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Tarifvertrag Metall u. Elektrohandwerke Berlin Brandenburg

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Beschreibung
Tarifvertrag über die Ausbildungsvergütung der Auszubildenden für die Metall und Elektrohandwerke in Berlin und Brandenburg Tarifgebiet II vom 30. Oktober 1993

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Tarifvertrag


 

Tarifvertrag

über die Ausbildungsvergütung der Auszubildenden für die Metallhandwerke und Elektrohandwerke in Berlin und Brandenburg Tarifgebiet II

vom 30. Oktober 1993

 

abgeschlossen zwischen

der

Elektro-Innung Berlin,

 

dem

Fachverband Elektrotechnische Handwerken Berlin-Brandenburg,

 

der

Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin,

 

dem

Landesinnungsverband Metall Brandenburg

 

und der

Industriegewerkschaft Metall - Bezirksleitung Berlin -

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Räumlich: Für das Land Berlin (mit Ausnahme der ehem. West-Bezirke) und für das Land Brandenburg.

2. Fachlich: Für alle Betriebe und Nebenbetriebe, die Mitglied des Fachverbandes Elektrotechnische Handwerke Berlin-Brandenburg, der Elektro-Innung Berlin, des Landesinnungsverbandes Metall Brandenburg und der Innung für Metall- und Kunststofftechnik sind.

3. Persönlich: Für alle Auszubildenden (Lehrlinge), die in der Erstausbildung stehen. Auszubildender ist, wer aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages ausgebildet wird.

 

§ 2 Vergütung

 

Die Vergütung beträgt monatlich brutto:

 

ab 1.9.1993 Tarifzone I Tarifzone 2

Im 1. Ausbildungsjahr DM 520,- DM 485,-

Im 2. Ausbildungsjahr DM 630,- DM 590,-

Im 3. Ausbildungsjahr DM 700,- DM 655,-

Im 4. Ausbildungsjahr DM 750,- DM 700,-

 

 

ab 1.10.1993 Tarifzone I Tarifzone 2

Im 1. Ausbildungsjahr DM 535,- DM 500,-

Im 2. Ausbildungsjahr DM 650,- DM 605,-

Im 3. Ausbildungsjahr DM 720,- DM 675,-

Im 4. Ausbildungsjahr DM 770,- DM 720,-

 

Die Ausbildungsvergütungen können mit einer Frist von zwei Monaten, erstmals zum 31. März 1994 schriftlich gekündigt werden.




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 12.04.2024 10:29




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