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BeschreibungLohntarifvertrag 2004/2005 für das Maler- und Lackiererhandwerk des Saarlandes
vom 1. April 2004
Zwischen der
Maler- und Lackiererinnung des Saarlandes
Konrad-Zuse-Str. 4, 66115 Saarbrücken
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
wird für das Maler- und Lackiererhandwerk des Saarlandes folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. Räumlich: Das Gebiet des Saarlandes:
2. Fachlich: Alle Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks sowie selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben
3. Persönlich: Alle Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben bzw. versicherungsfrei sind.
§ 2 Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt 40 Stunden.
§ 3 Ortsklasse
Im Saarland gilt nur eine Ortsklasse.
§ 4 Lohntabelle
Die bis zum 31. Dezember 2003 geltenden tariflichen Löhne im Maler- und Lackiererhandwerk gelten ab 1. Januar 2004 fort. Zum 1. April 2005 wird der Ecklohn um 1,7 % erhöht.
Der tarifliche Ecklohn beträgt somit:
ab 1. Januar 2004 100 % 12,58 Euro
ab 1. April 2005 100 % 12,79 Euro
Lohntabelle gültig vom 1.1.2004 - 31.3.2005:
Vorarbeiter 120 % 15,09 Euro
Facharbeiter / Ecklohn 100 % 12,58 Euro
Facharbeiter im 2. Gesellenjahr 95 % 11,95 Euro
Facharbeiter im 1. Gesellenjahr 90 % 11,32 Euro
Maler- und Lackiererwerker 90 % 11,32 Euro
Maler- und Lackiererhelfer 85 % 10,69 Euro
Jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildungszeit erhalten bis zum vollendeten
19. Lebensjahr 90 % des Maler- und Lackierer-Helferlohnes 9,62 Euro
18. Lebensjahr 80 % des Maler- und Lackierer-Helferlohnes 8,55 Euro
17. Lebensjahr 70 % des Maler- und Lackierer-Helferlohnes 7,49 Euro
16. Lebensjahr 60 % des Maler- und Lackierer-Helferlohnes 6,42 Euro
Nach dem vollendeten 19. Lebensjahr sind 100 % des Maler- und Lackierer-Helferlohnes zu zahlen 10,69 Euro
Lohntabelle gültig vom 1.4.2005 - 31.3.2006:
Vorarbeiter 120 % 15,35 Euro
Facharbeiter / Ecklohn 100 % 12,79 Euro
Facharbeiter im 2. Gesellenjahr 95 % 12,15 Euro
Facharbeiter im 1. Gesellenjahr 90 % 11,51 Euro
Maler- und Lackiererwerker 90 % 11,51 Euro
Maler- und Lackiererhelfer 85 % 10,87 Euro
Jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildungszeit erhalten bis zum vollendeten
19. Lebensjahr 90 % des Maler- und Lackierer-Helferlohnes 9,78 Euro
18. Lebensjahr 80 % des Maler- und Lackierer-Helferlohnes 8,70 Euro
17. Lebensjahr 70 % des Maler- und Lackierer-Helferlohnes 7,62 Euro
16. Lebensjahr 60 % des Maler- und Lackierer-Helferlohnes 6,53 Euro
Nach dem vollendeten 19. Lebensjahr sind 100 % des Maler- und Lackierer-Helferlohnes zu zahlen 10,87 Euro
§ 5 Einstiegs- und Mindestlöhne
1. Arbeitnehmer erhalten in den ersten 6 Monaten ihrer Tätigkeit nach Neueinstellung in den Betrieb (bzw. Übernahme nach der Ausbildung), die nachfolgenden Einstiegslöhne, wenn sie
a) vor der Neueinstellung längere Zeit (12 Monate) ununterbrochen arbeitslos waren oder
b) als Geselle längere Zeit (24 Monate) nicht mehr in ihrem Handwerk tätig waren.
2. Die Einstiegslöhne betragen bis 31. März 2005:
für ungelernte Arbeitnehmer für Gesellen
7,69 Euro 10,53 Euro
3. Die Einstiegslöhne betragen mit Wirkung ab 1. April 2005:
für ungelernte Arbeitnehmer für Gesellen
7,85 Euro 10,73 Euro
4. Für Arbeitnehmer, soweit sie nicht gemäß den Lohntabellen in eine höhere Gruppe einzustufen sind, sind die Löhne nach Nr. 2 bzw. 3 zugleich Mindestlöhne im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) für ungelernte Arbeitnehmer bzw. für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen). Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten ausführen. Ungelernte Arbeitnehmer arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus. Bei Arbeitnehmern, die über
a) den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder
b) einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert, verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne von Satz 2 ausüben.
§ 6 Inkrafttreten und Kündigung
Dieser Lohntarifvertrag tritt am 1. April 2004 in Kraft. Er ist mit einer zweimonatigen Frist zum Monatsende, erstmals zum 31. März 2006, kündbar.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, nach Aufkündigung des Vertrages unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit darüber, für diesen Tarifvertrag die Allgemeinverbindlichkeit zu beantragen.
Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:
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