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Beschreibungüber die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zugunsten der Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes
vom 1. April 1971
in der Fassung vom 19. März 2002
Zwischen
dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.,
Bonn
dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.,
Wiesbaden,
und
der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,
Frankfurt a.M.,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet derjenigen Länder der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin, in denen das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 galt.
2. Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten und für die Poliere des Baugewerbes in der jeweils geltenden Fassung fallen.
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Erfasst werden Poliere, die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB IV) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Als Poliere und Schachtmeister ihres Faches gelten:
Maurer-Polier,
Feuerungs- und Ofenbau-Polier,
Koksofen- und Gaswerksofenbau-Polier,
Schornsteinbau-Polier,
Säurebau-Polier,
Zimmerer-Polier,
Beton-Polier,
Baumaschinen-Meister,
Baustukkateur-(Gipser-)Polier,
Bohrführer,
Schachtmeister (Polier) im städtischen Tiefbau, Kanalbau,
Schachtmeister im Erd-, Wasser- und Landeskulturbau (Polier im Erd- und Wasserbau),
Sinkkastenmeister und Ramm-Polier,
Gleisbau-Polier,
Pflasterer-Polier,
Betonstraßen-Polier,
Schwarzstraßen-Polier (im Teer- und Bitumenstraßenbau sowie im Asphaltstraßenbau),
Abdichtungspolier (im Klebeabdichtungs- und Asphaltabdichtungsfach),
Polier für chemische Bodenverfestigung und Einpressarbeit,
Werkmeister im Schweit- und Einrichterfach,
Schichtmeister im Tunnelbau,
Straßenwalzmeister.
Rohrmeister.
§ 2 Voraussetzungen für die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Polier oder Schachtmeister monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der jeweils geltenden Fassung in Höhe von 46,00 DM pro Monat (Arbeitgeberzulage) zu gewähren, wenn der Polier oder Schachtmeister gleichzeitig mindestens 6,00 DM aus seinem Monatsgehalt (Eigenleistung) im Wege der Umwandlung vom Arbeitgeber vermögenswirksam anlegen lässt. Mit der Gewährung der vermögenswirksamen Leistung des Arbeitgebers ist die auf Überstunden jeglicher Art entfallende vermögenswirksame Leistung pauschal abgegolten. Von der Monatspauschale sind für jeden Fehltag ohne Rücksicht auf dessen Ursache abzuziehen: Bei Aufteilung der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit
auf 5 Arbeitstage 2,30 DM,
auf 6 Arbeitstage 2,- DM.
2. Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers ist erstmalig vom Beginn des Monats an zu zahlen, der dem Monat folgt, in dem der Polier oder Schachtmeister alle Verfahrensvoraussetzungen gemäß § 5 Nr. 2 dieses Tarifvertrages erfüllt hat.
§ 3 Wahlmöglichkeit
Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 2 entfällt, wenn dem Polier oder Schachtmeister nach Maßgabe der §§ 2 bis 11 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) eine Versorgungszusage erteilt wird.
§ 4 Anrechenbarkeit bisher gewährter vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitgebers
Hat der Arbeitgeber aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der jeweils geltenden Fassung vermögenswirksame Leistungen im gleichen Kalenderjahr gewährt, so können diese Leistungen auf die nach diesem Tarifvertrag zu gewährenden Leistungen angerechnet werden.
§ 5 Verfahren
1. Die Eigenleistung des Poliers oder Schachtmeisters und die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers sind gemeinsam anzulegen.
2. Der Polier oder Schachtmeister hat dem Arbeitgeber die Art der gewählten Anlage und das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos anzugeben, auf das die vermögenswirksamen Leistungen überwiesen werden sollen. Der Polier oder Schachtmeister hat diese Angaben auf Verlangen des Arbeitgebers schriftlich zu machen.
3. Für die Umwandlungserklärung ist die Erteilung einer Vollmacht ausgeschlossen.
4. Der Arbeitgeber hat die Eigenleistung des Poliers oder Schachtmeisters und die Arbeitgeberzulage in der Gehaltsabrechnung gesondert auszuweisen und zugunsten des Poliers oder Schachtmeisters an die von diesem bezeichnete Stelle grundsätzlich monatlich abzuführen; Arbeitgeber und Polier bzw. Schachtmeister können auch eine vierteljährliche Abführung vereinbaren.
5. Über die Höhe der abgeführten Beträge ist bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember des Jahres hinaus nach Beendigung des Kalenderjahres eine Bescheinigung auszustellen und dem Polier oder Schachtmeister auszuhändigen.
§ 6 Verjährung
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers verjährt in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers entstanden ist.
Die Bestimmungen des § 13 des Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten und für die Poliere des Baugewerbes (Ausschlussfristen) gelten nicht für die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag.
§ 7 Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 1971 in Kraft. Er ist erstmalig kündbar mit sechsmonatiger Frist zum 30. April 1977. Danach kann er jeweils mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres gekündigt werden.
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