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Tarifvertrag Urlaubsgewaehrung Schneid- u. Besteckwarenherstellung Solingen

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Beschreibung
Tarifvertrag über die Urlaubsgewährung in der Schneid- und Besteckwarenherstellung Solingen (Heimarbeiter) vom 03.03.1979, allgemeinverbindlich ab dem 01.05.1979 {Tarifvertrag Urlaubsgewährung Schneid- Besteckwarenherstellung Solingen}


 

Tarifvertrag über Urlaubsgewährung

vom 3. März 1979

 

Zwischen dem

Arbeitgeberverband Solingen e.V.

Solingen

einerseits

und der

Industriegewerkschaft Metall

für die Bundesrepublik Deutschland,,

Bezirksleitung Hagen,

andererseits

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt:

 

a) Räumlich: für die Stadt Solingen.

b) Fachlich: für alle Auftraggeber, die Schneid- und Besteckwaren zur Bearbeitung in Heimarbeit ausgeben.

c) Persönlich: für alle Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende, soweit sie Heimarbeit an Schneid- und Besteckwaren ausüben.

 

§ 2 Grundsätze der Urlaubsgewährung

 

1. Jeder Heimarbeiter hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist der Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. April des folgenden Jahres. Der Urlaub wird nachträglich gewährt, er kann frühestens nach Beendigung des Urlaubsjahres genommen werden.

2. Der Urlaub soll der Erholung dienen und zusammenhängend genommen werden.

3. Der Heimarbeiter darf während der Urlaubszeit keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben, insbesondere nicht für andere Auftraggeber arbeiten.

4. Eine Abgeltung des Urlaubsanspruches ist nur zulässig, wenn bei Beendigung des Auftragsverhältnisses (Abschluss des Entgeltbuches) noch Urlaubsansprüche bestehen.

 

§ 3 Allgemeine Urlaubsbedingungen

 

1. Für die Berechnung der Urlaubsdauer nach Lebensalter ist der 1. Mai des Urlaubsjahres maßgebend.

2. Der Heimarbeiter soll dem Auftraggeber den Zeitpunkt seines Urlaubs mindestens 4 Wochen vor Urlaubsantritt mitteilen.

 

3. Der Heimarbeiter erhält seinen vollen Jahresurlaub nach Beendigung des Urlaubsjahres oder bei Beendigung des Auftragsverhältnisses ohne Berücksichtigung der Dauer des Auftragsverhältnisses.

4. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entfällt, wenn der Auftraggeber das Auftragsverhältnis wegen einer strafbaren Handlung, die der Heimarbeiter gegen ihn im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis begangen hat, löst.

5. Eine Rückvergütung für bereits genommenen Urlaub kann nur verlangt werden, wenn der Heimarbeiter der Bestimmung des § 2Ziff. 3 zuwider handelt.

6. Der Urlaubsanspruch erlischt 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht genommen werden konnte.

 

§ 4

 

1. Der Urlaub beträgt ab dem Urlaubsjahr 1978/79:

vom 19. Bis zum vollendeten 25. Lebensjahr 24 Arbeitstage

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage

nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 28 Arbeitstage

 

ab dem Urlaubsjahr 1979/80:

vom 19. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr 26 Arbeitstage

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 28 Arbeitstage

nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 29 Arbeitstage

 

ab dem Urlaubsjahr 1980/81:

vom 19. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr 28 Arbeitstage

nach dem vollendeten 25. Lebensjahr 30 Arbeitstage

 

ab dem Urlaubsjahr 1981/82:

unabhängig vom Lebensalter 30 Arbeitstage

 

2. Auf Grund des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter erhalten Schwerbeschädigte einen zusätzlichen Urlaub von 6 Werktagen = 5 Arbeitstagen im Jahr.

3. Als Arbeitstage gelten alle Wochentage von Montag bis Freitag. Gesetzliche Feiertage, die in den Urlaub fallen, werden nicht als Urlaubstage gerechnet.

 

 

 

§ 5 Urlaubsvergütung

 

Zur Berechnung der Urlaubsvergütung ist pro Urlaubstag ein Tagessatz zu ermitteln, der sich wie folgt berechnet:

 

1. Es ist der Jahresarbeitsverdienst des Heimarbeiters im Urlaubsjahr zu ermitteln, dieser errechnet sich wie folgt: Verdienst in der Zeit vom 1.5. des Vorjahres bis 30.4. des laufenden Jahres ohne Materialkosten, ohne zusätzliches Urlaubsgeld, ohne Krankengeldzuschuss nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und ohne Teil eines 13. Monatseinkommens, jedoch zuzüglich Urlaubsvergütung des Vorjahres zuzüglich Feiertagsvergütung.

2. Dieser Jahresarbeitsverdienst ist zu teilen durch 260 abzüglich nachgewiesener Krankheits-Arbeitstage. Der Teiler kann sich um Fehltage mindern, die aus Anlässen entstehen, die die Tarifvertragsparteien gebilligt haben.

3. Der nach 1 und 2 ermittelte Wert ist der Tagesdurchschnittsverdienst des Heimarbeiters im Urlaubsjahr.

4. Für jeden Urlaubstag gem. Ziff. 1 und 2 des § 4 erhält der Heimarbeiter den Tagesdurchschnittsverdienst zuzüglich 50% dieses Verdienstes als zusätzliches Urlaubsgeld.

5. Krankheitstage müssen durch ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen werden. Als Nachweis genügt auch eine Bescheinigung der Krankenkasse.

6. Bei tariflichen Entgelterhöhungen während des Berechnungszeitraumes hat die Ermittlung des Tagessatzes so zu erfolgen, als hätte die Entgelterhöhung vom 1. Tage des Berechnungsjahres bestanden. Bei tariflichen Entgelterhöhungen nach Ablauf des Berechnungsjahres wird der Tagessatz für noch nicht genommene Urlaubstage um die vereinbarte Entgelterhöhung erhöht.

7. Die Urlaubsvergütung ist auf Wunsch des Heimarbeiters vor Antritt des Urlaubs zu zahlen, sofern der Urlaub mindestens 2 Wochen umfasst. Statt der Urlaubsvergütung kann ein entsprechender Abschlag geleistet werden. Die Verrechnung der Urlaubsvergütung erfolgt in dem Abrechnungszeitraum, in den der Urlaub fällt. Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses ist die Urlaubsvergütung mit der Schlussabrechnung auszuzahlen, spätestens jedoch im darauf folgenden Monat.

 

§ 6

 

Urlaubsvergütungen sind gem. § 9 HAG jeweils bei der Auszahlung getrennt in die Entgeltbücher einzutragen.

 

§ 7 Inkrafttreten und Kündigung

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 1979 in Kraft. Er findet erstmals Anwendung für das Urlaubsjahr 1978/79 und gilt nur für am 1. Mai 1979 noch bestehende Heimarbeitsverhältnisse. Er kann mit dreimonatiger Frist erstmals zum 30. April 1984 gekündigt werden.

Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages treten der Tarifvertrag über Urlaubsgewährung vom 15. März 1974 und die Änderungsvereinbarungen vom 20. April 1976 außer Kraft.




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 10.04.2024 15:46




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