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Manteltarifvertrag Korbwaren- Korbmoebel- Kinderwagenindustrie Bayern

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Beschreibung

Manteltarifvertrag (Heimarbeiter) der Korbwaren-, Korbmöbel- und Kinderwagenindustrie Bayern vom 06.05.1976, allgemeinverbindlich ab dem 01.04.1976 {Tarifvertrag Manteltarifvertrag Heimarbeiter Korbwaren- Korbmöbel- Kinderwagenindustrie Bayern}


 

Manteltarifvertrag

für Beschäftigte in Heimarbeit der Korbwaren-, Korbmöbel- und Kinderwagenindustrie in Bayern.

vom 6. Mai 1976

 

Zwischen dem

Verband der Korbwaren-, Korbmöbel- und Kinderwagenindustrie e.V.

Coburg, Löwenstr. 17a

 

und der

Gewerkschaft Holz und Kunststoff,

Bezirke Nord- und Südbayern

 

wird nachstehender Manteltarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Der Tarifvertrag gilt

persönlich: für die in § 1, Ziffer 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 29. Oktober 1974 genannten Personen, sowie deren Auftraggeber

fachlich: für die Herstellung von

a) Korbwaren, Korbmöbeln, Stuhlgeflechten, Einkaufstaschen sowie artverwandten Waren aus Flecht- und Austauschstoffen

b) Kinderwagen, Kindersportwagen, Puppenwagen

räumlich: für das Land Bayern.

 

Der Tarifvertrag findet auch auf solche Aufträge Anwendung, die zur Umgehung der tariflichen Bestimmungen in die Form von Kaufgeschäften gekleidet werden.

 

§ 2 Arbeitszuteilung

 

1. Die Arbeitszuteilung an die in Heimarbeit Beschäftigten soll so bemessen werden, dass die Wochenarbeitszeit 40 Stunden möglichst nicht überschreitet.

2. Die Bestimmungen des Absatz 1 sollen auch dann eingehalten werden, wenn die in Heimarbeit Beschäftigten für mehrere Auftraggeber tätig sind.

3. Die in Heimarbeit Beschäftigten sollen dem Auftraggeber Auskunft über etwa anderweitig von ihnen ausgeübte Erwerbstätigkeit geben.

4. Es ist unzulässig, Heimarbeit an Personen auszugeben oder von Personen abzunehmen, die in Betrieben als Arbeiter oder Angestellte ganztägig beschäftigt sind.

5. Bei jedem Auftrag ist von den in Heimarbeit Beschäftigten in das Entgeltbuch einzutragen, wie viel Personen an der Ausführung des Auftrages beteiligt sind.

 

§ 3 Entgelte

 

1. Die Festlegung der Grundentgelte erfolgt in besonderen tariflichen Vereinbarungen.

2. Das Grundentgelt ist die Mindestbezahlung für 1 Stunde Normalleistung. Der Geldwert für die Minute ergibt sich aus dem Grundentgelt für die Stunde geteilt durch 60. Normalleistung ist diejenige Leistung, die ein hinreichend geübter in Heimarbeit Beschäftigter ohne Schädigung der Gesundheit auf die Dauer vollbringen kann.

3. Die Arbeitszeiten werden auf der Grundlage der Normalleistung festgelegt.

4. Die Berechnung des reinen Arbeitsentgelts erfolgt durch Multiplikation des zuständigen Grundentgeltsatzes mit den für die einzelnen Arbeiten vereinbarten Zeiten.

5. Die Berechnung der Stückentgelte erfolgt durch Multiplikation der für das angefertigte Stück vereinbarten Materialmengen mit dem jeweils marktüblichen Preis und durch Addition des Ergebnisses dieser Berechnung mit dem nach Ziffer 4 errechneten reinen Arbeitsentgelt zuzüglich Heimarbeitszuschlag.

6. Soweit für die in Heimarbeit herzustellenden Artikel bestimmte Maße, Materialmengen und Arbeitszeiten festgesetzt sind, dürfen bei der Entgeltberechnung andere Werte nicht zugrunde gelegt werden.

7. Die Materialmengen verstehen sich ohne Abfall. Zum Ausgleich des bei der Verarbeitung des Rohmaterials infolge Abfall entstehenden Gewichtsverlustes ist den in Heimarbeit Beschäftigten ein Aufschlag von 10 v.H. des Nettogewichts zu vergüten.

8. Die Entgeltberechnung und Zahlung soll in der Regel bei der Ablieferung der Waren, jedoch spätestens eine Woche nach derselben, die Abrechnung monatlich mindestens einmal erfolgen.

 

§ 4 Teilarbeit

 

1. Wird die Ausführung bestimmter Heimarbeitsaufträge in Teilarbeit vergeben, so sind die einzelnen Arbeitsverrichtungen ihrem Anteil am Gesamtstück entsprechend zu bewerten.

2. Verrichtungen im eigenen Betrieb des Arbeitgebers oder von diesem zugegebene fertige Bestandteile dürfen dem in Heimarbeit Beschäftigten nicht höher angerechnet werden, als die bei Anfertigung durch den in Heimarbeit Beschäftigten selbst zu bezahlen wären.

 

§ 5 Roh- und Hilfsstoffe

 

1. Die zur Herstellung erforderlichen Roh- und Hilfsstoffe bleiben, sofern sie vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, ebenso wie die darauf hergestellten Artikel, Eigentum des Auftraggebers.

2. Liefert der Auftraggeber die Roh- und Hilfsstoffe gegen Verrechnung, so sind dem in Heimarbeit Beschäftigten mindestens die Verrechnungsbeträge zu vergüten. Hat der in Heimarbeit Beschäftigte die Roh- und Hilfsstoffe selbst zu beschaffen, so sind ihm dafür die marktüblichen Preise, jedoch mindestens die nachgewiesenen Selbstkosten zu vergüten.

 

§ 6 Werkzeuge

 

Die zur Ausführung der Arbeiten benötigten Werkzeuge usw. sind von den in Heimarbeit Beschäftigten selbst zu stellen.

 

§ 7 Heimarbeitszuschlag

 

1. Die in Heimarbeit Beschäftigten erhalten für ihre Aufwendungen an Miete, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung der Arbeitsräume, für Beschaffung und das Instandhalten von Werkzeugen und für die Auslieferung neben dem festgesetzten Entgelt ohne Nachweis der Auslagen einen Heimarbeitszuschlag.

2. Der Heimarbeitszuschlag beträgt 10 v.H. des zu zahlenden gesamten reinen Arbeitsentgelts. Die Berechnung und Zahlung hat bei der Entgeltzahlung zu erfolgen.

 

§ 8 Urlaub

 

1. Heimarbeiter haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub. Für die Dauer des Urlaubs darf Arbeit an sie nicht ausgegeben werden. Der Zeitpunkt des Urlaubs ist zwischen Heimarbeiter und Auftraggeber grundsätzlich zu vereinbaren. Eine Wartezeit ist nicht erforderlich. Wird der Heimarbeiter von mehreren Auftraggebern beschäftigt, so sollen ihm diese nach Möglichkeit gleichzeitig Urlaub gewähren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so soll der Heimarbeiter den Auftraggebers den Zeitpunkt des Urlaubsantritts mindestens drei Wochen vorher ankündigen. Berechtigten Interessen der Auftraggeber ist Rechnung zu tragen.

2. Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes wird in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.

 

§ 9 Sozialversicherung

 

Die in Heimarbeit Beschäftigten sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu der einschlägigen Sozialversicherung anzumelden. Für die Beitragsverteilung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10 Betriebsrat

 

Bei Meinungsverschiedenheiten über das Arbeitsentgelt, den Urlaub und das Urlaubsgeld oder über solche, die sich sonst aus der Anwendung oder Nichtanwendung der vorstehenden Bestimmungen ergeben, ist in Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, dieser zur Vermittlung einzuschalten. Der Betriebsrat ist in solchen Fällen berechtigt, die Unterlagen beim Auftraggeber und bei den in Heimarbeit Beschäftigten einzusehen.

 

§ 11 Schiedsstelle (Berechnungsstelle)

 

1. Die Tarifvertragsparteien bilden eine Schiedsstelle (Berechnungsstelle), die über Streitigkeiten entscheidet, die sich aus der Anwendung der Ziffern 3, 4 und 7 des § 3 ergeben können. Sie besteht aus je 3 Vertretern der Tarifvertragsparteien. Sachverständige können mit beratender Stimme zu Sitzungen hinzugezogen werden.

2. Die Schiedsstelle tritt auf Antrag einer Streitpartei zusammen. Anträge sind an die Tarifvertragspartei zu richten, der die Streitpartei angehört und von ersterer der anderen Tarifvertragspartei zuzuleiten. Die Schiedsstelle muss innerhalb 10 Tagen nach Antragstellung zusammentreten.

3. Das Verfahren vor der Schiedsstelle unterliegt deren freiem Ermessen, es müssen jedoch beide Streitparteien gehört werden. Die Streitparteien können sich auch durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Entscheidungen der Schiedsstelle erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit und sind endgültig. Sie sind schriftlich niederzulegen und von je einem Vertreter der Tarifvertragsparteien zu unterzeichnen.

4. Die durch die Inanspruchnahme der Schiedsstelle entstehenden Kosten sind von jeder Partei selbst zu tragen; ebenso trägt jede Partei die Kosten der von ihr geladenen Sachverständigen.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1.4.1976 in Kraft und kann mit sechsmonatiger Frist jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres, erstmals zum 31.12.1978 gekündigt werden.

2. Der Manteltarifvertrag vom 20.10.1955 tritt am 31.3.1976 außer Kraft.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 15.08.2023 10:02




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