JuraForum.de - Anwaltssuche mit Online-Rechtsberatung JURA-KI fragen!
Sie sind Anwalt?
Login Klappmenu

Urlaubstarifvertrag Textilindustrie Hamburg u. Schleswig-Holstein

Muster & Vorlagen | Vertrag prüfen lassen

Beschreibung
Urlaubstarifvertrag der Textilindustrie Hamburg und Schleswig-Holstein vom 12.05.1982, allgemeinverbindlich ab dem 01.05.1982 {Tarifvertrag Urlaubstarifvertrag Textilindustrie Hamburg Schleswig-Holstein}


 

Urlaubsvereinbarung

vom 12. Mai 1982

 

Zwischen dem

Verband der Nord-Westdeutschen Textilindustrie e.V., Münster

- einerseits -

 

und der

Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Düsseldorf

- andererseits -

 

wird folgendes Urlaubsabkommen vereinbart:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

a) räumlich: für die Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein;

b) fachlich: für die Betriebe der Textil- einschließlich der Autogurtindustrie, ausgenommen die Netzindustrie;

c) persönlich: für die gewerblichen Arbeitnehmer, die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie alle Auszubildenden.

 

§ 2 Urlaubsanspruch

 

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

 

§ 3 Dauer des Urlaubs

 

1. Ab 1.1.1982 beträgt der Jahresurlaub für alle Arbeitnehmer 30 Arbeitstage.

2. Die 15 Arbeitstage übersteigenden Urlaubstage sollen getrennt von dem übrigen Urlaub gewährt werden. 5 Arbeitstage sollen im Winter, vorzugsweise zwischen Weihnachten und Neujahr, gewährt werden. Die verbleibenden Arbeitstage werden im Einvernehmen mit dem Betriebsrat gem. § 7 Ziff. 1 dieses Vertrages gewährt.

3. Ein Anspruch auf Winterurlaub besteht nur für die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Beginns des Winterurlaubs, mindestens jedoch am 31. Dezember, dem Betrieb angehören.

4. Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes (§ 44 SchwbG) richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

5. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Arbeitstage bzw. Urlaubstage im Sinne dieses Vertrages sind alle Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer zu arbeiten hat, jedoch mit der Maßgabe, dass 5 Tage pro volle Urlaubswoche als Urlaubstage zählen, und zwar auch dann, wenn an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet wird. Die Dauer des Urlaubs wird durch Kurz- oder Mehrarbeit des Betriebes nicht beeinflusst. Diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit auf mehr als 5 Tage in der Woche verteilt ist, dürfen bei einer Urlaubsinanspruchnahme in Raten nicht besser gestellt werden, als wenn sie den Urlaub geschlossen genommen hätten.

6. Betriebsangehörige mit mehr als achtjähriger Betriebszugehörigkeit erhalten dann beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis den vollen Urlaubsanspruch, wenn das Ausscheiden auf Invalidität oder Altersgründen (Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze) beruht.

 

§ 4 Wartezeit

 

Der volle Urlaubsanspruch, ausgenommen der Winterurlaub, wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

 

§ 5 Teilurlaub

 

1. Anspruch auf ein Zwölftel des 25-tägigen Urlaubs (§ 3 Ziff. 2 des Vertrages) für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer, wenn er im Laufe des Kalenderjahres

a) eingestellt wird oder

b) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

2. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

3. Hat der Arbeitnehmer im Falle Ziffer 1 bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

 

§ 6 Ausschluss von Doppelansprüchen

 

1. Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

 

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

 

1. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. § 87 Ziff. 5 BetrVG bleibt unberührt.

2. Zusammenhängend ist der Urlaub als 15-tägiger Urlaub und als Winterurlaub zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

3. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Ziffer 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

4. Eine Abgeltung des Urlaubs in Geld soll grundsätzlich nicht erfolgen. Sie kann nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden, wenn bei bestehendem Urlaubsanspruch vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb aus zwingenden betrieblichen Gründen Freizeit auch während der Kündigungsfrist nicht gewährt werden kann.

5. Der über den gesetzlichen Urlaub hinausgehende Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen eines Verhaltens des Arbeitnehmers, das zur fristlosen Entlassung berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst wird. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer unter Vertragsbruch das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet.

6. Der Urlaubsanspruch erlischt am 31. März des auf das Urlaubsjahr (Kalenderjahr) folgenden Jahres, sofern der Anspruch nicht schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

§ 8 Erwerbstätigkeit während des Urlaubs

 

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

 

§ 9 Erkrankung während des Urlaubs

 

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

 

§ 10 Kur- und Heilverfahren

 

Kuren und Schonungszeiten dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle besteht.

 

 

 

§ 11 Jugendlichenregelung

 

Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt, soweit diese für die Jugendlichen günstigere Regelungen beinhalten.

 

§ 12 Urlaubsentgelt

 

1. Das tägliche Urlaubsentgelt bemisst sich wie folgt:

a) für geschlossene Urlaubswochen: nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten Lohnabrechnungsperioden von 13 Wochen (bei anderer als monatlicher Lohnabrechnung, der diesem Zeitraum annähernd entsprechenden Lohnabrechnungsperioden) vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.

b) für einzelne Urlaubstage: nach dem ausfallenden Arbeitsentgelt (Lohnausfallprinzip).

2. Bei Verdiensterhöhung nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintritt, ist vom erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.

3. Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

 

§ 13 Zusätzliches Urlaubsgeld

 

1. Arbeitnehmer, die gemäß § 4 dieses Vertrages (6-monatige Wartezeit) den vollen Urlaubsanspruch erworben haben, erhalten neben dem Urlaubsentgelt (§ 12) ein zusätzliches Urlaubsgeld.

2. Die Höhe des zusätzlichen Urlaubsgeldes ergibt sich aus der Anlage A dieser Vereinbarung.

3. Für Teilzeitbeschäftigte vermindert sich das Urlaubsgeld im Verhältnis ihrer regelmäßigen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit.

4. Auszubildende erhalten 50% des Urlaubsgeldes für erwachsene Arbeitnehmer.

5. Das Urlaubsgeld ist vor Antritt des 15-tägigen Urlaubs, bei nicht zusammenhängend gewährtem Urlaub vor Antritt des überwiegenden Teiles zu berechnen und zu zahlen.

6. Arbeitnehmer, die während des Urlaubsjahres (Kalenderjahres) eintreten oder ausscheiden, erhalten für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in diesem Jahre ein Zwölftel des ihnen zustehenden Urlaubsgeldes. Bei Ausscheiden vor Ablauf des Urlaubsjahres ist danach zuviel gezahltes Urlaubsgeld anteilig (Zwölftelung) zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt im Falle der Invalidität oder des Eintritts der versicherungsrechtlichen Altersgrenze sowie der Einberufung zum Grundwehrdienst.

7. Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen eines Verhaltens des Arbeitnehmers, das zur fristlosen Entlassung berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst wird. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer unter Vertragsbruch das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet. In diesen Fällen ist bereits erhaltenes Urlaubsgeld voll zurückzuzahlen.

8. Der Anspruch auf Urlaubsgeld erlischt am 31. März des auf das Urlaubsjahr (Kalenderjahr) folgenden Jahres, sofern der Anspruch in Verbindung mit Urlaub gemäß § 7 Ziffern 3 und 6 nicht schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

 

Diese Urlaubsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1.1.1982 in Kraft und kann erstmals zum 30.4.1985 mit einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

Die Neuregelung des zusätzlichen Urlaubsgeldes tritt am 1.5.1982 in Kraft und ist ungeachtet der vorgenannten Kündigungsbestimmungen und der Fristen mit zweimonatiger Frist zum 30.4.1983 schriftlich kündbar.

Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages bereits ausgeschieden sind, haben keinen Anspruch auf das erhöhte Urlaubsgeld.




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


Jetzt Vorlage kostenlos herunterladen

Nachfolgend können Sie die Vorlage "Urlaubstarifvertrag Textilindustrie Hamburg u. Schleswig-Holstein" kostenlos im .docx Format zur Bearbeitung in Word herunterladen.

urlaubstarifvertrag-textilindustrie-hamburg-u-schleswig-holstein.docx herunterladen




Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 01.04.2024 17:04




Jetzt einen Vertrag durch einen Anwalt online auf JuraForum.de prüfen lassen
Stellen Sie hier Ihren zu prüfenden Vertrag ein
Vertrag prüfen
(Diese können Sie im nächsten Schritt ergänzen.)



Jetzt Rechtsfrage stellen


Jetzt Rechtsfrage stellen Datenschutz-Vorlagen Datenschutz-Vorlagen Generator

Neueintrag für Rechtsanwälte
Sichere & konforme Bezahlung
Bezahlmöglichkeiten


Weitere Muster & Vorlagen

© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.