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Tarifvertrag vermoegenswirksame Leistungen Textilindustrie Hamburg, Schleswig-Ho

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Beschreibung
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen in der Textilindustrie Hamburg und Schleswig-Holstein vom 20.05.1972, in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 09.10.1972, allgemeinverbindlich für Hamburg ab dem 01.07.1972, für Schleswig-Holstein ab dem 01.01.1973 {Tarifvertrag vermögenswirksame Leistungen Textilindustrie Hamburg Schleswig-Holstein}


 

Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen in der Textilindustrie

vom 20. Mai 1972

i.d.F. vom 9. Oktober 1972

 

Zwischen dem

Verband der Textilindustrie für Hamburg und Schleswig-Holstein e.V., Hamburg

 

und der

Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Düsseldorf

 

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt:

 

räumlich: für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein;

fachlich: für die Betriebe der Textilindustrie, ausgenommen der Netzindustrie;

persönlich: für alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende), die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1 des 3. Vermögensbildungsgesetzes haben. Ausgenommen sind die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

 

§ 2 Voraussetzungen und Höhe der Leistungen

 

1. Der Arbeitgeber gewährt vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 27. Juni 1970.

2. Die vollen vermögenswirksamen Leistungen betragen kalenderjährlich

ab 1. Januar 1973 312 DM

ab 1. Januar 1975 468 DM

Die Leistungen sind in monatlichen Teilbeträgen von 26 DM bzw. 39 DM fällig. Auszubildende erhalten die Hälfte. Durch Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass die vermögenswirksamen Leistungen vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich fällig werden.

3. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden in der Woche haben nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen Anspruch auf anteilige vermögenswirksame Leistungen im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit.

4. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von 6 Monaten erstmals mit Beginn des nachfolgenden Kalendermonats.

5. Vermögenswirksame Leistungen werden für jeden Kalendermonat nach Erfüllung der Wartezeit (Ziff. 4) gezahlt, für den mindestens für 2 Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht.

6. Der Anspruch für den laufenden Monat entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen eines Verhaltens des Arbeitnehmers, das zur fristlosen Kündigung berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden kann oder wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig löst.

7. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder beanspruchen kann. Auf Verlangen muss der Arbeitnehmer eine Bescheinigung seines vorherigen oder weiteren Arbeitgebers darüber vorlegen, in welcher Höhe er vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder beanspruchen kann.

8. Die vermögenswirksamen Leistungen und die Arbeitnehmer-Sparzulage sind in der Lohn-/Gehaltsabrechnung des Monats gesondert auszuweisen, in dem die Leistungen erbracht werden. Die vermögenswirksamen Leistungen bleiben außer Ansatz bei Durchschnittslohnberechnungen, wie z.B. im Urlaubs- oder Krankheitsfalle.

 

§ 3 Anlagearten

 

1. Der Arbeitnehmer hat die Art der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen der im 3. Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Anlagearten zu bestimmen. Seine einmal getroffene Wahl der Anlageart sowie des Anlageinstituts ist für das laufende Kalenderjahr bindend.

2. Der Arbeitgeber hat mit der Bekanntgabe des Tarifvertrages die Aufforderung zu verbinden, dass alle Anspruchsberechtigten spätestens 1 Monat vor Anspruchsbeginn ihn über die Anlageart und das Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich unterrichten. Bei neu eingestellten Arbeitnehmern ist entsprechend zu verfahren. Unterrichtet der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht fristgemäß, so entfällt für den entsprechenden Zeitraum der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen. Für die vermögenswirksamen Leistungen wird in diesem Falle erstmals der auf den Kalendermonat der Unterrichtung folgende Kalendermonat berücksichtigt.

3. Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen und die im Rahmen des steuerbegünstigten Höchstbetrages (§ 12 VermBG) liegende vermögenswirksame Anlage gem. § 4 VermBG soll der Arbeitnehmer möglichst nur dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut im Kalenderjahr wählen.

4. Anstelle der vermögenswirksamen Leistungen aufgrund dieses Tarifvertrages kann nicht eine andere Leistung, insbesondere nicht eine Barleistung erbracht werden. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistungen eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben.

 

§ 4 Anrechnung

 

Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des 3. VermBG anrechnen, die er in dem Kalenderjahr bereits aufgrund eines Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbringt.

 

§ 5 Unterrichtung der Mitglieder

 

Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass ihre Mitglieder nach Abschluss dieses Tarifvertrages über die Möglichkeiten der Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach § 2 des 3. VermBG umfassend unterrichtet werden sollen.

Sie erklären, nichts zu unternehmen, was geeignet sein könnte, dem Grundsatz der freien Wahl gemäß § 6 VermBG entgegenzuwirken.

 

§ 6 Inkrafttreten und Laufdauer

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Er ist mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende kündbar, erstmals zum 30. April 1976. Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief zu erklären.

 

2. Wird der Arbeitgeber durch Gesetz zu betrieblichen oder überbetrieblichen Leistungen verpflichtet, die eine Förderung der Vermögensbildung oder -beteiligung der Arbeitnehmer zum Ziele haben, so entfällt insoweit die Leistungsverpflichtung aus diesem Tarifvertrag, als dann Leistungen aufgrund des Gesetzes dem Arbeitnehmer zugute kommen. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, über die dann entstandene Situation zu beraten.

 




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 19.08.2023 11:24




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