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Lohntarifvertrag Maler- und Lackiererhandwerk Saarland

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Beschreibung
Lohtarifvertrag einschl. Arbeitszeitregelung für das Maler- und Lackiererhandwerk Saarland vom 01.04.2004, allgemeinverbindlich ab dem 01.04.2004, jedoch § 5 (Einstiegs- und Mindestlöhn) allgemeinverbindlich ab dem 01.07.2004 (geändert mit WIrkung vom 01.03.2006) {Lohntarifvertrag Maler- Lackiererhandwerk Saarland}


 

Lohntarifvertrag 2004/2005 für das Maler- und Lackiererhandwerk des Saarlandes

vom 1. April 2004

 

Zwischen der

Maler- und Lackiererinnung des Saarlandes

Konrad-Zuse-Str. 4, 66115 Saarbrücken

 

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

 

wird für das Maler- und Lackiererhandwerk des Saarlandes folgender Tarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Räumlich: Das Gebiet des Saarlandes:

2. Fachlich: Alle Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks sowie selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben

3. Persönlich: Alle Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben bzw. versicherungsfrei sind.

 

§ 2 Arbeitszeit

 

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt 40 Stunden.

 

§ 3 Ortsklasse

 

Im Saarland gilt nur eine Ortsklasse.

 

§ 4 Lohntabelle

 

Die bis zum 31. Dezember 2003 geltenden tariflichen Löhne im Maler- und Lackiererhandwerk gelten ab 1. Januar 2004 fort. Zum 1. April 2005 wird der Ecklohn um 1,7 % erhöht.

Der tarifliche Ecklohn beträgt somit:

 

ab 1. Januar 2004 100 % 12,58 Euro

ab 1. April 2005 100 % 12,79 Euro

 

Lohntabelle gültig vom 1.1.2004 - 31.3.2005:

 

Vorarbeiter 120 % 15,09 Euro

Facharbeiter / Ecklohn 100 % 12,58 Euro

Facharbeiter im 2. Gesellenjahr 95 % 11,95 Euro

Facharbeiter im 1. Gesellenjahr 90 % 11,32 Euro

Maler- und Lackiererwerker 90 % 11,32 Euro

Maler- und Lackiererhelfer 85 % 10,69 Euro

 

Jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildungszeit erhalten bis zum vollendeten

 

19. Lebensjahr 90 % des Maler- und Lackierer-Helferlohnes 9,62 Euro

18. Lebensjahr 80 % des Maler- und Lackierer-Helferlohnes 8,55 Euro

17. Lebensjahr 70 % des Maler- und Lackierer-Helferlohnes 7,49 Euro

16. Lebensjahr 60 % des Maler- und Lackierer-Helferlohnes 6,42 Euro

Nach dem vollendeten 19. Lebensjahr sind 100 % des Maler- und Lackierer-Helferlohnes zu zahlen 10,69 Euro

 

Lohntabelle gültig vom 1.4.2005 - 31.3.2006:

 

Vorarbeiter 120 % 15,35 Euro

Facharbeiter / Ecklohn 100 % 12,79 Euro

Facharbeiter im 2. Gesellenjahr 95 % 12,15 Euro

Facharbeiter im 1. Gesellenjahr 90 % 11,51 Euro

Maler- und Lackiererwerker 90 % 11,51 Euro

Maler- und Lackiererhelfer 85 % 10,87 Euro

 

Jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildungszeit erhalten bis zum vollendeten

 

19. Lebensjahr 90 % des Maler- und Lackierer-Helferlohnes 9,78 Euro

18. Lebensjahr 80 % des Maler- und Lackierer-Helferlohnes 8,70 Euro

17. Lebensjahr 70 % des Maler- und Lackierer-Helferlohnes 7,62 Euro

16. Lebensjahr 60 % des Maler- und Lackierer-Helferlohnes 6,53 Euro

Nach dem vollendeten 19. Lebensjahr sind 100 % des Maler- und Lackierer-Helferlohnes zu zahlen 10,87 Euro

 

§ 5 Einstiegs- und Mindestlöhne

 

1. Arbeitnehmer erhalten in den ersten 6 Monaten ihrer Tätigkeit nach Neueinstellung in den Betrieb (bzw. Übernahme nach der Ausbildung), die nachfolgenden Einstiegslöhne, wenn sie

a) vor der Neueinstellung längere Zeit (12 Monate) ununterbrochen arbeitslos waren oder

b) als Geselle längere Zeit (24 Monate) nicht mehr in ihrem Handwerk tätig waren.

2. Die Einstiegslöhne betragen bis 31. März 2005:

für ungelernte Arbeitnehmer für Gesellen

7,69 Euro 10,53 Euro

3. Die Einstiegslöhne betragen mit Wirkung ab 1. April 2005:

für ungelernte Arbeitnehmer für Gesellen

7,85 Euro 10,73 Euro

4. Für Arbeitnehmer, soweit sie nicht gemäß den Lohntabellen in eine höhere Gruppe einzustufen sind, sind die Löhne nach Nr. 2 bzw. 3 zugleich Mindestlöhne im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) für ungelernte Arbeitnehmer bzw. für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen). Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten ausführen. Ungelernte Arbeitnehmer arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus. Bei Arbeitnehmern, die über

a) den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder

b) einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert, verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne von Satz 2 ausüben.

 

§ 6 Inkrafttreten und Kündigung

 

Dieser Lohntarifvertrag tritt am 1. April 2004 in Kraft. Er ist mit einer zweimonatigen Frist zum Monatsende, erstmals zum 31. März 2006, kündbar.

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, nach Aufkündigung des Vertrages unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit darüber, für diesen Tarifvertrag die Allgemeinverbindlichkeit zu beantragen.

 




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 04.04.2024 11:23




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