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Tarifvertrag vermoegenswirksame Leistungen Handwerksbetriebe alte Bundeslaender

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Beschreibung
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen in den Handwerksbetrieben der Graveure, Galvaniseure und Metallschleifer, Gürtler und Metalldrücker, Ziseleure und verwandter Berufe, alte Bundesländer - mit Ausnahme von Hamburg - vom 12.08.1988, allgemeinverbindlich ab dem 23.03.1989 {Tarifvertrag vermögenswirksame Leistungen Handwerksbetriebe alte Bundesländer}


 

Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen

vom 12. August 1988

 

Zwischen dem

Bundesinnungsverband der Graveure, Galvaniseure, Gürtler und verwandter Berufe

für das Wirtschaftsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

einerseits

 

und der

Industriegewerkschaft Metall

für die Bundesrepublik Deutschland

andererseits

 

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt:

 

1. räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und für West-Berlin mit Ausnahme des Bundeslandes Hamburg;

2. fachlich und persönlich: für alle Arbeitnehmer und Auszubildende der Handwerksbetriebe der Graveure, Galvaniseure und Metallschleifer, Gürtler und Metalldrücker, Ziseleure und verwandter Berufe. Nicht unter den Tarifvertrag fallen:

a) gesetzliche Vertreter von juristischen Personen,

b) leitende Angestellte.

 

§ 2 Leistungen und deren Voraussetzungen

 

1. Der Arbeitgeber erbringt gemäß § 3 Ziffer 2 dieses Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des "Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer" in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987. Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich für jeden Arbeitnehmer und für jeden Auszubildenden 52,- DM.

2. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige vermögenswirksame Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemisst.

3. Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats im selben Betrieb oder Unternehmen. Jeder angebrochene Monat zählt als voller Monat.

4. Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, für den mindestens zwei Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Ausbildungsvergütung besteht.

5. Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder noch erhält.

 

§ 3 Anlagearten und Verfahren

 

1. Der Arbeitnehmer kann zwischen den in § 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wählen. Die vom Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden.

2. Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach Abschluss des Tarifvertrages die nach § 2 anspruchsberechtigten Arbeitnehmer aufzufordern, ihn binnen einer Frist von 4 Wochen über die Anlageart und das Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten, so dass er die fällige vermögenswirksame Leistung mit befreiender Wirkung erbringen kann. Die bei Abschluss dieses Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis stehenden, aber noch nicht anspruchsberechtigten Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber unverzüglich nach Abschluss dieses Tarifvertrages aufzufordern, ihn in gleicher Weise wie nach Absatz 1 bis zum Ablauf der Frist aus § 2 zu unterrichten. Unterlässt der Arbeitgeber diese Aufforderung, so dürfen dem Arbeitnehmer hieraus keine Nachteile entstehen. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis erst bei oder nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnt, sind bei Abschluss ihres Arbeitsvertrages aufzufordern den Arbeitgeber in gleicher Weise wie nach Absatz 1 bis zum Ablauf der Frist aus § 2 zu unterrichten. Unterrichtet der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht fristgemäß, so entfällt für den jeweiligen Fälligkeitszeitraum der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung.

3. Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögenswirksamen Leistung und die darüber hinausgehende vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohnes soll möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut gewählt werden.

4. Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlung ist ausgeschlossen; der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist unabdingbar. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung annimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben. Gegen den Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag kann nicht mit Gegenforderungen, gleich welcher Art, aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.

5. Auf die vermögenswirksame Leistung ist in der für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert hinzuweisen. Vermögenswirksame Leistungen im Sinne dieses Tarifvertrages sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohnes oder Gehalts. Sie sind Einkommen, Verdienst oder Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Die Arbeitnehmersparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes hat der Arbeitgeber nach Maßgabe des Gesetzes ohne Prüfung der Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes an den Arbeitnehmer auszuzahlen, soweit dieser nicht eine andere Verwendung bestimmt oder der Arbeitnehmer nicht auf die Auszahlung verzichtet.

6. Betriebsvereinbarungen über den Zeitpunkt der Fälligkeit der tarifvertraglichen vermögenswirksamen Leistung sind zulässig. Durch Betriebsvereinbarungen kann auch von den Voraussetzungen des § 2 zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Eine Betriebsvereinbarung ist abzuschließen über den Termin, zu dem die Arbeitnehmer des Betriebes oder Betriebsteiles die einmalige Anlage von Teilen des Arbeitslohnes verlangen können (§ 11 Absatz 3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes).

 

§ 4 Anrechnung

 

1. Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes anrechnen, die er in dem Kalenderjahr bereits aufgrund eines Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbringt.

2. Für den Fall, dass der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag.

 

§ 5

 

1. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer in deutlicher Form auf die staatlichen Vergünstigungen hinzuweisen, die ihm nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in Verbindung mit dem Wohnungsbauprämiengesetz oder in § 10 Einkommensteuergesetz gewährt werden.

2. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass ihre Mitglieder nach Abschluss dieses Tarifvertrages über die Möglichkeiten der Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach § 2 Absatz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes umfassend unterrichtet werden sollen. Sie erklären, nichts zu unternehmen, was geeignet sein könnte, dem Grundsatz der freien Wahl gemäß § 12 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes entgegenzuwirken.

 

§ 6

 

Wenn nach Ablauf dieses Vertrages ein neuer Vertrag nicht unmittelbar wirksam wird, so werden die Leistungen dieses Vertrages unverändert bis zum Abschluss eines neuen Vertrages über vermögenswirksame Leistungen weiterbezahlt.

 

§ 7 Inkrafttreten und Laufdauer

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1988 in Kraft und kann mit dreimonatiger Kündigungsfrist - jeweils zum Quartalsschluss - erstmalig zum 31. Dezember 1990, gekündigt werden.

2. Sofern es durch Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes aus rechtlichen Gründen notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag insoweit der gesetzlichen Regelung anpassen. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu erbringenden vermögenswirksamen Leistungen wird dadurch nicht berührt.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 06.04.2024 14:08




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