JuraForum.de - Anwaltssuche mit Online-Rechtsberatung JURA-KI fragen!
Sie sind Anwalt?
Login Klappmenu

Urlaubstarifvertrag Metall- u. Elektrohandwerke Berlin/Brandenburg

Muster & Vorlagen | Vertrag prüfen lassen

Beschreibung
Urlaubstarifvertrag (gewerbliche Arbeitnehmer) für die Metall- und ELektrohandwerke Berlin-Ost und Brandenburg vom 10.06.1991, für Brandenburg allgemeinverbindlich ab dem 01.07.1993, für Berlin ab dem 01.11.1993 {Tarifvertrag Urlaubstarifvertrag Metall- Elektrohandwerke Berlin Brandenburg}


 

Urlaubstarifvertrag

vom 10. Juni 1991

 

abgeschlossen zwischen

dem

Fachverband Elektrotechnischer Handwerke Berlin/Brandenburg,

 

der

Elektro-Innung Berlin,

 

dem

Landesinnungsverband Metall Brandenburg,

 

der

Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin

 

und der

Industriegewerkschaft Metall - Bezirksleitung Berlin -

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Vertrag gilt:

 

1. Räumlich: Innerhalb der Bundesländer Berlin und Brandenburg mit Ausnahme der Stadtbezirke Spandau, Reinickendorf, Tiergarten, Charlottenburg, Wedding, Kreuzberg, Tempelhof, Wilmersdorf, Schöneberg, Neukölln, Zehlendorf, Steglitz, (dem ehemaligen Westteil der Stadt). Im nachfolgenden Tarifgebiet II genannt.

 

2. Fachlich: für alle Betriebe und Nebenbetriebe, die Mitglied des Fachverbandes Elektrotechnische Handwerke Berlin/Brandenburg, der Elektro-Innung Berlin, des Landesinnungsverbandes Metall Brandenburg und der Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin sind.

 

3. Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Er gilt nicht für Auszubildende (Lehrlinge). Aufzählung der Handwerke (nicht abschließend): Das Elektroinstallateur-, Elektromaschinenbauer-, Elektromechaniker-, Fernmeldeanlagenelektroniker-, Dreher-, Maschinenbaumechaniker-, Metallbauer-, Metallformer- u. -gießer-, Werkzeugmacherhandwerk in den Bundesländern Berlin und Brandenburg und für das Feinmechanikerhandwerk im Land Brandenburg

 

 

§ 2 Urlaub

 

I. Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr

A. Allgemeines

 

1. Der Urlaub soll der Erholung dienen. Der Arbeitnehmer darf während der Urlaubszeit keine diesem Zweck widersprechende Erwerbsarbeit übernehmen. Bei einem Urlaubsanspruch von mindestens 15 Arbeitslagen soll bei Urlaubsteilung einer der Urlaubsteile mindestens 10 aufeinander folgende Arbeitstage umfassen. Davon kann abgewichen werden, wenn das Interesse des Arbeitnehmers oder die Belange des Betriebes dies erforderlich machen.

2. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Die Aufstellung des Urlaubsplanes soll bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Hierbei sind die Erfordernisse des Betriebes und nach Möglichkeit berechtigte Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

4. Eine Barabgeltung des Urlaubsanspruches ist während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht zulässig.

5. Kann der Urlaub einem Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nicht in vollem Umfange gewährt werden, so steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Barabgeltung zu.

6. Der Urlaubsanspruch ist grundsätzlich in dem Kalenderjahr, in welchem der Urlaubsanspruch erworben ist oder in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres zu gewähren. Ist dies aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit des Arbeitnehmers nicht möglich, so ist die Gewährung des Urlaubs auch noch im weiteren Verlauf des folgenden Kalenderjahres zulässig. Nach Ablauf dieses folgenden Kalenderjahres erlischt der Urlaubsanspruch.

7. Urlaubsansprüche verjähren, falls sie nicht binnen drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.

 

B. Urlaubsanspruch

 

1. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Urlaubsjahr nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf bezahlten Urlaub.

2. Der Jahresurlaub kann in jedem Urlaubsjahr nur einmal beansprucht werden. Wechselt ein Arbeitnehmer während des Urlaubsjahres den Arbeitsplatz, so kann er gegenüber dem neuen Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch nur insoweit geltend machen, als er nachweist, dass er im laufenden Urlaubsjahr bei einem früheren Arbeitgeber keinen oder nur anteiligen Urlaub erhalten hat. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem ausgeschiedenen oder ausscheidenden Arbeitnehmer eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und in welchem Umfange der Arbeitnehmer im laufenden Urlaubsjahr Urlaub erhalten hat. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Urlaubsbescheinigung des vorhergehenden Arbeitgebers bzw. der vorhergehenden Arbeitgeber bei Antritt eines Arbeitsverhältnisses vorzulegen.

3. Der Arbeitnehmer kann seinen Urlaubsanspruch erstmalig nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 3 Monaten geltend machen.

4. Für das Jahr des Eintritts und das Jahr des Austritts erhält der Arbeitnehmer so viel Zwölftel des Jahresurlaubs, als sein Arbeitsverhältnis volle Beschäftigungsmonate während des Urlaubsjahrs bestanden hat. Mit mehr als 14 Tagen angebrochene Monate gelten als volle Monate.

5. Scheidet jedoch der Arbeitnehmer vor Ablauf von 3 Monaten seiner Betriebszugehörigkeit auf eigenen Wunsch aus, so steht ihm Anteilsurlaub nur dann zu, wenn er das Arbeitsverhältnis berechtigt fristlos löst.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist Anteilsurlaub zu gewähren, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens einen Monat bestanden hat.

6. Arbeitnehmer, die nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten den vollen Jahresurlaub; scheidet ein Arbeitnehmer jedoch auf eigenen Wunsch aus dem Betrieb aus, so erhält er nur Anteilsurlaub.

Arbeitnehmer, die nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit wegen Erreichung der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten den vollen Jahresurlaub.

7. Wird ein Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach seiner Entlassung wieder eingestellt, hat er für die Zwischenzeit Anspruch auf bezahlten Urlaub. Hat der Arbeitnehmer jedoch in der Zwischenzeit in einem anderen Betrieb gearbeitet, so entfällt dieser Anspruch.

8. Im Falle von Anteilsurlaub sind Bruchteile von Urlaubstagen dann auf volle Tage aufzurunden, wenn der Urlaubsanspruch durch Gewährung von Freizeit erfüllt wird. Das gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch eigene Kündigung auflöst. Wird der Urlaub jedoch abgegolten (gemäß § 21 A Ziff. 5), erfolgt die Abgeltung nach dem tatsächlich errechneten Urlaubsanteil.

 

C. Urlaubsdauer

 

1. Der Jahresurlaub beträgt in:

1991 22 Arbeitstage

1992 24 Arbeitstage

1993 26 Arbeitstage

1994 27 Arbeitstage

1995 29 Arbeitstage

und ab 1996 30 Arbeitstage.

2. Gemeinsame Regelungen

2.1 Anerkannte Schwerbehinderte (Erwerbsminderung von mindestens 50%) erhalten einen weiteren Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen.

2.2 Kann der überwiegende Teil des Urlaubs dem Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen in der Zeit vom 1. April bis 30. September nicht gewährt werden, so erhöht sich sein Urlaubsanspruch um 2 Arbeitstage.

2.3 Als Urlaubstage zählen nicht Sonnabende, Sonntage und gesetzliche Feiertage.

2.4 Krankheitstage während des Urlaubs gelten nicht als Urlaubstage, wenn hierfür eine ärztliche Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit im Sinne der RVO vorliegt.

2.5 Dauern eine oder mehrere mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Erkrankungen eines Arbeitnehmers in einem Urlaubsjahr insgesamt länger als 6 Monate, so vermindert sich sein Urlaubsanspruch um je ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden weiteren vollen Krankheitsmonat, höchstens jedoch um 5 Arbeitstage. Hierbei darf die Urlaubsdauer 10 Arbeitstage nicht unterschreiten. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Betriebsunfalls oder einer Berufskrankheit tritt eine Urlaubsminderung nicht ein. Fehlzeiten, die nachweislich im ursächlichen Zusammenhang mit einer Schwangerschaft oder Niederkunft stehen, führen ebenfalls nicht zu einer Minderung des Urlaubsanspruchs.

2.6 Die Dauer des Urlaubs wird durch Kurz- oder Mehrarbeit im Betrieb nicht beeinflusst.

 

D. Urlaubsvergütung

 

1. Bei der Berechnung der Urlaubsvergütung sind zugrunde zu legen:

a) Hinsichtlich der Lohnhöhe: Der durchschnittliche Stundenverdienst in den letzten 13 Wochen vor Antritt des Urlaubs oder in den diesem Zeitraum annähernd entsprechenden Lohnabrechnungszeiträumen (Gesamtverdienst des Arbeitnehmers in dem betreffenden Zeitraum einschließlich aller Zuschläge, Zulagen sowie der Fahr- und Wegezeitvergütungen, geteilt durch die Zahl der bezahlten Stunden - ohne Mehrarbeits-, sowie Fahr- und Wegezeitstunden -). Lohnabrechnungszeiträume, in denen längere entschuldigte Fehlzeiten liegen, sind auszuklammern und durch entsprechende abgerechnete Lohnabrechnungszeiträume zu ersetzen. Als entschuldigt gelten solche Fehlzeiten, für die der Arbeitgeber die Befreiung vom Dienst bewilligt hat oder die auf triftige Gründe gestützt sind. Unentschuldigte Fehlzeiten werden bei der Berechnung des durchschnittlichen Stundenverdienstes als bezahlte Stunden gezählt. Wenn in dem Berechnungszeitraum eine Änderung des Lohntarifvertrages eintritt, so ist sie für den gesamten Zeitraum zu berücksichtigen. Wenn nach dem Berechnungszeitraum - jedoch vor Urlaubsantritt - oder während des Urlaubs eine Änderung des Lohntarifvertrages eintritt, so ist sie vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an zu berücksichtigen.

b) Hinsichtlich der Anzahl der Arbeitsstunden je Urlaubstag: Für jeden Urlaubstag grundsätzlich so viele Stunden, wie der Arbeitnehmer an dem entsprechenden Tag in regelmäßiger Arbeitszeit - d.h. ohne Mehrarbeits-, sowie Fahr- und Wegezeitstunden - zu arbeiten hätte. In den Fällen, in denen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht ausschließlich auf die Wochentage von Montag bis Freitag bzw. auf die einzelnen Wochentage ungleichmäßig verteilt ist, muss für jeden Urlaubstag ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde gelegt werden. Ergeben sich dabei durch Antritt oder Beendigung des Urlaubs im Verlauf einer Woche an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit fehlende Stunden infolge kürzerer Arbeitszeit an einzelnen Wochentagen, so ist das Entgelt für diese fehlenden Stunden in der Urlaubsvergütung zu berücksichtigen.

2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld, gemäß den nachfolgenden Regelungen.

Der Anspruch beträgt in:

1992 10%

1993 20%

1994 30%

1995 40%

und ab 1996 50% der Urlaubsvergütung gemäß Ziff. 1.a und 1.b. Dieses zusätzliche Urlaubsgeld wird nur für Urlaub gemäß § 2 I C Ziff. 1 bis 3 gewährt. Es wird nicht gewährt für bezahlte Freistellung in Anlehnung an § 616 BGB (z.B. Arbeitsversäumnisse gemäß § 11 MTV). Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, das zusätzliche Urlaubsgeld für zu viel erhaltene Urlaubsanteile (gemäß § 2 I Abschnitt B - Urlaubsanspruch -) zurückzuzahlen, wenn

a) das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gekündigt wird, ohne dass ein Grund zur fristlosen Kündigung seinerseits vorliegt oder

b) das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grunde gekündigt wird.

3. Die Urlaubsvergütung und das zusätzliche Urlaubsgeld sind bei Urlaubsantritt zu zahlen.

Diese Zahlung kann auch in Form einer Abschlagszahlung erfolgen, die der etwaigen Höhe der zu beanspruchenden Urlaubsvergütung und des zusätzlichen Urlaubsgeldes entspricht.

 

II. Jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: Der Urlaub der jugendlichen Arbeitnehmer richtet sich nach dem jeweils gültigen Jugendarbeitsschutzgesetz.

 

§ 3 Geltungsdauer

 

Der Urlaubstarifvertrag tritt am 10. Juni 1991 in Kraft.

Er kann mit zweimonatiger Frist erstmals zum 31. März 1997 - gekündigt werden.




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


Jetzt Vorlage kostenlos herunterladen

Nachfolgend können Sie die Vorlage "Urlaubstarifvertrag Metall- u. Elektrohandwerke Berlin/Brandenburg" kostenlos im .docx Format zur Bearbeitung in Word herunterladen.

urlaubstarifvertrag-metall-u-elektrohandwerke-berlin-brandenburg.docx herunterladen




Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 07.04.2024 15:59




Jetzt einen Vertrag durch einen Anwalt online auf JuraForum.de prüfen lassen
Stellen Sie hier Ihren zu prüfenden Vertrag ein
Vertrag prüfen
(Diese können Sie im nächsten Schritt ergänzen.)



Jetzt Rechtsfrage stellen


Jetzt Rechtsfrage stellen Datenschutz-Vorlagen Datenschutz-Vorlagen Generator

Neueintrag für Rechtsanwälte
Sichere & konforme Bezahlung
Bezahlmöglichkeiten


Weitere Muster & Vorlagen

© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.