gemäß § 5 Nr. 2 dieses Tarifvertrages erfüllt hat. Dies gilt für die Auszubildenden entsprechend.
§ 3 Wahlmöglichkeit
Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 2 entfällt, wenn dem Arbeitnehmer nach Maßgabe der §§ 2 bis 11 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) eine Versorgungszusage erteilt wird.
§ 4 Anrechenbarkeit bisher gewährter vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitgebers
Hat der Arbeitgeber aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der jeweils geltenden Fassung vermögenswirksame Leistungen im gleichen Kalenderjahr gewährt, so können diese Leistungen auf die nach diesem Tarifvertrag zu gewährenden Leistungen angerechnet werden.
§ 5 Verfahren
1. Die Eigenleistung des Arbeitnehmers bzw. des Auszubildenden und die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers sind gemeinsam anzulegen.
2. Der Arbeitnehmer bzw. der Auszubildende hat dem Arbeitgeber die Art der gewählten Anlage und das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos anzugeben, auf das die vermögenswirksamen Leistungen überwiesen werden sollen. Der Arbeitnehmer bzw. der Auszubildende hat diese Angaben auf Verlangen des Arbeitgebers schriftlich zu machen.
3. Für die Umwandlungserklärung ist die Erteilung einer Vollmacht ausgeschlossen.
4. Der Arbeitgeber hat die Eigenleistung und die Arbeitgeberzulage in der Lohnabrechnung (vgl. § 5 Nr. 10 - Lohnabrechnung - des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe) gesondert auszuweisen und zugunsten des Arbeitnehmers an die von diesem bezeichnete Stelle monatlich abzuführen. Dies gilt für die Auszubildenden entsprechend.
§ 6 Verjährung
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers verjährt in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers entstanden ist.
Die Bestimmungen des § 16 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe und des § 16 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe (Ausschlussfristen) gelten nicht für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag.
§ 7 Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 1971 in Kraft. Er ist erstmalig kündbar mit sechsmonatiger Frist zum 30. April 1977. Danach kann er jeweils mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres gekündigt werden.
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