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BeschreibungTarifvertrag Nr. 1
über Mindestfahrerbesatzung für Kraftomnibusse in Bayern
vom 26. Juni 1991
Zwischen dem
Landesverband bayerischer Omnibusunternehmer e.V., München
einerseits
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,
Bezirksverwaltung Bayern, München
andererseits
wird folgender Tarifvertrag über Mindestfahrerbesatzung abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
a) räumlich: für das Land Bayern;
b) fachlich: für alle Betriebe des privaten Omnibusgewerbes.
§ 2 Mindestfahrerbesatzung
1. Jeder Unternehmer mit mehr als drei Kraftomnibussen im Sinne des § 4 Absatz (4) Ziffer 2 PBefG ist verpflichtet, ab dem vierten und für jedes weitere Fahrzeug jeweils einen festangestellten Fahrer mit KOM-Schein einzustellen, wobei auch ein selbstfahrender Unternehmer als Fahrer berücksichtigt werden kann.
2. Sind die Voraussetzungen, wonach festangestellte Fahrer eingestellt werden müssen, gegeben, so hat der Unternehmer die Verpflichtung, beim Genehmigungsverfahren gegenüber der Genehmigungsbehörde die festangestellten Fahrer unaufgefordert nachzuweisen.
§ 3 Inkrafttreten und Vertragsdauer
1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 in Kraft. Er kann mit einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalendermonats - erstmals zum 30. September 1993 - schriftlich gekündigt werden.
2. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, im Falle einer Kündigung dieses Tarifvertrages während der Kündigungsfrist Verhandlungen aufzunehmen. Kommt bei freien Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Tarifvertrages keine Einigung zustande, so ist auf Antrag einer Tarifvertragspartei unter Bezugnahme auf § 18 des Manteltarifvertrages das Schlichtungsverfahren einzuleiten.
3. Bis zum Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrages ist der gekündigte Tarifvertrag gemäß § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes weiter anzuwenden (Nachwirkung).
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