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Tarifvertrag vermoegenswirksame Leistungen Muehlenindustrie NRW

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Beschreibung
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen der Mühlenindustrie Nordrhein-Westfalen vom 29.10.1991, allgemeinverbindlich ab dem 01.02.1992 {Tarifvertrag vermögenswirksame Leistungen Mühlenindustrie NRW}


 

Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen

vom 29. Oktober 1991

 

Zwischen

dem Arbeitgeberverband rheinisch-westfälischer Mühlen e.V., Düsseldorf

einerseits

 

und der

Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten,

Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Sitz Düsseldorf

andererseits

 

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt für den Geltungsbereich der jeweiligen Entgelttarifverträge der Mühlenindustrie im Lande Nordrhein-Westfalen.

 

§ 2 Leistungen und deren Voraussetzungen

 

1. Der Arbeitgeber erbringt gemäß § 2 Ziff. 2 dieses Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des 5. Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, geändert durch Artikel 18 Abs. 1 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (5. VermBG).

2. Die vermögenswirksamen Leistungen betragen

a) ab 1. November 1991 für jeden Arbeitnehmer monatlich DM 65,-

b) ab 1. April 1993 für jeden Arbeitnehmer monatlich DM 78,-

c) für jeden Auszubildenden im 1. Ausbildungsjahr 45%, im 2. Ausbildungsjahr 54% und im 3. Ausbildungsjahr 63% der in Ziff. 2 a) und b) genannten Beträge.

3. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige vermögenswirksame Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemisst.

4. Die vermögenswirksame Leistung ist Bestandteil des Entgeltes. Sie wird deshalb nur für die Kalendermonate gewährt, für die Anspruch auf mindestens 2 Wochen Arbeitsverdienst, Ausbildungsvergütung, Urlaubsentgelt besteht.

5. Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs vollen Kalendermonaten, frühestens für den Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die nach § 3 erforderlichen Angaben mitteilt.

6. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten oder noch zu beanspruchen hat.

 

§ 3 Anlagearten und Verfahren

 

1. Der Arbeitnehmer kann zwischen den in § 2 des 5. Vermögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wählen. Die von Arbeitnehmern für das Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden.

2. Der Arbeitgeber hat die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer und Auszubildenden jeweils spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn aufzufordern, ihn innerhalb von 4 Wochen über die Anlageart und das Unternehmen oder das Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Aufforderung, so dürfen dem Arbeitnehmer hieraus keine Nachteile entstehen. Unterrichtet der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht fristgemäß, so entfällt für den jeweiligen Fälligkeitszeitraum der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung.

3. Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögenswirksamen Leistung und die im Rahmen des steuerbegünstigten Höchstbetrages (§ 13, 5. VermBG) liegende vermögenswirksame Anlage des § 4 VermBG soll der Arbeitnehmer möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut wählen.

4. Die Barauszahlung von vermögenswirksamen Leistungen ist ausgeschlossen; der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist unabdingbar. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben.

5. Der Arbeitnehmer teilt dem Arbeitgeber schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.

6. Auf die vermögenswirksame Leistung ist in der für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Entgeltabrechnung gesondert hinzuweisen.

7. Betriebsvereinbarungen über den Zeitpunkt der Fälligkeit der vermögenswirksamen Leistung sind unzulässig.

 

§ 4 Anrechnung

 

Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des 5. Vermögensbildungsgesetzes anrechnen, die er in dem Kalendermonat bereits aufgrund eines Einzelarbeitsvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder aufgrund eines Gesetzes erbringt.

 

§ 5 Besitzstand

 

Übertarifliche Leistungen werden aus Anlass des Abschlusses dieses Tarifvertrages nicht berührt.

 

§ 6 Schlussbestimmungen

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft und kann mit einer Frist von einem Monat, erstmals zum 31. März 1996, gekündigt werden.

2. Sofern es durch Änderung des 5. Vermögensbildungsgesetzes aus rechtlichen Gründen notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag insoweit der gesetzlichen Regelung anpassen. Dies gilt nicht für die vereinbarte Höhe der vermögenswirksamen Leistungen.




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 02.04.2024 14:19




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