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Manteltarifvertrag privates Omnibusgewerbe Schleswig-Holstein

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Beschreibung
Manteltarifvertrag (gewerbliche Arbeitnehmer) für das private Omnibusgewerbe in Schleswig-Holstein vom 16.07.1996, allgemeinverbindlich ab dem 01.12.1996 {Tarifvertrag manteltarifvertrag privates Omnibusgewerbe Schleswig-Holstein}


 

Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/-innen des privaten Omnibusgewerbes in Schleswig-Holstein

vom 16. Juli 1996

 

Zwischen dem

Verband Schleswig-Holsteinischer Omnibusbetriebe (SHO) e.V.

Auguste-Viktoria-Str. 14, 24103 Kiel

 

- einerseits -

 

und der

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirk Nord,

Hansestr. 14, 23558 Lübeck

 

- andererseits -

 

wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt im Land Schleswig-Holstein für alle Arbeitgeber und alle gewerblichen arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer/-innen des privaten Omnibusgewerbes, soweit sie Mitglied der Tarifvertragsparteien sind.

 

§ 2 Beschäftigungszeit

 

1. Als Beschäftigungszeit gilt die Dauer des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber. Wird ein Arbeitsverhältnis bei einem früheren Arbeitgeber wieder begründet, wird die früher zurückgelegte Zeit angerechnet, es sei denn, das frühere Arbeitsverhältnis ist durch Kündigung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, auf Wunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin einvernehmlich oder auf verhaltensbedingte bzw. personenbedingte Kündigung des Arbeitgebers hin beendet worden.

2. Arbeitnehmer/-innen, die ausdrücklich nur zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt werden, gelten nach Ablauf von drei Monaten als ständig beschäftigte Arbeitnehmer/-innen.

 

§ 3 Arbeitsvertrag

 

1. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber alle für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Angaben zur Person zu machen. Hierzu zählen z.B. der Grad einer Behinderung, Krankheiten, die eine Beschäftigung ausschließen oder wesentlich erschweren, Schwangerschaft bei Fahrzeugführerinnen und anstehende Lohnpfändungen. Während des Arbeitsverhältnisses eintretende Veränderungen sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

2. Zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Im Arbeitsvertrag sind die Arbeitsaufgaben, der Arbeitsort und der Tag der Arbeitsaufnahme zu vereinbaren. Weiterhin sind im Arbeitsvertrag die Vergütungsgruppe, die Vergütung und sonstige Arbeitsbedingungen zu vereinbaren.

3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, spätestens am dritten Tage der Arbeitsaufnahme ein Exemplar des Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Alle Nebenabsprachen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

4. Als Arbeitsort ist der Betrieb, bei Betrieben mit mehreren Betriebsteilen der Betriebsteil, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsaufgaben erfüllen muss, zu vereinbaren. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin kann außerhalb des vereinbarten Arbeitsortes eingesetzt oder beschäftigt werden, wenn betriebliche Gründe dies erfordern. In diesem Fall sind verlängerte An- und Abfahrtzeiten sowie Mehraufwendungen zu vergüten.

5. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat unter Beachtung des Betriebsverfassungsgesetzes rechtzeitig vom beabsichtigten Abschluss eines Arbeitsvertrages bzw. der Änderung eines bestehenden Arbeitsvertrages zu informieren und ihm die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

 

§ 4 Allgemeine Bestimmungen während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses

 

1. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat die ihm/ihr übertragenen Arbeiten gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Er/Sie hat vor allem die für ihn/sie maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsgesetze und Arbeitszeitvorschriften gewissenhaft einzuhalten. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten eingehalten werden.

Im Übrigen haben sich die Arbeiten ihrer Art nach grundsätzlich in dem Rahmen zu halten, der im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist. Übliche Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten brauchen im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich erwähnt zu werden. Bei betrieblichem Notstand hat der Arbeitnehmer vorübergehend jede ihm übertragene Arbeit zu verrichten, die ihm billigerweise zugemutet werden kann und seinen allgemeinen Lohnstand nicht verschlechtert.

2. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat Arbeiten Beurlaubter oder Erkrankter in den üblichen Grenzen zu übernehmen, jedoch nur insoweit, als er/sie nicht gegen gesetzliche Arbeitszeitbestimmungen verstößt. Bei Kurzarbeit bleibt der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung im Rahmen der sonst üblichen regelmäßigen oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit verpflichtet.

3. Die sich aus den Dienstplänen ergebenen betrieblichen Arbeitszeiten sind durch die Arbeitnehmer/-innen einzuhalten. Die Freistellung von der Arbeit bedarf, sofern sie nicht auf Arbeitsunfähigkeit beruht, der vorher gegebenen Zustimmung des Arbeitgebers.

4. Das Fahrpersonal ist verpflichtet, während der Arbeitsbereitschaft die Fahrzeuge auf Einsatzbereitschaft zu überprüfen, sowie nach Beendigung der Fahrt festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Die Fundsachen sind unverzüglich im Betrieb abzugeben.

5. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Sicherstellung oder den Entzug des Führerscheins oder des Personenbeförderungsscheines unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 5 Probezeit

 

Die ersten 8 Wochen gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten 4 Wochen mit einem Tag zum nächsten Schichtbeginn und innerhalb der zweiten 4 Wochen mit einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Eine Woche im Sinne dieser Bestimmung ist die Zeit von Montag 00.00 Uhr bis zum darauf folgenden Sonntag 24.00 Uhr.

 

§ 6 Allgemeine Bestimmungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

1. Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung, nach Ablauf der vereinbarten Zeit, der Beendigung der vereinbarten Arbeit oder des durchgeführten Auftrages oder durch Auflösungsvertrag.

2. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die ihm/ihr im Betrieb anvertrauten Gegenstände zurückzugeben. Vorschüsse zur Begleichung von Fremdleistungen sind abzurechnen.

 

§ 7 Kündigung und Fristen

 

1. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit folgenden Fristen gekündigt werden:

 

1. - 2. Jahr 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende

3. - 5. Jahr 6 Wochen zum Monatsende

6. - 8. Jahr 2 Monate zum Monatsende

9. - 10. Jahr 3 Monate zum Monatsende

11. - 12. Jahr 4 Monate zum Monatsende

3. - 15. Jahr 5 Monate zum Monatsende

16. - 20. Jahr 6 Monate zum Monatsende

ab dem 21 Jahr 7 Monate zum Monatsende

2. Aushilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 können innerhalb der ersten 3 Monate mit einer Frist von einem Kalendertag zum Schichtbeginn gekündigt werden oder kündigen.

3. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer sein 65. Lebensjahr vollendet. Das gleiche gilt mit dem Wirksamwerden eines Rentenbescheides wegen Erwerbs- und/oder Berufsunfähigkeit.

Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4. Der/die Kündigende muss erklären, ob es sich um eine fristgerechte oder fristlose Kündigung handelt. Die Kündigung soll schriftlich erfolgen. Auf Verlangen ist sie schriftlich zu bestätigen. Bei einer fristlosen Kündigung kann der/die Gekündigte verlangen, dass die Kündigung am nächsten Tage unter Angabe des Grundes schriftlich bestätigt wird.

5. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt, besteht der Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses. Die Freistellung ist durch den Arbeitnehmer nachzuweisen. Die Freistellung beträgt 2 Tage. Nach je 10 Jahren Betriebszugehörigkeit erhöht sie sich um einen weiteren Tag. Unabhängig davon erhöht sie sich nach dem 55. Lebensjahr um einen zusätzlichen Tag. Diese Tage müssen nicht zusammenhängend genommen werden. Die Umschaufrist gilt nicht bei einer personen- und verhaltensbedingten Kündigung.

6. Trunkenheit am Steuer eines Busses, der verschuldete Verlust der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung sowie strafrechtlich relevante Verstöße in der Fahrgeldabwicklung berechtigen zur fristlosen Kündigung.

 

§ 8 Arbeitspapiere und Zeugnis

 

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin die Arbeitspapiere unverzüglich zurückzugeben. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin kann sowohl eine Arbeitsbestätigung über die Art und Dauer der Beschäftigung, als auch ein qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, verlangen. Bei Kündigung hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Anspruch auf unverzügliche Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung.

 

§ 9 Regelmäßige Arbeitszeit

 

1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 165 Stunden im Monat.

Dabei beträgt die Wochenarbeitszeit durchschnittlich 38 Stunden und darf 33,5 Stunden nicht unterschreiten.

2. Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie der Pausen werden betrieblich geregelt.

3. Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann ohne Zeitausgleich an 60 Tagen im Jahr werktäglich auf bis zu 10 Stunden verlängert werden. Über 10 Stunden kann sie ohne Zeitausgleich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Ansonsten kann sie auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb des ersten oder zweiten Halbjahres im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (Zeitausgleich).

Pausen oder sonstige Arbeitszeitunterbrechungen, wie Wartezeiten, Wendezeiten, restliche Tages- und Ruhezeiten, Freizeiten zwischen Teilschichten - also Zeiten, über die der Arbeitnehmer frei verfügen kann und in denen er nicht zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen muss - zählen nicht zur Arbeitszeit i.S.d. Arbeitszeitgesetzes. Ihre evtl. Vergütung richtet sich nach § 12 dieses Vertrages.

4. Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer kann über 10 Stunden hinaus ohne Ausgleich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

 

§ 10 Arbeitszeiten im Linienverkehr bis zu 50 km Linienlänge

 

Arbeits-, Schicht-, Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Linienverkehr gem. §§ 42, 43 PBefG und in Verkehren nach der Freistellungsverordnung richten sich nach diesem Tarifvertrag, § 6 Fahrpersonalverordnung und in Verbindung damit nach der EG-VO 3820/85 und dem Arbeitszeitgesetz.

1. Die regelmäßige Arbeitszeit des Fahrpersonals richtet sich nach § 9 dieses Vertrages.

2. Die dienstplanmäßige Arbeitsschicht einschließlich der Arbeitszeit, der Arbeitsbereitschaft, der Wartezeit, der Arbeitszeitunterbrechungen und Pausen soll innerhalb eines Zeitraumes von 12 Stunden liegen.

In betriebsnotwendigen Fällen kann der Zeitraum im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgedehnt werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit kann die Ruhezeit auf bis zu 10 Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzung durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit innerhalb der nächsten 2 Monate ausgeglichen wird.

Wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, sollen möglichst ungeteilte Dienste eingerichtet werden. Andernfalls darf die Dienstschicht maximal zweimal geteilt werden. Dabei muss jeder Teil der Dienstschicht mindestens 2 Stunden betragen. Für jede Teilung einer Dienstschicht erhalten die Arbeitnehmer eine Vergütung von 40% des Stundenlohnes ihrer Lohngruppe. Entsteht für das Fahrpersonal eine unbillige Härte dadurch, dass es mehrmals am Tag den Weg zu und von der Arbeitsstätte zurücklegen muss, wird eine Wegegeldentschädigung gezahlt. Die Höhe wird im Lohntarifvertrag gem. § 14 Abs. 1 geregelt.

3. Hat ein Fahrer/eine Fahrerin im Nahverkehr (Linienlänge bis zu 50 km) ein Fahrzeug ununterbrochen 4 ½ Stunden gelenkt, so hat er/sie vor der weiteren Lenkung eine Pause von mindestens ½ Stunde einzulegen. Diese Unterbrechung kann durch zwei Unterbrechungen von jeweils mindestens 20 Minuten oder drei Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die entweder alle innerhalb oder teils innerhalb der Lenkzeit und teils unmittelbar danach liegen müssen.

4. Für die Fahrer/-innen von Kraftomnibussen im Linienverkehr mit einem durchschnittlichen Haltestellenabstand von nicht mehr als 3 km gilt Absatz 4 nicht, wenn in der Arbeitszeit Arbeitsunterbrechungen, z.B. Wendezeiten, enthalten sind, deren Gesamtdauer mindestens 1/6 der vorgesehenen Lenkzeit beträgt und wenn die Dienst- und Fahrpläne entsprechend gestaltet sind. Arbeitsunterbrechungen unter 10 Minuten werden bei Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt.

5. Bei Kraftomnibussen im Linienverkehr darf die Tageslenkzeit 9 Stunden, in zwei Arbeitsschichten der Woche 10 Stunden und innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen, der Doppelwoche, 90 Stunden nicht überschreiten.

6. Innerhalb einer Schichtzeit müssen Pausen liegen, die den Erfordernissen des Betriebes entsprechend eingelegt werden, und zwar

a) in einer Schicht bis zu 8 Stunden ½ Stunde Pause,

b) in einer Schicht über 8 Stunden 1 Stunde Pause.

7. Pausen sind Arbeitsunterbrechungen von 30 Minuten und mehr, die nicht als Arbeitszeit rechnen, sofern Pausen im Voraus festgelegt werden und eine Störung während der Pause ausgeschlossen ist. Der Fahrer/die Fahrerin darf während der Pausen keine anderen Arbeiten ausfahren.

8. In jeder Woche hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Anspruch auf eine zusammenhängende Freizeit von mindestens 24 Stunden, die unmittelbar vor oder nach einer Tagesruhezeit zu gewähren ist. Von den anfallenden freien Tagen muss innerhalb eines Monats ein freier Tag auf einen Sonn- oder Feiertag fallen, bei mehr als 4 Sonn- und Feiertagen mindestens 2 Tage. Solche arbeitsfreien Tage sind binnen eines Monats nach Fälligkeit zu gewähren.

 

§ 11 Arbeitszeiten im Gelegenheitsverkehr und Linienverkehr über 50 km Linienlänge

 

Arbeits-, Schicht-, Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals richten sich nach diesem Tarifvertrag, der EG-Verordnung 3820/85, dem AETR und dem Arbeitszeitgesetz.

1. Die gem. § 12 zu vergütende Zeit der im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmer/-innen umfasst die Lenkzeit, Vor- und Abschlussarbeiten, Werkstatt- und Reparaturarbeiten, Pflegearbeiten, Hilfsarbeiten, Wartezeiten und Arbeitsbereitschaft.

2. Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach § 9 dieses Vertrages.

3. Die Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Die Gesamtlenkzeit darf innerhalb eines Zeitraumes von 2 aufeinander folgenden Wochen, der Doppelwoche, 90 Stunden nicht überschreiten.

4. Die Schichtzeit ist der Zeitraum zwischen zwei Ruhezeiten.

5. Der Einzelfahrer/die Einzelfahrerin legt innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, so dass die Schichtzeit regelmäßig höchstens 13 Stunden beträgt.

Die Ruhezeit darf höchstens dreimal in der Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine dementsprechende Ruhezeit als Ausgleich gewährt wird. In diesen Fällen beträgt die Schichtzeit bis zu 15 Stunden.

Die Ruhezeit kann innerhalb von 24 Stunden euch in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden (unterbrochene Ruhezeit), von denen eine mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Fall erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden, die Schichtzeit verkürzt sich auf 12 Stunden.

6. Bei der Besetzung des Fahrzeugs mit 2 Fahrern/Fahrerinnen muss jede/r von ihnen während eines Zeitraumes von 30 Stunden eine Ruhezeit von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden einlegen. Die Arbeitsschicht beträgt dann bis zu 22 Stunden.

7. Jede als Ausgleich für die Verkürzung von Ruhezeiten genommene Ruhezeit muss zusammen mit einer anderen, mindestens 8-stündigen Ruhezeit genommen werden und ist dem/der Betroffenen auf dessen Ansinnen hin am Aufenthaltsort des Fahrzeuges oder am Heimatort des Fahrers/der Fahrerin zu gewähren.

8. Die Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt; die Ruhezeit ist an das stehende Fahrzeug gebunden.

9. Kabinenzeiten, die nicht Ruhezeiten oder Pausen sind, werden als Arbeitsbereitschaft vergütet.

10. Als Wochenruhezeit soll eine der Ruhezeiten als wöchentliche Ruhezeit auf insgesamt 45 zusammenhängende Stunden erhöht werden; aus betrieblichen Gründen kann die Berechnung der Ruhezeit auf die Doppelwoche bezogen werden.

11. Es können innerhalb eines Monats zwei freie Tage außerhalb des Betriebs- bzw. Wohnortes gegeben werden. Die Spesen sind auch an diesen Tagen zu zahlen. Von den anfallenden Tagen muss innerhalb eines Monats ein freier Tag auf einen Sonn- oder Feiertag fallen, bei mehr als 4 Sonn- oder Feiertagen mindestens 2 Tage.

 

§ 12 Lohnberechnung

 

Bei der Berechnung der zu vergütenden Zeit sind zu berücksichtigen:

a) der auf Fahrten geleistete Dienst am Steuer in voller Höhe,

b) die Zeit der Reparatur in voller Höhe, soweit die Arbeitnehmer/-innen daran mitwirken,

c) die Zeit der Wagenpflege in voller Höhe,

d) die Arbeitsbereitschaft in voller Höhe. Unter Arbeitsbereitschaft ist die Zeit zu verstehen, während der der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin sich am Fahrzeug jederzeit zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss.

e) die ersten zwei Stunden der Wartezeit werden voll und darüber hinaus zur Hälfte vergütet. Wartezeit ist die Zeit, während der der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nach Ankunft am Bestimmungsort und vor der Weiterfahrt unterwegs oder an den Wendepunkten wartet, sich von seinem Fahrzeug entfernen und über diese Zeit frei verfügen kann. Wartezeit ist auch die Zeit, in der sich ein zweiter Fahrer als Ablöser auf einem Fahrzeug befindet und von jeglicher Arbeitszeit befreit ist. Gesetzlich vorgeschriebene oder tariflich vereinbarte unbezahlte Pausen sind möglichst in entstehende Wartezeiten zu legen. Wartezeiten gehören nicht zur Arbeitszeit i.S.d. Arbeitszeitgesetzes.

Entsteht bei Fahrten von mehrtägiger Dauer Wartezeit von mindestens 24 Stunden (Liegezeit), so gilt diese Zeit nicht als Arbeitszeit, wenn das Fahrpersonal von jeder Arbeitsleistung und Arbeitsbereitschaft befreit ist. Pro Liegetag ist jedoch 1/6 der Wochenarbeitszeit gem. § 9 dieses Vertrages zu vergüten.

 

§ 13 Zeitzuschläge

 

I. Begriffe

1. Mehrarbeit für das Fahrpersonal ist die über die nach § 9 Abs. 1 bestimmte regelmäßige Arbeitszeit im Monat hinaus geleistete Arbeitszeit.

2. Mehrarbeit für das übrige Personal ist die über die nach § 9 Abs. 1 bestimmte regelmäßige Wochenarbeitszeit von 38 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit.

3. Jede Mehrarbeitsstunde ist mit einem Zuschlag zum tariflichen Stundenlohn zu vergüten.

4. Mehrarbeit kann innerhalb der nächsten beiden Wochen im gegenseitigen Einvernehmen durch Freizeitgewährung abgegolten werden. Die angesetzten Zuschläge sind jedoch auszuzahlen.

5. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, gesetzlich oder tarifvertraglich zugelassene Mehrarbeit zu leisten.

6. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur ein, ggf. der höhere Zuschlag zu zahlen. Zuschläge für Mehr- und Nachtarbeit sind jedoch nebeneinander zu zahlen. Zur Berechnung der Zuschläge ist der Gesamtstundenverdienst zugrunde zu legen.

II. Fahrpersonal

1. Für Mehrarbeit beträgt der Zuschlag 25%.

2. Soweit im Ausnahmefall freie Tage aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden können, beträgt der Zuschlag:

a) für nicht dienstplanmäßige Sonntagsarbeit 50%

b) für Arbeiten an freien Tagen gem. § 11 Abs. 2 50%

c) für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 100%.

3. Für Nachtarbeit der Nachtarbeitnehmer (§ 2 Abs. 4 u. 5 des Arbeitszeitgesetzes)

in der Zeit von 23.00 - 6.00 Uhr 25%

 

III. Werkstatt- und Betriebsdienst

1. Für Mehrarbeit beträgt der Zuschlag 25%

2. Für Arbeit an Sonntagen 50%

3. Für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 100%

4. Für Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr 25%.

 

§ 14 Entlohnung

 

1. Die Löhne werden in einem Lohntarifvertrag zwischen den Vertragsparteien jeweils für den Geltungsbereich dieses Tarifs vereinbart. Die vereinbarten Mindestlöhne sind unabdingbar.

2. Übertarifliche Zahlungen können bei Lohnerhöhungen angerechnet werden.

3. Jedem Arbeitnehmer/jeder Arbeitnehmerin ist bei der Lohnauszahlung eine schriftliche Abrechnung auszuhändigen, aus der die Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden, die Zahlung der Zuschläge und die gesetzlichen Abzüge ersichtlich sind. Die Abrechnung der Abwesenheitsgelder erfolgt gesondert.

4. Die Lohnabrechnung und Lohnzahlung erfolgt zum 10. des Folgemonats, sofern nicht ein anderer Abrechnungsmodus im Betrieb oder im Einzelfall schriftlich vereinbart wurde.

5. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat sich von der Richtigkeit der Abrechnung und Lohnzahlung zu überzeugen. Abweichungen sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

6. Soweit es bei der Lohnberechnung auf die Berechnung eines Arbeitstages ankommt, z.B. bei vorzeitigem Ausscheiden, ist der Monatsverdienst nach dem durchschnittlichen Verdienst des letzten Jahres zu errechnen und durch die Zahl 21 zu dividieren.

 

§ 15 Abwesenheitsgelder

 

Die Beschäftigten mit Ausnahme des Linienverkehrs unter 100 km und des Arbeiterberufsverkehrs erhalten Verpflegungsmehraufwendungen bei Geschäfts- oder Dienstreisen sowie Übernachtungskosten in Höhe der jeweils steuerfreien Pauschbeträge. Höhere - durch Vorlage von Rechnungen nachgewiesene - Mehraufwendungen werden erstattet, wenn dies keine Besteuerung auslöst.

 

§ 16 Urlaub

 

1. Dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin steht in jedem Urlaubsjahr ein Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Lohnes zu. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin keine Erwerbstätigkeit ausführen

2. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Im Ein- und Austrittsjahr besteht nur ein Anspruch auf Teilurlaub. Die Arbeitnehmer/-innen erhalten für jeden Beschäftigungsmonat, in dem sie mehr als 15 Tage beschäftigt waren, 1/12 des ihnen zustehenden Jahresurlaubs.

4. Die Dauer- ist Urlaubs beträgt:

vom vollendeten 18. Lebensjahr an 22 Arbeitstage

vom vollendeten 35. Lebensjahr an 25 Arbeitstage

Der Urlaub erhöht sich nach einer Betriebszugehörigkeit

  • von 3 Jahren um 2 Arbeitstage

  • von 5 Jahren um 4 Arbeitstage

  • von 8 Jahren um 7 Arbeitstage.

Als Urlaubstage gelten die Arbeitstage von Montag bis Freitag. Bei Schichtdienst oder einer anderen Verteilung der Wochenstunden gelten 5 Tage der Woche (Montag bis Sonntag) als Urlaubstage. Gesetzliche Feiertage sind keine Urlaubstage.

5. Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, sofern nicht berechtigte Belange des Betriebes entgegenstellen. Der Urlaubsanspruch erlischt drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er in dieser Zeit erfolglos beim Arbeitgeber geltend gemacht wurde. Erkrankt ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin während des Erholungsurlaubs, so gilt der Urlaub als unterbrochen. Die Erkrankung ist durch sofortige Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen.

6. Während der Dauer des Urlaubs wird der Lohn nach dem Durchschnittsverdienst des letzten Kalenderjahres weitergezahlt. Sind nach Ablauf des Berechnungszeitraumes Lohnerhöhungen eingetreten, so erhöht sich der Urlaubslohn um den Vom-Hundert-Satz der Lohnerhöhung.

7. Ergeben sich aus der anteiligen Urlaubsgewährung bei einem austretenden Arbeitnehmer/einer austretenden Arbeitnehmerin Bruchteile von Tagen, so werden Bruchteile von weniger als einem halben Tag nicht berücksichtigt. Bruchteile von einem halben Tag und mehr werden auf einen vollen Tag umgerechnet.

8. Der Urlaub für Jugendliche bzw. Zusatzurlaub für Schwerbehinderte richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

 

§ 17 Bezahlte Freizeit

 

1. Jeder Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Lohnes für einen Arbeitstag:

a) bei Arbeitsversäumnis aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung mit Ausnahme der Wahrnehmung behördlicher Termine als Beschuldigte/-r oder als Partei in Zivilprozessen. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist jedoch verpflichtet, die öffentlich-rechtlich festgesetzte Vergütung in Anspruch zu nehmen; sofern diese Vergütung den Verdienst nicht erreicht, ist der Unterschiedsbetrag zu zahlen,

b) für notwendig versäumte Arbeitszeit bei Verhinderung durch eine amtsärztlich oder kassenärztlich angeordnete Untersuchung oder Behandlung des arbeitsfähigen Arbeitnehmers/der arbeitsfähigen Arbeitnehmerin, sofern die amtlichen Untersuchungsstellen den Lohnausfall nicht erstatten. Die Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung künstlicher Glieder gilt als ärztliche Behandlung.

c) bei Ablegung von beruflichen Prüfungen,

d) bei Teilnahme als Mitglied einer vom Betriebsinhaber bestimmten Abordnung bei der Beerdigung oder Einäscherung von Angehörigen der gleichen Arbeitsstelle,

e) bei Wohnungswechsel des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin mit eigenem Hausstand,

f) bei nachgewiesener schwerer Erkrankung der Ehefrau oder des Ehemannes,

g) für die Teilnahme an Tarifverhandlungen zwischen den Tarifparteien.

2. Jeder Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Lohnes für zwei Tage:

a) bei eigener Hochzeit,

b) bei Niederkunft der Ehefrau,

c) bei Tod des Ehegatten/der Ehegattin,

d) bei eigener Silberhochzeit,

e) bei Todesfall von Familienangehörigen des eigenen Hausstandes sowie der Eltern, Schwiegereltern und Kinder.

3. Lohnfortzahlungsansprüche bei Fernbleiben von der Arbeit wegen eines kranken Kindes bestehen nur, wenn kein Anspruch nach § 185c RVO/SGB V besteht oder dieser bereits im Kalenderjahr verbraucht worden ist.

 

§ 18 Krankenbezüge, Lohnzahlung bei Krankheit und Arbeitsunfall

 

1. Ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin durch Krankheit oder sonst unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeit verhindert, so hat er/sie dies dem Arbeitgeber umgehend unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Krankheit mitzuteilen. Die ärztliche Krankheitsbescheinigung ist dem Arbeitgeber nach drei Kalendertagen oder nach Aufforderung durch den Arbeitgeber unverzüglich vorzulegen.

2. Der Tag, an dem die Arbeit wieder aufgenommen werden kann, ist nach Bekannt werden dem Arbeitgeber mitzuteilen.

3. Während der Dauer der Erkrankung, längstens jedoch für sechs Wochen, erhält der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin den Lohn fortgezahlt, der gem. § 16 Abs. 6 (Urlaubslohn) gezahlt wird. Im Übrigen gelten im Krankheitsfall die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Von der siebten Woche an wird bei Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt.

4. Kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin gegen Dritte im Zusammenhang mit Krankheitsfällen jeder Art Schadensersatzansprüche erheben, so ist er/sie verpflichtet, diese Ansprüche insoweit an den Arbeitgeber abzutreten, als dieser durch Leistungen an den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin belastet wird, die aus Anlass von Krankheitsfällen aufgrund dieses Tarifvertrages zu bewirken sind.

 

§ 19 Mankogeld

 

Für Inkassotätigkeit im Linienverkehr ist ein Mankogeld zu zahlen, dessen Höhe sich nach dem Lohntarifvertrag gem. § 14 Abs. 1 richtet.

 

§ 20 Berufskraftfahrer/-innenausbildung, Fahrgastbeförderung

 

1. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin erhält auf Antrag - soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen - Arbeitsbefreiung ohne Lohnfortzahlung bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr zum Besuch von Veranstaltungen, die der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin dienen. Der tatsächliche Besuch dieser Veranstaltungen ist nachzuweisen.

2. Die Gebühr für die Verlängerung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung trägt der Arbeitgeber.

 

§ 21 Vermögenswirksame Leistungen

 

1. Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen werden vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetzes gewährt.

2. Die vom Arbeitgeber zu erbringende Leistung beträgt für vollbeschäftigte Arbeitnehmer/-innen 78,00 DM im Monat.

3. Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit weniger als die Hälfte der festgelegten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt, erhalten die Hälfte des in Abs. 2 ausgewiesenen Betrages.

4. Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, für den mindestens 10 Arbeitstage Anspruch auf Lohn besteht, sowie für Zeiten der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle.

5. Die vermögenswirksamen Leistungen dürfen den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen nicht in bar ausgezahlt werden. Sie sind durch den Arbeitgeber je nach Wahl des einzelnen Arbeitnehmers/der einzelnen Arbeitnehmerin im Sinne des jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetzes bei einem Geldinstitut anzulegen. Über die Anlageart entscheidet der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin.

 

§ 22 Weihnachtsgeld

 

1. Jedem vollbeschäftigten Arbeitnehmer/jeder vollbeschäftigten Arbeitnehmerin ist nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von 12 Monaten, beginnend mit dem Tag der Einstellung, ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.025,00 DM zu zahlen. Der Auszahlungsmodus wird betrieblich geregelt.

2. Teilzeitarbeiter/-innen und Aushilfskräfte erhalten eine anteilige Zahlung.

 

§ 23 Jubiläumszuwendungen

 

Die Jubiläumszuwendung beträgt nach ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von

 

10 Jahren 500,00 DM

25 Jahren 1.500,00 DM

40 Jahren 2.500,00 DM

 

§ 24 Gegenseitige Ausschlussfristen

 

1. Ansprüche aus Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf Zahlungen von Abwesenheitsgeldern und von Zulagen aller Art sowie auf Rückzahlung von Barauslagen sind spätestens zwei Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.

2. Alle übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen drei Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.

3. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verkürzen sich die Ausschlussfristen auf einen Monat nach Vertragsende.

4. Nach Ablauf der angefahren Fristen ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschlossen.

§ 25 Inkrafttreten und Vertragsdauer

 

Dieser Manteltarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1.1.1996 in Kraft. Der bisherige Tarifvertrag vom 10.6.1992 wirkte bis zum 31.12.1995, einschließlich einer Weihnachtsgeldzahlung gem. § 22 in Höhe von 1.025,00 DM, nach.

Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsschluss gekündigt werden; erstmals ist die Kündigung zum 31.12.2000 zulässig. Abweichend davon kann § 18 vorzeitig, mit einer Frist von 1 Monat gekündigt werden, wenn die Tarifvertragsparteien des Öffentliches Dienstes, der nicht bundeseigenen Eisenbahnen oder der Autokraft zur 6-wöchigen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eine ändernde oder ergänzende Regelung treffen.




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 11.04.2024 10:17




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