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Tarifvertrag Winterausgleichzahlung Baugewerbe BRD

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Beschreibung
Tarifvertrag zur Minderung von Lohneinbußen in der Schlechtwetterzeit (Tarifvertrag Winterausgleichzahlung) im Baugewerbe Deutschland vom 18.06.1990, in der Fassung des Änderungs-Tarifvertrages vom 30.11.1995, allgemeinverbindlich ab dem 15.12.1995 (gültig sind nur noch die §§ 1 und 9 Abs. 3; diese gelten nicht in Berlin) {Tarifvertrag Winterausgleichzahlung Baugewerbe Deutschland}


 

Tarifvertrag zur Minderung von Lohneinbußen in der Schlechtwetterzeit (TV Winterausgleichszahlung)

vom 18. Juni 1990

in der Fassung vom 30. November 1995

 

Zwischen

dem

Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.,

Bonn

 

dem

Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Wiesbaden,

 

und der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Frankfurt a.M.,

 

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Beitrittsgebietes.

2. Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen (Baubetriebe).

3. Persönlicher Geltungsbereich:

Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

 

§§ 2 - 5 Abschnitt I Winterausgleichszahlung

 

§ 2 Anspruch auf Winterausgleichszahlung

 

1. Zum Ausgleich von Lohneinbußen, die sich in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit ergeben, erhält der Arbeitnehmer eine Winterausgleichszahlung.

2. Anspruch auf die Winterausgleichszahlung hat jeder Arbeitnehmer, der

a) in der Zeit vom 23. Dezember des Vorjahres bis zum 1. Januar des laufenden Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis zu einem Baubetrieb gestanden hat und

b) im Vorjahr mehr als 13 Wochen (mehr als 91 Kalendertage) in Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen zu Baubetrieben gestanden hat und

c) am 31. März des laufenden Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis zu einem Baubetrieb steht.

 

§ 3 Höhe der Winterausgleichszahlung

 

1. Die Winterausgleichszahlung beträgt

a) für Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr 5,5 v.H. - für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften 4,7 v.H. - der im Vorjahr in Betrieben im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erzielten Urlaubsvergütung (§ 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 VTV, § 18 Nr. 3.2 und § 22 Nr. 2 und 4 des Tarifvertrages über die Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes in Bayern, § 5 Nrn. 5.4, 6.2 und 6.3 des Tarifvertrages zur Ergänzung des BRTV für das Baugewerbe mit Geltung für das Gebiet des Landes Berlin);

b) für Arbeitnehmer, die am 1. Januar des Vorjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (jugendliche Arbeitnehmer), für jeden vollen Beschäftigungsmonat in einem Baubetrieb im Vorjahr das 1,4fache ihres am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohnes;

c) für Arbeitnehmer, die Auszubildende in einem Baubetrieb waren und im Vorjahr die Ausbildung beendet haben, für jeden vollen Beschäftigungsmonat in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis zu einem Baubetrieb im Vorjahr das 1,4fache ihres am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohnes.

2. Für das Lebensalter ist als Stichtag der 1. Januar des Vorjahres maßgebend.

 

§ 4 Wehrpflichtige und Zivildienstleistende

 

1. Arbeitnehmer, die am 31. März Grundwehr- oder Zivildienst leisten, haben keinen Anspruch auf die Winterausgleichszahlung.

2. Anspruch auf die Winterausgleichszahlung hat jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis wegen der Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes im Vorjahr ganz oder teilweise nach § 6 Arbeitsplatzschutzgesetz geruht hat, wenn er

a) unverzüglich im Anschluss an den Grundwehr- oder Zivildienst die Arbeit entweder in seinem bisherigen Betrieb wieder aufgenommen oder in einem anderen Baubetrieb aufgenommen hat und in diesem Fall im Einberufungs- und Entlassungsjahr insgesamt mehr als 13 Wochen in Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen zu Baubetrieben gestanden hat und

b) in der Zeit vom 23. Dezember des Vorjahres bis zum 1. Januar des laufenden Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis zu einem Baubetrieb gestanden oder innerhalb dieser Zeit noch Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat und

c) am 31. März des laufenden Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis zu einem Baubetrieb steht.

3. Die Winterausgleichszahlung nach Abs. 2 beträgt für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit zu einem Baubetrieb im Vorjahr das 1,4fache des am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohnes.

 

§ 5 Fälligkeit der Winterausgleichszahlung

 

Die Winterausgleichszahlung ist vom Arbeitgeber am ersten betriebsüblichen Lohnzahlungstag nach dem 31. März, spätestens am 15. April auszuzahlen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 15. April tritt die Fälligkeit spätestens mit Beendigung ein.

 

§§ 6 - 7 Abschnitt II Winterbeihilfe

 

§ 6 Anspruch auf Winterbeihilfe

 

1. Anspruch auf eine Winterbeihilfe gegenüber der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) in Höhe der Winterausgleichszahlung gemäß § 3 bzw. § 4 hat jeder Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Buchst. a) und b) oder des § 4 Abs. 2 Buchst. a) und b) erfüllt und am 31. März des laufenden Kalenderjahres infolge der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu einem Baubetrieb, die nicht durch eigene Kündigung herbeigeführt worden ist, arbeitslos ist.

2. Anspruch auf die Winterbeihilfe hat ferner jeder Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder des § 4 Abs. 2 erfüllt hat und dessen Anspruch auf Winterausgleichszahlung vom Arbeitgeber nicht erfüllt worden ist, wenn

a) Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Vorruhestandsgesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 1988 vorliegt und soweit kein Anspruch auf Konkursausfallgeld besteht oder

b) die Durchsetzung des Anspruches gegen den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. Die Durchsetzung des Anspruches ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber die Zahlung des Lohnes wegen wirtschaftlicher Notlage eingestellt hat oder wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nicht erbrachte Lohnzahlungen erfolgreich eingeklagt hat und eine Zwangsvollstreckung fruchtlos gewesen ist.

3. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Winterausgleichszahlung gegenüber dem Arbeitgeber entfällt, wenn von der ULAK Winterbeihilfe zu zahlen ist.

 

§ 7 Fälligkeit der Winterbeihilfe

 

Der Anspruch auf die Winterbeihilfe kann ab dem 15. April geltend gemacht werden.

 

§§ 8 - 12 Abschnitt III Verfahren und Schlussbestimmungen

 

§ 8 Verfall

 

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Winterausgleichszahlung und auf Winterbeihilfe verfällt mit Ablauf des 30. Juni.

 

§ 9 Verfahren

 

1. Die Arbeitgeber haben die zur Sicherung der Leistungen nach diesem Tarifvertrag notwendigen Mittel durch einen Beitrag aufzubringen. Auf diesen Beitrag hat die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe des Beitrags, dessen Einzahlung und Verwaltung, die Erstattung der Winterausgleichszahlung an den Arbeitgeber sowie das Verfahren bei Zahlung der Winterbeihilfe sind im VTV geregelt.

2. Im Gebiet des Landes Berlin tritt für diesen Tarifvertrag an die Stelle der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes; in diesem Fall ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Berlin. An die Stelle des VTV tritt der Berliner Verfahrenstarifvertrag.

3. Die zur Sicherung von Leistungen, die nach Außerkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht mehr zu erbringen sind, bereits aufgebrachten Mittel werden in Höhe von 70 v.H. zur Sicherung der teilweisen Erstattung des Überbrückungsgeldes nach § 4 Nr. 5.5 BRTV und in Höhe von 30 v.H. zur Sicherung der von den Arbeitgebern in den neuen Ländern nach dem Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich) zu erbringenden Leistungen verwendet. Diese Bestimmung gilt nicht im Gebiet des Landes Berlin.

 

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche der ULAK sowie gegen die ULAK im Zusammenhang mit diesem Tarifvertrag ist Wiesbaden.

 

§ 11 Durchführung des Vertrages

 

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung dieses Vertrages einzusetzen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages unverzüglich in Verhandlungen einzutreten. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so kann jede der Tarifvertragsparteien das aufgrund des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe gebildete Haupttarifamt zur Entscheidung anrufen.

 

§ 12 Laufdauer

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1990 in Kraft und mit Ausnahme des § 1 und des § 9 Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 1995 ohne Nachwirkung außer Kraft.




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 15.08.2023 16:33




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