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Tarifvertrag Mindestfahrerbestzung Omnibusgewerbe Bayern

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Beschreibung
Tarifvertrag über Mindestfahrerbesatzung für Kraftomnibusse im Privaten Omnibusgewerbe Bayern vom 26.06.1991, allgemeinverbindlich ab dem 25.04.1992 {Tarifvertrag Mindestfahrerbesatzung Kraftomnibusse Omnibusgewerbe Bayern}


 

Tarifvertrag Nr. 1

über Mindestfahrerbesatzung für Kraftomnibusse in Bayern

vom 26. Juni 1991

 

Zwischen dem

Landesverband bayerischer Omnibusunternehmer e.V., München

 

einerseits

 

und der

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,

Bezirksverwaltung Bayern, München

 

andererseits

 

wird folgender Tarifvertrag über Mindestfahrerbesatzung abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt:

a) räumlich: für das Land Bayern;

b) fachlich: für alle Betriebe des privaten Omnibusgewerbes.

 

§ 2 Mindestfahrerbesatzung

 

1. Jeder Unternehmer mit mehr als drei Kraftomnibussen im Sinne des § 4 Absatz (4) Ziffer 2 PBefG ist verpflichtet, ab dem vierten und für jedes weitere Fahrzeug jeweils einen festangestellten Fahrer mit KOM-Schein einzustellen, wobei auch ein selbstfahrender Unternehmer als Fahrer berücksichtigt werden kann.

2. Sind die Voraussetzungen, wonach festangestellte Fahrer eingestellt werden müssen, gegeben, so hat der Unternehmer die Verpflichtung, beim Genehmigungsverfahren gegenüber der Genehmigungsbehörde die festangestellten Fahrer unaufgefordert nachzuweisen.

 

§ 3 Inkrafttreten und Vertragsdauer

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 in Kraft. Er kann mit einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalendermonats - erstmals zum 30. September 1993 - schriftlich gekündigt werden.

2. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, im Falle einer Kündigung dieses Tarifvertrages während der Kündigungsfrist Verhandlungen aufzunehmen. Kommt bei freien Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Tarifvertrages keine Einigung zustande, so ist auf Antrag einer Tarifvertragspartei unter Bezugnahme auf § 18 des Manteltarifvertrages das Schlichtungsverfahren einzuleiten.

3. Bis zum Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrages ist der gekündigte Tarifvertrag gemäß § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes weiter anzuwenden (Nachwirkung).




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Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 07.09.2023 12:14




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